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Vollständige Version anzeigen : Klärung: Ist das GG eine Verfassung oder nicht?



Gehirnnutzer
19.06.2007, 11:36
Im Moment haben wir hier sehr angeregte Diskussionen rund um das GG. Immer wieder taucht in diesen Diskussionen die Grundfrage auf:

Ist das Grundgesetz eine Verfassung oder nicht?

Dabei tauchen die unterschiedlichsten Begründungen auf, das das GG eine Verfassung ist oder nicht.
Allein die Häufigkeit des Auftretens der Frage und die unterschiedlichen Begründungen, rechtfertigen eine alleinige Auseinandersetzung mit dieser Frage.

1. Verfassung per Definition
Nun im Internet gibt es viele Seiten, die die Definition des Begriffes Verfassung enthalten. Im Großen und Ganzen sagen sie aber das selbe aus, deswegen verweise ich nur auf zwei Seiten:

Verfassung nach Meyers Lexikon (http://lexikon.meyers.de/meyers/Verfassung)

Verfassung auf wissen.de (http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/geschichte/zeitgeschehen/index,page=1265770.html)

Ausgehend von diesen Definitionen muss die Antwort auf die Ausgangsfrage heißen:
Das deutsche Grundgesetz ist eine Verfassung

2. Verfassung aufgrund der Bezeichnung
Wir haben die Behauptung, das das GG keine Verfassung ist, weil es nicht den Namen Verfassung trägt. Nun das wird schon durch die unter 1. genannten Definitionen widerlegt, trotzdem weise ich darauf hin, das es Länder wie Dänemark gibt, die ihre Verfassung auch Grundgesetz nennen.
Die Antwort auf die Ausgangsfrage muss also lauten:
Das deutsche Grundgesetz ist eine Verfassung

3. Keine Verfassung, da durch die Alliierten aufgezwungen.
Nun für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung irrelevant, daher gehe ich nicht näher darauf ein, denn trotzdem wäre das GG eine Verfassung, zwar nicht nach heutigen Ansichten, aber vergleichbar mit den oktroyierten Verfassungen des 19. Jahrhunderts.

4. Keine Verfassung aufgrund fehlender Legitimation
Nun es gibt die Behauptung, das das GG keine Verfassung sei, weil ihm die Legitimation durch das Volk fehlt. Nun für diese Behauptung gibt es zwei ausgehende grundlegende Argumentationen:

a.) Ein Verfassung braucht grundsätzlich die explizite direkte Zustimmung des Volkes.
Nun dabei bei handelt es sich um eine Idealvorstellung von Verfassungsrechtlern, es ist aber keine niedergelegte Vorschrift bzw. Norm und somit keine Voraussetzung damit eine Verfassung eine Verfassung ist, sonst wären die oktroyierten Verfassungen des 19. Jahrhunderts ja auch keine Verfassungen.
Interessanterweise möchte ich auf einen Teil der Definition aus Meyers Lexikon hinweisen:

Die Verfassung verliert ihre Legitimität, wenn sie auf Dauer oder in wesentlichen Teilen den Grundüberzeugungen des Staatsvolkes widerspricht.
Es ist nicht die Rede von direkter Zustimmung, sondern von den Grundüberzeugungen des Staatsvolkes. Sicherlich gibt es Teile des GG, die im Widerspruch zu den Überzeugungen des Einzelnen stehen, aber der Einzelene ist nicht das Staatsvolk.
Es gibt hier durchaus Vorbehalte, trotzdem lautet die Antwort:
Das deutsche Grundgesetz ist eine Verfassung

b) Die Problematik der indirekten Demokratie
Hier ist die Grundfrage einfach, können gewählte Volksvertreter\Delegierte in Parlamenten\Konventen durch ihre Zustimmung des Volkes repräsentieren.
Nun, das ist eine Frage, die eine an sich eine eigene Diskussion erfordert.
Würde man diese Frage jedoch generell mit nein beantworten, so hätten selbst die Vereinigten Staaten keine legitime Verfassung:

ARTIKEL VII
Die Ratifikation durch neun Staatskonvente ist ausreichend, diese Verfassung für die ratifizierenden Staaten in Kraft zu setzen.
Gegeben im Konvent mit einmütiger Zustimmung der anwesenden Staaten am 17. Tage des Monats September im Jahre des Herrn 1787 und im 12. Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika; zu Urkund dessen wir hier unsere Namen unterzeichnen.
Quelle (http://usa.usembassy.de/etexts/gov/gov-constitutiond.pdf)

Nun da man nicht behaupten kann, das die USA keine Verfassung haben, ergibt sich folgende Antwort:
Das deutsche Grundgesetz ist eine Verfassung

So, nun könnt ihr euch zu dem niedergeschriebenen äußern.

lupus_maximus
19.06.2007, 11:45
Im Moment haben wir hier sehr angeregte Diskussionen rund um das GG. Immer wieder taucht in diesen Diskussionen die Grundfrage auf:

Ist das Grundgesetz eine Verfassung oder nicht?

Dabei tauchen die unterschiedlichsten Begründungen auf, das das GG eine Verfassung ist oder nicht.
Allein die Häufigkeit des Auftretens der Frage und die unterschiedlichen Begründungen, rechtfertigen eine alleinige Auseinandersetzung mit dieser Frage.

1. Verfassung per Definition
Nun im Internet gibt es viele Seiten, die die Definition des Begriffes Verfassung enthalten. Im Großen und Ganzen sagen sie aber das selbe aus, deswegen verweise ich nur auf zwei Seiten:

Verfassung nach Meyers Lexikon (http://lexikon.meyers.de/meyers/Verfassung)

Verfassung auf wissen.de (http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/geschichte/zeitgeschehen/index,page=1265770.html)

Ausgehend von diesen Definitionen muss die Antwort auf die Ausgangsfrage heißen:
Das deutsche Grundgesetz ist eine Verfassung

2. Verfassung aufgrund der Bezeichnung
Wir haben die Behauptung, das das GG keine Verfassung ist, weil es nicht den Namen Verfassung trägt. Nun das wird schon durch die unter 1. genannten Definitionen widerlegt, trotzdem weise ich darauf hin, das es Länder wie Dänemark gibt, die ihre Verfassung auch Grundgesetz nennen.
Die Antwort auf die Ausgangsfrage muss also lauten:
Das deutsche Grundgesetz ist eine Verfassung

3. Keine Verfassung, da durch die Alliierten aufgezwungen.
Nun für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung irrelevant, daher gehe ich nicht näher darauf ein, denn trotzdem wäre das GG eine Verfassung, zwar nicht nach heutigen Ansichten, aber vergleichbar mit den oktroyierten Verfassungen des 19. Jahrhunderts.

4. Keine Verfassung aufgrund fehlender Legitimation
Nun es gibt die Behauptung, das das GG keine Verfassung sei, weil ihm die Legitimation durch das Volk fehlt. Nun für diese Behauptung gibt es zwei ausgehende grundlegende Argumentationen:

a.) Ein Verfassung braucht grundsätzlich die explizite direkte Zustimmung des Volkes.
Nun dabei bei handelt es sich um eine Idealvorstellung von Verfassungsrechtlern, es ist aber keine niedergelegte Vorschrift bzw. Norm und somit keine Voraussetzung damit eine Verfassung eine Verfassung ist, sonst wären die oktroyierten Verfassungen des 19. Jahrhunderts ja auch keine Verfassungen.
Interessanterweise möchte ich auf einen Teil der Definition aus Meyers Lexikon hinweisen:

Es ist nicht die Rede von direkter Zustimmung, sondern von den Grundüberzeugungen des Staatsvolkes. Sicherlich gibt es Teile des GG, die im Widerspruch zu den Überzeugungen des Einzelnen stehen, aber der Einzelene ist nicht das Staatsvolk.
Es gibt hier durchaus Vorbehalte, trotzdem lautet die Antwort:
Das deutsche Grundgesetz ist eine Verfassung

b) Die Problematik der indirekten Demokratie
Hier ist die Grundfrage einfach, können gewählte Volksvertreter\Delegierte in Parlamenten\Konventen durch ihre Zustimmung des Volkes repräsentieren.
Nun, das ist eine Frage, die eine an sich eine eigene Diskussion erfordert.
Würde man diese Frage jedoch generell mit nein beantworten, so hätten selbst die Vereinigten Staaten keine legitime Verfassung:


Nun da man nicht behaupten kann, das die USA keine Verfassung haben, ergibt sich folgende Antwort:
Das deutsche Grundgesetz ist eine Verfassung

So, nun könnt ihr euch zu dem niedergeschriebenen äußern.
Ich weiß nur eins, das unsere grundgesetzliche Vefassung in keiner sehr guten Verfassung ist!

borisbaran
19.06.2007, 14:51
naja de facto ist das GG ne verfassung.

Alevi_Playa
19.06.2007, 15:03
Das Grundgesetz ist eine Verfassung nur mit anderer Bezeichung.

klartext
19.06.2007, 15:05
naja de facto ist das GG ne verfassung.

Es gibt eine klare Trennung.
Die ersten 20 Artikel unseres Grundgesetzes sind die Verfassung, in der die unveräusserlichen Rechte jedes Bürgers festgeschireben sind. Sie kann auch durch eine 2/3 Mehrheit im Bundestag nicht geändert werden. Über die Einhaltung wacht das Bundesverfassunggericht. Eine Partei oder Gruppierung, deren Ziel die Abschaffung oder Änderung ist, kann verboten werden.
Die anderen Artikel des GG können mit 2/3 Mehrheit der Bundestagsabgeordneten geändert werden. Über die Einhaltung des GG wacht der Bundesgerichtshof.

Biskra
19.06.2007, 15:39
Gute Zusammenfassung Gehirnnutzer.

Biskra
19.06.2007, 15:41
Es gibt eine klare Trennung.
Die ersten 20 Artikel unseres Grundgesetzes sind die Verfassung, in der die unveräusserlichen Rechte jedes Bürgers festgeschireben sind. Sie kann auch durch eine 2/3 Mehrheit im Bundestag nicht geändert werden. Über die Einhaltung wacht das Bundesverfassunggericht. Eine Partei oder Gruppierung, deren Ziel die Abschaffung oder Änderung ist, kann verboten werden.
Die anderen Artikel des GG können mit 2/3 Mehrheit der Bundestagsabgeordneten geändert werden. Über die Einhaltung des GG wacht der Bundesgerichtshof.

Die meisten der ersten 20 Artikel können sehr wohl geändert werden, dies ist auch schon geschehen. Stichwort Recht auf Asyl.

klartext
19.06.2007, 15:45
Die meisten der ersten 20 Artikel können sehr wohl geändert werden, dies ist auch schon geschehen. Stichwort Recht auf Asyl.

Das Asylrecht wurden nicht abgeschafft, sondern nur an neue Konditionen geknöpft. Du irrst also. Es wurde soagr erweitert auf geschlechtspezifische Verfolgung.

Biskra
19.06.2007, 16:02
Das Asylrecht wurden nicht abgeschafft, sondern nur an neue Konditionen geknöpft. Du irrst also. Es wurde soagr erweitert auf geschlechtspezifische Verfolgung.

Es sprachst von Änderungen, nicht von Abschaffung. Weiteres Beispiel: Großer Lauschangriff.

Holdus
19.06.2007, 16:50
Lehr- und Arbeitsbuch für Gemeinschaftskunde an beruflichen Schulen
"Mitgestalten" Rainer Dahlem, Hans Peter Lückge, Barbara Meinecke, Siegfried Neumann, Kieser Verlag GmbH, Neusäß, 8.überarbeitete Auflage 1997
ISBN-3-8242-0066-X, Seite 263

Möglichkeiten zur Vereinigung

nach Grundgesetz Art. 23
Die DDR tritt der Bundesrepublik Deutschland bei

nach Grundgesetz Art. 146
Es wird eine neue Verfassung ausgearbeitet, die dann in einer Volksabstimmung beschlossen wird.





Antwort der Kanzlerin auf die Frage:

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und gilt für das gesamte Deutsche Volk.

Artikel 146 GG wurde mit dem Einigungsvertrag von 1990 neu gefasst und lautet nun: “Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. “ (Ergänzungen durch Neufassung kursiv)

Artikel 146 GG in seiner alten Fassung ist durch die Vollendung der staatlichen Einheit Deutschlands über den Beitritt der früheren DDR zur Bundesrepublik Deutschland gem. Artikel 23 GG überflüssig geworden. Er enthielt bis zur deutschen Wiedervereinigung die Ermächtigung zur Verfassungsablösung, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen werden konnte; damit wurde in verfassungs-symbolischer wie auch politisch-faktischer Form die Deutsche Frage offen gehalten.

Durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz definitive und abschließende gesamtdeutsche Verfassung geworden, denn durch Beitritt und Einigungsvertrag ist über das Grundgesetz entschieden worden, die deutsche Einheit bedingt keine neue Verfassung.

Einzelheiten hierzu ist den Begründungen zum Einigungsvertrag zu entnehmen
( Bundestagsdrucksache 11/7760 insb. S. 358, 359 , Auszüge, siehe unten )

Das Bundesverfassungsgericht hat daher auch entschieden, dass weder ein individualrechtlicher Anspruch noch die Pflicht staatlicher Stellen besteht, eine Volksabstimmung über die Verfassung herbeizuführen. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von Artikel 146 Grundgesetz ergibt sich dafür ein Anhaltspunkt (BVerfG, 2 BvR).

http://www.direktzurkanzlerin.de/antwort-2327.html

Also sieht es so aus, daß das Grundgesetzt die Verfassung ist.

