PDA

Vollständige Version anzeigen : BRD ein einziger Schwindel?



mike
03.06.2004, 22:16
Siehe selbst.
Diese juristische Unstimmigkeit ist jedoch nur die Spitze eines juristischen Schwindels zur völkerrechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschlands, die sich auch im RBerG vom 13.12.1935 wieder spiegelt. Selbst in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.1998 heißt es in Art. 5:

(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz ... erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.

Nochmals amtlich
http://www.uni-oldenburg.de/~markobr/RBerG.html

Artikel 5

(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz ... erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.


In der Bundesrepublik Deutschland gibt es jedoch laut Grundgesetz allenfalls Bundesminister und Bundesjustizminister! Die Bundesminister sind auch nicht gleichzeitig Reichsminister, weil das Deutsche Reich laut BVerfG neben der Bundesrepublik Deutschland weiter existiert und die Bundesrepublik nicht identisch mit dem Deutschen Reich ist.

Und wenn man so etwas veröffentlicht und anderes im Netzt veröffentlicht, kann man damit rechnen das der Provider die Seite rausnimmt, wie es bei TEREDO.DE kurzfristig der Fall war.
Im Osten hieß es , auferstanden aus Ruinen.
Im Westen heißt es, auferstanden mit Beschiß und Lüge.

ZerFEr
03.06.2004, 22:19
Das ist allerdings heftig........ Müsste mal dringends geändert werden...

mike
03.06.2004, 22:26
Das ist allerdings heftig........ Müsste mal dringends geändert werden...

Was müßte geändert werden? Die Staatsbezeichnung, der dieser § zu Grunde liegt?
Zuletzt geändert im Dez. 98
Man kann einen existierenden Staat nicht so einfach mit einem Zaubertrick unter der Decke verschwinden lassen. Das Deutsche Reich existiert nach wie vor, daran gibt es nichts zu Deuteln und es ist höchstrichterlich so abgesegnet.
Hier versucht der Staat nur auf Zeit zu spielen bis auch der letzte interessierte verschwunden ist und man diese System dann endgültig etablieren kann.

Konfuzius_sagt
04.06.2004, 15:52
das deutsche reich ist längst tot!
was erzählst du denn da für einen quatsch!

mike
04.06.2004, 15:58
das deutsche reich ist längst tot!
was erzählst du denn da für einen quatsch!

Nochmals nur für dich.

Deutsches Reich
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Flagge des Deutschen Reiches bis 1919: schwarz weiß rot

Das Deutsche Reich wurde am 18. Januar 1871 im Spiegelsaal von Versailles gegründet, als unter Federführung von Bismarck der preußische König Wilhelm I. (1797–1888) zum Deutschen Kaiser ausgerufen wurde. Am 16. April 1871 trat die Verfassung des Deutschen Reiches in Kraft. Schon kurz nach der Reichsgründung erfolgte ein Wirtschaftsaufschwung, die so genannten Gründerjahre. Danach schloss sich eine wirtschaftliche Depression an, die Gründerkrise.

Bis zur Abdankung des Kaisers Wilhelm II. im Jahr 1918 war das Deutsche Reich eine konstitutionelle Monarchie; erst kurz vor Ende des Kaiserreiches wurde es im Oktober 1918 zur parlamentarischen Monarchie. Deshalb wurde es umgangssprachlich auch Kaiserreich genannt. Als Mangel wurde seinerzeit von vielen angesehen, dass Österreich nicht Bestandteil des Reiches wurde. Das Reich wurde deshalb auch kleindeutsch genannt. Das Deutsche Kaiserreich mit der Reichshauptstadt Berlin war ein aus verschiedenen deutschen Staaten ohne Österreich bestehender Bundesstaat; die einzelnen Staaten schickten ihre Vertreter in den Bundesrat, während der Reichstag von der männlichen Bevölkerung direkt mit einem absoluten Mehrheitswahlrecht gewählt wurde. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte war der deutsche Kaiser, der gleichzeitig König von Preußen war.

