Köln: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?
Köln hat es gezeigt: Es bedarf nur einiger "Autonomer" als steinewerfende Strohmänner, um eine "Gefährdung der Öffentlichkeit" auszumachen, aufgrund derer man wiederum das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einschränken kann.
Geregelt ist das in § 15 Abs. 1 VersammlG:
Zitat:
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
Mit echten oder V-Schutz-"Fake"-Autonomen kann der Staat mit dieser Rechtsgrundlage schlicht alles trockenlegen, was ihm nicht paßt. Die Medien berichten dann gefällig über bösen Rechtspopulismus, ohne auch nur an eine Anprangerung der linken, steinewerfenden Gewalt über ein paar belanglose Nebensätze hinaus zu denken.
NOTE: Hier geht es nicht um Sym- / Antipathie mit / gegen Pro Köln. Hier geht es verallgemeinert - mit der Kölner Situation als Aufhänger - um die praktizierte Aushöhlung unserer Verfassung.
Die Diskussion ist eröffnet ...
AW: § 15 Abs. 1 VersammlG - Änderung erforderlich?
Natürlich gehört das geändert. Nötigenfalls müsste das Recht auf Meinungsfreiheit sogar mittels Bundeswehr durchgesetzt werden.
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Felidae
Natürlich gehört das geändert. Nötigenfalls müsste das Recht auf Meinungsfreiheit sogar mittels Bundeswehr durchgesetzt werden.
Aber Du weißt schon, daß die Bundeswehr im Inneren nicht eingesetzt werden darf ?
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henriof9
Aber Du weißt schon, daß die Bundeswehr im Inneren nicht eingesetzt werden darf ?
Das muss dann eben erlaubt werden.
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Felidae
Das muss dann eben erlaubt werden.
Schon aus geschichtlichen Gründen sollte man davon tunlichst die Finger lassen.
Zumal eine GG- Änderung auch nicht die Zustimmung finden würde.
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henriof9
Schon aus geschichtlichen Gründen sollte man davon tunlichst die Finger lassen.
Zumal eine GG- Änderung auch nicht die Zustimmung finden würde.
Warum? Wenn die Polizei Grundrechte nicht durchsetzen kann wie hier, dann muss es eben das Militär tun.
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Felidae
Warum? Wenn die Polizei Grundrechte nicht durchsetzen kann wie hier, dann muss es eben das Militär tun.
Die Polizei kann sehr wohl die Grundrechte durchsetzen.
In Berlin z.B. wurden die Teilnehmer einer NPD- Demo begleitet, sprich vom Versammlungspunkt zum Demo- Weg, danach direkt zur Bahn.
Gestern in Köln hat die Polizei lediglich den Weg des geringen Wiederstands gewählt und deswegen lieber die Konferenz aufgelöst ( weniger Beteiligte ), anstatt sich mit tausenden Krawallern auseinander zu setzen.
Man kann dies sicherlich als Kapitulation ggü. des Versammlungsrechts betrachten, ändert aber nichts daran, daß die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt werden muß.
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Wenn die Einschränkung eines Grundrechts über Zusatzparagraphen von der Interpretation regierender Politiker abhängig ist...
...ist das Grundrecht de Fakto negiert, da es den Schutz des Andersdenkenden vor der Herrschenden Klasse garantieren sollte.
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(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Was aber, wenn man solche "Umstaende" vorsaetzlich heraufbeschwört, in dem man absichtlich zuwenige Ordnungskräfte (Polizisten) einsetzt ? :rolleyes:
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Sven71
Köln hat es gezeigt: Es bedarf nur einiger "Autonomer" als steinewerfende Strohmänner, um eine "Gefährdung der Öffentlichkeit" auszumachen, aufgrund derer man wiederum das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einschränken kann.
Geregelt ist das in § 15 Abs. 1 VersammlG:
Mit echten oder V-Schutz-"Fake"-Autonomen kann der Staat mit dieser Rechtsgrundlage schlicht alles trockenlegen, was ihm nicht paßt. Die Medien berichten dann gefällig über bösen Rechtspopulismus, ohne auch nur an eine Anprangerung der linken, steinewerfenden Gewalt über ein paar belanglose Nebensätze hinaus zu denken.
NOTE: Hier geht es nicht um Sym- / Antipathie mit / gegen Pro Köln. Hier geht es verallgemeinert - mit der Kölner Situation als Aufhänger - um die praktizierte Aushöhlung unserer Verfassung.
Die Diskussion ist eröffnet ...
Nur aufgrund irgendwelcher basisloser Beschuldigungen Ricjtung Polzei frei Bahn für Randalierer machen?:vogel: