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Vollständige Version anzeigen : GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16 - 19



bernhard44
31.05.2007, 10:11
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

bernhard44
31.05.2007, 10:12
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?




Artikel 16a
[Asylrecht]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

bernhard44
31.05.2007, 10:14
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



Artikel 17
[Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

bernhard44
31.05.2007, 10:15
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?




Artikel 17a
[Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

bernhard44
31.05.2007, 10:16
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?


Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

bernhard44
31.05.2007, 10:17
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.

Feldherr
03.06.2007, 00:42
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.


Ist auch zu ändern

Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf Volksdeutschen nicht entzogen werden. Eingebürgerten wird die deutsche Staatsangehörigkeit wieder entzogen werden, wenn sie sich als dem Deutschtum unwürdig erwiesen haben.

Das Nähere regeln Bundesgesetze

(2) Kein Volksdeutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Für Eingebürgerte kann durch Gesetz eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Gehirnnutzer
03.06.2007, 02:57
Ist auch zu ändern

Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf Volksdeutschen nicht entzogen werden. Eingebürgerten wird die deutsche Staatsangehörigkeit wieder entzogen werden, wenn sie sich als dem Deutschtum unwürdig erwiesen haben.




Das diese Ausführung des Artikels offener Völkerrechtsbruch ist, ist dir doch bewußt Feldherr?

Blutkehle666
03.06.2007, 07:48
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.



ein Widerspruch?

Rikimer
03.06.2007, 10:35
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.



ein Widerspruch?

Das ist ja das schöne. Gleich hintean wird der vorderen Aussage wieder widersprochen.

Äußerst ominös dieses Machwerk.

Insbesondere wenn es um die eventuelle Ermöglichung der Auslieferung an die Organe der EU (Neue Sowjetunion) gehen könnte. Stichwort: Eu-Haftbefehl.

MfG

Rikimer

Reichsadler
03.06.2007, 10:45
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Die BRD-Staatsbürgerschaft darf lediglich dann entzogen werden, wenn ein Fall eintritt, der in einem anderen Bundesgesetz beschrieben ist, dies gilt aber auch nur, wenn der Betroffene eine zweite Staatsbürgerschaft besitzt.


(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Jeder Deutsche kann aufgrund eines deutschen Gesetzes für ein Verbrechen im Ausland an die EU oder ein internationales Gericht ausgeliefert werden.

Feldherr
03.06.2007, 18:33
Das diese Ausführung des Artikels offener Völkerrechtsbruch ist, ist dir doch bewußt Feldherr?

Quatsch, die Schweizer wollen das machen,

http://www.politicallyincorrect.de/2007/01/schweiz-bevoelkerung-will-straffaellige-jugendliche-ausbuergern/

und sogar die Linkspartei.

http://www.focus.de/politik/deutschland/forderung_nid_38783.html

Ausbürgerung ist ein legitimes Mittel, für alle die nichts von Deutschtum halten. ;)

quinchu
03.06.2007, 18:36
Ist auch zu ändern

Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf Volksdeutschen nicht entzogen werden. Eingebürgerten wird die deutsche Staatsangehörigkeit wieder entzogen werden, wenn sie sich als dem Deutschtum unwürdig erwiesen haben.

Das Nähere regeln Bundesgesetze

(2) Kein Volksdeutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Für Eingebürgerte kann durch Gesetz eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.



womit wir dann türkisches Niveau erreicht hätten.

tabasco
03.06.2007, 19:50
womit wir dann türkisches Niveau erreicht hätten.
Das wollte ich doch soeben schreiben :rofl:.

Feldherr
03.06.2007, 19:52
Das wollte ich doch soeben schreiben :rofl:.

Die Juden in Israel haben übrigens ähnliche Gesetze. Juden sind privilegiert. ;)

tabasco
03.06.2007, 19:59
Die Juden in Israel haben übrigens ähnliche Gesetze. Juden sind privilegiert. ; )Inwiefern "ähnliche" ? Kennst Du Dich mit den israelischen Gesetzen aus?

Feldherr
03.06.2007, 20:01
Inwiefern "ähnliche" ? Kennst Du Dich mit den israelischen Gesetzen aus?

Man hört und liest einiges

http://www.anti-defamation.ch/index.php?id=10&section=3

tabasco
03.06.2007, 20:03
Man hört und liest einiges
http://www.anti-defamation.ch/index.php?id=10&section=3

Soll ich im erst mich mit der Hetzseite beschäftigen ?(

Wenn ein idiot "Recht auf Rückkehr" als "rassistisch" einstuft, ist das sein Problem. Nur kann sein Gefassel nicht als Argument für eine ernste Diskussion hineingezogen werden, sorry.