Nach der Revolution 1918 wurde eine republikanische Verfassung mit einem gewählten Präsidenten – Friedrich Ebert, seit 1919 – als Staatsoberhaupt in Kraft gesetzt. Nach dem Ort der Verfassungsgebung wird diese Phase des Deutschen Reiches meist Weimarer Republik genannt. (Bei den Friedensverhandlungen mußten Teile des Art. 64 außer Kraft gesetzt werden, die den Beitritt Deutschösterreichs regeln sollten.)

Die Weimarer Verfassung wurde nie aufgehoben und galt formal auch in der Zeit des Nationalsozialismus weiter. Bestimmte Teile der Weimarer Verfassung sind auch vom Grundgesetz (Art140) ausdrücklich übernommen worden. Gleichwohl wird als Weimarer Republik nur die Phase zwischen 1918 und der nationalsozialistischen "Machtergreifung" 1933 bezeichnet. Das Dritte Reich ist formalrechtlich kein legaler Staat, da die Weimarer Verfassung weiter galt (sie wurde ja nicht de jure außer Kraft gesetzt). Es ist die übliche Bezeichnung der Phase seit der Machtergreifung Adolf Hitlers 1933 bis zum Kriegsende 1945. Die Diktatur Hitlers sollte formal dadurch bestätigt werden, dass der Reichstag alle vier Jahre zusammentrat, um das jeweils für vier Jahre geltende Ermächtigungsgesetz zu erneuern.

Zu diesem Zweck fanden auch in der Diktatur nach 1933 im Deutschen Reich Wahlen statt, zu denen allerdings außer der NSDAP keine weitere Partei zugelassen war. Das Dritte Reich ging de facto durch Debellation unter, de jure existierte es auch unter alliierter Besatzungsherrschaft weiter. Nach der Gründung der beiden deutschen Staaten (BRD und DDR) stellte das Bundesverfassungsgericht 1973 (Aktenzeichen 2 BvF 1/73) fest:

Es wird daran festgehalten (zum Beispiel BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht 'Rechtsnachfolger' des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings 'teilidentisch'.

Rechtsnormen aus der Zeit des Deutschen Reiches gelten fort, soweit sie nicht im Widerspruch zum Grundgesetz stehen bzw. sie nicht geändert (Tierseuchengesetz) oder aufgehoben (Strafbarkeit der Homosexualität) wurden oder werden.

siehe auch:Bundesstaaten des Deutschen Reichs

http://www.aberhallo.de/lexikon/index.php/Deutsches_Reich

sparty2
04.06.2004, 16:09
Nochmals nur für dich.
Es wird daran festgehalten (zum Beispiel BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht 'Rechtsnachfolger' des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings 'teilidentisch'.


Auch in diesem Fall irrt der Hobby-Staatsrechtler:



Vor der Wiedervereinigung wurde in der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Staatsgewalt des Deutschen Reiches und der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland unterschieden. Einer der Kernsätze des Grundlagenvertragsurteils des BVerfG lautet (BVerfGE 36, 1 (15 f.)).
"Das Grundgesetz ... geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist... Das Deutsche Reich
existiert fort ... besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsunfähig."
Die Bundesrepublik Deutschland sei, so das BVerfG, nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, sondern mit ihm identisch, vor der Wiedervereinigung allerdings nur teilidentisch.
Aus dieser Teilidentität wurde abgeleitet, dass der Bundesrepublik die Rechtsmacht zu Verfügungen fehle, die Deutschland als Ganzes betreffen. Insbesondere die endgültige Regelung der deutschen Ostgrenze (Anerkennung der Oder-Neisse-Linie, Abtretung Ostpreußens an die Sowjetunion bzw. an Polen) wäre eine solche Verfügung gewesen. Es war darum rechtlich konsequent, dass sich die Bundesregierung im Jahr 1990 zu einer Regelung dieser Fragen erst nach und nicht schon vor der Wiedervereinigung bereitgefunden hat. Denn mit dem Beitritt der DDR und dem Ende des Sonderstatus von Berlin hörte die Bundesrepublik
Deutschland auf, im Verhältnis zum Deutschen Reich nur teil-identisch zu sein. Seitdem ist sie vielmehr mit dem Deutschen Reich voll-identisch und besitzt die Rechtsmacht zu Verfügungen, die Deutschland als Ganzes, etwa sein Staatsgebiet, betreffen.
Die Identitätsthese bedeutet, negativ formuliert, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches ist. Rechtsnachfolge implizierte ja gerade, dass das Deutsche Reich untergegangen und die Bundesrepublik als neues und anderes Rechtssubjekt in dessen Rechtsstellung eingetreten ist, so wie Erben an die Stelle eines Erblassers treten. Identität heißt, dass "Bundesrepublik Deutschland" nur ein anderer Name für ein staatliches Gebilde ist, das vorher Deutsches Reich geheißen hat und das in der Zeit vor dem Deutschen Reich Norddeutscher Bund genannt wurde. Die Identitätsthese postuliert mithin eine seit der Gründung des Norddeutschen Bundes im Jahr 1866 in Deutschland ungebrochene staatsrechtliche Kontinuität – eine Kontinuität, aus der die DDR vergeblich versucht hat auszubrechen.

