Zitat:
o jedenfalls verstehen die Experten der Polizei Paragraf 2 des besagten Diskriminierungsverbotes, wenn es dort heißt: „Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität, sowie des sozialen Status diskriminiert werden.“ Um Himmelswillen, was für ein Katalog. Aber wer würde hier die Annahme stützen, solche Diskriminierungen seien bisher gestattet gewesen? Niemand.
Was das nun mit der Polizeiarbeit zu tun haben könnte, mag man sich lebhaft vorstellen, wenn Einsätze gegen jemanden zukünftig immer gleich beantwortet werden können mit einer Anzeige, der dann vor allen anderen Ermittlungen nachgegangen werden muss. Der Generalverdacht gegen Beamte und die Polizei ist damit faktisch erhoben und ausgesprochen. (so ähnlich hatte sich bereits Elke Breitenbach ausgesprochen, die Abzuschiebende, wenn sie sich im Schrank versteckt haben, erst mit einer richterlichen Genehmigung erteilt wissen will. also stehen die Beamten vor der Tür und kommen nicht weiter - mein Gott, was für ein Affentheater in diesem Theater. )
„ACAB“ (all Cops are Bastards), der beliebte Slogan der Linksradikalen, ist davon allerdings ausgenommen.
Denn hier haben deutsche Gerichte bereits kulant festgestellt, dass es sich bei dieser Kollektivbeleidigung doch eigentlich um gar keine echte Beleidigung handeln würde. Eher um so etwas wie Kunst?
Ebenfalls im Gesetzesentwurf des Justizsenators festgeschrieben steht, dass, wer dieses Gesetz für sich in Anspruch nimmt und gegen wen auch immer klagt, dafür nicht benachteiligt werden darf. So einen Winkelzug muss man sich als Steilvorlage für jeden Anwalt vorstellen und also als Betäubungsmittel für jede vernünftige Prozessführung.