Feldherr
03.06.2007, 20:08
Soll ich im erst mich mit der Hetzseite beschäftigen ?(

Wenn ein idiot "Recht auf Rückkehr" als "rassistisch" einstuft, ist das sein Problem. Nur kann sein Gefassel nicht als Argument für eine ernste Diskussion hineingezogen werden, sorry.

Und das ;)


Israel: Aberkennung der Staatsbürgerschaft bei „unpatriotischem Verhalten“

Ein vom israelischen Parlament (Knesset) verabschiedetes Gesetz ermöglicht der israelischen Regierung seit Mittwoch, allen israelischen Bürgern, die sich „unpatriotisch gegenüber dem jüdischen Staat Israel“ verhalten, ihre Staatsangehörigkeit zu entziehen. Wie das Internationale Medienzentrum für den Mittleren Osten (IMEMC) berichtete, wurde dieses Gesetz vor allem im Hinblick auf die Palästinenser mit israelischer Staatsbürgerschaft verabschiedet. Diese stellen 20% der Gesamtbevölkerung dar.

Das neue Gesetz wurde trotz Vorbehalte und Ablehnung von Seiten der israelischen Generalstaatsanwaltschaft aufgrund fehlender Definition von „Patriotismus“, legalisiert. So zählt ein Touristenbesuch bei einer „feindlich gesinnten Nation“ ebenso wie der „Aufruf zu einem Terroreinsatz“ zum „unpatriotischem Verhalten“. Gleichermaßen schürt das Gesetz die Angst bei der palästinensischen Bevölkerung, dass allein „palästinensisch sein“ Grund für die Aberkennung der israelischen Staatsbürgerschaft sei.

Der israelische Generalstaatsanwalt nannte die Verordnung „drastisch sowie extrem, die in alle zivile Freiheiten eingreift“. Zugleich verstößt es gegen das internationale Recht.

http://www.palaestina.org/news/nachrichten/zeigeNachricht.php?ID=4790

tabasco
03.06.2007, 20:14
Und das ; )Ente wie die "DNA-Testes zu Feststellung der Volkszugehörigkeit".
Keine einzige Meldung außer aus dem Paliwood, weder von Knesset noch sonst im Netz. Es existieren aber in der tat viele Entwürfe.

Kenshin-Himura
03.06.2007, 20:50
Das diese Ausführung des Artikels offener Völkerrechtsbruch ist, ist dir doch bewußt Feldherr?

Das wäre egal. Trotzdem ist die vorgeschlagene Änderung Blödsinn.

Gehirnnutzer
03.06.2007, 21:40
Quatsch, die Schweizer wollen das machen,

http://www.politicallyincorrect.de/2007/01/schweiz-bevoelkerung-will-straffaellige-jugendliche-ausbuergern/

und sogar die Linkspartei.

http://www.focus.de/politik/deutschland/forderung_nid_38783.html

Ausbürgerung ist ein legitimes Mittel, für alle die nichts von Deutschtum halten. ;)

Mein lieber Herr Feldherr:

1. eine Umfrage ist kein Beleg dafür, das kein Völkerrechtsbruch vorliegt, zum anderen ist diese Ausbügerung aufgrund Straffälligkeit unter Beachtung des Völkerrechts durch aus in bestimmten Fällen möglich. (Artikel 8 Absatz 3 Satz a II. des Übereinkommen über die Verminderung der Staatenlosigkeit)

2. Das Vorhaben der Linkspartei ist auch kein Beleg gegen den Völkerrechtsbruch. Wobei hier die Sachlage nicht eindeutig ist, denn das Verhalten das sie damit bestrafen wollen, erfüllt zwar die Bedingungen des bereits erwähnten Teiles des Artikels 8, aber man könnte mit einem Verstoß gegen Artikel 9 des Übereinkommens argumentieren.

Kommen wir nun zu deinem Vorschlag für den Artikel 16, Feldherr. Der Absatz 1 deines Vorschlages stellt ein Verstoß gegen Artikel 9 des Übereinkommens dar, da der Begriff Deutschtum politisch-ethnisch definiert ist.
Und der Absatz 2 deines Vorschlages ist schon ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 des GG. (http://de.wikisource.org/wiki/Grundgesetz_der_Bundesrepublik_Deutschland_%28Stan d_2006%29)

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (http://www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinformationen/457.pdf) vom 30. August 1961
Von Deutschland unterzeichnet und ratifiziert siehe BGB II. 1977 S. 597

Das ZUGRUNDEGEHENDE Land
06.06.2007, 16:55
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.

klingt eigentlich ganz vernünftig und ist auch nicht gerade unwichtig

Das ZUGRUNDEGEHENDE Land
06.06.2007, 16:58
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?