(Aus Prof. Dr. Heintzen, Vorlesung Bezüge des Staatsrechts zum Völker- und Europarecht (http://www.fu-berlin.de/jura/veranstaltungen/lehrveranstaltungen/01ws0102/v_bezuege_des_GG_heinzen/Drei_Elementen_Lehre__Staatsvolk_.pdf), Seite 8 ff.)

sparty2

P.S.: Ich kann die alte Geschichte langsam nicht mehr hören... :O

Schwartzer Rab
04.06.2004, 16:10
@Mike

das Gespenst des alten Reiches schwirrt ja immer wieder mal durch die Foren. Dem, was Du hier einstellst, kann ich ja noch folgen, was aber hat sich 1990 mit den diversen Verträgen und Gesetzen anläßlich der "Wiedervereinigung" daran nicht einiges geändert? Ich kann's bisher nicht beurteilen, weiß aber, daß dieses Argument immer wieder als Entgegnung kommt.

EDIT: sparty2 hat meinen letzten Satz zwischenzeitlich bestätigt :))

mike
04.06.2004, 16:17
@Mike

das Gespenst des alten Reiches schwirrt ja immer wieder mal durch die Foren. Dem, was Du hier einstellst, kann ich ja noch folgen, was aber hat sich 1990 mit den diversen Verträgen und Gesetzen anläßlich der "Wiedervereinigung" daran nicht einiges geändert? Ich kann's bisher nicht beurteilen, weiß aber, daß dieses Argument immer wieder als Entgegnung kommt.

EDIT: sparty2 hat meinen letzten Satz zwischenzeitlich bestätigt :))

Absolut nichts!
Zum anderen gab es keine Wiedervereinigung, sondern nur ein Anschluß an das Provisorium BRD. Es wird lediglich als Wiedervereinigung verkauft. Und eines solltest du dir einimpfen. Bringe nie juristische Begriffe durcheinander, weil du mit deinem unbelasteten juristen Verstand meinst es ist alles das Selbe. Du wirst hoffentllich nicht eine schmerzhafte Erfahrung machen müssen. Nur als kleines Beispiel: Gekauft und erworben ist so etwas, wo der Normalo keinen Unterschied erkennt. Das kann jedoch juristisch fatale Folgen haben.

sparty2
04.06.2004, 16:22
Ach Mike,

akzeptier's doch einfach...


Denn mit dem Beitritt der DDR und dem Ende des Sonderstatus von Berlin hörte die Bundesrepublik Deutschland auf, im Verhältnis zum Deutschen Reich nur teil-identisch zu sein. Seitdem ist sie vielmehr mit dem Deutschen Reich voll-identisch und besitzt die Rechtsmacht zu Verfügungen, die Deutschland als Ganzes, etwa sein Staatsgebiet, betreffen.

Das dürfte ja nicht so schwer zu verstehen sein... oder?

sparty2

mike
04.06.2004, 16:27
Ach Mike,

akzeptier's doch einfach...

