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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 8 - 15
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 8
[Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 9
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 9
[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 8
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
... und nicht durch willkürliche Einzelentscheidungen der Exekutive...
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Das geheim bleiben soll, dass die deutsche Post Briefe öffnet und begutachtet, wenn sie es für nötig hält :D
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 11
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 11
[Freizügigkeit]
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 12
[Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 11
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
...und nicht durch Einzelentscheidungen der Exekutive...
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 12a
[Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 13
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 14
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 14
[Eigentum; Erbrecht; Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 15
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 15
[Sozialisierung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Zitat:
Zitat von
Alevi_Playa
Das geheim bleiben soll, dass die deutsche Post Briefe öffnet und begutachtet, wenn sie es für nötig hält :D
das macht die "Deutsche Post" mit Sicherheit nicht! Das machen :cool2: diese Herren!
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Oh ja, wie bei den G8 Gegnern.
Die Polizei filzt Briefe! Versichert aber, keinen Geöffnet zu haben :D :D Wie soll das bitte gehen?
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
das macht die "Deutsche Post" mit Sicherheit nicht! Das machen :cool2: diese Herren!
Achtung verbrenn dich nicht! Dafür würde ich meine Hand nicht so schnell ins Feuer legen
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Gehört nicht zu diesem Artikel aber die Angestellten der Bahn sollen ja jetzt auch schon "größere Gruppen" in den Zügen nach Norden an die Polizei melden.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Zitat:
Zitat von
Donar
Oh ja, wie bei den G8 Gegnern.
Die Polizei filzt Briefe! Versichert aber, keinen Geöffnet zu haben :D :D Wie soll das bitte gehen?
Was ist mit Absatz 2 ?
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
Ich habe den Wehrdienst abgelehnt, nicht wegen dem Grundgesetz allein, dann da steht auch was von Verbot von Führen von Angriffskriegen, einen Ersatzdienst habe ich nicht geleistet, weil ich der Meinung war , dass ich damit die Opfer die die NatoTerrorNacht in Belgrad erlebn mussten, verspotten würde.
Der Angriffskrieg deutscher Soldaten gegenüber Serbien und Belgrad war ein imperilalistischer und Babaraischer Akt, und aus diesem Grund habe ich Strafanzeige gegen die Bundesregierung gestellt und leider hat sich die Staatsanwaltschaft nie dazu geäußert, zudem hat Deutschland eingehend auch gegen das 2+4 Abkommen verstossen.
Noch Fragen, was nützt ein Grundgesetz wenn es mit Füssen getreten wird.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
Zum Artikel des Grundgesetzes betreffend des Wehrdienstes kann man eigentlich nicht viel sagen. An sich müsste man das Konzept des Wehr- und Zivildienstes überdenken.
Aus meiner Sicht besteht nämlich in der jetzigen Form zum einen ein Konflikt mit Artikel 3 GG hinsichtlich der Gleichberechtigung zum anderen ist aufgrund der Sparmaßnahmen der Bundesregierung auch keine Wehrgerechtigkeit.
Anmerkungen über die Länge des Wehrdienstes möchte ich nicht machen, da dies eine andere Diskussion ist und hier Off Topic wäre.
Ich mache hier nur den Vorschlag, das man folgendes einführt:
Ein soziales Pflichtjahr für alle, egal ob männlich oder weiblich, ohne Wahlrecht zwischen der sozialen Dienstleistung und dem Wehrdienst, sondern nur der Möglichkeit den Wunsch zum Wehrdienst zu äußern, damit sich die Bundeswehr nach Bedarf bedienen kann. Dadurch das auf jedenfall dieses soziale Pflichtjahr geleistet werden muss, wäre somit auch die Wehrgerechtigkeit wieder gegeben.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Zitat:
Zitat von
Donar
Oh ja, wie bei den G8 Gegnern.
Die Polizei filzt Briefe! Versichert aber, keinen Geöffnet zu haben :D :D Wie soll das bitte gehen?
Du glaubst kaum, was es für technische Möglichkeiten gibt!:D
Aber mal im Ernst, würde es nicht diese Arschlöcher geben, die das Demonstrationsrecht zum Steineschmeissen, Randalieren etc. missbrauchen und würde es nicht noch die Arschlöcher geben, die die Handlungen dieses kriminellen Gesocks als legitim ansehen und sie schützen, dann würde sich ein Teil dieser Diskussion erübrigen.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
das bedeutet in etwa das, was viele andere GG-paragraphen sonst auch bedeuten:
zuerst eine nette zusicherung eines rechtes,
und im nächsten absatz, schwupps, gleich den weichspüler dazu!
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Ich möchte hier (wiedermal) eine Diskussion über Artikel 20 (4) des GG anstossen:
Jeder Deutsche darf lt. dieses Artikels auch den bewaffneten Kampf aufnehmen. Wenn nämlich die FDGO in Gefahr ist. Da offensichtlich Bestrebungen im Gange sind die FDGO auszuhebeln, ist jeder Deutsche jetzt legitimiert zu den Waffen zu greifen!
Wilhelm II. 29. August 1914: "Drum auf zu den Waffen, noch nie war Deutschland besiegt wenn es einig war!"
