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Neu
12.12.2013, 18:39
Habe ja jetzt einen neuen Rechner, WIFI - fähig, und war damit unterwegs. Dort, wo ich vor kurzem eine zeitlang wohnte, gabs viele private Sender, die alle auf 2,4 GHz senden - die meisten waren verschlüsselt. Aber zwei waren unverschlüsselt, da konnte ich per Funk ins Internet, allerdings waren sie mehrere hundert Meter weit entfernt und zu schwach. Und eine Bekannte gab mir ihren Zuganscode; die Verbindung war allerdings sehr schlecht.

Also kaufte ich mir eine Yagi - Antenne und einen externen Duplexsendeempfänger (ALFA), die Sendeleistung beträgt hierzulande 100 mw, in anderen Ländern 1 Watt; die Installation war etwas mühsam, zumal man den Treiber manuell installieren musste. Aber nach dem Ausrichten der Antenne war die Verbindung dann sehr gut; die Polarisierung musste für die meisten Stationen vertikal sein.

Nun meine Frage: Warum verschlüsselt man den privaten Internetzugang per Funk allermeist, und bezahlt dann doppelt? In München gibts eine Gruppe, die ihren Zugangscode jedem mitteilen, der seinen Internetzugang ebenso freimacht.

Intolerist
12.12.2013, 18:43
Weil man so per Wifi ganz böse Sachen machen kann und der Anschlussinhaber dann zahlen muss im besten Fall. Und weil man auch per Wifi zugriff auf Alle Geräte bekommen kann die da angeschlossen sind soweit ich weiss.
ich würde mein Wifi nie unverschlüsselt verwenden.

Neu
12.12.2013, 18:50
Weil man so per Wifi ganz böse Sachen machen kann und der Anschlussinhaber dann zahlen muss im besten Fall. Und weil man auch per Wifi zugriff auf Alle Geräte bekommen kann die da angeschlossen sind soweit ich weiss.
ich würde mein Wifi nie unverschlüsselt verwenden.
Soweit ich weiss.. Schätze, dass das eine Ente ist, um die Telecom und Konsorten reich zu machen. Heutzutage hat ein jeder Rechnerchip eine Kennung, die Geräte sind immer auszumachen.

Intolerist
12.12.2013, 18:53
Soweit ich weiss.. Schätze, dass das eine Ente ist, um die Telecom und Konsorten reich zu machen. Heutzutage hat ein jeder Rechnerchip eine Kennung, die Geräte sind immer auszumachen.


Beim illegalen Download zählt doch die IP Adresse und nicht das Gerät. und einer der sich gut auskennt kann so per Wifi Zugang zum Rechner nehmen.

OneDownOne2Go
12.12.2013, 18:55
Weil man so per Wifi ganz böse Sachen machen kann und der Anschlussinhaber dann zahlen muss im besten Fall. Und weil man auch per Wifi zugriff auf Alle Geräte bekommen kann die da angeschlossen sind soweit ich weiss.
ich würde mein Wifi nie unverschlüsselt verwenden.

Also, ein "offenes" WLAN ist der reine Schwachsinn, man kann zwar die teilnehmenden Geräte lokal so schützen, dass es zumindest sehr schwierig ist, unbefugten Zugriff darauf zu nehmen, aber man öffnet natürlich FileSharern & Co. damit Tür und Tor, und in deren Gefolge kommen dann die Abmahnanwälte und sonstiger Ärger aller Art. Außerdem kann jeder selbst mit einer Handy-App den Netzwerkverkehr mitlesen, da kann man seinen Rechner auch gleich auf der Terrasse aufstellen - eingeloggt ins eigene Online-Banking.

Ein "geteiltes" verschlüsseltes WLAN halte ich auch für keine gute Idee, zumal die absolute Mehrheit der Betreiber gar keine Ahnung hat, wie man das unter Sicherheitsaspekten konfigurieren sollte. Außerdem treten die verschiedenen Teilnehmer so eines geteilten Netzwerks zum Internet hin alle mit der gleichen "Identität" auf, und wenn man nicht selbst jede Netzwerkaktivität protokolliert, ist für alles der Anschlussinhaber haftbar. Ob eigene Logs im Fall X dann als Beweis anerkannt werden, steht noch mal auf einem anderen Blatt.

Man sollte schlicht niemand in sein WLAN lassen, dem man nicht auch bedenkenlos z.B. die eigene EC- oder Kreditkarte inklusive PIN anvertrauen würde...