Das dürfte ja nicht so schwer zu verstehen sein... oder?

sparty2

Stimmt doch nicht mein Junge. Mit Teilidentisch ist doch nicht nur die ehem. DDR gemeint, sondern unsere Ostgebiete. Faktisch die Grenzen von 1937.
Damit, daß wir dieses nicht mehr beanspruchen können und auch nicht wollen, haben wir uns doch schon erklärt.
Das Deutsche Reich existiert heute in den gleichen Grenzen wie das Provisorium BRD.

sparty2
04.06.2004, 16:33
Stimmt doch nicht mein Junge. Mit Teilidentisch ist doch nicht nur die ehem. DDR gemeint, sondern unsere Ostgebiete. Faktisch die Grenzen von 1937.
Damit, daß wir dieses nicht mehr beanspruchen können und auch nicht wollen, haben wir uns doch schon erklärt.

Nein, das ist so nicht richtig. Die "Ostgebiete" wurden "freiwillig" an Polen bzw. Russland abgetreten. Nicht umsonst galten sie vorher als "unter polnischer" bzw. "unter russischer Verwaltung". Das ist schon ein Unterschied...
Sonst müsste es ja auch mind. zwei parallel existirerende Deutsche Reiche geben, da das Deutsche Reich von 1918 ja nach deiner Definition auch nur "teilidentisch" mit dem Deutschen Reich von 1914 war.
Wenn ich meinen Nachnamen änder bleibe ich ja trotzdem die gleiche Person. Genauso ist es mit dem deutschen Reich. Es heisst jetzt einfach "Bundesrepublik Deutschland".

sparty2

mike
04.06.2004, 16:52
Nein, das ist so nicht richtig. Die "Ostgebiete" wurden "freiwillig" an Polen bzw. Russland abgetreten. Nicht umsonst galten sie vorher als "unter polnischer" bzw. "unter russischer Verwaltung". Das ist schon ein Unterschied...
Sonst müsste es ja auch mind. zwei parallel existirerende Deutsche Reiche geben, da das Deutsche Reich von 1918 ja nach deiner Definition auch nur "teilidentisch" mit dem Deutschen Reich von 1914 war.
Wenn ich meinen Nachnamen änder bleibe ich ja trotzdem die gleiche Person. Genauso ist es mit dem deutschen Reich. Es heisst jetzt einfach "Bundesrepublik Deutschland".

sparty2

Das mit den Grenzen habe ich doch gerade erklärt. Die Grenzen wie sie heute sind, sind vertraglich geregelt. Außerdem sind sie nie freiwillig abgetreten worden. Deutschland hat sich nur den Gegebenheiten gebeugt. Das ist ein großer Unterschied, obwohl, wie schon einmal in einem anderen Strang besprochen dieses nach der Haager Landkriegsordnung , Völkerrechtswidrig ist, daß man ein anderes Land besetz und nicht mehr frei gibt.

Konfuzius_sagt
04.06.2004, 17:30
deutschland hat bedingungslos kapituliert, und damit jedes recht an mitbestimmung verloren!!!!

WladimirLenin
04.06.2004, 17:44
Ich bevorzuge die BRD anstatt das Deutsche Reich. In der BRD ist es nämlich unmöglich, dass es wieder ein Nazi-Reich aufersteht!

mike
04.06.2004, 17:57
deutschland hat bedingungslos kapituliert, und damit jedes recht an mitbestimmung verloren!!!!

Da bist du ja schon wieder im Irrtum. Was soll man bloß mit dir oder euch machen? Soll man euch das Wissen einprügeln, einlöffeln oder soll man euch einfach nur blöd sterben lassen.

Erst einmal zu dir Konfuser: Nicht Deutschland hat kapituliert, sondern die Deutsche Wehrmacht. Alles klar bis dahin?

Und zu dir du komischer Russe. Das was du meinst war das III. Reich und nicht das Deutsche Reich. Bei dir auch alles klar?

Siran
04.06.2004, 18:05
Das ist allerdings heftig........ Müsste mal dringends geändert werden...

Die Version ist auch gar nicht die aktuelle. In der Version vom 21. Juni 2002 ist der von Mike zitierte Artikel nicht mehr enthalten.

Zum selber Nachschauen: http://www.bvb-aktiv.de/files/impressum/rechtsberat.pdf

mike
04.06.2004, 18:33
Die Version ist auch gar nicht die aktuelle. In der Version vom 21. Juni 2002 ist der von Mike zitierte Artikel nicht mehr enthalten.

