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Vollständige Version anzeigen : Gibt es ein Menschenrecht auf Heimat?



holyhoax
06.12.2007, 01:43
Gibt es ein Menschenrecht auf Heimat? Ich denke schon; ich habe mal irgendwo einen UN-Paragraphen dazu gelesen, weiß nicht genau welcher, Rheinländer wird ihn sicher kennen. :cool: Es ging damals um das Recht der eingeborenen Völker in Südamerika, ihre Kultur zu wahren.

Jedenfalls, wenn es dieses Recht gibt, was ist dann, wenn es mit den anderen "Menschenrechten" kollidiert (Recht auf Asyl, Bekämpfung von "Rassismus", u.s.w.)?

Was ist Heimat? Wie kann man das Recht auf Heimat schützen?

Und v.a. Was ist wichtiger? Heimat oder "Menschenrechte".Mich würde mal die Meinung der Liberalen dazu interessieren.

ochmensch
06.12.2007, 01:49
Prinzipell hat jedes Volk das Recht auf Heimat. Diese Rechte auf Asyl usw. sind selbstverständlich nur ein Entgegenkommen, an Menschen aus Ländern, in denen sie verfolgt werden, sie stehen aber nicht über dem Selbstbestimmungsecht eines Volkes. Nur geht man eben davon aus, dass der Staat tatsächlich den Willen des Volkes vertritt, was ja bei uns eben nicht der Fall ist.

Hexenhammer
06.12.2007, 01:51
Bedeutet "Asyl" nun Zuflucht oder Aufnahme in eine Volksgemeinschaft?

Tarzan
06.12.2007, 02:00
Prinzipell hat jedes Volk das Recht auf Heimat.


Das solltest du noch nochmals näher ausführen, ansonsten könnte man meinen, dieses Recht wäre bei Aldi zu beziehen?

ochmensch
06.12.2007, 02:03
Das solltest du noch nochmals näher ausführen, ansonsten könnte man meinen, dieses Recht wäre bei Aldi zu beziehen?

Wieso? Der Satz sagt doch alles. Ein Volk, dass einen gewissen Lebensraum hat, soll auch frei über diesen verfügen können. Die Türkei hat kein Recht, ethnische Kolonien in Berlin, Köln oder sonstwo zu haben.

EinDachs
06.12.2007, 02:11
Es gibt kein Menschenrecht auf Heimat.
Es gibt eines für Staatszugehörigkeit und es gibt einige Rechte auf kulturelle oder soziale Teilhabe.

Ich denke, dass der Begriff "Heimat" auch etwas zu schwammig ist, um daraus irgendwelche rechtlichen Ansprüche abzuleiten. Was sollte denn da dazu gehören?
Und wie ist Heimat definiert? Der Staat in dem ich lebe? Das Gebiet mit dem gleichen Dialekt? Das Gebiet in dem ich lebe und Familie+Freunde habe? Und wie soll man so einen Begriff einklagen können?

marc
06.12.2007, 02:13
Gibt es ein Menschenrecht auf Heimat? Ich denke schon; ich habe mal irgendwo einen UN-Paragraphen dazu gelesen.

nein, gibt es nicht.

Das Weltflüchtlingsproblem ließe sich ganz erheblich einschränken, vielleicht sogar lösen, wenn es gelänge, ein umfassendes Menschenrecht auf Heimat zu formulieren und die einzelnen Staaten auf seine Anerkennung zu verpflichten.

Ein Recht auf Heimat läßt sich aus mehreren Artikeln der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ableiten. So verbietet Artikel 9 die Ausweisung aus dem Heimatland; Artikel 12 schützt vor willkürlichen Eingriffen in das Privatleben; Artikel 13 gewährt neben dem Recht auf Freizügigkeit das Recht, jedes beliebige Land zu verlassen und auch wieder in sein Land zurückzukehren; Artikel 15 schließlich schützt vor dem willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit. Da aber die Menschenrechte ihrem Wesen nach Individualrechte sind, kann nur ein Rechtsanspruch des einzelnen geltend gemacht werden. Ein kollektives Menschenrecht auf Heimat kennt das Völkerrecht nicht.
http://www.bpb.de/publikationen/ET9R43,4,0,Menschenrechte_f%FCr_Fl%FCchtlinge_und_ Vertriebene.html

ich zitiere aber mal einige der zu dem thema relevanten artikeln aus der allgemeinen erklärung der menschenrechte:

9: niemand draf willkürlich festgenommen, in haft gehalten oder des landes verweisen werden.

13.1: jeder mensch hat das recht auf freizügigkeit und freie wahl seines wohnsitzes innerhalb eines staates.
13.2: jeder mensch hat das recht, jedes land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen, sowie in sein land zurückzukehren.