Anarch
19.06.2007, 17:21
Durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz definitive und abschließende gesamtdeutsche Verfassung geworden, denn durch Beitritt und Einigungsvertrag ist über das Grundgesetz entschieden worden, die deutsche Einheit bedingt keine neue Verfassung.

Sagt wer? ?(

Gehirnnutzer
19.06.2007, 17:30
Sagt wer? ?(

Die grammatische Auslegung (http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_%28Recht%29) des Art. 146 GG.

Anarch
19.06.2007, 18:09
Schön, und nun? :P Das GG ist eine Verfassung, scheint eindeutig; wird es deshalb besser?

Gehirnnutzer
19.06.2007, 18:29
Schön, und nun? :P Das GG ist eine Verfassung, scheint eindeutig; wird es deshalb besser?

Das ist hier nicht die Frage, Anarch. Ich habe diesen Thread nur aufgemacht, da in anderen Threads rundums GG immer wieder die Behauptung aufgestellt wurde, das GG sei keine Verfassung und das mit unterschiedlichen Argumentationen.
Es stellte sich damit eine grundsätzliche Frage und da man nicht alles in jedem Thread x-mal wiederholen will und eine solche Aufstellung die Gefahr bringt, zum Threadthema Off Topic zu werden, habe ich diesen Thread aufgemacht.

Durch die Klarstellung, ob das GG eine Verfassung ist oder nicht, schließt man unnötige Argumentationswege in anderen Diskussionen aus und beschränkt sich aufs wesentliche.

EinDachs
22.06.2007, 01:59
GG ist natürlich anstelle einer Verfassung.
So wie 2+4-Verträge anstelle eines Friedensvertrages unterzeichnet wurden.

Aber denkst du wirklich, die Verfassungsdebatte wird jetzt seltener angesprochen werden?

MrS
22.06.2007, 05:53
GG ist natürlich anstelle einer Verfassung.
So wie 2+4-Verträge anstelle eines Friedensvertrages unterzeichnet wurden.

Aber denkst du wirklich, die Verfassungsdebatte wird jetzt seltener angesprochen werden?

Es fällt - im Falle eines Falles - leicht auf diesen Thread zu verweisen.

dieschlaue
22.06.2007, 06:13
Das Grundgesetz ist eine Verfassung nur mit anderer Bezeichung.

Genau !:]

klartext
22.06.2007, 08:25
Genau !:]

Ebene genau nicht. Die Verfassung kann nicht geändert werden und unterliegt deshalb einer anderen Gerichtsbarkeit ( Bundesverfassungsgericht ) als das Grundgesetz ( Bundesgerichtshof ), das mit 2/3 Mehrheit geändert werden kann.
Die Legimität von beiden ergibt sich daraus, dass es vom Bundestag und den Ländern mitgetragen wird. Deshalb ist es unerheblich, welchen Ursprung es hatte.

klartext
22.06.2007, 08:30
Es sprachst von Änderungen, nicht von Abschaffung. Weiteres Beispiel: Großer Lauschangriff.

Du bringst permanent zwei Dinge durcheinander. Auf der einen Seite das Grundrecht und auf der anderen Seite die Regeln, unter denen es ausgeübt oder eingeschränkt werden kann. Beispiel Demorecht: Es ist ein Grundrecht aller Bürger, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Gleichwohl gibt es dafür Regeln, unter denen dieses stattfinden muss und eine Demo kann verboten werden, wenn sie dagegen verstösst.

Gehirnnutzer
22.06.2007, 10:11
Ebene genau nicht. Die Verfassung kann nicht geändert werden und unterliegt deshalb einer anderen Gerichtsbarkeit ( Bundesverfassungsgericht ) als das Grundgesetz ( Bundesgerichtshof ), das mit 2/3 Mehrheit geändert werden kann.
Die Legimität von beiden ergibt sich daraus, dass es vom Bundestag und den Ländern mitgetragen wird. Deshalb ist es unerheblich, welchen Ursprung es hatte.

Entschuldige bitte mal Klartext, woher leitest du ab, das eine Verfassung nicht geändert werden darf? Eine solche grundsätzliche Vorschrift für Verfassungen gibt es nicht.
Jede Verfassung kann Änderungen zu lassen und die meisten Verfassungen enthalten auch Vorschriften für die Änderung. Was sich unterscheidet ist die Art der Änderung, nämlich zum einen die direkte Änderung von Teilen der Verfassung durch Änderung des Textes oder die Änderung durch Zusätze.
Deine Aussage über den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht ist schon fast peinlich und ist Folge von Unwissenheit.


Die Aufgaben des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof ist - bis auf wenige Ausnahmen - Revisionsgericht. Er hat deshalb neben der Wahrung der Gerechtigkeit im Einzelfall vor allem die Sicherung der Rechtseinheit und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.

Seine Arbeit beschränkt sich deshalb grundsätzlich auf die Nachprüfung der rechtlichen Beurteilung eines Falles durch die Vorinstanzen, während er an deren tatsächliche Feststellungen gebunden ist, sofern nicht gerade in Bezug auf diese Feststellungen ein begründeter Revisionsangriff erhoben wird, indem ein Fehler im Verfahren der Vorinstanz aufgezeigt wird.

Beweisaufnahmen finden daher beim Bundesgerichtshof in aller Regel nicht statt; lediglich der für Patentsachen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird auch als Berufungsgericht und damit als echtes Tatsachengericht tätig (§§ 110, 115 PatG).

Quelle (http://www.bundesgerichtshof.de/index.php?entscheidungen/entscheidungen)



Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.

Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

Quelle (http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/aufgaben.html)


Kommen wir nochmal auf deine Behauptung zurück mit der Nichtänderbarkeit von Verfassungen, demnach hätten

die Vereinigen Staaten von Amerika (Artikel V (http://usa.usembassy.de/etexts/gov/gov-constitutiond.pdf))
die Schweiz (BV Artikel 138, 139, 192-194 (http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/index.html))
Östereich (BV-G Artikel 44 (http://www.bka.gv.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4780))
Liechtenstein (Artikel 112 Absatz 2 (http://www.liechtenstein.li/pdf-fl-staat-verfassung-sept2003.pdf/))
Irland (Artikel 46-47 (http://en.wikisource.org/wiki/Constitution_of_Ireland#AMENDMENT_OF_THE_CONSTITUT ION))
etc. und sämtliche Staaten, die nur über eine Verfassung im materiellen Sinne verfügen, keine Verfassung.

Es herrscht zwar die Ansicht, das Verfassungsänderungen per Zusatz (z.b. Vereinigte Staaten) der direkten Änderung des Verfassungstextes vorziehen sind, da dadurch der Wesensgehalt der Verfassung, die Verfassungsentwicklung und die Bedeutung einzelner Verfassungsteile übersichtlicher bleiben, aber das ist wie gesagt eine Ansicht von Verfassungsrechtlern, hat aber keinen Einfluss auf die generelle Möglichkeit der Verfassungsänderung oder die Legitimität einer solchen.

Gehirnnutzer
22.06.2007, 10:29
GG ist natürlich anstelle einer Verfassung.

Du bist also der Meinung, das auch Dänemark keine Verfassung hat?



Aber denkst du wirklich, die Verfassungsdebatte wird jetzt seltener angesprochen werden?

Nein, die wird es immer geben, aber der die betreffenden Fragen meist im Zusammenhang mit einem anderen Thema gestellt werden und dann die intensive Auseinandersetzung mit dieser Frage meist für das dortige Thema Off Topic ist, bietet sich ein solcher Thread an.

Liegnitz
22.06.2007, 10:49
3. Keine Verfassung, da durch die Alliierten aufgezwungen.
Nun für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung

klartext
22.06.2007, 10:56
3. Keine Verfassung, da durch die Alliierten aufgezwungen.
Nun für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung

Niemand zwingt uns etwas auf, lass doch diese uralten Dolchstosslegenden. Das GG und die Verfassung wird vom Bundestag und Bundesrat, beide demokratisch gewählt, voll mitgetragen, ist deshalb demokratisch legimitiert. Wie es geschichtlich zustande kam, hat deshalb keine Bedeutung.

klartext
22.06.2007, 11:00
Du bist also der Meinung, das auch Dänemark keine Verfassung hat?




Nein, die wird es immer geben, aber der die betreffenden Fragen meist im Zusammenhang mit einem anderen Thema gestellt werden und dann die intensive Auseinandersetzung mit dieser Frage meist für das dortige Thema Off Topic ist, bietet sich ein solcher Thread an.

Die ersten 20 Artikel des GG sind de facto unsere Verfassung und können nicht geändert werden.
Artikel 19 ( 2 ) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Artikel 20 ( 3 ) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung...... gebunden.

Liegnitz
22.06.2007, 11:05
Niemand zwingt uns etwas auf, lass doch diese uralten Dolchstosslegenden. Das GG und die Verfassung wird vom Bundestag und Bundesrat, beide demokratisch gewählt, voll mitgetragen, ist deshalb demokratisch legimitiert. Wie es geschichtlich zustande kam, hat deshalb keine Bedeutung.

Na wenn du das sagt, muß es wohl stimmen.:D :cool2:

Gehirnnutzer
22.06.2007, 11:09
3. Keine Verfassung, da durch die Alliierten aufgezwungen.
Nun für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung

Falls es dir nicht aufgefallen ist, ich habe belegt, das es sich beim GG, wäre die Aufzwingung tatsächlich der Fall, trotzdem um eine Verfassung handelt.

Aber die sachliche Auseinandersetzung mit Argumenten scheint bei dir ein Schwachpunkt zu sein, oder kannst du die Aussage von Punkt 3. meines Ausgangspostings widerlegen und solltest du das mit der expliziten Zustimmung begründen wollen, dann schau die Punkt 4. an.

Gehirnnutzer
22.06.2007, 11:16
Die ersten 20 Artikel des GG sind de facto unsere Verfassung und können nicht geändert werden.
Artikel 19 ( 2 ) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Artikel 20 ( 3 ) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung...... gebunden.

klartext, die ersten 20 Artikel des GG alleine können nicht die Verfassung sein, sie regeln zwar die Rechtsstellung des einzelnen, sind aber nur bedingt aussagekräftig, bezüglich Organisation und Funktionsweise der Staatsgewalt.
Schau dir bitte mal die amerikanische Verfassung (ttp://usa.usembassy.de/etexts/gov/gov-constitutiond.pdf) an und die unter Punkt 1 meines Ausgangspostings erwähnten Definitionen.

klartext
22.06.2007, 11:41
klartext, die ersten 20 Artikel des GG alleine können nicht die Verfassung sein, sie regeln zwar die Rechtsstellung des einzelnen, sind aber nur bedingt aussagekräftig, bezüglich Organisation und Funktionsweise der Staatsgewalt.
Schau dir bitte mal die amerikanische Verfassung (ttp://usa.usembassy.de/etexts/gov/gov-constitutiond.pdf) an und die unter Punkt 1 meines Ausgangspostings erwähnten Definitionen.

Deine Hinweise auf andere Länder haben keinen Bezug, wir sind in D. In den USA gibt es die Bill of Rights, die jedoch einen völlig anderen Ursprung und geschichtlichen Hintergrund haben.
Die Verfassung regelt eben nicht die Rechtsstellung des Einzelnen, sondern kegt die unveräusserlichen Grundrechte fest, mit Betonung auf unveräusserlich.

klartext
22.06.2007, 11:43
3. Keine Verfassung, da durch die Alliierten aufgezwungen.
Nun für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung

Selbst wenn es so wäre, muss es nicht schlecht sein.
Dann lass doch mal hören, was dir an unseren Grundrechten nicht gefällt, also was soll gestrichen werden und was dazugesetzt.
Im übrigen, dein Lob auf Schröder ist nicht verständlich. Unter Rot/Grün wurde der Balkan- und afghanistaneinsatz beschlossen.

Gehirnnutzer
22.06.2007, 12:13
Deine Hinweise auf andere Länder haben keinen Bezug, wir sind in D. In den USA gibt es die Bill of Rights, die jedoch einen völlig anderen Ursprung und geschichtlichen Hintergrund haben.
Die Verfassung regelt eben nicht die Rechtsstellung des Einzelnen, sondern kegt die unveräusserlichen Grundrechte fest, mit Betonung auf unveräusserlich.

Dei Grundrechte sind in der Verfassung verbürgt, aber um die zu tun muss sie mehr enthalten als nur die Grundrechte. Ohne grundlegende Rechtssätze über die über Organisation und Funktionsweise der Staatsgewalt, kann eine Verfassung nicht dafür sorgen, das die Grundrechte sichergestellt sind.

Bitte lies dir nochmal die unter Punkt 1 meines Ausgangspostings angegeben Definitionen der Verfassung durch und die folgenden Aussagen über die Grundrechte.

http://lexikon.meyers.de/meyers/Grundrechte
http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/geschichte/zeitgeschehen/index,page=1114804.html

dann müsste dir klar sein, das die Grundrechte alleine, auch nicht im Falle des GG nicht die Verfassung bilden können, sie müssen aber ein fester Bestandteil einer Verfassung sein.

Zynixer
29.06.2007, 08:15
Ist das Grundgesetz eine Verfassung oder nicht?

Wissen.de
"Ein Staat hat auch dann eine Verfassung, wenn er keine schriftliche Verfassungsurkunde besitzt, z. B. Großbritannien."