Neu
12.12.2013, 18:58
Beim illegalen Download zählt doch die IP Adresse und nicht das Gerät. und einer der sich gut auskennt kann so per Wifi Zugang zum Rechner nehmen.
Och, da gibts ja schon unendlich viele freie Zugänge... jede Tankstelle etc. Und nur die privaten sollen dann Schwierigkeiten haben? Nach welchem Gesetz?

http://freifunk-mainz.de/

Intolerist
12.12.2013, 19:01
Och, da gibts ja schon unendlich viele freie Zugänge... jede Tankstelle etc. Und nur die privaten sollen dann Schwierigkeiten haben? Nach welchem Gesetz?

http://freifunk-mainz.de/


Auch die Betreiber dieser freien Zugänge können Probleme bekommen soweit ich weiss.
Wenn jemand über deren Zugang was illegales macht.
Ich kenne einen Fall da musste eine Oma über 2000 Euro zahlen und das obwohl sie nicht mal Rechner hatte ( Telekom war so nett und hat der Dame Komplettpaket geliefert und instaliert ) weil irgendein Nachbar über deren Internetzugang per Wlan illegal Filme geladen hat.

OneDownOne2Go
12.12.2013, 19:03
Och, da gibts ja schon unendlich viele freie Zugänge... jede Tankstelle etc. Und nur die privaten sollen dann Schwierigkeiten haben? Nach welchem Gesetz?

http://freifunk-mainz.de/

Ich nehme mal an, wenn die Anbieter dieser offenen Netze nicht komplett schwachsinnig sind, haben sie die Nutzung solcher Dienste unterbunden, die ein erhöhtes Haftungsrisiko darstellen. Die Haftbarkeit beruht auf dem §106 UrhG, und sie wendet sich gegen den Verursacher der Verletzung, ersatzweise aber auch gegen den Inhaber des Anschlusses, wenn dieser nicht belegen kann, nicht selbst der Verursacher zu sein.

Intolerist
12.12.2013, 19:03
Och, da gibts ja schon unendlich viele freie Zugänge... jede Tankstelle etc. Und nur die privaten sollen dann Schwierigkeiten haben? Nach welchem Gesetz?

http://freifunk-mainz.de/
RechtsprechungDie Gerichte sind in der Frage der Haftung zwar zu unterschiedlichen Auffassungen gelangt. Gleichwohl haben sie aber mehrheitlich eine Haftung des W-LAN-Betreibers (des sog. "Anschlussinhabers") angenommen.
Der Fall ist denkbar einfach: Ein Rentner surft im Internet über eine (ungeschützte) WLAN Verbindung. Diese Verbindung nutzt ein unberechtigter Dritter aus, um Musik aus dem Internet herunterzuladen und seinerseits - unter Verletzung der Urheberrechte - Dritten kostenlos zum Download bei einer Tauschbörse anzubieten.


LG Hamburg, LG Frankfurt/M., LG Mannheim und OLG Düsseldorf (1 (http://www.akademie.de/wissen/wlan-haftung-missbrauch-urheberrecht#urteil1))
Nach Ansicht der angeführten Gerichte haftet der Anschlussinhaber für den Missbrauch seines Internetanschlusses durch unberechtigte Dritte.
Nach Meinung dieser Gerichte ist der W-LAN-Anschlussinhaber der Verursacher (sog. Störer), da erst die Bereithaltung seines ungeschützten Anschlusses dazu geführt hat, dass der unberechtigte Dritte die Urheberrechtsverletzungen begehen konnte. Schließlich steht nur dem Inhaber der Urheberrechte sowohl das Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 1 UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html)) als auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes (§ 19a UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html)) zu.
Diese Gerichte sind der Auffassung, dass der Inhaber eines W-LAN-Anschlusses zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat, damit es Dritten nicht ermöglicht wird, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutz der Anonymität und ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Rechtsverletzungen begehen zu können. Ergreift der W-LAN-Betreiber solche Maßnahmen nicht, haftet er als Störer für die Rechtsverletzungen, die ein unberechtigter Dritter über seinen W-LAN Anschluss begangen hat. Vom Betreiber eines W-LAN-Anschlusses bzw. eines Internetanschlusses kann erwartet werden, zumindest die Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Standardsoftware erlaubt. Dazu zählen nach Meinung der angeführten Gerichte etwa eine Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses oder die Einrichtung vonBenutzerkonten mit Passwort.
Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer aktiven Nutzung des Internets durch den Anschlussinhaber, sondern sie gelten auch in Zeiten, in denen er den Anschluss nicht nutzt. Das LG Frankfurt/M. hat in logischer Konsequenz die Haftung eines W-LAN-Betreibers angenommen, der zum Zeitpunkt des Missbrauches seines Anschlusses im Urlaub gewesen ist (2 (http://www.akademie.de/wissen/wlan-haftung-missbrauch-urheberrecht#urteil2)). Ein solcher Sachverhalt hat auch einer aktuellen Entscheidung des BGH (3 (http://www.akademie.de/wissen/wlan-haftung-missbrauch-urheberrecht#urteil3)) zugrunde gelegen.
Sollte der Anschlussinhaber nicht selbst in der Lage sein, sein Netzwerk zu schützen, dann wird erwartet, dass er sich fachkundige Hilfe holt (4 (http://www.akademie.de/wissen/wlan-haftung-missbrauch-urheberrecht#urteil4)). Mangelnde Kompetenz schließt die Haftung nicht aus.
Diese Rechtsansichten der angeführten Gerichte hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (3 (http://www.akademie.de/wissen/wlan-haftung-missbrauch-urheberrecht#urteil3)) zumindest mit Blick auf den Unterlassungsanspruch und den Folgeanspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren bestätigt.
An dieser Stelle soll noch ein weiterer, wichtiger Hinweis gegeben werden. Vor allem alte Breitbandrouter sind werkseits mit dem Passwort: 0000 (vier Mal die Null) ausgeliefert worden. Wenn der Inhaber des Internetanschlusses dieses werkseits eingestellte Passwort nicht auf ein individuelles Passwort ändert, dann kann ein Dritter auf die Einstellungen des Breitbandrouters zugreifen und sie ändern, wenn er Zugriff auf den Breitbandrouter hat. Der Dritte kann dann zum Beispiel die WPA-Verschlüsselung der Daten herausnehmen oder die eingestellten MAC-Adressen löschen. Der W-LAN-Anschluss wird dann ein vollkommen ungeschützter Anschluss.