14.1: jeder mensch hat das recht, in anderen ländern vor verfolgungen asyl zu suchen und zu genießen.
14.2: dieses recht kann jedoch im falle einer verfolgung wegen nichtpolitischer verbrechen oder wegen handlungen, die gegen ziele und grundsätze der VN verstoßen, nicht in anspruch genommen werden.

15.1: jeder mensch hat anspruch auf eine staatsangehörigkeit.
15.2: niemand darf seiner staatsangehörigkeit wilkürlich entzogen noch ihm das recht versagt werden, seine staatsangehöirgkeit zu wechseln.

ochmensch
06.12.2007, 02:15
Es gibt kein Menschenrecht auf Heimat.
Es gibt eines für Staatszugehörigkeit und es gibt einige Rechte auf kulturelle oder soziale Teilhabe.

Ich denke, dass der Begriff "Heimat" auch etwas zu schwammig ist, um daraus irgendwelche rechtlichen Ansprüche abzuleiten. Was sollte denn da dazu gehören?
Und wie ist Heimat definiert? Der Staat in dem ich lebe? Das Gebiet mit dem gleichen Dialekt? Das Gebiet in dem ich lebe und Familie+Freunde habe? Und wie soll man so einen Begriff einklagen können?

Selbstverständlich ist mit Heimat das Gebiet gemeint, dass ein Volk innerhalb international anerkannten Grenzen für sich in Anspruch nimmt. Weiterhin muss aber auch das soziale Umfeld als Heimat mit angesehen werden.

EinDachs
06.12.2007, 02:29
Selbstverständlich ist mit Heimat das Gebiet gemeint, dass ein Volk innerhalb international anerkannten Grenzen für sich in Anspruch nimmt. Weiterhin muss aber auch das soziale Umfeld als Heimat mit angesehen werden.

In der Erklärung der Menschenrechte geht es aber eben nicht um die Rechte irgendwelcher Völker, sondern um die Rechte des einzelnen.
Im Völkerrecht gibts (ironischerweise) auch keine Rechte für Völker, sondern lediglich für Staaten. Ein Volk (wohl hauptsächlich mangels einer vernünftigen, allgemeingültigen Definition) hat keine Rechte.

marc
06.12.2007, 02:50
Und v.a. Was ist wichtiger? Heimat oder "Menschenrechte".Mich würde mal die Meinung der Liberalen dazu interessieren.

natürlich die menschenrechte. es ist halt nur so, dass meine heimat eines der länder ist, in denen die menschenrechte besser geschützt werden, als in 90% aller anderen staaten.
man könnte vielleicht noch sagen: "heimat ist dort, wo ich mich wohlfühle" oder so irgendetwas, daher könnte ich ein land, in dem die menschenrechte massiv verletzt werden, gar nicht als "heimat" empfinden, aber das würde ja die frage aufwerfen, wie man heimat definiert, inwiefern man bereit ist, persönliche anstrenungen für das wohl "der heimat" auf sich zu nehmen usw usf. das faß will ich jetzt aber net aufmachen, weil es eh gleich drei ist.

ich würde jedenfalls lieber in einem imaginären zentralafrikanischen staat leben, in dem die menschenrechte genau beachtet werden, frieden, freiheit, wohlstand usw herrscht, als in einem deutschland, das diktatorisch regiert wird usw.

aber auch das wirft dann ja wieder die frage auf, ob ich meine zentralafrikanische wahl-heimat dann auch als "heimat" auffassen würde, oder ob ich mich nach deutschland zurücksehnen würde und ... versuchen würde, bestimmte negative dinge zu lösen, um die positiven dinge wieder genießen zu können.

für mich hat heimat, glaube ich, vorallem ganz viel mit der sprache zu tun.
hm... meine "muttersprache" ist ja deutsch, aber meine "vatersprache" wäre dann "jugoslawisch", bzw serbokroatisch, und ... irgendwie finde ich es ... fast bewundernswert oder so, wenn ich bedenke, dass mein vater fast überhaupt kein wort mehr in seiner "muttersprache" spricht, sprechen kann, aber perfekt deutsch redet. zumindest bezweifle ich, dass das vielen in der form gelingt und ... ob es mir jetzt noch gelingen würde, glaube ich nicht, vorallem weil ich teilweise ein fast erotisches verhältnis zur sprache habe :D

aber sprache führt auch zum nächsten punkt, zu soetwas wie "orientierung", zu einem intuitiven verständnis - auch von regeln. und von regeln kommt man dann zu kultur, das würde mir jetzt zu weit führen und von der kultur kommt man zur religion und da müsste ich sagen, dass ich zwar atheist bin und laizist und das ganze liberale bla, aber ... sagen wir mal so: wenn ich in frankfurt spazieren gehe, wenn ich über den römer laufe und den main entlang in der frühlingsluft und ich höre das glockenschlagen der dreikönigskirche, dann spürt man doch mehr, mehr verbundenheit, als wenn von dort nun der muezzin rufen würde...