Wenn nach "Wissen.de" auch dort eine Verfassung exisitert, wo sie gar nicht existiert, also das Produkt aus Kleingedrucktem, oder so kleingedruckt, daß es nirgendwo steht, Gerichtsurteilen und Verträgen ist und der Name Verfassung nirgendwo auftaucht, dann ist das GG wohl als Verfassung anzusehen.

Über die Legitimation kann man philosophieren, aber jedes Gesetzeswerk mit höherer Bindungskraft, egal wie es zustande gekommen ist, und das GG ist nicht besonders demokratisch zustandegekommen, ist automatisch eine Verfassung.

O.D.I.N.
26.07.2007, 15:23
O Ihr Blauäugigen und Leichtgläubigen!

ALLES kann geändert werden, wenn die wahren Machthaber es für nötig erachten.

pernath
26.07.2007, 15:25
O Ihr Blauäugigen und Leichtgläubigen!

ALLES kann geändert werden, wenn die wahren Machthaber es für nötig erachten.

Und wer sind diese? :hide:

Arminius66
26.07.2007, 20:14
Es gibt eine klare Trennung.
Die ersten 20 Artikel unseres Grundgesetzes sind die Verfassung, in der die unveräusserlichen Rechte jedes Bürgers festgeschireben sind. Sie kann auch durch eine 2/3 Mehrheit im Bundestag nicht geändert werden. Über die Einhaltung wacht das Bundesverfassunggericht. Eine Partei oder Gruppierung, deren Ziel die Abschaffung oder Änderung ist, kann verboten werden.
Die anderen Artikel des GG können mit 2/3 Mehrheit der Bundestagsabgeordneten geändert werden. Über die Einhaltung des GG wacht der Bundesgerichtshof.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
>

VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)

Artikel 79

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.



Aus Absatz 3 des Artikels 79 GG interpretiere ich, das die Artikel 1 und 20 nicht änderbar sind und zwar grundsätzlich. Alle anderen sind mit 2/3 Mehrheit änderbar.

Hexe
27.07.2007, 14:02
Ich zitiere mal aus einem anderen Forum:


1. Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen! Die Existenz des Staates Deutsches Reich ist völkerrechtlich und mit Bundesverfassungsgerichtsurteilen (u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73 und 2BvR373/83) unwiderruflich festgestellt.

2. Berlin ist bis zum heutigen Tage kein Land der Bundesrepublik Deutschland.
Die Alliierten haben die Absätze 2 und 3 des Artikels 1 der Berliner Verfassung vom 01.September 1950 im Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandantura zur Verfassung von Berlin, BK/O (50) 75 vom 29. August 1950 (VOBl. I S. 440), zurückgestellt. Absatz 2 besagt: "Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland." Absatz 3 besagt: "Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend." Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1274) wird diese Tatsache des Nichtgeltens des Grundgesetzes für Berlin nochmals bestätigt. Hier besagt der Artikel 4: "Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt." Aus diesem Grunde sind Bürger von Berlin (Ost und West) keine Bürger der BRD.

3. Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 890) ist ungültig. Artikel 1 besagt, daß die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen am 03.10.1990 gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes Länder der Bundesrepublik Deutschland werden. Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist jedoch bereits am 17.07.1990, aufgrund der alliierten Vorbehaltsrechte zum Grundgesetz, mit Wirkung zum 18.07.1990, 0:00 Uhr MESZ durch die Alliierten aufgehoben worden (siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885, 890 vom 23.09.1990). Nochmals hat auch Artikel 4 Satz 2 des Einigungsvertrages selbst den Artikel 23 des Grundgesetzes am 29.09.1990 aufgehoben. Daher konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt danach mehr erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR nach diesem Datum dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.

4. Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ("2+4 Vertrag") vom 12.09.1990 ist nichtig, da weder ein besatzungsrechtliches Provisorium Bundesrepublik Deutschland, noch ein besatzungsrechtliches Provisorium Deutsche Demokratische Republik über die Grenzen Deutschlands verhandeln kann. Außerdem konnte dieser Vertrag nicht durch die BRD ratifiziert werden.

5. Im "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin" vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1274) heißt es im Artikel 2: Alle Rechte und Verpflichtungen der alliierten Behörden bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft. Artikel 4: siehe Punkt 3 dieser Rechtsgrundlagen. Das heißt, alle Vorbehaltsrechte der Alliierten in bezug auf Berlin und Deutschland bleiben weiter in Kraft und sind Bestandteil deutschen Rechts. Daher verfügt Deutschland weiterhin über keine Souveränität!

6. Da Artikel 53 und 107 der UN-Charta ("Feindstaatenklausel") immer noch gilt und Deutschland einen fälligen Friedensvertrag mit den Siegermächten des II. Weltkrieges unterzeichnen muß, kann nur eine vom Volk legitimierte handlungsfähige Regierung des Deutschen Reiches den Friedensvertrag schließen, da die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches oder identisch mit ihm ist.

7. Im Artikel 146 des Grundgesetzes heißt es: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." Die Einheit und Freiheit Deutschlands jedoch ist bis heute nicht vollendet!

8. Weil ein Grundgesetz völkerrechtlich gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetztem Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk gewählte Verfassung ist, muß sich Artikel 146 des Grundgesetzes zwangsläufig erfüllen. Die einzig gültige Verfassung Deutschlands ist die vom deutschen Volk frei gewählte (Weimarer) 2. Reichsverfassung vom 11. August 1919.In welchen Grenzen diese Verfassung in Kraft tritt, steht im Artikel 116 des Grundgesetzes (31. Dezember 1937).

Biskra
27.07.2007, 14:23
Mist wird auch durch crossposting eher nicht weniger.

Walter Hofer
27.07.2007, 14:33
Mist wird auch durch crossposting eher nicht weniger.

nur energieärmer (2. Hauptsatz der Thermodynamik)

Arminius66
27.07.2007, 15:50
Die Verfassung in England nennt sich "Magna Carta" und gilt heute faktisch als britische Verfassung.

Gehirnnutzer
27.07.2007, 17:12
Ich zitiere mal aus einem anderen Forum:


1. Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen! Die Existenz des Staates Deutsches Reich ist völkerrechtlich und mit Bundesverfassungsgerichtsurteilen (u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73 und 2BvR373/83) unwiderruflich festgestellt.

2. Berlin ist bis zum heutigen Tage kein Land der Bundesrepublik Deutschland.
Die Alliierten haben die Absätze 2 und 3 des Artikels 1 der Berliner Verfassung vom 01.September 1950 im Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandantura zur Verfassung von Berlin, BK/O (50) 75 vom 29. August 1950 (VOBl. I S. 440), zurückgestellt. Absatz 2 besagt: "Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland." Absatz 3 besagt: "Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend." Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1274) wird diese Tatsache des Nichtgeltens des Grundgesetzes für Berlin nochmals bestätigt. Hier besagt der Artikel 4: "Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt." Aus diesem Grunde sind Bürger von Berlin (Ost und West) keine Bürger der BRD.

3. Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 890) ist ungültig. Artikel 1 besagt, daß die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen am 03.10.1990 gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes Länder der Bundesrepublik Deutschland werden. Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist jedoch bereits am 17.07.1990, aufgrund der alliierten Vorbehaltsrechte zum Grundgesetz, mit Wirkung zum 18.07.1990, 0:00 Uhr MESZ durch die Alliierten aufgehoben worden (siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885, 890 vom 23.09.1990). Nochmals hat auch Artikel 4 Satz 2 des Einigungsvertrages selbst den Artikel 23 des Grundgesetzes am 29.09.1990 aufgehoben. Daher konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt danach mehr erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR nach diesem Datum dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.

4. Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ("2+4 Vertrag") vom 12.09.1990 ist nichtig, da weder ein besatzungsrechtliches Provisorium Bundesrepublik Deutschland, noch ein besatzungsrechtliches Provisorium Deutsche Demokratische Republik über die Grenzen Deutschlands verhandeln kann. Außerdem konnte dieser Vertrag nicht durch die BRD ratifiziert werden.

5. Im "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin" vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1274) heißt es im Artikel 2: Alle Rechte und Verpflichtungen der alliierten Behörden bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft. Artikel 4: siehe Punkt 3 dieser Rechtsgrundlagen. Das heißt, alle Vorbehaltsrechte der Alliierten in bezug auf Berlin und Deutschland bleiben weiter in Kraft und sind Bestandteil deutschen Rechts. Daher verfügt Deutschland weiterhin über keine Souveränität!

6. Da Artikel 53 und 107 der UN-Charta ("Feindstaatenklausel") immer noch gilt und Deutschland einen fälligen Friedensvertrag mit den Siegermächten des II. Weltkrieges unterzeichnen muß, kann nur eine vom Volk legitimierte handlungsfähige Regierung des Deutschen Reiches den Friedensvertrag schließen, da die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches oder identisch mit ihm ist.

7. Im Artikel 146 des Grundgesetzes heißt es: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." Die Einheit und Freiheit Deutschlands jedoch ist bis heute nicht vollendet!

8. Weil ein Grundgesetz völkerrechtlich gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetztem Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk gewählte Verfassung ist, muß sich Artikel 146 des Grundgesetzes zwangsläufig erfüllen. Die einzig gültige Verfassung Deutschlands ist die vom deutschen Volk frei gewählte (Weimarer) 2. Reichsverfassung vom 11. August 1919.In welchen Grenzen diese Verfassung in Kraft tritt, steht im Artikel 116 des Grundgesetzes (31. Dezember 1937).

Geht dieses Reichsdeppengefasel wieder los!

Da ich kein Bock mehr habe diesen Müll weiter zu kommentieren, der Verweis auf einen von mehren Threads zu diesem Thema "Deutschland doch nicht frei und souverän?" (http://www.politikforen.de/showthread.php?t=34836&page=11).
Da ist schon zu alles zu dem Quatsch gesagt worden.
Ansonsten empfehle ich ein Studium des 2+4 -Vertrages, der Pariser Verträge von 1955, der Rechtsauslegung ,dem Völkerrecht und etlichen Publikationen von James Addison Baker.

Rheinlaender
27.07.2007, 18:26
Die Verfassung in England nennt sich "Magna Carta" und gilt heute faktisch als britische Verfassung.

Mal ganz kurz erstmal zur Klaerung der britischen Verfassung. Man unterscheiden zwischen materiellen Verfassung, also einem regelsystem, dass das Funktionieren des Staatapparates grundsaetzlich regelt, und einer formalen Verfassung, die durch die Verfassungsegebende Gewalt einmal erteilt und deren Grundentscheidung nur durch eine Revolution oder aehnliches aufgeheoben werden.

Ein Verfassungsurkunde steht uber allen anderen Gesetzen und kann nur in einem besonderen Verfahren geaendert werden.

Die britische "Verfassung" besteht aus zwei Regelwerken:

1) Acts of Parliament:
Dies sind einfache Parlamentsgesetze, die nicht einer besonderen Aendeungsverfahren unterliegen. Selbst die Magna Carta Libertatum ist heute nur noch in wenigen Abschnitten gueltig - (Siehe Hier (http://www.statutelaw.gov.uk/legResults.aspx?LegType=All%20Primary&PageNumber=109&NavFrom=2&activeTextDocId=1517519). Andere Parlamentsgesetze, Koenigliche Proklamtionen (Bill of Rights), etc. haben diese uberlagert. Aber jedes dieser Verfassungsgesetze kann jederzeit vom Parlamen mit einer einfachen Mehrheit widerrufen werden. Sie stehen formal nicht hoeher als irgent eine Bauvorschrift, die vom Parlament als Act beschlossen wurde. Die wichtigsten Verfassungsgesetze sind hier die Bill of Rights (1688), der Act of Settlement 1701, der Act of Union (1707), The Parliament Act (1907), The Representation of The People Act (1918), und die verschieden Devolution Acts der letzten Jahre.

2) Ungeschriebenes Recht:
Das tatseachliche Funktionieren des Staatsaparates ist hier weitgehend nicht codifiziert. Das Amt des premierministers kommt z. B. im Gesetz nicht vor. Dennoch sind sich alle einig, dass es dieses Amt gibt und welche Kompetenzen es hat. Nirgentwo ist festgehalten, dass eine Regierung das Vertrauen des Parlamentes benoetigt, die Regierung wird formal vom Monarchen nach seinem Gutduenken eingesetzt - es ist jedoch seit rund 300 Jahren so, mit einer erfolglosen Unterbrechung unter William IV, dass der Monarch bei der Bestellung der Regierung der Mehrheit im Parlament folgt. Theoretisch koennte der Monarch gegen jedes Gesetz sein Veto einlegen - er tat es seit ueber 300 Jahren nicht mehr. Zum guten Teil basiert dieses Recht auf konkreten Niederlagen des Monarchen, so versuchte James II im 2. Nierlaensichen Krieg gegen den Willen des Parlamentes Krieg zu fuehren, das Parlament verweigerte ihn die Mittel, so dass das formale Recht des Koeings Krieg zu fuehren bestehen blieb, er, bzw. seine Regieurng, aber in Praxis keinen Krieg beginnt, ohne sicher zu sein, dass das Parlament diesen auch unterstuetzt. William IV versuchte 1832 die Regieurng Wellington gegen eine Mehrheit im Parlament zu stuetzen, das Parlament verweigert darauf der regieurng die Steuern, so dass William IV eine dem Parlament genehme Regierung berief.

Jede formale Verfassung ist eine materielle Verfassung, aber nicht jede materielle Verfassung ist eine formale Verfassung.