Artikel 16a
[Asylrecht]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

ist in deutschland ein bidle zum problem gewordenX(

Ausonius
06.06.2007, 17:39
Hat sich in den letzten zehn Jahren sehr stark ndert, so dass kaum noch Asylanten anerkannt werden. Die Drittstaatenregelung ist etwas zweifelhaft und für politische Flüchtlinge, die aus der schlimmsten Situation - dem Bürgerkrieg - kommen, gibt es oft kein Aufenthaltsrecht.
Eigentliches Problem ist aber nicht die Rechtsgrundlage, sondern die Praxis durch viele Richter.

Das ZUGRUNDEGEHENDE Land
06.06.2007, 18:56
Hat sich in den letzten zehn Jahren sehr stark ndert, so dass kaum noch Asylanten anerkannt werden. Die Drittstaatenregelung ist etwas zweifelhaft und für politische Flüchtlinge, die aus der schlimmsten Situation - dem Bürgerkrieg - kommen, gibt es oft kein Aufenthaltsrecht.
Eigentliches Problem ist aber nicht die Rechtsgrundlage, sondern die Praxis durch viele Richter.

was hat es mir der drittstaaten regelung auf sich(kenne mich auf dem gebiet nicht aus):rolleyes:

bernhard44
06.06.2007, 21:03
Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.
Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
Die Drittstaatenregelung entstand unter dem damaligen CDU-Innenminister Schäuble und dem SPD-Vorsitzenden Engholm aufgrund der stark angestiegenen Asylbewerberzahlen von fast 400.000 pro Jahr Anfang der 90er Jahre.

Das ZUGRUNDEGEHENDE Land
07.06.2007, 18:29
Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.
Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
Die Drittstaatenregelung entstand unter dem damaligen CDU-Innenminister Schäuble und dem SPD-Vorsitzenden Engholm aufgrund der stark angestiegenen Asylbewerberzahlen von fast 400.000 pro Jahr Anfang der 90er Jahre.

ok...verstehe...danke;)

Walter Hofer
07.06.2007, 19:21
Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.

Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.


Seit wann sind Österreich, Finnland, Polen und die Tschechische Republik nicht mehr Mitglied der EU?

Das ZUGRUNDEGEHENDE Land
07.06.2007, 19:25
Seit wann sind Österreich, Finnland, Polen und die Tschechische Republik nicht mehr Mitglied der EU?

so weit ich weiß sind die alle mitglied der EU

Walter Hofer
07.06.2007, 19:26
so weit ich weiß sind die alle mitglied der EU

ja, danke, jetzt bin ich erleichtert, ich dachte schon, wieder mal die Österreicher........

Achsel-des-Bloeden
17.06.2007, 13:50
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. ...
Und deswegen werden die Grundrechte der 22 jährigen Jung- Mutti mit Baby ebenso wie die des 72jährigen Rentners in seiner Gartnlaube eingeschränkt, obwohl eigentlich nur die des 42jährigen Hass- Mohammedaner eingeschränkt werden müßten.

Dieser Artikel/ Absatz gehört auf den Prüfstand!

Ruepel
19.07.2008, 07:54
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



Artikel 17
[Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Welchen wert hat ein "Grundgesetz",das je nach Laune und gut Dünken von den
Herrschenden ihren Wünschen angepasst wird.
Ein Grundgesetz ist für mich gleichbedeutend wie das Fundament eines Hauses.
Welcher gescheite Hausbesitzer würde es zulassen,das da jeder daher gelaufene
Möchtegernhandwerker ohne auf die Statik zu achten einfach das Fundament
verändert.

Gehirnnutzer
19.07.2008, 10:05
Welchen wert hat ein "Grundgesetz",das je nach Laune und gut Dünken von den
Herrschenden ihren Wünschen angepasst wird.
Ein Grundgesetz ist für mich gleichbedeutend wie das Fundament eines Hauses.
Welcher gescheite Hausbesitzer würde es zulassen,das da jeder daher gelaufene
Möchtegernhandwerker ohne auf die Statik zu achten einfach das Fundament
verändert.

So einfach nach Gutdünken ist es eben nicht anpassbar. Die dazu notwendige 2/3 Mehrheit in beiden Häusern ist nicht so leich zu erreichen. Die große Koalition macht zwar die qualifizierte
Mehrheit im Bundestag im Moment relativ einfach, aber durch die Zusammensetzungen der Landesregierungen ist dies im Bundesrat nicht so einfach der Fall.
Wenn du auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr hinsichtlich Artikel 26 und Artikel 87b hinaus willst, das ist nicht eine Frage der Verfassung selber, sondern eine Frage der Rechtsauslegung, die im Endeffekt durch die Entscheidungen des BVerfG geschieht.
Im übrigen sind Verfassungen eben doch nicht statische Gebilde, denn die meisten sehen Änderungen unter bestimmten Voraussetzungen bzw. erschwerten Bedingungen vor. Was sich unterscheidet ist die Form wie die beschlossene Änderung vorgenommen wird, ob nun durch direkte Veränderung des Verfassungstextes (siehe Grundgesetz) oder durch Zusätze (siehe USA).