McDuff
06.12.2007, 06:55
Wenn es das Recht gäbe, dann wäre es sicherlich so zu betrrachten wie das auf Meinungsfreiheit. Die enizigen Rechte die wir haben, sind die, Steuern zu zahlen und die Parteien der "Mitte" zu wählen.

eintiroler
07.12.2007, 12:26
Ich möchte zu diesem Thema hinzufügen, dass es das Wort Heimat nur im Deutschen gibt. Heimat ist für mich der Ort wo man zu Hause ist!
Wo man Freunde hat! Wo man immer zurück kommen kann! Wo man arbeitet, lernt! Wo man sich willkommen fühlt.
Und nein, es gibt leider kein wirkliches Recht auf Heimat, z.B. dürfen die Süd-Tirol Aktivisten bis heute nicht zurück in ihr Heimatdorf.

borisbaran
07.12.2007, 12:30
Ich möchte zu diesem Thema hinzufügen, dass es das Wort Heimat nur im Deutschen gibt. Heimat ist für mich der Ort wo man zu Hause ist!
Wo man Freunde hat! Wo man immer zurück kommen kann! Wo man arbeitet, lernt! Wo man sich willkommen fühlt.
Und nein, es gibt leider kein wirkliches Recht auf Heimat, z.B. dürfen die Süd-Tirol Aktivisten bis heute nicht zurück in ihr Heimatdorf.
scho' ma'ws von schengen-abkommen gehört? natürlich können die da hin!!

eintiroler
07.12.2007, 12:38
Dürfen sie nicht!
Trotz des Schengen Abkommens!
Seit 40 Jahren fern der Heimat, erst im Tod kam vor kurzen einer wieder nach Hause: http://www.youtube.com/watch?v=pRQybDTDXC4

Filofax
07.12.2007, 13:43
Gibt es ein Menschenrecht auf Heimat?

Das kommt wie immer mal wieder ganz drauf an für wen.

Linke Gutmenschen-"Menschenrechtsorganisationen" wie z.B. Amnesty setzen sich sehr für dieses Recht auf Heimat ein, wenn es um "primitive" (von der Entwicklung her) Völker geht, die im Prinzip noch nicht über die Entwicklungssufe des Ötzi hinaus sind (keine Polemik, es ist einfach so.)

Also z.B. Indianervölker in Südamerika oder Buschmann-Völker in Afrika.

Dieses wird ein "Recht" zugestanden, dass niemand diese Völker kulturell beeinflussen sollte.
Das zeigt sich dann z.B. in Südamerika dadurch, dass gewisse Gegenden für Weisse einfach verboten sind. Kein Zutrittsrecht, quasi No-Go für alle ausser Indianer.

Andersrum wäre das natürlich dann Rassismus: Als z.B. in Südafrika in den 80ern bestimmte Teile der weissen Städte für Afrikaner gesperrt waren (das waren Städte welche die Buren gegründet haben, zuvor war da nie ein Buschmann) war das ein riesiger Skandal und alle Welt boykottierte SA.
Wenn heutzutage Weisse in ihren eigenen Stadtteilen defacto kein Zutrittsrecht mehr haben, interessiert das im Rest der Welt keine Sau.

-SG-
07.12.2007, 14:21
Gibt es ein Menschenrecht auf Heimat? Ich denke schon; ich habe mal irgendwo einen UN-Paragraphen dazu gelesen, weiß nicht genau welcher, Rheinländer wird ihn sicher kennen. :cool: Es ging damals um das Recht der eingeborenen Völker in Südamerika, ihre Kultur zu wahren.

Jedenfalls, wenn es dieses Recht gibt, was ist dann, wenn es mit den anderen "Menschenrechten" kollidiert (Recht auf Asyl, Bekämpfung von "Rassismus", u.s.w.)?

Was ist Heimat? Wie kann man das Recht auf Heimat schützen?

Und v.a. Was ist wichtiger? Heimat oder "Menschenrechte".Mich würde mal die Meinung der Liberalen dazu interessieren.

Ich würde auch sagen dass der Multikulturalismus als Staatsdoktrin in gefährlichem Maße das Völkerrecht auf Selbstbestimmung unterminiert, aber dieser Widerspruch löst sich eben dann von alleine auf wenn man "Volk" als Summe aller zufällig gerade irgendwo wohnenden definiert.

Die logische Konsequenz daraus wäre allerdings, auch in Fragen wie z.B. der Kurdenproblematik, Berber im Maghreb, Kosovoalbaner, Stammeskriege in Afrika - unzählige weitere Beispiele denkbar - dann zu sagen: Eine/n solche/n Ethnie, Stamm, Volk usw. gibt es nicht, es gibt folglich nur die Völker Türkei/Irak, Algerien, Serbien usw usf. Aber das macht man ja nicht. Folglich gelten abhängig vom Betrachtungsgegenstand (Deutschland/EU oder anderes Land) unterschiedliche Definitionen von "Volk".