Zum selber Nachschauen: http://www.bvb-aktiv.de/files/impressum/rechtsberat.pdf

Siran du hast dir ja wirklich mühe gemacht. Aber bitteschön was willst du hier vergleichen? Äpfel mit Birnen?
Würdest du mir bitte erläutern, was du da jetzt gefunden hast und wie ich das einordnen soll?
Der Bundesverband der vereidigten Buchprüfer hat für seine Berufsgruppe die relevanten Gesetze bekanntgegeben.
Der Verband ist doch nicht der Gesetzgeber. Der gibt doch nur das raus was für die Arbeit seiner Mitglieder wichtig ist. Es sind doch letzlich nur Auszüge aus dem ganzen Gesetz.

Was ich reingestellt habe sind Ministerentscheidungen vom Gesetzgeber. Das ist das Grundsätzliche.
Was du reinstellst ist eine bereinigte für die Mitglieder des Verbandes relevante Form an Gesetzestexten..

Kaiser
04.06.2004, 18:36
das deutsche reich ist längst tot!
was erzählst du denn da für einen quatsch!

Frag das Bundesverfassungsgericht.

Siran
04.06.2004, 18:42
Was du reingestellt hast, ist die Version von 1998 eines Gesetzes, das allein seit 2000 drei Mal geändert wurde. Sie ist also in keinster Weise aktuell.

Das, was ich hier reingestellt habe, ist die Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002, "In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten
bereinigten Fassung". Woraus erkennst du da bitte, dass da ein Stück fehlt? Ist ja bei einem gerade mal acht Artikel langen Gesetz auch nicht wirklich nötig.

Deine Version von 1998 beweist auf jeden Fall nicht, dass da auch 2002 noch was steht.

mike
04.06.2004, 19:10
Was du reingestellt hast, ist die Version von 1998 eines Gesetzes, das allein seit 2000 drei Mal geändert wurde. Sie ist also in keinster Weise aktuell.

Das, was ich hier reingestellt habe, ist die Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002, "In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten
bereinigten Fassung". Woraus erkennst du da bitte, dass da ein Stück fehlt? Ist ja bei einem gerade mal acht Artikel langen Gesetz auch nicht wirklich nötig.

Deine Version von 1998 beweist auf jeden Fall nicht, dass da auch 2002 noch was steht.

Bei dir endet es mit Strafbestimmungen. Artikel sind bei dir nicht vorhanden und auch nur für den Gesetzgeber relevant.
Ich bin gern bereit mich noch wissender zu machen und komme auf dich zurück.

mike
04.06.2004, 19:17
Bin schon da.
Wollte eigentlich gar nicht alles reinstellen. Aber egal, ist ja für dich.
Brauchst nur auf den Schluß achten. Artikel 5
Wenn er nicht mehr gelten würde, stände da aufgehoben oder gegenstandslos.

http://www.rechtsberatungsgesetz.info/gesetzgebung/aktuell.html

Fassung von 1935 - Entstehung - Änderungen - Aktuelle Fassung

Rechtsberatungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2072):
Artikel 1
§ 1 [Behördliche Erlaubnis]

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(3) Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen.
(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelegungen entgegenstehen.
§ 1a [Bestellung eines Abwicklers]

(1) Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder seine Erlaubnis widerrufen, so kann der für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Präsident des Landes- oder Amtsgerichts einen Abwickler für die Praxis bestellen.
(2) Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Erlaubnis für denselben Sachbereich haben, wie der Inhaber der Erlaubnis, dessen Praxis er abzuwickeln hat. Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten ab und führt die laufenden Aufträge fort. Er gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem wichtigen Grunde abgelehnt werden. Sie kann widerrufen werden. Der Abwickler wird in eigener Verantwortung tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er abwickelt, oder dessen Erben.
(4) Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
(5) An Weisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er nicht gebunden. Dieser darf die Tätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen und hat dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Vergütung nicht einigen, so entscheidet der Präsident des Gerichts, der den Abwickler bestellt hat.
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers der Erlaubnis im eigenen Namen für dessen Rechnung geltend zu machen.
§ 2 [Gutachten, Schiedsrichter]

Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und die Übernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis gemäß § 1 nicht.
§ 3 [Zulässige Tätigkeiten]

Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, ... von Körperschaften des öffentlichen Rechts ... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer Befugnisse handelnde Personen tätig werden;
3. die Berufstätigkeit der Prozeßagenten (§ 157 Absatz 3 der Zivilprozeßordnung);
4. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiete des Versorgungswesens durch die im § 48 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen (Reichsgesetzbl. 1934 I S. 1113) und durch die im § 83 Abs. 2 des Wehrmachtversorgungsgesetzes (Reichsgesetzbl. 1935 I S. 21) bezeichneten Verbände sowie durch Personen, die auf Grund dieser Vorschriften als Bevollmächtigte oder Beistände in Versorgungssachen zugelassen sind;
5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Markenwesens in den in den §§ 177, 178 und 182 der Patentanwaltsordnung bestimmten Grenzen;
6. die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Nachlaßpfleger sowie die Tätigkeit sonstiger für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzter Personen;
7. die Tätigkeit von Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie von genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen angehörenden genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der ihnen angehörenden Genossenschaften betreuen;
8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern und, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist, die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs;
9. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
§ 4 [Steuer- und Monopolsachen]

(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4. in Monopolsachen,
5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten ist das Steuerberatungsgesetz maßgebend.
(3) Die Befugnis zur Hilfeleistung auf den im Absatz 1 bezeichneten Gebieten ermächtigt nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten.
§ 5 [Zulässige Erledigung von Rechtsangelegenheiten]

Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
1. daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können;
3. daß Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen;
4. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer solche Forderungen einziehen, die sie im Rahmen des Gewerbebetriebes abgetreten haben.
§ 6 [Angestellte]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen ferner dem nicht entgegen,
1. daß Angestellte Rechtsangelegenheiten ihres Dienstherrn erledigen;
2. daß Angestellte, die bei Personen oder Stellen der in den §§ 1, 3 und 5 bezeichneten Art beschäftigt sind, im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen.
(2) Die Rechtsform des Angestelltenverhältnisses darf nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs mißbraucht werden.
§ 7 [Berufsständische Vereinigungen]

Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Diese Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend deren Satzung durchführt.
§ 8 [Ordnungswidrigkeiten]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder
3. unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 (gegenstandslos)
Artikel 3a [Devisensachen]
Artikel 4 [Keine Ansprüche auf Entschädigung]
Artikel 5 [Ausführungsvorschriften]
Artikel 6 [Inkrafttreten]

mike
04.06.2004, 20:01
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.


Bonn am Rhein, am 23. Mai 1949.

Dr. Adenauer
Präsident des Parlamentarischen Rates

Schönfelder
1. Vizepräsident

Dr. Schäfer
2. Vizepräsident

ospreu
04.06.2004, 20:06
Wie wärs mit nem Ermächtigungsgesetz wie bei Adolf ? Könnte mir vorstelln das sowas irgendwann wieder geschehen könnte, zwar nich in naher Zukunft aber doch irgendwann

mike
04.06.2004, 20:30
Wie wärs mit nem Ermächtigungsgesetz wie bei Adolf ? Könnte mir vorstelln das sowas irgendwann wieder geschehen könnte, zwar nich in naher Zukunft aber doch irgendwann

stehe zur Verfügung.

Wegweiser
05.06.2004, 00:25
An all die Leute, die meinen, nachträgliches "Geradebiegen" führe irgendwohin: Mit der kriegsvölkerrechtswidrigen Verhaftung der Reichsregierung des Deutschen Reiches verlor das Deutsche seine Handlungsmöglichkeit. Auf seinen Fortbestand hat dies keinen Einfluß. Nur ist seit dem niemand mehr da, der die tatsächliche Berechtigung hätte, am Deutschen Reich oder an dessen Gesetzgebung etwas zu ändern - mit Ausnahme des Deutschen Volkes. Nur hat dieses Volk keineswegs jemals die Zuständigkeit neu festgelegt. Das Einzige, was es - und auch das nicht aus freiem Willen, sondern aus Mangel an Alternativen - getan hat, war ein von den Siegern verordnetes "Grundgesetz" und eine "Bundesrepublik" vorerst zu akzeptieren. Kein BRd-Vasall hat oder hatte die Möglichkeit gehabt, für das Deutsche Reich zu sprechen, noch wird ein Solcher jemals die Berechtigung dazu haben. Nach der allierten Umerziehung der Deutschen ist auch das Volk entmündigt und in keiner Weise mehr in der Lage, eine gesunde, dem Deutschen Reich dienliche Entscheidung zu treffen.