autonom_69
28.12.2008, 21:35
Welchen wert hat ein "Grundgesetz",das je nach Laune und gut Dünken von den
Herrschenden ihren Wünschen angepasst wird.
Ein Grundgesetz ist für mich gleichbedeutend wie das Fundament eines Hauses.
Welcher gescheite Hausbesitzer würde es zulassen,das da jeder daher gelaufene
Möchtegernhandwerker ohne auf die Statik zu achten einfach das Fundament
verändert.


es ist ja auch das gute Recht des Bürgers kritik vorzunehmen am Staat. Denn ohne Kritik kann auch keine Verbesserung geschehen. Ob die Kritik jetzt glich zu einer Änderung des ganzen Fundaments führt oder nur zu nem tapetenwechsel und ob man Möchtegernhandwerker nicht von richtigen Handwerkern unterscheiden kann das sei dahingestellt, aber ich denke was unterm strich rauskommt ist dann besser als vorher

Blaumann
28.12.2008, 21:37
von der Bundeszentrale für politische Bildung gibt es einen Grundgesetzkommentar.
Kostenlos! Besser geht es nicht. :)

EinDachs
28.12.2008, 21:43
Richtig.

Und weil ich diesen Thread grad wieder seh: Kann man die nicht endlich zu normalen Threads machen, damit die wie alle anderen auch nach unten wandern, wenn sie keiner mehr beachtet. Oder ist eine Debatte der einzelnen Artikel des GG wirkliich so "wichtig"?

JensVandeBeek
28.12.2008, 22:13
So wie ich es verstanden habe, "bernhard" will einige ewige Jammerlappen hier in Forum wachrütteln. Ich hoffe, dass diese Message an den richtigen Stellen ankommen wird.

Geronimo
20.01.2009, 00:12
Wer bist du?

Felidae
27.01.2009, 13:42
Oh nein, bitte nicht schon wieder die alte Krascher-History-Leier......

Zimbelstern
27.01.2009, 18:33
###

Werbung, die hoffentlich gelöscht wird.

Heimdall(1)
29.01.2009, 09:30
...Kennzeichen der wehrhaften Demokratie. Sinnvoll, wenn auch viele "Kämpfer gegen die FdGO" ungestraft bleiben. *rolleyes*

elas
29.01.2009, 10:19
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?


Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Ein "ich-zähl-mirs-an-den-Knöpfen-ab"-Paragraf der die ungeliebten Verfassungs-Juristen zum Herrscher über die Demokratie macht.

PS: entweder gibt es Meinungsfreiheit oder nicht.....auch wenn sie gegen die FDGO steht (die Mehrheit wird es schon nicht sein)
ansonsten müsste es heissen EDGO (Eingeschränkte Demokratische GrundOrdnung)

chrash
01.05.2009, 09:00
Die "deutsche Staatsangehörigkeit" ist nicht definiert. - WER ist Deutscher ?

Alle, die HIER rufen.

GG146
06.05.2009, 00:39
Art. 116 GG
IV. Die deutsche Staatsangehörigkeit

Rn 30
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird in Art. 116 (1) nicht definiert. Deren Regelung durch den Gesetzgeber wird vorausgesetzt, ohne dass Art. 116 (1) hierzu Vorgaben enthält. ...
_________________________

1961 unterzeichnet und 1977 ratifiziert, während das GG gar nicht weiß, das da "ratifiziert" sein könnte.

Das hier ist keine Definition? ?(


Artikel 116

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Na gut, dann eben nicht.

GG146
06.05.2009, 13:11
Juristisches Basiswissen sollte insbesondere bei Initiatoren von "Verfassungsreferenden" u.ä. vorhanden sein. Das ist nicht pers. gemeint.

Art. 116 (1) GG
Großer Kommentar zum Bonner Grund-Gesetz, v.Mangoldt, Klein, Starck, Vahlen-Verlag, 5. Auflage, S. 1613

A.Deutsche imer Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 Abs.1)

I. Gegenstand der Regelung

Rn 1
Art. 116 (1) ist eine Übergangsvorschrift, die unter dem Eindruck der immensen Flüchtlings- und Vertriebenenströme der Nachkriegszeit sowie der vielfältig regelungsbedürftigen Auswirkungen der nationalsozialistischen Bevölkerungspolitik entstanden ist. Da in der damaligen Situation zumal vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtslage Deutschlands endgültige Regelungen zur Bewältigung der vielfältigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Unklarheiten nicht möglich schienen, sollte mit Art. 116 (1) eine vorläufige Regelung getroffen werden, die es erlaubte, die aus den Vertriebenengebieten Eintreffenden rasch und umstandslos, aber doch nur vorübergehend in die Rechtsordnung zu integrieren.
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Die BRD hat keine Staatsangehörigkeit und weist den in ihr lebenden Menschen (Deutschen & Nichtdeutschen) nur den "Staat deutsch" zu.