Tarzan
08.12.2007, 01:15
Wieso? Der Satz sagt doch alles. Ein Volk, dass einen gewissen Lebensraum hat, soll auch frei über diesen verfügen können. Die Türkei hat kein Recht, ethnische Kolonien in Berlin, Köln oder sonstwo zu haben.

Ja, das leuchtet ein. Und das ist ja jedem verständlich?
Wer verlangt schon von mir, mich mit all diesen Kannacken hier abgeben zu müssen?

Rheinlaender
08.12.2007, 01:19
Gibt es ein Menschenrecht auf Heimat? Ich denke schon; ich habe mal irgendwo einen UN-Paragraphen dazu gelesen, weiß nicht genau welcher, Rheinländer wird ihn sicher kennen. :cool: Es ging damals um das Recht der eingeborenen Völker in Südamerika, ihre Kultur zu wahren.

Jedenfalls, wenn es dieses Recht gibt, was ist dann, wenn es mit den anderen "Menschenrechten" kollidiert (Recht auf Asyl, Bekämpfung von "Rassismus", u.s.w.)?

Was ist Heimat? Wie kann man das Recht auf Heimat schützen?

Und v.a. Was ist wichtiger? Heimat oder "Menschenrechte".Mich würde mal die Meinung der Liberalen dazu interessieren.

Ein Recht auf Heimat gibt es, aber das ist Teil des Menschenrechts. Du hast das Recht, nicht gegen Deinen Willen aus Deiner Heimat vertrieben zu werden, aber es gibt kein Recht auf eine "ethnisch homogene Gesellschaft".

Rheinlaender
08.12.2007, 01:24
Selbstverständlich ist mit Heimat das Gebiet gemeint, dass ein Volk innerhalb international anerkannten Grenzen für sich in Anspruch nimmt. Weiterhin muss aber auch das soziale Umfeld als Heimat mit angesehen werden.

Das "soziale Umfeld"? Ich habe das recht, jenen in meine Wohnung zu lassen, den ich will, aber ich habe nicht das Recht darauf, dass nur Mitglieder irgenteiner Ethnie meine Nachbarn werden.

Wenn mir mein chinesischer/koreoanischer/paktistanicher/etc. Nachbar nicht passt, dann ist das primaer mein Problem, solange er sich an die Gesetze haelt. Wenn er auf die dumme Idee kaeme einem Hammel im Garten zu schlachten und zu braten, saehe das anders aus, aber hier gibt es Gesetze.

Rheinlaender
08.12.2007, 01:25
Ja, das leuchtet ein. Und das ist ja jedem verständlich?
Wer verlangt schon von mir, mich mit all diesen Kannacken hier abgeben zu müssen?

Nun, Dein persoenlicher Umgang, ist Deine persoenliche Sache - und das war es auch.

Geronimo
08.12.2007, 01:25
Ein Recht auf Heimat gibt es, aber das ist Teil des Menschenrechts. Du hast das Recht, nicht gegen Deinen Willen aus Deiner Heimat vertrieben zu werden, aber es gibt kein Recht auf eine "ethnisch homogene Gesellschaft".

Gut. Akzeptiert. Dann dürfen also alle Schlesier, Pommern, Ostpreussen und Sudetendeutschen in ihre Heimat zurück und bekommen ihren Besitz wieder? Oder gilt diese Regelung nur für Nicht-Deutsche?

Geronimo

Rheinlaender
08.12.2007, 01:28
Gut. Akzeptiert. Dann dürfen also alle Schlesier, Pommern, Ostpreussen und Sudetendeutschen in ihre Heimat zurück und bekommen ihren Besitz wieder? Oder gilt diese Regelung nur für Nicht-Deutsche?

Dss Problem ist, dass die Genozid-Konvention, die hier verbindliches Voelkerrecht setzte, erst 1948 verabschiedet wurde und nicht rueckwirkend gilt.

Tarzan
08.12.2007, 02:07
Nun, Dein persoenlicher Umgang, ist Deine persoenliche Sache - und das war es auch.

Ganz genau. Und du Typ aus London glaubst, etwas gegen meine persönliche Sache unternehmen zu wollen, dann erklärst du mir den Krieg?

Rheinlaender
08.12.2007, 02:11
Ganz genau. Und du Typ aus London glaubst, etwas gegen meine persönliche Sache unternehmen zu wollen, dann erklärst du mir den Krieg?

Die Frage ist, ob Du versucht Dein Vorurteil zum gesellschaftlichen Massstab zu erheben. Und hier wird es kritisch. Magst Du mit jemand nicht umgehen, so ist Dein Problem, versuchst Du aber Dein privates Vorurteil zum Masstab z. B. der Immigrationspolitk zu machen, ist die Grenze ueberschritten.