Rheinlaender
27.07.2007, 18:35
4. Keine Verfassung aufgrund fehlender Legitimation
Nun es gibt die Behauptung, das das GG keine Verfassung sei, weil ihm die Legitimation durch das Volk fehlt. Nun für diese Behauptung gibt es zwei ausgehende grundlegende Argumentationen:

Es gibt noch einen extremeren Fall: Die derzeitige Verfassung Kanadas ist der sog. North America Act 1867. Dieser wurde vom britischen Parlament beschlossen und von Queen Victoria inkraft gesetz. Dieses Gesetz dient, mit einigen Aenderungen immer noch als kanadische Verfassung. Die Kanadier sehen keinen Grund diese Verfassung, die von einem von ihnen nie gewaehlten Parlament bechlossen wurde, durch eine neue zu ersetzen, regelt sie doch das Funktionieren des kanadischen Staates zur allgemeinen Zufriedenheit.

Rheinlaender
27.07.2007, 18:38
Ebene genau nicht. Die Verfassung kann nicht geändert werden und unterliegt deshalb einer anderen Gerichtsbarkeit ( Bundesverfassungsgericht ) als das Grundgesetz ( Bundesgerichtshof ), das mit 2/3 Mehrheit geändert werden kann.
Die Legimität von beiden ergibt sich daraus, dass es vom Bundestag und den Ländern mitgetragen wird. Deshalb ist es unerheblich, welchen Ursprung es hatte.

Relevant ist auch die tatsaechliche Wirksamkeit einer Verfassung. So hatte die dt. Verfassung von 1849 zwar alle formale Legitimitaet, blieb aber ein Stueck Papier, da sie nie tatsaechliche Wirksamkeit entfalten konnte, waerend das GG diese seit 1949 unbestritten hat.

Rheinlaender
27.07.2007, 18:41
3. Keine Verfassung, da durch die Alliierten aufgezwungen.
Nun für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung

Fuer eine aufgezwungene Verfassung hat das GG zu viele Elemtente aus der dt. Verfassungsegschichte. Sie orientierte sich weniger an der Verfassung von 1919, aber sehr stark an der Paulskrichenverfassung von 1849 und an dern Verfassungsvorschriften des Heiligen Roemischen Reiches.

Asylbewerber
27.07.2007, 19:16
Meines bescheidenen Wissens ist das deutsche GG die Mutter der Verfassung. Folglich wurde die Verfassung auf den Grundsätzen des GGs aufgebaut. In der rechtlichen Behandlung ist es gleich dem Verfassungsrecht. Will man Inhaltpunkte des GGs ändern, wird - wie bei der Verfassung auch - eine 2/3-Mehrheit des deutschen Bundestags benötigt. Das gab es ja schon einige Male (grosser Lauschangriff, Asy usw....)

Blocksberg
27.07.2007, 20:56
Da das Grundgesetz nicht deutsch ist, nicht von dem deutschem Volke gewählt wurde, nicht über allen Gesetzen steht, scheinbar leicht veränderbar ist, kann es keine Verfassung sein und wird von mir nicht als Verfassung anerkannt.

Rheinlaender
27.07.2007, 21:15
Da das Grundgesetz nicht deutsch ist.

Es steht ganz klar in dt. Verfassungstradition.


nicht von dem deutschem Volke gewählt wurde,

Eine Person wird gewaehlt, nicht ein Gesetz, es waurde aber von den dt. Landtagen ratifiziert.


nicht über allen Gesetzen steht,

Genau das ist der Fall.


scheinbar leicht veränderbar ist,

Eben nicht - siehe Art. 79 GG


kann es keine Verfassung sein

ist es -siehe oben


und wird von mir nicht als Verfassung anerkannt.

Was Du personlich als Verfassung anerkennst ist wenig relevant. Wenn ich mich hier zum Koenig ausrufen lasse, wird das auch keinen stoeren, ausser dass ich wohl einen Betreuer bekomme, der sich in Zukunft um meine Angelegenheiten kuemmert.

Blocksberg
27.07.2007, 21:26
Es steht ganz klar in dt. Verfassungstradition.



Eine Person wird gewaehlt, nicht ein Gesetz, es waurde aber von den dt. Landtagen ratifiziert.



Genau das ist der Fall.



Eben nicht - siehe Art. 79 GG



ist es -siehe oben



Was Du personlich als Verfassung anerkennst ist wenig relevant. Wenn ich mich hier zum Koenig ausrufen lasse, wird das auch keinen stoeren, ausser dass ich wohl einen Betreuer bekomme, der sich in Zukunft um meine Angelegenheiten kuemmert.

Was sich Allierte für Paragraphen für eine deutsche Verfassung aus älteren Verfassungen rausgepickt haben, steht für mich nicht im Sinne einer eigenen Verfassung, die längst nach Mauerfall vom deutschem Volke gewählt werden sollte. Auch wenn sie zu mehr- oder mindergroßen Teilen aus Stücken deutscher Verfassungen besteht, ist sie weder vom Volke abgestimmt, noch von jedem angenommen. Und nach einem immernoch bevölkerungsfremden Stück die Doktrin der Besatzung nach ,,Friss oder Stirb!" zu fahren, halte ich für veraltet.

Arminius66
27.07.2007, 21:32
Was sich Allierte für Paragraphen für eine deutsche Verfassung aus älteren Verfassungen rausgepickt haben, steht für mich nicht im Sinne einer eigenen Verfassung, die längst nach Mauerfall vom deutschem Volke gewählt werden sollte. Auch wenn sie zu mehr- oder mindergroßen Teilen aus Stücken deutscher Verfassungen besteht, ist sie weder vom Volke abgestimmt, noch von jedem angenommen. Und nach einem immernoch bevölkerungsfremden Stück die Doktrin der Besatzung nach ,,Friss oder Stirb!" zu fahren, halte ich für veraltet.

Es waren nicht die Alliierten, die unser Grundgesetz erstellt haben, sondern Deutsche. Die Allierten haben lediglich später das GG abgesegnet.

Rheinlaender
27.07.2007, 21:42
Was sich Allierte für Paragraphen für eine deutsche Verfassung aus älteren Verfassungen rausgepickt haben, steht für mich nicht im Sinne einer eigenen Verfassung, die längst nach Mauerfall vom deutschem Volke gewählt werden sollte. Auch wenn sie zu mehr- oder mindergroßen Teilen aus Stücken deutscher Verfassungen besteht, ist sie weder vom Volke abgestimmt, noch von jedem angenommen. Und nach einem immernoch bevölkerungsfremden Stück die Doktrin der Besatzung nach ,,Friss oder Stirb!" zu fahren, halte ich für veraltet.

1. Ueber keine dt. Verfassung wurde je abgestimmt.
2.Offensichtlich scheint das Volk mit dem GG als Verfassung recht zufrieden zu sein, abdernfalles wurde man es hoeren.
3. Welche Doktrin des GG ist nicht in der dt. Verfassungsgeschichte oder Philosophie begruendbar?

Asylbewerber
27.07.2007, 22:10
Es waren nicht die Alliierten, die unser Grundgesetz erstellt haben, sondern Deutsche. Die Allierten haben lediglich später das GG abgesegnet.

Ja das ist wohl richtig, aber wahrscheinlich haben die Alliierten die Deutschen, welche es erstellt haben, bestellt. Lenken ist nicht so mühevoll wie anschieben.

Ich kenn das GG nur auszugsweise, kann aber eigentlich auch nichts entdecken, was sich nicht mit deutschen Werten/Traditionen decken lassen würde. Und wer meint, dass es den Deutschen aufgezwungen wurde, der soll sagen, mit welchen Punkten des GGs er nicht zufrieden ist.

SKEPSIS
27.07.2007, 23:38
es wurde bestimmt schon geschrieben, aber: Seit dem Einigungsvertrag v. 31.08.1990 (Eingliederung der DDR) ist das GG de facto die Verfassung. allerdings hätte sie per Volksabstimmung beschlossen werden müssen, was wiederum nicht geschah.

mfg

Rheinlaender
28.07.2007, 00:07
es wurde bestimmt schon geschrieben, aber: Seit dem Einigungsvertrag v. 31.08.1990 (Eingliederung der DDR) ist das GG de facto die Verfassung. allerdings hätte sie per Volksabstimmung beschlossen werden müssen, was wiederum nicht geschah

Wo ist geschrieben, dass eine Verfassung einer Volksabstimmung bedarf?

Arminius66
28.07.2007, 00:42
Ebene genau nicht. Die Verfassung kann nicht geändert werden und unterliegt deshalb einer anderen Gerichtsbarkeit ( Bundesverfassungsgericht ) als das Grundgesetz ( Bundesgerichtshof ), das mit 2/3 Mehrheit geändert werden kann.
Die Legimität von beiden ergibt sich daraus, dass es vom Bundestag und den Ländern mitgetragen wird. Deshalb ist es unerheblich, welchen Ursprung es hatte.

Wenn dem wirklich so wäre, dass eine Verfassung nicht geändert werden darf, dann dürften defacto die Amerikaner ihre Verfassung auch nicht ändern, was sie aber ständig tun. Das nennt sich zwar Verfassungszusätze, kommt aber einer Vrefassungsänderung gleich.

Arminius66
28.07.2007, 00:46
Ich zitiere mal aus einem anderen Forum:

2. Berlin ist bis zum heutigen Tage kein Land der Bundesrepublik Deutschland.


Dann frage ich mich, warum Berlin in der Präambel des GG ausdrücklich als Bundesland genannt wird.

Auszug aus dem GG:
Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

SKEPSIS
28.07.2007, 11:18
Wo ist geschrieben, dass eine Verfassung einer Volksabstimmung bedarf?

Art. 146. Könnte man bzgl des Einugungsvertrags v. 31.08.90 durchaus heranziehen...ok, ist strittig, denn bzgl. des Vertrages gilt vermutlich Art. 79...

;-)

mfg

-jmw-
28.07.2007, 12:18
Art. 146.
Da steht nicht, dass eine Verfassung einer Volksabstimmung bedarf.

Da steht nur, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, wenn eine neue Verfassung vom Volke beschlossen wird.

Das heisst keineswegs, dass sie beschlossen werden muss.

Doc01
28.07.2007, 13:36
Da steht nicht, dass eine Verfassung einer Volksabstimmung bedarf.

Da steht nur, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, wenn eine neue Verfassung vom Volke beschlossen wird.

Das heisst keineswegs, dass sie beschlossen werden muss)*.
Artikel 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Das ist der 146er nach der sogenannten Vereinigung ab 1990. Allerdings gibt es keine Einheit und schon gar keine Freiheit für Deutschland, da es immer noch die BRD gibt, die ein Verwaltungskonstrukt der Allierten seit 1949 ist.

Und...wie soll sich ein Volk eine Verfassung geben, wenn es sie nicht wählt (beschließt). Geht doch gar nicht anders. Auch wenn Frau Dr. "FDJ-Funktionärin" Merkel sagt, dass sich das deutsche Volk das GG als Verfassung gegeben hat. Völliger Schmarrn! Oder hat irgendeiner von Euch, wie beim t€uro:D , seine Meinung abgegeben?

Die Vollendung der Einheit und somit die Wiedererlangung der Souveränität ist erst dann abgeschlossen, wenn Deutschland (das deutsche Reich) in den Grenzen vom 31.12.1937 (s. Art 116 GG) wiederhergestellt ist. Das das für die medienkonditionierten Bundies ein Hammer ist, weiß ich, allerdings ist es die Wahrheit. Völkerrechtlich und menschenrechtlich, wobei das eigentlich dasselbe ist.

Interessant ist, dass man meist mit Worten, wie Nazi, Ewiggestriger, Spinner und Träumer von denen betietelt wird, die m.E. nicht die Spur einer Ahnung und vor allem, überhaupt kein Nationalgefühl (bzw. -stolz) haben.
Vaterlandslose Gesellen hätte mein Großvater dazu gesagt:D

)* Doch, sonst hätte es geheißen, "falls"! Wenn ist temporal und beinhaltet, dass es irgendwann einmal geschieht. Falls ist konditional und bedeutet, dass es möglicherweise geschehen könnte, aber vielleicht auch nicht. Bitte!

SKEPSIS
28.07.2007, 14:01
Da steht nicht, dass eine Verfassung einer Volksabstimmung bedarf.

Da steht nur, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, wenn eine neue Verfassung vom Volke beschlossen wird.

Das heisst keineswegs, dass sie beschlossen werden muss.

naja, das ist sicherlich etwas komplizierter. ich bin mir nicht sicher, ob der Art. 146, 1 " Dieses GG, das nach Vollendung der Einheit ...für das gesamte deutsche Volk gilt..." NACH dem Einigungsvertrag entsprechend neu-formuliert wurde, oder VOR dem 31.08.90 derart formuliert Bestand hatte. Denn DANN (also wenn es so vorher formuliert WAR) hätte es einer Volksabstimmung zur Einheit und somit neudefinierung des GG hin zu einer Verfassung dearft. Das Volk wurde aber nicht gefragt.

Aber da hört für mich juristische Subsumtionsfähigkeit auch auf. Denn sicherlich spielen noch völkerrechtliche Dinge eine Rolle etc.

Dennoch finde ich den Art. 146 in dieser Diskussion durchaus erwähnenswert und interessant zu erörtern...;-)

mfg

-jmw-
28.07.2007, 14:05
da es immer noch die BRD gibt, die ein Verwaltungskonstrukt der Allierten seit 1949 ist.
Staaten sind immer Verwaltungskonstrukte irgendjemandes.


Und...wie soll sich ein Volk eine Verfassung geben, wenn es sie nicht wählt (beschließt). Geht doch gar nicht anders. Auch wenn Frau Dr. "FDJ-Funktionärin" Merkel sagt, dass sich das deutsche Volk das GG als Verfassung gegeben hat. Völliger Schmarrn! Oder hat irgendeiner von Euch, wie beim t€uro:D , seine Meinung abgegeben?
Indirekte Bestätigung durch beständige Wahl entsprechender Parteien.