OLG Frankfurt/Main
Diesen Ansichten ist das OLG Frankfurt/Main in einer aktuellen Entscheidung (5 (http://www.akademie.de/wissen/wlan-haftung-missbrauch-urheberrecht#urteil5)) entgegengetreten. Demnach ist Störer nur, wer in irgendeiner Weisewillentlich und in zurechenbarer Weise ursächlich zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Die Überlassung eines Internetzugangs an einen unberechtigten Dritten beinhaltet die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen Dritten. Deshalb können für den Anschlussinhaber Prüfungs- und Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen solche Rechtsverletzungen bestehen.
Das OLG Frankfurt/M. nimmt aber selbst für den Fall einer grundsätzlichen Überwachungspflicht des Anschlussinhabers an, dass eine uneingeschränkte Haftung des Inhabers des WLAN-Anschlusses deutlich zu weit geht. Schließlich müsste er dann für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter eintreten, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
Dennoch stellt das OLG Frankfurt/M. WLAN-Betreiber nicht vollkommen frei. Vielmehr hat jeder WLAN-Betreiber Prüfungs- und Handlungspflichten, wenn erkonkrete Hinweise und Erkenntnisse auf rechtswidrige HandlungenDritter hat. Der Anschlussinhaber haftet aber gerade nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern er haftet erst ab dem Zeitpunkt, an dem konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen. Diese Einschätzung des Gerichtes gilt in jedem Fall dann, wenn der Inhaber des WLAN-Anschlusses seinen Anschluss weder einem Dritten überlassen hat, noch konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter vorliegen.
Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen, weswegen die Entscheidung bedauerlicherweise vom BGH (3 (http://www.akademie.de/wissen/wlan-haftung-missbrauch-urheberrecht#urteil3)) teilweise aufgehoben worden ist.

OneDownOne2Go
12.12.2013, 19:05
Auch die Betreiber dieser freien Zugänge können Probleme bekommen soweit ich weiss.
Wenn jemand über deren Zugang was illegales macht.
Ich kenne einen Fall da musste eine Oma über 2000 Euro zahlen und das obwohl sie nicht mal Rechner hatte ( Telekom war so nett und hat der Dame Komplettpaket geliefert und instaliert ) weil irgendein Nachbar über deren Internetzugang per Wlan illegal Filme geladen hat.

Ich habe das für einige Kunden eingerichtet, dort wird url-blacklisting und port-filtering verwendet, um die Nutzung von z.B. Fileshare-Diensten und Streaming-Portalen unmöglich zu machen.

Intolerist
12.12.2013, 19:07
Ich habe das für einige Kunden eingerichtet, dort wird url-blacklisting und port-filtering verwendet, um die Nutzung von z.B. Fileshare-Diensten und Streaming-Portalen unmöglich zu machen.


So machen es wohl auch die Inhaber dieser freien Netze. Sonst wären sie dämlich :D

OneDownOne2Go
12.12.2013, 19:12
So machen es wohl auch die Inhaber dieser freien Netze. Sonst wären sie dämlich :D

Ja, außerdem kann man den Traffic überwachen und Mac-Adressen mit ungewöhnlich hohem Datenaufkommen einfach automatisch sperren. Zusätzlich ist bei Netzen mir hoher möglicher Teilnehmerzahl die Bandbreite pro Client meistens so eingestellt, dass man damit Surfen und evtl. ein YouTube-Video ansehen kann, größere Downloads und ähnliches sind aber eher nicht möglich.

