convar
17.07.2014, 19:42
Hallo, ich habe einen Beschluß ohne Unterschrift erhalten.
Daraufhin habe ich dem RA geschrieben:
die mir zugesandten nicht unterschriebenen „Ausdrucke“ veranlassen mich heute mich noch per FAX an Sie zu wenden.
Nochmals bekräftige ich meine Zurückweisung dieser Ausdrucke und bitte Sie hiermit, Sorge zu tragen, dass ich bis zum Freitag, den 25. Juli 2014, von meinem gesetzlichen Richter den Vorschriften entsprechende Urteile/Beschlüsse erhalten werde.
Mir ist auch nicht bekannt dass Sie Ausfertigungen beantragt hätten, ich jedenfalls nicht und ich will auch keine Ausfertigung(en) sondern vom gesetzlichen Richter einen unterschriebenem Beschluss, so wie es die bestimmenden Vorschriften vorsehen.
Der RA antwortet mir wie folgt:
Nach § 317 Abs. 1 S. ZPO ist das Urteil bzw. der Vergleich zuzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausfertigung des Urteils, nicht um das Original, das bei den Akten des Gerichts bleibt (BGH - 1ZR 81/10 - BeckRS 2012, 16290 Rn. 14). D.h. das Original geht nie an die Partei. Die Parteien erhielten für gewöhnlich eine Ausfertigung uind Abschriften. Ab dem 01.07.2014 nnur noch Abschriften; außer auf Anrag, dann eine Ausfertigung. Eine Ausfertigung des Vergleichs habe ich im Übrigen nicht erhalten, weshalb ich sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung beantrag habe.
jo,
also meine Frage, muss ich mit mit dem aufgedruckten Nachname des Richters auf dem Ausdruck zufrieden geben oder muss man mir eine Abschrift oder Ausferigung, eigenhändig vom Richter unterschrieben, aushändigen?
Daraufhin habe ich dem RA geschrieben:
die mir zugesandten nicht unterschriebenen „Ausdrucke“ veranlassen mich heute mich noch per FAX an Sie zu wenden.
Nochmals bekräftige ich meine Zurückweisung dieser Ausdrucke und bitte Sie hiermit, Sorge zu tragen, dass ich bis zum Freitag, den 25. Juli 2014, von meinem gesetzlichen Richter den Vorschriften entsprechende Urteile/Beschlüsse erhalten werde.
Mir ist auch nicht bekannt dass Sie Ausfertigungen beantragt hätten, ich jedenfalls nicht und ich will auch keine Ausfertigung(en) sondern vom gesetzlichen Richter einen unterschriebenem Beschluss, so wie es die bestimmenden Vorschriften vorsehen.
Der RA antwortet mir wie folgt:
Nach § 317 Abs. 1 S. ZPO ist das Urteil bzw. der Vergleich zuzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausfertigung des Urteils, nicht um das Original, das bei den Akten des Gerichts bleibt (BGH - 1ZR 81/10 - BeckRS 2012, 16290 Rn. 14). D.h. das Original geht nie an die Partei. Die Parteien erhielten für gewöhnlich eine Ausfertigung uind Abschriften. Ab dem 01.07.2014 nnur noch Abschriften; außer auf Anrag, dann eine Ausfertigung. Eine Ausfertigung des Vergleichs habe ich im Übrigen nicht erhalten, weshalb ich sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung beantrag habe.
jo,
also meine Frage, muss ich mit mit dem aufgedruckten Nachname des Richters auf dem Ausdruck zufrieden geben oder muss man mir eine Abschrift oder Ausferigung, eigenhändig vom Richter unterschrieben, aushändigen?