Jemanden zu wählen, der etwas zu will und sich dann beschweren, wenn er's tut, ist Kinderkram.

Hätten die Leut den Euro nicht gewollt, hätten sie halt NPD oder KPD oder PRO-DM wählen müssen.
Hamse aber nicht.


Die Vollendung der Einheit und somit die Wiedererlangung der Souveränität ist erst dann abgeschlossen, wenn Deutschland (das deutsche Reich) in den Grenzen vom 31.12.1937 (s. Art 116 GG) wiederhergestellt ist.
Souveränität bezieht sich auf den Handlungsspielraum, nicht auf irgendwelche Grenzen.
Weder muss eine BRD oder ein DR (oder wie man den Laden sonst noch nennen könnt) zwingend souverän sein mit;
noch zwingend nicht souverän seinohne die Gebiete jenseits von Oder und Neisse.


Das das für die medienkonditionierten Bundies ein Hammer ist, weiß ich, allerdings ist es die Wahrheit. Völkerrechtlich und menschenrechtlich, wobei das eigentlich dasselbe ist.
Nö, das ist ganz und garnicht dasselbe, wegen weil Völker und Menschen nicht dasselbe sind.


Interessant ist, dass man meist mit Worten, wie Nazi, Ewiggestriger, Spinner und Träumer von denen betietelt wird, die m.E. nicht die Spur einer Ahnung und vor allem, überhaupt kein Nationalgefühl (bzw. -stolz) haben.
Ich weiss nicht, ob jemand von Nationalgefühl reden sollt, für den die Einheit Deutschlands mehr mit Westpolen als mit Österreich oder Flandern zu tun hat.
Aber, bitte, jeder wie er mag...


)* Doch, sonst hätte es geheißen, "falls"! Wenn ist temporal und beinhaltet, dass es irgendwann einmal geschieht.
Die Bevölkerung MUSS also über eine neue Verfassung abstimmen, auch wenn sie sie garnicht will?
Warum?
scheint mir wenig demokratisch zu sein.

SKEPSIS
28.07.2007, 14:07
Artikel 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Das ist der 146er nach der sogenannten Vereinigung ab 1990. Allerdings gibt es keine Einheit und schon gar keine Freiheit für Deutschland, da es immer noch die BRD gibt, die ein Verwaltungskonstrukt der Allierten seit 1949 ist.

Und...wie soll sich ein Volk eine Verfassung geben, wenn es sie nicht wählt (beschließt). Geht doch gar nicht anders. Auch wenn Frau Dr. "FDJ-Funktionärin" Merkel sagt, dass sich das deutsche Volk das GG als Verfassung gegeben hat. Völliger Schmarrn! Oder hat irgendeiner von Euch, wie beim t€uro:D , seine Meinung abgegeben?

Die Vollendung der Einheit und somit die Wiedererlangung der Souveränität ist erst dann abgeschlossen, wenn Deutschland (das deutsche Reich) in den Grenzen vom 31.12.1937 (s. Art 116 GG) wiederhergestellt ist. Das das für die medienkonditionierten Bundies ein Hammer ist, weiß ich, allerdings ist es die Wahrheit. Völkerrechtlich und menschenrechtlich, wobei das eigentlich dasselbe ist.

Interessant ist, dass man meist mit Worten, wie Nazi, Ewiggestriger, Spinner und Träumer von denen betietelt wird, die m.E. nicht die Spur einer Ahnung und vor allem, überhaupt kein Nationalgefühl (bzw. -stolz) haben.
Vaterlandslose Gesellen hätte mein Großvater dazu gesagt:D

)* Doch, sonst hätte es geheißen, "falls"! Wenn ist temporal und beinhaltet, dass es irgendwann einmal geschieht. Falls ist konditional und bedeutet, dass es möglicherweise geschehen könnte, aber vielleicht auch nicht. Bitte!

ich glaube, dass mit den "Besatzungszonen"/ Allierten etc hat sich mit dem Einigungsvertrag de facto erledigt, spätestens aber mit den ganzen EU-Abkommen, Maastrichter GG-Novelle 1993/94 etc

mfg

Doc01
28.07.2007, 14:17
Staaten sind immer Verwaltungskonstrukte irgendjemandes.
Nicht irgend jedermanns, sonder der entsprechenden Nation. Aber schön einfach, über ein existenzielles Problem hinwegzusehen:D



Indirekte Bestätigung durch beständige Wahl entsprechender Parteien.
Andere Völker sind gefragt worden. Z.B. England und Dänemar. Schon vergessen. Siwas nennt man Volksbefragung, bzw. -abstimmung.



Jemanden zu wählen, der etwas zu will und sich dann beschweren, wenn er's tut, ist Kinderkram.
Ich hab keine der Besatzerparteien gewählt.



Hätten die Leut den Euro nicht gewollt, hätten sie halt NPD oder KPD oder PRO-DM wählen müssen.
Hamse aber nicht.
Ging auch gar nicht, da der politisch korrekte Mainstream das ausschließt:D



Souveränität bezieht sich auf den Handlungsspielraum, nicht auf irgendwelche Grenzen.
Weder muss eine BRD oder ein DR (oder wie man den Laden sonst noch nennen könnt) zwingend souverän sein mit;
noch zwingend nicht souverän seinohne die Gebiete jenseits von Oder und Neisse.
Wenn Du gern in einem nicht souveränen Land lebst, bleibt Dir das überlassen, aber ein freies Volk muß zwingend souverän sein.



Nö, das ist ganz und garnicht dasselbe, wegen weil Völker und Menschen nicht dasselbe sind.Ach, was. Woraus bestehen Völker. Aus Legobausteinen?:D :D :D



Ich weiss nicht, ob jemand von Nationalgefühl reden sollt, für den die Einheit Deutschlands mehr mit Westpolen als mit Österreich oder Flandern zu tun hat.
Aber, bitte, jeder wie er mag... Das Gebiet, das Du mit Westpolen bezeichnest, ist der östliche Teil Deutschlands. Und dass bleibt auch so.



Die Bevölkerung MUSS also über eine neue Verfassung abstimmen, auch wenn sie sie garnicht will?
Warum?
scheint mir wenig demokratisch zu sein.
Warum will die BRD-Bevölkerung denn keine Verfassung? Weil Du der Meinung bist? Jedes freie Vilk hat eine Verfassung.


ich glaube, dass mit den "Besatzungszonen"/ Allierten etc hat sich mit dem Einigungsvertrag de facto erledigt, spätestens aber mit den ganzen EU-Abkommen, Maastrichter GG-Novelle 1993/94 etc

mfg
Völkerrechtlich nicht, faktisch ja. Da ham wir sie wieder, die Macht des Faktischen. Wird immer mit Gewalt und Unterdrückung durchgesetzt.

-jmw-
28.07.2007, 14:42
Nicht irgend jedermanns, sonder der entsprechenden Nation. Aber schön einfach, über ein existenzielles Problem hinwegzusehen:D
Ich schrieb bewusst "irgendjemandes", nicht "irgendetwas".
Nationen verwalten nunmal nicht.


Andere Völker sind gefragt worden. Z.B. England und Dänemar. Schon vergessen. Siwas nennt man Volksbefragung, bzw. -abstimmung.
Ändert nix an der indirekten Bestätigung.


Ich hab keine der Besatzerparteien gewählt.
Ich auch nicht.
Und?
Die meisten haben's aber schon.
Und nach denen geht's nunmal, nicht nach Dir, nicht nach mir.


Ging auch gar nicht, da der politisch korrekte Mainstream das ausschließt:D
Klaro ging's, die standen alle auf'm Wahlzettel.


Wenn Du gern in einem nicht souveränen Land lebst, bleibt Dir das überlassen, aber ein freies Volk muß zwingend souverän sein.
Ich verstehe den Zusammenhang zwischen meiner Aussage und Deiner Antwort auf diese nicht.
Bitte erläutern!


Ach, was. Woraus bestehen Völker. Aus Legobausteinen?:D :D :D
Jeder einzelne Mensch hat (wollen wir mal annehmen) Menschenrechte.
Da aber ein Volk mehr ist als bloss ein Haufen Einzelmenschen, ist Völkerrecht auch etwas anderes als Menschenrecht.
Dies ganz davon abgesehen, dass das Völkerrecht eher ein Staatsvölker- oder Staatenrecht ist.


Das Gebiet, das Du mit Westpolen bezeichnest, ist der östliche Teil Deutschlands. Und dass bleibt auch so.
Das hängt von der Definition von "Deutschland" ab.


Warum will die BRD-Bevölkerung denn keine Verfassung?
Woher soll ich denn wissen, was in den Köpfen der Leute vorgeht? ?(


Jedes freie Vilk hat eine Verfassung.
Definitionssache.
Nach meinem Freiheitsverständnis hätte gerade ein wirklich freies Volk keine Verfassung.


Völkerrechtlich nicht, faktisch ja. Da ham wir sie wieder, die Macht des Faktischen. Wird immer mit Gewalt und Unterdrückung durchgesetzt.
Auch das Völkerrecht gründet auf Gewalt.
Das haben Staaten und ihre verträge und Regeln so an sich.

SKEPSIS
28.07.2007, 16:07
ich sehe gerade, das Thema wird ja schon unter "wichtige Themen" diskutiert...

oder?

mfg

Liegnitz
28.07.2007, 16:29
http://www.deutsches-kolleg.org/

Reichsverfassungsentwurf
(RVerfE99)

I. Das Deutsche Volk

Artikel 1. Bestimmung des Volkes

(1) Das Deutsche Volk ist die freie Gemeinschaft germanischer Stämme zum Schutze von Ehre, Leben und Besitz des Ganzen und aller seiner Angehörigen.

(2) Die Deutschen begreifen sich als fortwährende Gemeinschaft der Abstammung, der Sprache und des Schicksals und daher als ein Volk. Das Volk der Deutschen bekennt sich zu seiner ganzen Geschichte und zum gemeingermanischen Gehalt seines Volkstums.

(3) Das Deutsche Volk schließt die Auslandsdeutschen und die ausgewanderten Deutschen, die weiterhin als Volksdeutsche leben, in seine Gemeinschaft ein.

Artikel 2. Verschiedenheit der Völker

Das Deutsche Volk anerkennt die Verschiedenheit aller Völker und Menschen. Es achtet das Recht eines jeden Volkes, die eigene Abstammung, Rasse und Sprache sowie seine eigenen Anschauungen über Religion, Politik und Wirtschaft zu bevorzugen und das Fremde zu benachteiligen.

Artikel 3. Die Freiheit

(1) Das Deutsche Volk nimmt sich die volle Freiheit und Selbstherrlichkeit und gesteht dies auch jedem anderen Volke zu. Das Deutsche Volk anerkennt jedes Volk als Völkerrechtssubjekt und jeden einzelnen Menschen als Person.

(2) Das Grundrecht eines jeden Deutschen als Recht auf einen Mindestbesitz am Grund und Boden seines Vaterlandes ist gewährleistet und unveräußerlich.

(3) Die Souveränität des Deutschen Volkes ist unantastbar. Souveränitätsrechte dürfen nicht veräußert oder an internationale Einrichtungen übertragen werden.

(4) Das Deutsche Volk hat das Recht auf seinen hergebrachten Lebensraum in Europa und auf gebietliche Unversehrtheit seines Vaterlandes. Rechtmäßiger Siedlungsraum des Deutschen Volkes ist unabtretbar.

II. Das Deutsche Reich

Artikel 4. Reichsdeutsche

(1) Das Deutsche Volk bildet einen staatsbürgerlichen Verband; er führt den Staatsnamen Deutsches Reich.

(2) Jeder Volksdeutsche, der sich der Wehrpflicht unterzieht oder bei soldatischer Untauglichkeit Ersatzdienst leistet oder bei körperlicher Unfähigkeit Geldersatz zahlt, darf die Staatsbürgerschaft des Deutschen Reiches erwerben. Dadurch wird er Reichsdeutscher. Männer und Frauen sind gleichgestellt.

(3) Alle Staatsgewalt des Deutschen Reiches wird von den Reichsdeutschen ausgeübt. Vor Aufnahme in die Reichsbürgerschaft hat jeder Deutsche folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, daß ich dem Deutschen Volke und dem Deutschen Reiche die Treue halten, mit meinem Gut und Blut seine Freiheit schützen und alle meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. Dies schwöre ich, so wahr mir Gott helfe."

(4) Reichsdeutsche haben Ortsbürgerrecht in der Gemeinde ihres Grundrechtes. Den Ortsbürgern obliegt die Verwaltung der Gemeinden des Reiches.

(5) Volksfremden Ausländern, die seit vier Generationen in Deutschland ansässig sind, kann in ihrer Landschaft Heimatrecht verliehen werden. Ausländer germanischer Abstammung können durch Erhebung in den Privatstand mit den Volksdeutschen gleichgestellt werden. Mehrfache Staatsangehörigkeiten sind unzulässig.

(6) Das Deutsche Reich ist die Eidgenossenschaft der Reichsdeutschen. Es gliedert sich in Gemeinden, Gaue (Landschaften) und Stammesgebiete.