Tarzan
08.12.2007, 02:34
Die Frage ist, ob Du versucht Dein Vorurteil zum gesellschaftlichen Massstab zu erheben. Und hier wird es kritisch. Magst Du mit jemand nicht umgehen, so ist Dein Problem, versuchst Du aber Dein privates Vorurteil zum Masstab z. B. der Immigrationspolitk zu machen, ist die Grenze ueberschritten.

Das heißt, wenn Deutschland sich gegen die Kollonisation aus Afrika wehrt, dann steigen in England und Israel die Bomber auf?

Rheinlaender
08.12.2007, 02:52
Das heißt, wenn Deutschland sich gegen die Kollonisation aus Afrika wehrt, dann steigen in England und Israel die Bomber auf?

Wieso "Koloniasation"? ich wuesste nicht, dass die dt. Staatsgewalt nun auf einen afrikanischne Staat uebergegangen sei.

Mcp
08.12.2007, 07:11
Dss Problem ist, dass die Genozid-Konvention, die hier verbindliches Voelkerrecht setzte, erst 1948 verabschiedet wurde und nicht rueckwirkend gilt.In der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1946 auf die Sie abheben, kommt weder ein Recht auf Heimat, noch ein Vertreibungsverbot vor. Die Menschenrechtserklärung regelt lediglich Individualrechte, nicht die von Staaten, Völkern oder Gemeinschaften.
Quelle: Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 (http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/windexde/TH2004001)


"Da aber die Menschenrechte ihrem Wesen nach Individualrechte sind, kann nur ein Rechtsanspruch des einzelnen geltend gemacht werden. Ein kollektives Menschenrecht auf Heimat kennt das Völkerrecht nicht."

Quelle: Menschenrecht auf Heimat? (http://www.bpb.de/publikationen/ET9R43,4,0,Menschenrechte_f%FCr_Fl%FCchtlinge_und_ Vertriebene.html); Bundeszentrale für politische Bildung.

Couvrex
08.12.2007, 08:26
Multi-Kulti Vögel, Türken usw.

Ja, auch solche Leute wie du waren mit ein Grund aus diesem Sch..... Land abzuhauen (auch wenn du in Österreich wohnst aber in Deutschland gibts auch genug von dieser Sorte)
Mit "verkommen" meine ich die soziale Kälte und diese verrückte Ellenbogengesellschaft die nur ihre eigenen Interessen im Kopf hat.
Geld Geld und nochmals Geld, Kariere, das dicke Auto um dem Nachbarn zu imponieren usw.
Bei uns hier wissen die Menschen noch zu leben, auch wenn sie das mit sehr viel weniger Geld meistern müssen.
Dazu eine Gelassenheit und das wichtige Wort "mañana" :D
Nach Deutschland geh ich nur noch wenns absolut sein muß, aber nach ner Woche bekomm ich schon wieder "Heimweh"

Der kritische Denker
08.12.2007, 10:21
Gibt es ein Menschenrecht auf Heimat? Ich denke schon; ich habe mal irgendwo einen UN-Paragraphen dazu gelesen, weiß nicht genau welcher, Rheinländer wird ihn sicher kennen. :cool: Es ging damals um das Recht der eingeborenen Völker in Südamerika, ihre Kultur zu wahren.

Jedenfalls, wenn es dieses Recht gibt, was ist dann, wenn es mit den anderen "Menschenrechten" kollidiert (Recht auf Asyl, Bekämpfung von "Rassismus", u.s.w.)?

Das Recht auf Asyl ist doch kein wiederspruch auf das Recht auf Heimat. Und wieso sollte "Bekämpfung von Rassismus" gegen das Recht auf Heimat sein? Das ist irgendwie unlogisch.


Was ist Heimat? Wie kann man das Recht auf Heimat schützen?

Dort wo ich mich zu Hause fühle, da ist die Heimat.


Und v.a. Was ist wichtiger? Heimat oder "Menschenrechte".Mich würde mal die Meinung der Liberalen dazu interessieren.

Da gibt es kein "wichtiger". Das Recht auf Heimat geht aus den Menschenrechten hervor.

Aber wo die Heimat ist, bestimmt jeder selbst und nicht die Mehrheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes.

John Donne
08.12.2007, 10:39
[..]
ich zitiere aber mal einige der zu dem thema relevanten artikeln aus der allgemeinen erklärung der menschenrechte:

9: niemand draf willkürlich festgenommen, in haft gehalten oder des landes verweisen werden.

13.1: jeder mensch hat das recht auf freizügigkeit und freie wahl seines wohnsitzes innerhalb eines staates.
13.2: jeder mensch hat das recht, jedes land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen, sowie in sein land zurückzukehren.