Wegweiser

fryfan
05.06.2004, 01:44
DAS DEUTSCHE REICH WIRD AUFERSTEHEN irgendwann auf jedenfall, und wenn es nur in unseren Köpfen aufersteht!

ochmensch
05.06.2004, 01:58
DAS DEUTSCHE REICH WIRD AUFERSTEHEN irgendwann auf jedenfall, und wenn es nur in unseren Köpfen aufersteht!

Hey Fryfan, noch wach? Das mit den Köpfen ist eben der Knackpunkt. Denn gerade da wird dran gerührt. Nationale Identität gilt als veraltet und deren Befürworter als ewig Gestrige. Also ich setz ehrlich gesagt nicht mehr viel Hoffnung in den Nationalstaat Deutschland. Dieses 'Gebiet' wird als eine von vielen europäischen Provinzen enden. Von der ursprünglichen Stammbevölkerung wird selbstredend auch nicht mehr viel übrig sein. Also ich versuch mich gerade irgendwie mit Südamerika anzufreunden.

herby
05.06.2004, 09:57
Hey Fryfan, noch wach? Das mit den Köpfen ist eben der Knackpunkt. Denn gerade da wird dran gerührt. Nationale Identität gilt als veraltet und deren Befürworter als ewig Gestrige. Also ich setz ehrlich gesagt nicht mehr viel Hoffnung in den Nationalstaat Deutschland. Dieses 'Gebiet' wird als eine von vielen europäischen Provinzen enden. Von der ursprünglichen Stammbevölkerung wird selbstredend auch nicht mehr viel übrig sein. Also ich versuch mich gerade irgendwie mit Südamerika anzufreunden.

Ich bin och ein Mensch. Wenn ich für die Menschenrechte eintrete, bin ich dann ein patriotischer Mensch? Warum Nationalstaat Deutschland? Darf ich auch ein bayrischer Patriot sein? Sind wir nicht schon eine europäische Provinz und ist das so schlecht? Was wäre wenn alle Deutschen in Südamerika leben würden? Wären sie dann patriotische deutsche Südamerikaner? Wenn alle Europäer die gleichen Werte (z.B. Menschenrechte) anerkennen, können wir dann Europa als Einheit betrachten und damit europäische Patrioten sein (in den USA gibt es doch auch mehrere Staaten)?
Ich würde mich auch als Bayer, Deutscher, Europäer und Weltbürger bezeichnen. Aber vor allen Dingen als Mensch. Ich nehme an Sie och.
Sind dann große Diskussionen um den Nationalstaat so wichtig?

gruß, herby

mike
05.06.2004, 10:01
Sind dann große Diskussionen um den Nationalstaat so wichtig?

Es ist schon ein gewaltiger Unterschied, ob ich einen Bahnhofshalle oder meinen Wohnung als Zuhause betrachte.
Wenn alle solche Eurofreaks währen, könnten wir das Forum ja fast zumachen.
Morgen ziehe ich bei dir ein, bezieh schon mal die Betten.

herby
05.06.2004, 10:45
Es ist schon ein gewaltiger Unterschied, ob ich einen Bahnhofshalle oder meinen Wohnung als Zuhause betrachte.
Wenn alle solche Eurofreaks währen, könnten wir das Forum ja fast zumachen.
Morgen ziehe ich bei dir ein, bezieh schon mal die Betten.

Ich betrachte meine Wohnung als meine Wohnung. Ich verweise auf Artikel 12 bis 15 der Menschenrechte. Dein Vergleich hinkt.
Hat mit Europa nichts zu tun! Menschenrechte!

mike
05.06.2004, 11:06
Ich betrachte meine Wohnung als meine Wohnung. Ich verweise auf Artikel 12 bis 15 der Menschenrechte. Dein Vergleich hinkt.
Hat mit Europa nichts zu tun! Menschenrechte!