.... eine übergangsweise geltende Definition ist auch eine Definition.

Im Übrigen war die Rechtslage Deutschlands 1949 ungeklärt, mittlerweile untermauert eine Vielzahl von staats- und völkerrechtlichen Gestaltungen den Rechtsstatus der Bundesrepublik, insbesondere die 2 + 4 - Verträge und der deutsch - polnische Vertrag von 1990.

Das Verfassungsreferendum ist insbesondere aus 2 Gründen wichtig:

1. Das stückwerkartige Enstehen des Staates "Bundesrepublik Deutschland" und die entsprechende Ausgestaltung des ehemals vorläufigen Grundgesetzes zu einer echten Verfassung würde durch eine klare und absolut saubere abschliessende Gestaltung nach Art. 146 GG bestimmten politischen Kreisen in möglichen zukünftigen Krisenzeiten ihre Munition in Gestalt von pseudovölkerrechtlichen Argumenten nehmen.

Ob Du`s glaubst oder nicht, es gibt tatsächlich mutmaßlich rechtsradikale Gebietsrevisionisten, die aus diesen vorgeblichen staatsrechtlichen Unklarheiten territoriale Ansprüche gegen Nachbarstaaten ableiten wollen.

2. Die Verbannung direktdemokratischer Elemente aus dem Grundgesetz war den aussenpolitischen Sachzwängen in der Zeit des kalten Krieges geschuldet. Aus dem Kontext der Art. 20 Abs. 2 GG (.... in Wahlen und Abstimmungen...) und 146 GG sowie der Urfassung der Präambel des GG ist klar ersichtlich, dass gerade diese Frage nach Wegfall der aussenpolitischen Sachzwänge vor dem ganzen Volk neu verhandelt und von einer entsprechenden Mehrheit der Poltiker bzw. durch das Volk selbst entschieden werden sollte.

Stattdessen haben wir jetzt eine Situation, in der die CDU / CSU ganz alleine mit einer permanenten Sperrminorität von etwas über einem Drittel der Parlamentssitze direktdemokratische Elemente auf Bundesebene verhindern kann. Alle anderen behaupten einfach mal, dass sie ja dafür seien und zeigen nur auf die Union. Das ist für mich ein unmöglicher Zustand.

GG146
06.05.2009, 15:05
Ich kann nicht über meines Nachbarn Grundstück verfügen. Auch nicht, wenn dieser für einige Jahre nicht vor Ort war.

Unsinn, Du kennst die UNO - Resolution betr. die Wirksamkeit von völkerrechtlichen Verträgen bei Abwesenheit formell legitimierter Regierungsorgane. Die Verträge mit den osteuropäischen Nachbarn sind völlig unabhängig von staatsrechtlichen Fragen um das deutsche Grundgesetz und die beiden Reichsverfassungen von 1871 und 1919 absolut verbindlich für alle Deutschen.




Das gefällt: zitieren aus dem GG = rechtsradikal

Ich schrieb ja: "mutmaßlich"....

Ich kann mir nur keine politische Richtung vorstellen, die ernsthaft territoriale Ansprüche gegen Polen und Russland verfolgt und damit einen neuen Krieg biligend in Kauf nimmt, die politisch irgendwo anders als rechtsaussen angesiedelt ist.




Eigeninterpretation zum Thema "Kalter Krieg & das GG".
Das GG war ein alliiertes Besatzerrecht, was zu keinem Zeitpunkt von einem Teil der in Art. 116 (1) GG "erwähnten" Deutschen je hätte legitimiert werden können.

Wieviele GG-Artikel hat die gr. Koalition gleich zur Fußball WM geändert ?

Auch wenn es alliertes Besatzerrecht gewesen sein sollte, mittlerweile ist das GG zur deutschen Verfassung herangewachsen, Du schreibst ja selbst, dass die "grosse Koaliton" wesentliche Gestaltungen vorgenommen habe, wie viele gewählte deutsche Regierungen vor ihr.

Neben der Klärung der Frage der direktdemokratischen Elemente im GG, die nie auf hinreichend demokratische Weise entschieden wurde, hat das von uns und vielen anderen Organisationen angestrebte Verfassungsreferendum also vornehmlich den Sinn, schrägen Interpretationen zum deutschen Staatsrecht, die in einer politisch krisenhaften Zeit zu einem echten Problem werden könnten, die Grundlage zu entziehen.

Gehirnnutzer
06.05.2009, 19:02
Natascha, eine Verfassung wird nicht durch Aussagen oder ihr Zustandekommen definiert, sondern durch die Aufgabe, die sie zu erfüllen hat.