Artikel 5. Reichsgliederung

(1) Die Gemeinden bilden Landschaften unter Beachtung der ganzen deutschen Geschichte. Die Landschaftsversammlungen der Ortsbürgergemeinden geben sich Gauverfassungen, die das Herkommen berücksichtigen. Jede Gauverfassung im Deutschen Reich kann unabhängig von der Reichsverfassung sowohl freistaatliche als auch erbfürstliche Staatsform bestimmen und sich bei der Regierungsbildung für die Beteiligung entweder der Vielen oder der Besten entscheiden. Jeder Gau wählt einen Fürsten oder bestimmt ein Geschlecht, das den Gaufürsten stellt.

(2) Stammesmäßig zusammengehörige Landschaften bilden ein Herzogtum. Der Herzog ist der Befehlshaber der Gebietsstreitkräfte und wird von den Gaufürsten aus dem Kreise der einheimischen Offiziere gewählt.

(3) Das Deutsche Reich besteht aus den Herzogtümern Niederfranken, Rheinfranken, Moselfranken, Mainfranken, Alemannien, Schwaben, Bayern, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Kärnten, Steiermark, Burgenland, Sudetenland, Schlesien, Posen, Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Mecklenburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg.

(4) Die Versammlung der Herzöge bildet die Ständekammer des Reichstages. Ihr obliegt die Sicherstellung der Gebietsstandkraft der Reichsverteidigung, der Zivilschutz sowie die Pflege der deutschen Stammeskulturen.

Artikel 6. Reichsoberhaupt

(1) Die Reichsdeutschen, die in Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben, wählen das Reichsoberhaupt in freier, geheimer und gleicher Wahl.

(2) Wählbar in das Amt des Reichsoberhauptes ist

der berechtigte Anwärter auf den deutschen Königsthron,
der fähigste Kopf der Herzöge, den diese vorschlagen, oder
der fähigste Kopf des Offizierskorps, den dieses vorschlägt, oder
der fähigste Kopf der Beamtenschaft, den diese vorschlägt, oder
der fähigste Kopf der Richterschaft, den diese vorschlägt, oder
der Mehrheitsführer in der Volkskammer des Reichstages oder
ein durch Volksbegehren gekürter Volksführer.
(3) Die Amtszeit des Reichsoberhauptes währt sieben Jahre. Die Wiederwahl ist immer möglich. Vor Ablauf der Amtszeit kann das Reichsoberhaupt durch einfaches Mißtrauensvotum in einem Volksentscheid entlassen werden. Reichsstatthalter bis zur Neuwahl des Reichsoberhauptes sind der Reichskanzler und der Reichsmarschall.

(4) Das Reichsoberhaupt ernennt einen Reichsmarschall seiner Wahl als Führer des Reichsregiments im Militärstaat. Der Reichsmarschall entwirft ein Regimentsprogramm und wählt sich aus dem Soldatenstand Kommandeure und Stabschefs zur eigenverantwortlichen Ausführung des Regimentsprogrammes. Der Marschall ist der militärpolitische Reichssoldat.

(5) Das Reichsoberhaupt ernennt einen Reichskanzler seiner Wahl als Führer der Reichsregierung im Zivilstaat. Der Reichskanzler entwirft ein Regierungsprogramm und wählt sich aus dem Beamtenstand Reichsminister zur eigenverantwortlichen Ausführung des Regierungsprogrammes. Der Kanzler ist der zivilpolitische Reichsbeamte.

Artikel 7. Reichstag

(1) Die Reichsdeutschen, die in Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben, wählen die Abgeordneten zur Volkskammer des Reichstages in freier, offener und gleicher Wahl. Die Offenheit der Wahl zur Volkskammer des Reichstages ist durch Schriftform sicherzustellen; der Reichswahlleiter hat Auskunft zu geben, welche Wahlbürger für welche Abgeordneten gestimmt haben. Für anfallende Diäten müssen die persönlichen Wähler eines Abgeordneten aufkommen. Ist der Kandidat diätenbedürftig, hat er dies vor der Wahl öffentlich bekanntzugeben; andernfalls verliert er den Diätenanspruch gegen seine Wähler. Die Höchstgrenze der Beanspruchbarkeit eines Wählers durch seinen Abgeordneten bestimmt das Reichsoberhaupt.

(2) Die Wahlperiode zur Volkskammer des Reichstages beträgt fünf Jahre.

(3) Die Volkskammer des Reichstages ist die Vertretung des Deutschen Volkes in seiner Gestalt als bürgerliche Gesellschaft gegenüber dem Staat. Den Staat vertritt die Reichsregierung (Reichskanzler und Reichsminister). Der Staat bildet den Allgemeinen Stand, die bürgerliche Gesellschaft den Besonderen Stand und alle Reichsdeutschen den Einzelstand, der aus dem Gesamtstand und dem Gebietsstand des Deutschen Reiches besteht. Der Gesamtstand des Reiches ist im Reichsoberhaupt und der Gebietsstand in der Ständekammer des Reichstages vertreten. Inländische Volksdeutsche ohne Reichsbürgerschaft bilden den Privatstand; er hat keine Standesvertretung, genießt jedoch politische Meinungsfreiheit im Rahmen der Gemeinschaft des Deutschen Volkes.

(4) Die Wählbarkeit zur Volkskammer des Reichstages ist an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse der bürgerlichen Gesellschaft gebunden. Diese Klassen haben das Recht der politischen Verbandsbildung. Politische Verbände sind Parteien, die sich mit Angehörigen ihrer Klasse zur Wahl für die Volkskammer des Reichstages stellen können.

(5) Die Gesellschaftsklassen der Grundeigentümer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen Grundeigentümerparteien (Konservative), Arbeitgeberparteien (Liberale) und Arbeitnehmerparteien (Sozialisten) bilden. Die werktätigen Selbständigen (Bauern, Mittelständler, Freiberufler, Eigenwirtschafter) dürfen unabhängige Kandidaten aufstellen. Angehörige des Allgemeinen Standes sind nicht wählbar; sie dürfen keine Parteien bilden. Staatliche Parteienfinanzierung ist verboten.

(6) Alle Reichsdeutschen entscheiden mit ihrer freien und offenen Wahl der Abgeordneten zur Volkskammer des Reichstages über das Gewicht der Gesellschaftsklassen in der Vertretung des Besonderen Standes. Der Volkskammer obliegt die Gesellschaftspolitik des Reiches und die Normierung des Faktorentausches innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft, insoweit dies der korporativ-gesellschaftlichen Eigenordnung unterliegt, nicht schon durch rahmenvertragliche Selbstregelungen erledigt ist und Staatsfragen unberührt läßt.

(7) Die Volkskammer des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt einberufen und aufgelöst. Die Volkskammer hat das Steuerbewilligungsrecht. Sie bestimmt die Höhe der Alimentation des Allgemeinen Standes und erläßt ein Alimentationsgesetz. Die Volkskammer kann Gesetze und Verordnungen zur Gesellschaftspolitik des Reiches beschließen, die die Regierung erlassen kann, wenn sie Staatsfragen nicht berührt sieht.

(8) Sind Staatsfragen berührt, tritt die Volkskammer als Vertretung des Besonderen Standes mit der Regierung als Vertretung des Allgemeinen Standes in Verhandlung. Die Volkskammer kann jederzeit Anwesenheit der Regierung und die Regierung jederzeit Gehör in der Volkskammer verlangen.

Artikel 8. Reichsregierung

(1) Die Reichsregierung hat das Erlaßrecht für Gesetze, Verordnungen und Anordnungen. Sie kann dieses Recht teil- und zeitweise den Gemeinden, Gauen und Stämmen, der Stände- und der Volkskammer überantworten. Die Erlaubnis des Reichsoberhauptes ist erforderlich. Beschlossene Gesetze und Verordnungen werden durch Anwendung des Erlaßrechtes zu staatlichen Zwangsordnungen. Art.7 Abs.(7) Satz 3 und Art.11 Abs.(1) Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Die Reichsregierung darf Staatsbetriebe für die Sicherstellung von Reichsbedarf oder die Zusatzversorgung des Allgemeinen Standes einrichten.

(3) Bei unterbliebener Steuerbewilligung durch die Volkskammer genießt die Reichsregierung Indemnität für durchgeführte Steuererhebungen. Beide Vertretungen können die Ständekammer um Streitvermittlung oder das Reichsoberhaupt um Streitentscheidung anrufen.

(4) Gesetze und Verordnungen, die beschlossen, aber nicht erlassen sind, gelten zwanglos. Gesetze und Verordnungen, die erlassen, aber nicht beschlossen sind, gelten zwanghaft. Gesetze und Verordnungen, die beschlossen und erlassen sind, gelten vollkommen.

Artikel 9. Reichsversammlung

(1) Jedes Jahr nach der Eröffnungssitzung des Reichstages in Wien tagt dortselbst die Reichsversammlung. Sie setzt sich aus dem Reichsregiment, der Reichsregierung, dem Reichstag und den Fürsten der Reichsgaue zusammen. Den Vorsitz führt das Reichsoberhaupt.

(2) Die Reichsversammlung befaßt sich mit Fragen der Reichskultur und der Reichsentwicklung. Sie faßt Richtungsbeschlüsse. Die Aufnahme nichtdeutscher Gaue, Stämme oder Völker in die Schutzgenossenschaft des Reiches unterliegt der Bestätigung durch die Reichsversammlung. Das Deutsche Reich und die ihm als Schutzgenossen zugewandten Landschaften, Gebiete und Länder bilden die Reichsgenossenschaft.

(3) Abstimmungen der Reichsversammlung erfolgen nach Ständen. Der Einzelstand hat zwei Stimmen, der Besondere und der Allgemeine Stand haben je eine Stimme. Es entscheiden das Reichsoberhaupt über die Stimmabgabe des Gesamtstandes, Herzöge und Gaufürsten über die Stimmabgabe des Gebietsstandes, die Reichsregierung über die Stimmabgabe des Allgemeinen Standes und die Volkskammerabgeordneten über die Stimmabgabe des Besonderen Standes.

Artikel 10. Hauptorte, Kleinodien, Flaggen und Wappen

(1) Die Hauptorte des Deutschen Reiches sind Wien, Berlin, Zürich und Rotterdam. Wien ist die Hauptstadt des Reiches, Berlin der Hauptgau, Zürich Sitz der Reichsbank und Rotterdam der Haupthafen des Reiches.

(2) Den Kleinodien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation in Wien müssen Volkskammer, Herzöge, Gaufürsten, Regierung, Regiment und Oberhaupt des Reiches alljährlich huldigen, bevor der Reichstag eröffnet wird und die Reichsversammlung zusammentritt. Kultort von Reichsoberhaupt, Reichsregierung und Reichstag ist die Hauptstadt, Arbeitsort ist der Hauptgau.

(3) Die Reichsflagge trägt ein schwarzes Kreuz in goldenem Bett auf rotem Grund in stehender oder in liegender Form. Gültige Nationalfarben des Deutschen Reiches sind auch schwarz-rot-gold und schwarz-weiß-rot.

(4) Das Reichswappen ist dasjenige des Zweiten Reiches.

(5) Die Handelsflagge des Deutschen Reiches ist die Kriegsflagge des Zweiten Reiches.

(6) Die Kriegsflagge des Deutschen Reiches ist die Rote Fahne mit Eisernem Kreuz.

Artikel 11. Kirchen, Parteien, Verbände

(1) Kirchen, Parteien und Verbände sind vom Staat getrennt und im Reich mit ihm verbunden. Die Reichsversammlung erläßt ein Reichskirchengesetz nach gemeingermanischen Grundsätzen. Die Reichsregierung hat denselben Grundsätzen folgende Gesetze über die Reichsparteien und über die Reichsverbände zu erlassen. Reichsferne Vereinigungen sind unzulässig.

(2) Reichsfeindliche Tätigkeiten von Personen oder kirchlichen, politischen und wirtschaftlichen Verbänden können jederzeit vom Reichsoberhaupt unterbunden werden. Der Rechtsweg und die Beschwerde bei der Reichsversammlung stehen offen. Die Erhebung der Klage oder Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf das Tätigkeitsverbot. Verbotswidrige Tätigkeit führt zur Auflösung der Vereinigung.

(3) Die Zulässigkeit von Kirchen und sonstigen Glaubens- und Gesinnungsverbänden im Deutschen Reich hängt davon ab, ob ihre Taten und Lehren die Freiheit des Einzelnen, die Freiheit Gottes, Eigentum und Freiheit der Völker sowie ihre Unmittelbarkeit zu den göttlichen und geschichtlichen Mächten anerkennen. Ferner dürfen die sittlichen Ideen von Ehe, Familie, Volk, staatlicher Gemeinschaft, Privateigentum sowie die Unveräußerlichkeit der Person und ihres Grundes nicht in Frage gestellt sein. Entsprechendes gilt für die Zulassung von Parteien und Verbänden. Internationale Zielsetzungen sind unstatthaft.

(4) Vereinigungen aus dem Geiste der orientalischen Despotie, der asiatischen Produktionsweise und der westlichen Werte sind verboten. Sie dürfen nicht nach Art.16 Abs.(2) Satz 3 geduldet werden.

(5) Zugelassene Kirchen sind im Reichskirchenbund vereinigt. Der Reichskirchenbund untersteht der geistigen und rechtlichen Aufsicht des Reichsoberhauptes. Das Reichsoberhaupt bestellt Reichskirchenräte zur Ausübung der Fach- und Disziplinargewalt in den einzelnen Reichskirchen. Die Reichskirchen haben die Pflicht, an der Fortbildung der Reichstheologie mitzuwirken.