Hättest du das Zitat, welches ich von dir übernommen habe gelesen, bräuchtest du mir jetzt nicht einen hinkenden Vergleich zu kommen.
Einfach auf das geschriebene konzentrieren und die Gedanken nicht zu weit ausschweifen lassen. Ich möchte deine Gastfreundlichkeit und dein Herz für ein offenes Europa prüfen. Ich male mich auch braun oder schwarz an, wenn du es gern möchtest. Wir wollen doch ein großes Haus sein, oder?
Aber sicherlich fängt da schon die Blockade an. Nach Außen groß auf Europa machen und wenn ich bei dir einziehen wiil, bist du wieder Nationalist und Privatmann.
Ich sage nur Maulhelden, die gern mitschwimmen möchten und gar nicht schwimmen können.

herby
05.06.2004, 11:31
Hättest du das Zitat, welches ich von dir übernommen habe gelesen, bräuchtest du mir jetzt nicht einen hinkenden Vergleich zu kommen.
Einfach auf das geschriebene konzentrieren und die Gedanken nicht zu weit ausschweifen lassen. Ich möchte deine Gastfreundlichkeit und dein Herz für ein offenes Europa prüfen. Ich male mich auch braun oder schwarz an, wenn du es gern möchtest. Wir wollen doch ein großes Haus sein, oder?
Aber sicherlich fängt da schon die Blockade an. Nach Außen groß auf Europa machen und wenn ich bei dir einziehen wiil, bist du wieder Nationalist und Privatmann.
Ich sage nur Maulhelden, die gern mitschwimmen möchten und gar nicht schwimmen können.

Hättest Du ...die Artikel 12 bis 15 gelesen, bräuchtest Du ......
In Artikel 12 geht es um die Wohnung und im Artikel 13 um ein Land. Es muß mir natürlich schon überlassen werden wen ich in meine "Wohnung" lasse, nicht in mein "Land". Deine Ankündigung bei mir einzuziehen ist ja wohl "willkürlich". :)
Wenn man Nationalstaat als Bahnhofshalle betrachtet und Wohnung als Wohnung, dann kann ich den Vergleich nicht verstehen. :2faces:

gruß, herby

Fars
06.06.2004, 13:25
Hallo, Mike!

"Deutsches Reich" ist seit 1918 nur noch ein Name. Es hätte keinerlei Konsequenzen wenn wir Deutschland in "Deutsches Reich" umbenennen würden - außer Misstrauen des Auslands.

Der Beitritt der DDR zur BRD ist gleichbedeutend mit Deutscher Wiedervereinigung.

Was redest du von Schwindel? Es steht doch alles schwarz auf weiß, lesbar für alle.
Das 1871 gegründete (Zweite) Deutsche Reich war auch Schwindel: keine Volksabstimmung, jeder Zehnte wurde wider Willen Deutscher, es wurde als Bundesstaat gegründet ...

Du kannst dich noch bis an dein Ende stur stellen, an den Fakten ändert dies nichts.

Gruß Fars

Konfuzius_sagt
06.06.2004, 13:28
an fars:
lass ihn doch weiter in seiner traumwelt leben, umstimmen kann man den sowieso nicht!

ochmensch
06.06.2004, 22:08
Ich bin och ein Mensch. Wenn ich für die Menschenrechte eintrete, bin ich dann ein patriotischer Mensch? Warum Nationalstaat Deutschland? Darf ich auch ein bayrischer Patriot sein? Sind wir nicht schon eine europäische Provinz und ist das so schlecht? Was wäre wenn alle Deutschen in Südamerika leben würden? Wären sie dann patriotische deutsche Südamerikaner? Wenn alle Europäer die gleichen Werte (z.B. Menschenrechte) anerkennen, können wir dann Europa als Einheit betrachten und damit europäische Patrioten sein (in den USA gibt es doch auch mehrere Staaten)?
Ich würde mich auch als Bayer, Deutscher, Europäer und Weltbürger bezeichnen. Aber vor allen Dingen als Mensch. Ich nehme an Sie och.
Sind dann große Diskussionen um den Nationalstaat so wichtig?

Was bitte ist das für ein Müll?