"Als Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder der zentrale Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder Staatenverbundes bezeichnet. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten."

Es gibt keine Vorschriften darüber, selbst keine völkerrechtlichen, die das Aussehen einer Verfassung definieren.
Es gibt die Idealvorstellungen der Verfassungsrechtler, nur heißt das nicht, das etwas, was dieser Idealvorstellung nicht entspricht, kein Verfassung ist.

Und da ich die selben Ausführungen nicht dauernd wiederholen will, kannst du hier lesen

Klärung: Ist das GG eine Verfassung oder nicht? (http://www.politikforen.net/showpost.php?p=1419723&postcount=1)

Deine Ausführungen über Besatzungstatut etc. sind für den Verfassungsstatus des GG irrelevant.

Übrigens ein schöner Spruch alleiertes Verwaltungsrecht. Wenn das GG bloß alliiertes Verwaltungsrecht ist, wieso die Mühe mit dem Parlamentarischen Rat und der Ratifikation in den frei gewählten Länderparlamenten?

GG146
06.05.2009, 22:05
Möchten wir uns in den Art. 9 der Resolution A/56/83 die "Bundesregierung" hineinwünschen ?

Da gibt`s nichts zu wünschen, das ist positives internationales Recht, eine UNO - Resolution eben. Aber das hatten wir ja schon.




Wie wächst ein unteres, alliiertes Verwaltungsrecht zu einer "Verfassung" heran, wenn selbst die "Väter" des Grundgesetzes eindeutig äußerten, keine (!) Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen und keinen (!) Staat zu gründen.
Vielleicht kannst du Erhellendes nach dt.Recht, Völkerrecht oder gar dem GG selbst beitragen.

Durch den gemeinsamen Willen der Menschen innerhalb eines Staatswesens kann übergeordnetes Recht - also eine Verfassung - auch ohne eine Grundlage entstehen, auf der der Stempel "hier entsteht eine Verfassung" vorgeben ist. Wenn von Siegermächten und späteren Verbündeten eine Grundlage geliefert wurde, die sich der Volkssouverän später angeeignet hat, gilt das erst recht.



v.Arnim wäre hier sehr hilfreich und seine Ausführungen zum Art. 38 GG. WER soll gewählt haben ? - Deutsche ? Wer ist das ?

Der wird sich bedanken, seine Ausführungen zur Unabhängigkeit von bundesdeutschen Abgeordneten als Begründung des Fortbestehens des deutschen Reiches in den Grenzen der Verfassungen von 1871 oder 1919 instrumentalisiert zu sehen. Pass auf, dass dem das nicht zu Ohren kommt und Dein Echtname bekannt wird.

Gehirnnutzer
06.05.2009, 22:31
a) doch, genau das wird sie. SIe ist ein "Ausfluß" des freien Willens eines Volkes, in diesem Falle aller Deutschen. Hier wären wir bei Problem 1. Wer ist Deutscher. Der Art. 116 GG mag diesen nicht definieren, sondern es "setzt" voraus.

Eine Verfassung kann Ausfluß des freien Willens sein, das ist nämlich die Idealvorstellung einer Verfassung. Dummerweise ignoriest du aber den Fakt, das oktroyierte Verfassungen, auch Verfassungen sind, ohne das sie dem Willen des Volkes entspringen.


Es soll ein Teil Deutschlands organisiert, verwaltet werden, bis, gem. div. Vereinbarungen/Abkommen - Potsdamer Abkommen Abschnitt IX - bis ein Friedensvertrag eine endgültige Regelung herbeiführt.


Da wir beim Potsdamer Abkommen sind und du sie als bindend ansiehst, dann beschäftigen wir uns damit, worums deiner Klientel nämlich wirklich geht. Es geht dir nicht darum das das GG angeblich keine Verfassung ist, sondern einzig und allein um die Ostgebiete geht.

Wenn du so auf das Postdamer Abkommen pochst, dann wird sich an dem Zustand der sich aus den Pariser Verträgen und dem 2 + 4 Vertrag ergibt nichts ändern. Zwar siehst du diesen Vertrag nicht als Friedenvertrag an, jedoch sind die Regelungen die sie bezüglich der deutschen Ostgebiete keine anderen, die ein von dir geforderter Friedenvertrag enthalten würde.
Aus den Formulierungen des Potsdamer Abkommens geht nämlich hervor, das eine Rückgabe dieser Gebiete nie vorgesehen, geplant oder beabsichtig war oder ist.

Ich zitiere:


VI.
Stadt Königsberg und das anliegende Gebiet
.....................................
Die Konferenz hat grundsätzlich dem Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich der endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die Sowjetunion gemäß der obigen Beschreibung zugestimmt, wobei der genaue Grenzverlauf einer sachverständigen Prüfung vorbehalten bleibt.
.................................................. .............