14.1: jeder mensch hat das recht, in anderen ländern vor verfolgungen asyl zu suchen und zu genießen.
14.2: dieses recht kann jedoch im falle einer verfolgung wegen nichtpolitischer verbrechen oder wegen handlungen, die gegen ziele und grundsätze der VN verstoßen, nicht in anspruch genommen werden.

15.1: jeder mensch hat anspruch auf eine staatsangehörigkeit.
15.2: niemand darf seiner staatsangehörigkeit wilkürlich entzogen noch ihm das recht versagt werden, seine staatsangehöirgkeit zu wechseln.

Die Relevanz dieser Artikel kann lediglich darin liegen, daß sie Anregungen für vorstellbare Menschenrechte und ihre rechtliche Umsetzung liefern. Sie konstituieren keinesfalls Recht, auch kein geltendes Völkerrecht. Das hat verschiedene Gründe, unter anderen etwa den, daß einige enthaltene Rechte zu allgemein und weit gefaßt und zu absolut - und damit im juristischen Sinne handwerklich schlecht - konstatiert werden. Rechtlich bindend sind - sofern unterzeichnet - die beiden internationalen Pakte über Bürgerliche und Politische Rechte von 1966. Daß die AEMR (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) handwerklich miserabel abgefaßt ist, sieht man beispielsweise an obigem Artikel 13.2., der keinerlei Einschränkungen enthält. Gälte er, dürfte es keine Insassen von Justizvollzugsanstalten geben, da diese jederzeit das Recht hätten, das sie inhaftierende Land zu verlassen. Aus diesem Grund ist das entsprechende Recht im geltenden Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte in Artikel 12 III eingeschränkt (allerdings nicht in einer Weise, die der DDR, die diesem Pakt 1974 beigetreten ist, gestattete, den Straftatbestand(!) der Republikflucht einzuführen!). Ebenso wären die durchaus vernüftigen Schranken der Meinungsfreiheit hinfällig, denn Artikel 19 AEMR kennt keinerlei Einschränkungen, Artikel 19 des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte allerdings durchaus, ebenso Artikel 5 unseres Grundgesetzes.
Der Terminus Asyl findet sich im Text des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte überhaupt nicht. Das verwundert nicht, kollidiert das in der AEMR vorgeschlagene Recht doch mit dem fundamentalen Prinzip, daß Staaten grundsätzlich keinen Dritten (d.h. Menschen, die weder ihre Staatsbürger sind noch sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten) rechtlich verpflichtet sind, ohne daß ein entsprechender Rechtsanspruch, welcher der expliziten Zustimmung des Staates (z.B. durch einen völkerrechtlichen Vertrag) bedarf, existiert. Gleichwohl darf ein Staat sich natürlich dazu verpflichten.

Grüße
John

Klopperhorst
08.12.2007, 11:27
Die Aslygesetzgebung hat den Fehler, daß sie die Probleme, die zur Immigration führen nicht behebt, sondern den Menschen der Länder mit humanitären Problemen einen Fluchtweg vorgaukelt. Durch Aufnahme von Flüchtlingen aus den Bürgerkriegsgebieten dieser Welt wird nichts verändert. Die Probleme bleiben bestehen und verschärfen sich noch.

---

Rheinlaender
08.12.2007, 11:46
In der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1946 auf die Sie abheben, kommt weder ein Recht auf Heimat, noch ein Vertreibungsverbot vor. Die Menschenrechtserklärung regelt lediglich Individualrechte, nicht die von Staaten, Völkern oder Gemeinschaften.
Quelle: Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 (http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/windexde/TH2004001)

Ich rede von der "Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide" vom 09 Dez. 1948, die im Gegensatz zur Menschenrechterklaerung der UN verbindliches Voelkerrecht ist.

"Article 2

In the present Convention, genocide means any of the following acts committed with intent to destroy, in whole or in part, a national, ethnical, racial or religious group, as such:

(a) Killing members of the group;
(b) Causing serious bodily or mental harm to members of the group;
(c) Deliberately inflicting on the group conditions of life calculated to bring about its physical destruction in whole or in part;
(d) Imposing measures intended to prevent births within the group;
(e) Forcibly transferring children of the group to another group. "

Ferner im Statute des ICCJ ("Statute of Rome") von 1998 wird noch konkreter:

"Article 7
Crimes against humanity

1. For the purpose of this Statute, "crime against humanity" means any of the following acts when committed as part of a widespread or systematic attack directed against any civilian population, with knowledge of the attack:

[...]

(d) Deportation or forcible transfer of population;

[...]

2. For the purpose of paragraph 1:

(d) "Deportation or forcible transfer of population" means forced displacement of the persons concerned by expulsion or other coercive acts from the area in which they are lawfully present, without grounds permitted under international law;"

Mcp
08.12.2007, 13:42
Ich rede von der "Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide" vom 09 Dez. 1948, die im Gegensatz zur Menschenrechterklaerung der UN verbindliches Voelkerrecht ist.