Artikel 12. Volksentscheide

In allen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gaue, Stämme, Reich) sind Volksbegehren und Volksentscheid gewährleistet. Das Reichsvolk der jeweiligen Gebietskörperschaft darf Entscheidungen über Gesetze, Verordnungen und einzelne Maßnahmen begehren. Das Reichsvolk kann Regierungsentscheide oder Volksentscheide begehren. Volksentscheid bricht Regierungserlaß.

Artikel 13. Asylgewährungsrecht

Jeder Reichsdeutsche hat das Recht, einem Ausländer seiner Wahl politisches Asyl in den staatlichen Asylantenlagern des Deutschen Reiches zu gewähren. Jeder Asylgeber muß die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Bewachung seines Asylnehmers tragen und haftet für ihn. Das Reich kann Asylantenlager an beliebigen Orten der Welt errichten. Asylverhältnisse können vom Reich wie vom Asylgeber jederzeit aufgelöst werden; alle daraus entstehenden Kosten trägt der Asylgeber. In schwierigen politischen Lagen kann das Asylgewährungsrecht vom Reich durch Regierungserlaß bis auf weiteres ausgesetzt werden.

Artikel 14. Politische Verfassung

(1) Die politische Verfassung Deutschlands ist die Deutsche Volksherrschaft.

(2) Die Deutsche Volksherrschaft darf nicht Demokratie genannt werden.

(3) Die Herrschaft von Fremdwörtern darf im politischen Denken des Deutschen Volkes nicht geduldet werden; ebensowenig die Herrschaft von Fremdmächten im politischen Handeln (Fremdherrschaftsverbot).

Artikel 15. Wirtschaftsverfassung

(1) Die wirtschaftliche Verfassung Deutschlands ist die Deutsche Volkswirtschaft. Sie ist Einheit von Wirtschaftsgemeinschaft (Eigenwirtschaft) und Wirtschaftsgesellschaft (Marktwirtschaft) des Deutschen Volkes. Marktwirtschaft dient der Gediegenheit, Stärke und Unabhängigkeit der Eigenwirtschaft Deutschlands in allen seinen Gebieten und Haushalten. Der Markt darf nicht Zweck, sondern nur Mittel des Wirtschaftens sein.

(2) In den Familienhaushalten ist die Fähigkeit zur Eigenwirtschaft zu wahren und zu mehren. Das unveräußerliche Allodialeigentum der Familien ist gewährleistet. Die Sklaverei, die Leibeigenschaft und die Hörigkeit sind verboten. Das Proletariat ist abgeschafft.

(3) Jeder Reichsdeutsche hat das Recht auf Arbeit. Es kann bei Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden. Der Berechtigte muß vom Reich im Reichsarbeitsdienst angestellt werden.

(4) Ausländische Kapitalanlagen unterliegen deutscher Vogtei. Der deutsche Vogt ausländischen Kapitals muß Reichsdeutscher sein und dem zuständigen Reichswirtschaftsverband angehören.

(5) Die wirtschaftspolitischen Maßnahmen dienen der Ökologie von Volk und Land der Deutschen. Deutschland ist als Umwelt und natürlich-geschichtlicher Lebensraum der Deutschen zu bewahren. Die Wirtschaft darf Deutschlands Umwelt nicht denaturieren und seine Bevölkerung nicht verfremden.

Artikel 16. Geistesverfassung

(1) Die Geistesverfassung Deutschlands ist die Einheit von Freiheit und Treue im Reich. Das Reich ist der Aufhalter des Bösen, der Verwirklicher der Bestimmung des Deutschen Volkes und seine Eidgenossenschaft.

(2) Die Geistesverfassung Deutschlands kennt keine Religionsfreiheit für alles und jeden, sondern die Freiheit des Glaubens an das Reich. Das Reich als Staatsglaube ist die deutsche Art der Rückbindung des Menschen an das Jenseits von Raum und Zeit. Fremde Religionen können geduldet werden. Fremder Glaube darf nicht geduldet werden, wenn er den Zulässigkeitsbestimmungen für Kirchen nach Art.11 dieser Verfassung widerspricht.

(3) Alle natürlichen, juristischen und moralischen Personen in Deutschland unterliegen der Reichspflicht. Sie haben dem Reich beim Aufhalten des Bösen Beistand zu leisten. In besonderem Maße unterliegen Presse, Hörfunk, Fernsehen und sonstige Veröffentlichungen der Reichspflicht. Die Reichsversammlung kann einen Reichsherold einsetzen und ihn mit der Vollmacht versehen, einzelnen oder besonderen Veröffentlichungen thematische oder stilistische Auflagen im Sinne ihrer erhöhten Reichspflichtigkeit zu erteilen.

Artikel 17. Wehrverfassung

(1) Die Wehrverfassung Deutschlands beruht auf der allgemeinen Volksbewaffnung. Jeder Reichsdeutsche hat das Besitzrecht an seiner persönlichen Kriegswaffe. Zur Aufrechterhaltung der Wehrtüchtigkeit der Reichsdeutschen stellen die Gemeinden Übungsgelände und die Herzogtümer Führungspersonal bereit.

(2) Neben den Gebietsstreitkräften stellt das Deutsche Reich die Reichswehr aus Berufssoldaten und freiwilligen Wehrberechtigten und den Reichsarbeitsdienst aus Arbeitsberechtigten auf.

(3) Die Gesamtstreitmacht des Deutschen Reiches trägt den Namen Deutsche Wehrmacht. Ihre Teilstreitmächte sind der Arbeitsdienst, die Gebietsstreitkräfte und die Reichswehr. Das Reichsoberhaupt hat den Oberbefehl über die Deutsche Wehrmacht. Das Reichsoberhaupt ernennt den Reichsmarschall als Feldherrn, der den Generalstab beruft.

(4) Im Kriege untersteht der Kanzler dem Marschall und der Zivilstaat dem Militärstaat des Reiches.

(5) Die Deutsche Wehrmacht ist den Überlieferungen der Unabhängigkeit und der Kriegstüchtigkeit in der deutschen Wehrgeschichte verpflichtet.

Artikel 18. Geschichtsverfassung

Die geschichtliche Verfassung Deutschlands beruht auf der verfassungsgebenden Gewalt des Deutschen Volkes. Sie muß spätestens nach zwanzig Jahren neu betätigt werden. Übernationale Grundsätze oder außenpolitische Bedingungen dürfen die Verfassungsgewalt des Volkes nicht einschränken.


* * *

Leipzig, den 09. November 1999

Das sollte gelten.

SKEPSIS
28.07.2007, 16:36
http://www.deutsches-kolleg.org/

Das sollte gelten.

ist obsolet.

Das Leben ist kein Wunschkonzert, oder so...;-)

Das Kind ist im Brunnen ertrunken!

mfg

Peaches
28.07.2007, 16:39
http://www.deutsches-kolleg.org/

Das sollte gelten.

Nö.
Wir haben ein Grundgesetz, das gilt. Punkt um.

Daran kommst auch du nicht vorbei.

Bruddler
28.07.2007, 16:40
Auch das Grundgesetz sollte ab und zu einem Update unterzogen werden - Ich denke da besonders an die sogen. Religionsfreiheit.......

Peaches
28.07.2007, 16:41
Auch das Grundgesetz sollte ab und zu einem Update unterzogen werden - Ich denke da besonders an die sogen. Religionsfreiheit.......

Jep. Man sollte alle Religionen verbieten.
Dann wäre man ganz dicht an der Wahrheit.

Liegnitz
28.07.2007, 16:45
Nö.
Wir haben ein Grundgesetz, das gilt. Punkt um.

Daran kommst auch du nicht vorbei.
Leider wurde es uns von Jenen und Siegermächten auferlegt , übergestülpt und nichts ist dagegen zu machen. solange es so ist , wie es ist.

Bruddler
28.07.2007, 16:48
Leider wurde es uns von Jenen und Siegermächten auferlegt , übergestülpt und nichts ist dagegen zu machen. solange es so ist , wie es ist.

Ganz pfiffige Dummschwaetzer koennten jetzt sagen, dass es uns Deutschen jederzeit freisteht das GG zu aendern - wir braeuchten dazu lediglich eine 2/3 - Mehrheit....germane

Rheinlaender
28.07.2007, 16:49
Nicht irgend jedermanns, sonder der entsprechenden Nation. Aber schön einfach, über ein existenzielles Problem hinwegzusehen:D

Stuss - der Staat schafft doch erst soetwas wie ein Volk.


Andere Völker sind gefragt worden. Z.B. England und Dänemar. Schon vergessen. Siwas nennt man Volksbefragung, bzw. -abstimmung.

Zum hunderten Male: England hat als Staat 1707 aufgehoert zu existieren. Grossbritanien hatte Referundum 1974, Beldien z. B. nicht. Das kann jeder Staat souveraen so halten, wie er meint oder seine Verfassung.


Ging auch gar nicht, da der politisch korrekte Mainstream das ausschließt:D

Wieder Unsinn! Niemand hindert die Leute irgenteine Partei zu waehlen.


Wenn Du gern in einem nicht souveränen Land lebst, bleibt Dir das überlassen, aber ein freies Volk muß zwingend souverän sein.

Deutschland ist souveraen - mache Dich mal schlau was "Souveraenitaet" bedeutet (Def. u.a. im Frieden von Utrecht oder den Vertrag zwischen Spanien und den Generalstaat 1648)


Ach, was. Woraus bestehen Völker. Aus Legobausteinen?:D :D :D

Aus Menschen, die einem Staat unterthan sind.


Das Gebiet, das Du mit Westpolen bezeichnest, ist der östliche Teil Deutschlands. Und dass bleibt auch so.

Eben nicht, Vertrag von Warschau, von Moskau, KSZE-Schlussakte, 2+4-Vertrag, Dt.Pl. Grenzvertrag



Warum will die BRD-Bevölkerung denn keine Verfassung? Weil Du der Meinung bist? Jedes freie Vilk hat eine Verfassung.

Das GG ist ein verfassung - mache Dich erstmal schlau, was eine Verfassung ist.


Völkerrechtlich nicht, faktisch ja. Da ham wir sie wieder, die Macht des Faktischen. Wird immer mit Gewalt und Unterdrückung durchgesetzt.

Stuss - das moderne Voelkerrecht entstand zu einer Zeit in der die Idee der Menschenrecht unbekannt war: Im Barock.

Peaches
28.07.2007, 16:50
Leider wurde es uns von Jenen und Siegermächten auferlegt , übergestülpt und nichts ist dagegen zu machen. solange es so ist , wie es ist.

Ersteinmal. Der Sieger darf bestimmen, das ist nun eimal so.
Deutschland hat verloren.

Zweitens: das Volk gab sich dieses Grundgesetz.


Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Präambel, Grundgesetz.

Der Reichsschwachsinn wird von den vielen Wiederholungen weder sinnvoller, noch richtiger.

Liegnitz
28.07.2007, 16:51
Ganz pfiffige Dummschwaetzer koennten jetzt sagen, dass es uns Deutschen jederzeit freisteht das GG zu aendern - wir braeuchten dazu lediglich eine 2/3 - Mehrheit....germane

Und glaubst du das dies gelingen könnte??(

Peaches
28.07.2007, 16:52
Und glaubst du das dies gelingen könnte??(

Nein, so viele Idioten kriegt selbst Deutschland nicht zusammen.

Bruddler
28.07.2007, 16:53
Und glaubst du das dies gelingen könnte??(

Nicht wenn dies' zum Vorteil und zum Wohle der Deutschen fuehren wuerde ! ;)

Arminius66
28.07.2007, 16:58
Artikel 146

Die Vollendung der Einheit und somit die Wiedererlangung der Souveränität ist erst dann abgeschlossen, wenn Deutschland (das deutsche Reich) in den Grenzen vom 31.12.1937 (s. Art 116 GG) wiederhergestellt ist.


Der Artikel 116 definiert den Begriff "Deutscher" und die Wiedereinbürgerung Verfolgter, aber nichts davon, was du hier beschreibst.

Artikel 116 GG

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Liegnitz
28.07.2007, 16:58
Nicht wenn dies' zum Vorteil und zum Wohle der Deutschen fuehren wuerde ! ;)

Klar doch. Das Wohl der Ausländer hier ist doch viel maßgebender und wichtiger für alle Multikultiarschlöcher.

Umvolkung heißt das Hauptprogramm. Jener und Arschkriecher/Speichellecker.

SKEPSIS
28.07.2007, 18:57
Auch das Grundgesetz sollte ab und zu einem Update unterzogen werden - Ich denke da besonders an die sogen. Religionsfreiheit.......

nein, eigentlich nicht. es muss nur im Kontext angewendet werden.

Bsp: Frau Ludin vs BverfG in der Sache Kopftuch.

Religionsfreiheit vs...! vs was? genau: a) Art 2 Persönlickeitsrechte, welche durch das islam. Kopftuch verletzt werden. b) Gebot der Neutralität in öfftl Ämtern: staatl. Dokrtin! c) Recht auf negative Religionsfreiheit ! Juristisch ist der Tatbestand klar! Keine Chance auf rel.islam. Kopftuch in öfftl. Ämtern. Dass das BverfG dennoch diese eindeutige Entscheidung an die Länder verwiesen hat, zeugt nur von der Angst, sich dieser Thematik anzunehmenö. denn muslime argumentieren an diesem Punkt mit Nonnen, welche auch unterrichten. Hier muss jedoch zwingend beachtet werden, dass Nonnen widerum eine mehrjährige Ausbildung unterlaufen, im Gegensatz zu Muslimas, welche durch ihr persönliches Bekenntniss Muslima per se sind.

darüberhinaus wäre zumindest wünschenswert, dass der christlich-jüdischen Historie dieses Landes dahingenhend Respekt gezollt wird, selbst auf Länderbasis NICHT Muslime und Christen/ Juden gleichgestellt zu behandeln, sondern letztere bevorzugt zu betrachten!