IX.
Polen

In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz erzielten Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit hinsichtlich des Territoriums im Norden und Westen geprüft, das Polen erhalten soll.
.................................................. .................................................. .

Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen.

Quelle (http://www.documentarchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html)

Die Bedeutung des Wortes "endgültig" dürfte selbst dir klar sein, Natascha.

Es ist klar das du sicherlich den Passus "früher deutsche Gebiete" nur als "deutsche Gebiete liest.
Warum spricht man davon "früher deutschen Gebiete" unter polnische Verwaltung zu geben, wenn deren Status erst durch einen Friedensvertrag geklärt würde? Die Antwort ist ganz einfach, es war damals schon nicht geplant, das diese Gebiete an Deutschland zurückfallen können.
Und auch wenn du den 2 + 4 Vertrag nicht als friedensvertragliche Regelung ansiehst, so würde der von dir geforderte Friedensvertrag bezüglich der Ostgebiete keine andere Regelung enthalten, als sie der 2 + 4 Vertrag in Zusammenhang mit dem Deutsch-Polnischen Grenzvertrag enthält.
Und weder die Haager Landkriegsordnung nach andere Bestimmungen würden daran etwas ändern, auch deine eigentümlichen Ansichten, die zur jeder Rechtslehre und Rechtsauslegung vom Staatsrecht bis zum Völkerrecht im Widerspruch stehen.

Resultat des Friedenvertrages deiner Vorstellung wäre also auch nichts anderes, als Deutschland in seinen heutigen Grenzen, denn das wurde mit dem Potsdamer Abkommen schon in die Wege geleitet.

Übrigens brauchst du jetzt nicht damit zu kommen, das ein solcher Vertrag einen Bruch des Völkerrechts darstellt, weil dieser Vertrag selber einen Bestandteil des Völkerrechts wäre.

Was bringt es dir also, den Status des heutigen Deutschlands in Frage zu stellen, wenn das Resultat deiner Vorstellungen hinsichtlich der deutschen Ostgebiete das selbe ist.

goldi
04.11.2023, 03:03
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?


Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

LTO berichtete am 3.11.2023

Grundrechtsverwirkung:Heribert Prantl (SZ) schlägt vor, dem AfD-Politiker Björn Höcke für eine bestimmte Zeit nach Art 18 GG durch das Bundesverfassungsgericht das passive und aktive Wahlrecht abzuerkennen. Das würde das politische Aus für den derzeitigen Thüringer AfD-Fraktionsvorsitzenden bedeuten und bliebe doch in seiner Eingriffsintensität weit unter einem umfassenden Parteiverbot.

Bisher habe der Artikel 18 GG ein Schattendasein geführt, schreibt Prantl. Artikel 18, der für die Verfasser:innen des Grundgesetzes einer der wichtigsten Artikel war, sei so zu einem der geringsten geworden.

https://www.lto.de/recht/presseschau/p/2023-11-03-verbot-hamas-triage-klage-verwirkung-grundrechte/

https://archive.ph/qlsMV
(https://www.lto.de/recht/presseschau/p/2023-11-03-verbot-hamas-triage-klage-verwirkung-grundrechte/)
SZ auf Twitter
Ein Fall für Artikel 18: Wie und warum dem Neonazi Björn Höcke die Wählbarkeit aberkannt und alle politischen Aktivitäten verboten werden müssen. Es wäre eine gezielte Maßnahme zum Schutz der Demokratie. Kolumne von Heribert Prantl #SZPlus (https://twitter.com/hashtag/SZPlus?src=hashtag_click)

https://twitter.com/SZ/status/1720325977853563310

afdwatch auf reddit

Ein Fall für Artikel 18: Stoppt Höcke! (Kolumne von Heribert Prantl; Paywall) (https://archive.ph/o/YdmXi/https://www.sueddeutsche.de/meinung/bjoern-hoecke-artikel-18-grundgesetz-afd-kolumne-carlo-schmid-1.6297185)


Die Grundrechtsverwirkung ist die Sanktion des Grundgesetzes für Grundrechtsmissbrauch: Wer bestimmte Freiheitsgrundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht, verliert das Recht, sich auf diese Grundrechte zu berufen; er verliert das Recht auf politische Aktivität. (...)


Der Verfassungsstaat soll und darf sich nicht in die Hände seiner Zerstörer begeben. Das ist der Auftrag, den die Mütter und Väter des Grundgesetzes der jungen Bundesrepublik mit auf den Weg gegeben haben. Jetzt ist es Zeit, diesen Auftrag zu erfüllen. Der Artikel 18 muss aktiviert werden. Carlo Schmid, einer der wichtigsten Väter des Grundgesetzes, hat die dort formulierte Verwirkung der Grundrechte einst so begründet: Man müsse die politischen Freiheiten "denen versagen, die nichts anderes wollen, als mit Hilfe dieser Grundrechte den Geist dieser Verfassung zu benagen oder ihm das Lebenslicht auszublasen".