Postkarte
12.12.2013, 20:59
Stichwort Abmahnung - ein (rein) deutsches Problem:


Nirgendwo sonst treibt das Abmahnwesen solche Blüten wie in Deutschland.
Kein Wunder, denn: nur in Deutschland darf für die Abmahnung kassiert werden.
Das macht sie zu einem beträchtlichen Einkommensfaktor für entsprechend umtriebige Anwälte, aber auch für Gewerbetreibende zu einer spitzen Waffe gegen missliebige Konkurrenten.
Deutschland, ein Eldorado für Abmahner jeder Couleur. Und die Zeche zahlt der uninformierte Privatmensch, Freischaffende, Kleinunternehmer, für den nicht selten das Wort „Rechtsstaat“ eine ganz neue Bedeutung bekommt.


Auch das Problem der missbräuchlichen Abmahnungen scheint ein typisch deutsches zu sein. Da die meisten Mitgliedstaaten der Abmahnung keine vergleichbare Bedeutung einräumen, insbesondere die Kosten dieser nicht geltend gemacht werden können, gibt es selbst in Ländern mit ähnlich weiter Aktivlegitimation keinen Anreiz zur Verfolgung von Bagatellverstößen.“

http://www.abmahnwelle.de/zustaende/wesen/

Neu
13.12.2013, 14:38
Auch die Betreiber dieser freien Zugänge können Probleme bekommen soweit ich weiss.
Wenn jemand über deren Zugang was illegales macht.
Ich kenne einen Fall da musste eine Oma über 2000 Euro zahlen und das obwohl sie nicht mal Rechner hatte ( Telekom war so nett und hat der Dame Komplettpaket geliefert und instaliert ) weil irgendein Nachbar über deren Internetzugang per Wlan illegal Filme geladen hat.

Demnach sinds die Abmahngangster, die in Deutschland ein freies, risikofries WIFI so einfach nicht möglich machen. http://www.abmahnwelle.de/zustaende/wesen/ Kostet demnach 100 €, so eine Abmahnung wegen "missbrauch". Schadenersatzpflichtig ist der Betreiber eines freien WIFI - Punktes nicht. Wäre mal nachzufragen, wie die vielen Tankstellen, Flughäfen, Cafes etc. damit umgehen. Und wäre mal nachzuprüfen, wie viele Abmahnungen es bis jetzt wegen sowas überhaupt gegeben hat und mal auf die Anzahl der freien WIFIS aufzurechnen. Alles ist ein Risiko, auch das Fahrradfahren, Autofahren. Und wenn sich ein Kreis zusammenschliesst und ein paartausend WIFI - Punkte schafft, und ein jeder Nutzer pro Jahr einen € dafür spendet, wäre das Risiko eines Verlustes eines einzelnen wohl weitestgehend gebannt.

Äh, scheint ein deutsches Rechtsproblem zu sein, so dämlich kann nur deutsch sein.

Neu
13.12.2013, 15:04
[QUOTE=AbsolutRelativEr;6775780]Auch die Betreiber dieser freien Zugänge können Probleme bekommen soweit ich weiss.

Nöö. Nur die privaten - durch die Abmahnabzocker. Man müsste seinen freien WIFI - Punkt einer Gemeinschaft vermachen, dann wäre auch dies vorbei:

http://web.de/magazine/digitale-welt/internet/17529150-wlan-gratisnutzung.html

Hier solte man tätig werden:
http://de.wikipedia.org/wiki/FON
Die rechtliche Verantwortlichkeit desjenigen, der anderen Benutzern seinen Internetzugang, auch über Vermittlung von FON, zur Verfügung stellt, ist in Deutschland bisher noch nicht abschließend geklärt. Es ist insbesondere noch offen, ob eine Haftung, zumindest als Mitstörer, in Betracht kommt, wie dies nach aktueller, aber noch nicht obergerichtlicher Rechtsprechung bei einem ungesicherten WLAN der Fall war,[20][21] oder ob die Registrierungspflicht aller Benutzer bei FON die Mitstörerhaftung wirksam ausschließt. Zu Beachten ist hier insbesondere, dass FON neben den Login-Daten der FON-Nutzer auch die DNS-Aufrufe protokolliert, so dass ein durch dritte verursachter Schaden in vielen Fällen eindeutig zuzuordnen wäre.

Am 5. Juni 2009 hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt, dass kommerzielles WLAN-Sharing gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.[22][23] Der Fall wurde dort jedoch nicht verhandelt, da FON und 1&1 sich am Tag vor der Verhandlung außergerichtlich geeinigt haben.[24]

Und dann gibts auch noch http://de.wikipedia.org/wiki/Freifunk
http://de.wikipedia.org/wiki/Freies_Funknetz