Nein reden Sie nicht.
Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 hat keinen Artikel über ein Vertreibungsverbot. Sie lautete vollständig:

"Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 96(I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde, daß Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verureilt wird,

In Anerkennung der Tatsache, daß Völkermord Menscheit in allen Zeiten der Geschichte große Verluste zugefügt hat, und


In der Überzeugung, daß zur Befreiung der Menschheit von einer solch verabscheuungswürdigen Geißel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist,

sind die Vertragschließenden Parteien hiermit wie folgt übereingekommen:

Artikel I: Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg Begangen wird, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu Verhütung und Bekstrafung sie sich verpflichten.

Artikel II: In dieser Konvention Bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz teilweise zu zerstören:

(a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
(b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
(c) vorsätzliche Auferlegung von Lebenbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
(d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
(e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Artikel III: Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:

(a) Völkermord,
(b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
(c) unmittelbare und öffentliche Anreizung Begehung von Völkermord,
(d) Versuch, Völkermord zu begehen,
(e) Teilnahme am Völkermord.

Artikel IV: Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel II aufgeführten Handlungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte oder private Einzelpersonen sind.

Artikel V: Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Verfassungen die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen , die sich des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen schuldig machen.

Artikel VI: Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschließenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.

Artikel VII: Völkermord und die sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen gelten für Auslieferungszwecke nicht als politische Straftaten.

Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in derartigen Fällen die Auslieferung gemäß ihren Geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen.

Artikel VIII: Eine Vertragschließende Partie kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen damit befassen, gemäß der Charta der Vereinten Nationen die Maßnahmen zu ergreifen, die sie für Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen für geeignet erachten.

Artikel IX: Streitfälle zwischen den Vertragschließenden Parteien hinsichtlich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention einschließlich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.

Artikel X: Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleicherweise maßgebend ist, trägt das Datum des 9. Dezember 1948.

Artikel XI: Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied und Vereinten Nationen und jedem Nicht-Mitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Aufforderung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.

Diese Konvention bedarf der ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Nach dem 1. Januar 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder Nicht-Mitgliedstaat, der eine Aufforderung gemäß Absatz 1 erhalten hat, der Konvention beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel XII: Eine Vertragschließende Partie kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf alle oder eines der Gebiete erstrecken, für deren auswärtige Angelegenheiten diese Vertragschließende Partei verantwortlich ist.

Artikel XIII: An dem Tag, an dem die ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt sind, erstellt der Generalsekretär ein Protokoll und übermittelt jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der artikel XI in Betracht gezogenen Nicht-Mitgliedstaaten eine Abschrift desselben.

Diese Konvention tritt am neunzigsten tage nach Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Eine Ratifikation oder ein Beitritt, der nach dem letzteren Zeitpunkt erfolgt, wird am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratificaktions oder Beitrittsurkunde wirksam.

Artikel XIV: Diese Konvention bleibt für die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an in Kraft.

Danach bleibt sie für die Dauer von jeweils weiteren fünf Jahren für diejenigen Vertragschließenden Parteien in Kraft, die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Frist gekündigt haben.

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen

Artikel XV: Wenn als Ergebnis von Kündigungen die Zahl der Parteien der vorliegenden Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die letzte dieser Kündigungen rechtswirkam wird.

Artikel XVI: Ein Antrag auf Revison dieser Konvention kann jederzeit von einer Vertragschließenden Partei durch eine Schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden.

Die Generalversammlung entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.

Artikel XVII: Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel XI in Betracht gezogenen Nicht-Mitgliedstaaten über die folgenden Angelegenheiten Mitteilung:

(a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäß Artikel XI eingegangen sind;
(b) Mitteilungen, die gemäß Artikel XII eingegangen sind;
(c) den Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäß Artikel XIII in Kraft tritt;
(d) Kündigungen, die gemäß Artikel XIV eingegangen sind;
(e) Außerkrafttreten der Konvention gemäß Artikel XV;
(f) Mitteilungen, die gemäß Artikel XVI eingegangen sind.

Artikel XVIII: Das Original der vorliegenden Konvention wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlefgt.

Eine beglaubigte Abschrift der Konvention wird jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt.


Artikel XIX: Diese Konvention wird am Tage ihres Inkrafttretens von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert. "
Über Vertreibung oder Heimat finden Sie in besagter Resolution kein einziges Wort.

Sie zitieren das Statut des ICC vom 17. Juli 1998 das Bestandteil eines internationalen Vertrages über die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes ist, der jedoch wieder nur individuelle Verstöße gegen die in den Statuten festgelegten Rechte behandelt und in dem es heißt:

Artikel 7
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden
Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die
Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter
Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft,
Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen,
nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im (2) Im Sinne des Absatzes 1
. . .
d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung" die erzwungene,
völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder
andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

Ein Recht auf Heimat läßt sich aus diesem Passus nicht ableiten, weil zum Beispiel Zwangsumsiedlung im Zuge industrieller Großprojekte (z.B. Braunkohletagbau) davon überhaupt nicht betroffen ist.