Deshalb wurde vor 75 Jahren der Artikel 18 formuliert, der kämpferischen Verfassungsfeinden das Recht zur politischen Aktivität nimmt. Das Bundesverfassungsgericht kann diesen Verfassungsfeinden auf der Basis des Artikels 18 das passive und aktive Wahlrecht aberkennen sowie die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.

Das höchste Gericht kann also Björn Höcke für eine bestimmte Zeit das Recht nehmen, sich ins Parlament wählen zu lassen. Es würde dies das politische Aus bedeuten für den derzeitigen Fraktionsvorsitzenden der AfD in Erfurt. Und es wäre dies, so die frühere Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff (https://www.zeit.de/politik/2023-10/afd-verbot-verfasungsschutz-gertrude-luebbe-wolff-politikpodcast), "eine gezielte Maßnahme, um unsere Demokratie zu schützen".

Ein Höcke-Verbot bliebe in seiner Eingriffsintensität weit unter einem umfassenden Parteiverbot; die AfD könnte ja weiter gewählt werden und auch weiter agieren. Das Aktionsverbot gegen Höcke wäre aber ein ebenso spektakulärer wie notwendiger Warnschuss und eine symbolträchtige verfassungsrechtliche Sanktion. (...)

Es handelt sich, so hat das der Bielefelder Staatsrechtler Christoph Gusy einmal formuliert, nicht um Notstandsrecht, sondern um "Notstandsverhinderungsrecht". Das heißt: Die Verfassungsorgane sind gehalten, diesen Notstand zu verhindern; sie müssen zu diesem Zweck den Artikel 18 aus seinem Schattendasein herausführen.

Gewiss: Es gibt auch das Strafrecht, das Volksverhetzung und sonstige Delikte bestraft, die den demokratischen Rechtsstaat gefährden. Diese Paragrafen sanktionieren aber, das ist das Prinzip des Strafrechts, vergangene Taten. Der Artikel 18 will künftigen Verfassungsfrevel verhindern; er will, er soll eine neue Hitlerei verhindern; er wirkt also präventiv.

Die Verfassungsorgane haben ihn bisher kaum beachtet. Kein einziges der ganz wenigen Verfahren, die beim Verfassungsgericht anhängig gemacht wurden, ist jemals zu einer Entscheidung gediehen. Es gibt da eine Zurückhaltung sowohl der zur Antragstellung berufenen staatlichen Akteure als auch des Verfassungsgerichts.

Der Artikel 18, der den Verfassern des Grundgesetzes einer der wichtigsten Artikel war, ist so zu einem der geringsten geworden. Man hat selbst die schlimmsten Neonazis gewähren lassen. (...)

[Björn Höcke] ist ein Kämpfer gegen Demokratie, Rechtsstaat und Menschenwürde. Er ist ein Verächter der Grundrechte. Er hat in einem demokratischen Parlament nichts zu suchen. Er muss mit den Mitteln des Grundgesetzes entpolitisiert werden.

(Süddeutsche Zeitung. 3. November 2023, S. 5)
https://www.reddit.com/r/afdwatch/comments/17mzotz/ein_fall_f%C3%BCr_artikel_18_stoppt_h%C3%B6cke_kol umne_von/?rdt=55864

https://archive.ph/YdmXi#selection-1357.0-1357.77


Den ganzen Artikel vom Prantl kann man hier lesen
https://archive.ph/tbWu8

Z (https://archive.ph/tbWu8)itat Prantl:
Wie und warum dem Neonazi Björn Höcke die Wählbarkeit aberkannt und alle politischen Aktivitäten verboten werden können: Es wäre eine gezielte Maßnahme zum Schutz der Demokratie.

Kolumne von Heribert Prantl (https://archive.ph/o/tbWu8/https://www.sueddeutsche.de/autoren/heribert-prantl-1.1148378)
...
Der Artikel 18, der den Verfassern des Grundgesetzes einer der wichtigsten Artikel war, ist so zu einem der geringsten geworden. Man hat selbst die schlimmsten Neonazis gewähren lassen.
Eine günstige Prognose kann man Höcke nicht stellen

So war es 1960, als der Antrag gegen den aggressiven Alt- und Neonazi Otto Ernst Remer in Karlsruhe schon im Vorverfahren abgelehnt wurde. So war es 1974, als der Antrag gegen Gerhard Frey, den Herausgeber der Deutschen Nationalzeitung, erst schludrig begründet und dann vom Bundesverfassungsgericht vertrödelt wurde.

https://archive.ph/tbWu8
(https://archive.ph/tbWu8)