Dies ist vermutlich der Grund, dass das BverfG den sog "Kopftuchstreit" nicht abschliessend entschied (wobei die Gesetzeslage eindeutig ist!), sondern den Sachverhalt an die Länder rückdeligierte! Ein Skandal!

mfg

Rheinlaender
28.07.2007, 22:46
nein, eigentlich nicht. es muss nur im Kontext angewendet werden.

Bsp: Frau Ludin vs BverfG in der Sache Kopftuch.

Religionsfreiheit vs...! vs was? genau: a) Art 2 Persönlickeitsrechte, welche durch das islam. Kopftuch verletzt werden.

Recht auf freie Entfaltung der Persoenlichkeit - Wenn ich meine mir Spinat ins Gesicht schmieren zu wollen oder ein Kopftuch zu tragen, so ist dieses Recht Ausdruck der "freien Entfaltung der Persoenlichkeit"


b) Gebot der Neutralität in öfftl Ämtern: staatl. Dokrtin!

Das hiesse dann auch, dass christlichen Lehren verboten wuerde z. B. ein Kreuz als Schmuck zu tragen.


c) Recht auf negative Religionsfreiheit !

Da musst Du mir mal erlauetern.


Hier muss jedoch zwingend beachtet werden, dass Nonnen widerum eine mehrjährige Ausbildung unterlaufen, im Gegensatz zu Muslimas, welche durch ihr persönliches Bekenntniss Muslima per se sind.

In beiden Faelle ist die Kliedung Ausdruck einer religoesen Entscheidung - es besteht also kein grundsaetzlicher Unterschied.


darüberhinaus wäre zumindest wünschenswert, dass der christlich-jüdischen Historie dieses Landes dahingenhend Respekt gezollt wird,

Zolle soviel Respect wie Du willst, aber lasse den Staat damit in Ruhe.


selbst auf Länderbasis NICHT Muslime und Christen/ Juden gleichgestellt zu behandeln, sondern letztere bevorzugt zu betrachten!

Das waere wider dem GG und der EMRK..

SKEPSIS
28.07.2007, 23:26
Recht auf freie Entfaltung der Persoenlichkeit - Wenn ich meine mir Spinat ins Gesicht schmieren zu wollen oder ein Kopftuch zu tragen, so ist dieses Recht Ausdruck der "freien Entfaltung der Persoenlichkeit"




ja klar! allerdings nicht in öffentlichem Ämtern, wo (wie geschrieben) a) neutralität des Staates b) Persönlichkeitsrechte Dritter etc (in öfftl. Ämtern) herrscht.

daher kannst du NICHT Dir in Ausübung eines öfftl. Amtes dir Spinat ins Gesicht schmieren. wobei Du dies selbst in der freien Wirtschaft vermutlich Dir nur einmal leisten kannst...hahaha


Das hiesse dann auch, dass christlichen Lehren verboten wuerde z. B. ein Kreuz als Schmuck zu tragen.

Ich bitte Dich, mit Begriffen entsprechend vorsichtig umzugehen! Ein Kreuz ist keine Lehre, sondern ein Symbol. Bzgl. desSymbols ist das Kruzifix evtl. sogar vergleichbar mit dem islam. Kopftuch! Das Kruzifix-Urteil dürfte Dir diesbezüglich bekannt sein!


Da musst Du mir mal erlauetern.

Was soll ich Dir nochh alles erklären? Kruzifixurteil, jetzt "negative Religionsfreiheit"! Nur damit es klar ist! Mit Dumpfbacken, halte ich mich hier nicht lange auf! OK??? Negative Religionsfreiheit ist verbrieftes Recht, NICHT mit Religionsscheisse belästigt zu werden! Das haben offensichtlich weder Du, noch irgendein Moslem begriffen! Jedes Kopftuch verletzt potentiell dieses Recht! Es greift allerdings nur dort, wo der § Religionsfreiheit greift! Also seeehr beschränkt! ...


In beiden Faelle ist die Kliedung Ausdruck einer religoesen Entscheidung - es besteht also kein grundsaetzlicher Unterschied.




na sicher besteht ein grundsätzlicher Unterschied. Die Nonne wird erst nach mehrjähriger Ausbildung überhaupt als solche aufgenommen, Muslima, braucht nur Ihr islamistisches Kopftuch streng um den Kopf wickeln.

Nonnen geben Ihre gesamten rechtlichen Stati der entsprechenden Kirche. Eine Kopftuchmuslima übergibt ihre Rechte offensichtlich eher Ihrem Gebieter! Eine Nonne mit einer Muslima gleichzustellen grenzt schon an Wahnsinn, resp. völliger Vrblödung! sorry, aber so dumm kann kein Mensch sein! (seit wann kennst Du Deutschland?)


Zolle soviel Respect wie Du willst, aber lasse den Staat damit in Ruhe.

hast Du ein Problem damit? Weder Moslems noch Nazis werden jemals diesen Staat auflösen können! :cool2:


Das waere wider dem GG und der EMRK

begründe das mal! Auf Länderbasis! Da können sie machen was sie wollen! Muslima klagt! bis zum BverfG. Hatten wir doch schon alles.

no chance! NEVER!!! liefere mal eine juristisch stringente Subsumtion!

...

mfg

Rheinlaender
28.07.2007, 23:34
Ich bitte Dich, mit Begriffen entsprechend vorsichtig umzugehen! Ein Kreuz ist keine Lehre, sondern ein Symbol. Bzgl. desSymbols ist das Kruzifix evtl. sogar vergleichbar mit dem islam. Kopftuch! Das Kruzifix-Urteil dürfte Dir diesbezüglich bekannt sein!

Es gibt eben wirklichen Unterschied - das Kruxifix-Urteil verbietet die zwangweise Zusachustellung eines Religionssymbols in oeffentlichen Schule - es verbietet nicht das Tragen persoenlicher religoeser Symbole durch Lehrer.

Es gibt keinen Grund den Islam anders zu behandel als jede anderer Religion. Jede religion ist fuer den Staat und die geselslchaft im besten Falle neutral.


Was soll ich Dir nochh alles erklären? Kruzifixurteil, jetzt "negative Religionsfreiheit"! Nur damit es klar ist! Mit Dumpfbacken, halte ich mich hier nicht lange auf! OK??? Negative Religionsfreiheit ist verbrieftes Recht, NICHT mit Religionsscheisse belästigt zu werden!

Ganz meine Meinung! Verbieten wir die Fronnleichnahmsprozession, das Laeuten von Kirchenglocken, den Salbader von Pfaffen im Radio und Fernsehn und was sonst von Religionen so von sich gegeben wird.


Nonnen geben Ihre gesamten rechtlichen Stati der entsprechenden Kirche. Eine Kopftuchmuslima übergibt ihre Rechte offensichtlich eher Ihrem Gebieter! Eine Nonne mit einer Muslima gleichzustellen grenzt schon an Wahnsinn, resp. völliger Vrblödung! sorry, aber so dumm kann kein Mensch sein! (seit wann kennst Du Deutschland?)

Es hat mich icht z interessieren, wie die religoesen Gruppen ihren Krempel intern regeln, das ist mir wurtsch. Wenn eine Chrisin meint im besonderen Fummel herumlaufen zu muessen, ok, dann muss auch das Kopftuch erlaubt oder die orange Kutte der Buddishtishcne Moenche oder was sonst noch am merkwuerdige Kleidungen existiert.

SKEPSIS
28.07.2007, 23:41
richtig! bzg. Religion müsste sich dieser Staat demnach entweder für Sekularität oder für christlicher Bevorzugung, was ich persönlich präferiere, entscheiden. Eine Gleichberechtigung von Christentum und Islam kann und darf es nicht geben!

naja...offtopic...(wobei: Islam und GG ist immer Thema ;-)))

mfg

SKEPSIS
28.07.2007, 23:48
ich revidiere mich! Um ein Gleichstellung von Christentum und Islam zu beurteilen, müsste der islam mindestens als Körperschaft anerkannt sein! Das wird er bis auf weiteres nicht werden! Aus bekannten Gründen! Zu prüfen wäre, ob der Islam überhaupt als Religionsgemneinschaft zählt. Ich wundere mich, dass beim Islam nicht der Sektenbeauftragte aktiv wurde! Bei Scienethology ging das ja auch ganz schnell...

mfg

Holdus
01.08.2007, 13:05
Wo ist geschrieben, dass eine Verfassung einer Volksabstimmung bedarf?


In den Schulbüchern steht es geschrieben und in der Schule hat man uns auch beigebracht, dass es eine Volksabstimmung geben wird.

Rheinlaender
01.08.2007, 13:10
In den Schulbüchern steht es geschrieben!!!!! (Quelle bereits angegeben)

An die Quelle kann ich mich nicht erinnern und Schulbuecher neugen zur Vereinfachung. In diesen Falle jedoch diese dann schlicht falsch, denn Verfassungen kommen auf die unterschiedlichste Weise zustande.

Holdus
01.08.2007, 13:38
@ Rheinländer: Beitrag Nr. 10

Gehirnnutzer
01.08.2007, 13:49
@ Rheinländer: Beitrag Nr. 10

Holdus, du missverstehst hier etwas, es geht um den Verfassungsbegriff im allgemeinen und nicht darum, was die Väter das GG für eine Verfassung vorgesehen haben, die das GG ersetzt. Les dir dazu noch mal meinen Eingangsbeitrag zu diesem Thema durch.

Gladius Germaniae
01.08.2007, 13:58
In den Schulbüchern steht es geschrieben und in der Schule hat man uns auch beigebracht, dass es eine Volksabstimmung geben wird.

Es gibt keine offizielle Definition einer Verfassung, die besagt, dass diese durch eine Volksabstimmung zustande gekommen sein muss.
Außerdem wurde die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland damals von demokratisch gewählten Volksvertretern legitimiert, somit ist sie demokratisch zustande gekommen.

Rheinlaender
01.08.2007, 20:43
@ Rheinländer: Beitrag Nr. 10

Nun, ich glaube, kaum, dass ein "Lehr- und Arbeitsbuch für Gemeinschaftskunde an beruflichen Schulen" wirklich als Referenz heranzuziehen ist, wenn es um die vertrackten Fragen der Verfassungsgebenden und Verfassten Gewalt und ihrere Wechselwirkung geht oder Uberlagerung von Souveraenitaet durch alliertes Besatzungrecht oder die Frage der Natur eines Souveraens.

fragensteller
02.08.2007, 09:04
Das Asylrecht wurden nicht abgeschafft, sondern nur an neue Konditionen geknöpft. Du irrst also. Es wurde soagr erweitert auf geschlechtspezifische Verfolgung.Heißt das, daß jetzt alle Männer, die in irgendeinem Land Opfer der Emanzen werden oder denen Emanzen das Leben unnötig erschweren, zu uns kommen und um Asyl anfragen können?

Rheinlaender
02.08.2007, 11:16
Heißt das, daß jetzt alle Männer, die in irgendeinem Land Opfer der Emanzen werden oder denen Emanzen das Leben unnötig erschweren, zu uns kommen und um Asyl anfragen können?

Es geht meistens um Frauen, die in defacto Sklaveei gehalten werden, genital verstuemmelt werden, in Kangaroo-Prozessen zum Tod durch Steinigen verurteilt werden, etc. und nicht um Maenner, die bei der Befoerderung umgangen werden, weil eine weibliche Kollegin besser arbeitet.

Holdus
02.08.2007, 16:41
Nun, ich glaube, kaum, dass ein "Lehr- und Arbeitsbuch für Gemeinschaftskunde an beruflichen Schulen" wirklich als Referenz heranzuziehen ist, wenn es um die vertrackten Fragen der Verfassungsgebenden und Verfassten Gewalt und ihrere Wechselwirkung geht oder Uberlagerung von Souveraenitaet durch alliertes Besatzungrecht oder die Frage der Natur eines Souveraens.

Ja, das mag sein, ich könnte im Nachinein auch grüne Streifen spucken, sowas vorgesetzt bekommen zu haben.

Rheinlaender
03.08.2007, 00:08
Ja, das mag sein, ich könnte im Nachinein auch grüne Streifen spucken, sowas vorgesetzt bekommen zu haben.

Es ist verstaendlich: Selbst Juristen haben haeufig wenig ahnung vom Voelkerrecht. Wozu auch? Mietangelegenheiten oder Strafverteidigung sind haeufiger als Prozesse von dem International Court of Justice in Den Haag. Diese Fragen tauchen in der Rechtspraxis zu selten auf.

Ein solches Buch fuer den Schulunterricht soll Schueler grob uber das Funktionieren des GG informieren, nicht mehr. Es wuerde zu weit fuehren diese Schueler mit der Frage der "Verfassungsgebenden Gewalt" zu traktieren und ihnen zu erlaeutern, wie sich diese Theorie im fruehen 19. Jahrhundert entwickelte, wie der sog. Ewigkeitsartikel 79 (3) aus dem Verfassungsrecht der 3. Republik in Frankreich entwickelte, was die Parallelen der Verfassung von 1849 und 1949 sind, wie Vorschriften des Westfaelischen Friedens und die Erfahrungen mit dem Juengsten reichsabschied im GG nachwirken, etc etc. etc.

Dazu fehlt den durchschnittlichen Berufsschueler der Sinn, die historischen Kenntnisse und auch die Zeit. Dies ist alles nur zu verstaendlich.