Quelle: http://userpage.fu-berlin.de/~theissen/pdf/Reader%202004_05.pdf; Seite 59

Rheinlaender
09.12.2007, 12:14
Ein Recht auf Heimat läßt sich aus diesem Passus nicht ableiten, weil zum Beispiel Zwangsumsiedlung im Zuge industrieller Großprojekte (z.B. Braunkohletagbau) davon überhaupt nicht betroffen ist.

Was sich herleiten haesst ist ein Recht nicht gewaltsam und unrechtmaessigerweise vertrieben zu werden, was sich nicht daraus herleiten laesst ist absoluter Schutz gegen rechtmaessig und rechtsstaatlich durchgefuehrte Zwangsumsiedlungen, z. B. Braunkohlebergbau, aber auch aus anderen Gruenden.

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Aber auch hier gibt es Grenzen. Im Falle der Chagossians, die von ihrer Heimatinsel im Indischen Ocean durch eine "Order in Council" vertrieben wurden und auch Entschaedigung erhielten, hat der High Court in London entschieden, dass diese ein Recht auf Rueckkehr haetten, was jedoch durch die verpachtung der Insel an die USA bis zum Jahr 2016 fuer die Krone nicht moeglich ist umzusetzen. Das High Court Urteil wurde vom Court of Appeal aufrecht erhalten und die Regierung versucht nun die Sache vor Law Lords zu bekommen.

http://www.hmcourts-service.gov.uk/judgmentsfiles/j2694/chagos_islanders-v-attorney_general.htm
http://www.hmcourts-service.gov.uk/judgmentsfiles/j4292/bancoult_v_sosfa_0506.htm

In dem Urteil werden nur die Limitationen der Gewalt des Monarchen (will sagen der Regieurng), sondern auch die Aspecte aus internationen Recht diskutiert. Hiernach besteht ein recht auf Heimat und Nicht-Vertreibung, dass aber in aussergewoehnlichen Faellen aufgehoben werden kann. Nach diesem Urteil liegen diese in dem Falle nicht vor.

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Aber wie gesagt: Die juristische Saga ist hier noch nicht zu ende.

politisch Verfolgter
09.12.2007, 16:52
Es gibt vielmehr das Grundrecht, nicht per Gesetz für die Er- und Bewirtschaftung des Eigentums Anderer zuständig erklärt zu werden.

Pascal_1984
14.12.2007, 14:45
Gibt es ein Menschenrecht auf Heimat? Ich denke schon; ich habe mal irgendwo einen UN-Paragraphen dazu gelesen, weiß nicht genau welcher, Rheinländer wird ihn sicher kennen. :cool: Es ging damals um das Recht der eingeborenen Völker in Südamerika, ihre Kultur zu wahren.

Jedenfalls, wenn es dieses Recht gibt, was ist dann, wenn es mit den anderen "Menschenrechten" kollidiert (Recht auf Asyl, Bekämpfung von "Rassismus", u.s.w.)?

Was ist Heimat? Wie kann man das Recht auf Heimat schützen?

Und v.a. Was ist wichtiger? Heimat oder "Menschenrechte".Mich würde mal die Meinung der Liberalen dazu interessieren.

Das ist tatsächlcih eine gute Frage - denn was den Ureinwohnern da unten teilweise angetan wird, ist unter aller Kannone, erst ihre ursprüngliche Heimat abgeholzt, dann in Slums gesteckt, und sich dann gewundert wenn bei enormer arbeitslosigkeit alles verkommt und die kriminalität rekordniveau erreicht!

politisch Verfolgter
14.12.2007, 14:55
Der Rechtsraum hat zunächst mal die Grundrechte nicht nur zu schützen, sondern immer weiter ausdifferenzieren. Doch das Gegenteil geschieht, das Regime hat dazu per Sozialstaat eine grundrechtswidrige Zwangsarbeitsgesetzgebung verankert, womit es den größten Teil der Bürger politisch verfolgt, die vor allem 10 % der Privathaushalte immer mehr Zinseszins erwirtschaften, was der ÖD garantiert.
Sog. "Arbeitslosigkeit" ist Inhabern grundrechtswidrig gesetzlich garantierte, öffentl. finanzierte Wertschöpfungsabschottung Betriebsloser. Damit werden Inhabern marginalisierbare Kostenfaktoren zwangsbevorratet und dequalifiziert: sog. "Arbeitnehmer".
"Arbeitslosigkeit" ist Berufsverbot, weil Betriebslose eben damit auf Inhaber fixiert werden, statt user value zu bezwecken, statt eine aktive Wertschöpfungspolitik zu betreiben, statt den Rechtsraum grundrechtskonform auszugestalten.