Geronimo
Bruder von Wilhelm II.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Zitat:
Zitat von
Gehirnnutzer
Du glaubst kaum, was es für technische Möglichkeiten gibt!:D
Aber mal im Ernst, würde es nicht diese Arschlöcher geben, die das Demonstrationsrecht zum Steineschmeissen, Randalieren etc. missbrauchen und würde es nicht noch die Arschlöcher geben, die die Handlungen dieses kriminellen Gesocks als legitim ansehen und sie schützen, dann würde sich ein Teil dieser Diskussion erübrigen.
Wie wahr, wie wahr!
Geronimo
Unterschreibe ich!
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Zitat:
Zitat von
Geronimo
Ich möchte hier (wiedermal) eine Diskussion über Artikel 20 (4) des GG anstossen:
Jeder Deutsche darf lt. dieses Artikels auch den bewaffneten Kampf aufnehmen. Wenn nämlich die FDGO in Gefahr ist. Da offensichtlich Bestrebungen im Gange sind die FDGO auszuhebeln, ist jeder Deutsche jetzt legitimiert zu den Waffen zu greifen!
Wilhelm II. 29. August 1914: "Drum auf zu den Waffen, noch nie war Deutschland besiegt wenn es einig war!"
Geronimo
Bruder von Wilhelm II.
du verkürzt und lässt einen wichtigen Satz weg: ......wenn andere Anhilfe nicht möglich ist.
Solange die Entscheidungen von unabhängigen Gerichten respektiert werden, gibt es kein gewaltsames Widerstandsrecht.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Zitat:
Zitat von
Donar
Oh ja, wie bei den G8 Gegnern.
Die Polizei filzt Briefe! Versichert aber, keinen Geöffnet zu haben :D :D Wie soll das bitte gehen?
Es wurde ein einziger Brief geöffnet. Der Aktion lag ein richterlicher Beschluss zu Grunde. Dabei ging es darum, Bekennerschreiben bezüglich der Brandanschläge abzufangen. Die Aktion war rechtlich korrekt. Niemand hat das bis heute bestritten.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Zitat:
Zitat von
klartext
du verkürzt und lässt einen wichtigen Satz weg: ......wenn andere Anhilfe nicht möglich ist.
Solange die Entscheidungen von unabhängigen Gerichten respektiert werden, gibt es kein gewaltsames Widerstandsrecht.
Jetzt mach dich doch bitte nicht lächerlich! "unabhängige Gerichte", genau das schließt doch Art. 20 (4) aus!
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 10
Zitat:
Zitat von
Geronimo
Jetzt mach dich doch bitte nicht lächerlich! "unabhängige Gerichte", genau das schließt doch Art. 20 (4) aus!
Die Gewaltenteilung ist Grundlage unseres Staates. So what ?
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12
Da werden sich die 1Euro Arbeiter aber freuen.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 13
Außer bei Hartz4, da geht die Durchsuchung auch ohne richterlichen Beschluß. Ansonsten droht halt der Hungertod.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12
ist es nicht sehr aufschlussreich, wenn man die Gesetzestexte mal aus dem Blickwinkel der alltäglichen Praxis betrachtet!:]
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
Zitat:
Zitat von
papageno
### gelöschter Beitrag ###
papageno, lass dein Off Topic Gelabbere! Der Kosovokrieg ist ein anderes Thema und hat mit dem Wehrdienst an sich nichts zu tun. Wenn du darüber diskutieren willst mach dafür einen eigenen Thread auf. Hör auf rum zu spammen und künstliche Bezüge aufzubauen.
Aber damit du dich wenigstens nicht umsonst geschrieben hast:
Es gibt nur zwei Möglichkeiten wie der von dir erwähnte Sohn ums Leben gekommen sein kann, da nur zwei Flugzeugmuster der Bundeswehr dort im Einsatz gewesen sind.
1. Ihm ist der Recce-Pod eines Aufklärungstornados auf den Kopf gefallen und das wäre nichts weiter als Zufall und unsägliches Pech.
2. Er war Personal einer Radar- oder Flugabwehrstellung, die von einem ECR-Tornado bekämpft wurde, was bedeutet er war Soldat oder Milizionär und es ist als Berufsrisiko zu verbuchen. Hätte eben seine Mutter dafür sorgen müssen das er nicht Soldat oder Milizionär geworden wäre.
In diesem Thread geht es nicht um den Kosovokrieg und wenn du umbedingt den Kosovokrieg in einer Grundgesetzdiskussion reinbringen willst, dann tu es da wo es themenmässig passen würde, nämlich in einen Thread über Artikel 26 GG.
Ansonsten dürftest du bemerkt haben, das dein themenfremder Beitrag hier mir vollkommen am Arsch vorbei geht.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
sollte man nicht generell die Allgemeine Wehrpflicht abschaffen und die Wehrpflichtigen durch Berufssoldaten ersetzen?
Ist eine Wehrpflicht überhaupt noch effektiv und zeitgemäss?
Zwangsvervpflichtungen nur bei Mobilmachung im Kriegs/Angriffsfall?
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
sollte man nicht generell die Allgemeine Wehrpflicht abschaffen und die Wehrpflichtigen durch Berufssoldaten ersetzen?
Ist eine Wehrpflicht überhaupt noch effektiv und zeitgemäss?
Zwangsvervpflichtungen nur bei Mobilmachung im Kriegs/Angriffsfall?
Ob die Wehrpflicht noch zeitgemäß ist, ist eine schwierige Frage. Man könnte sie durchaus als sinnvollen Bestandteil der Landesverteidigung sehen, auch wenn diese heutzutage durch die veränderte Bedrohungslage in den Hintergrund getreten ist.
Für das Konzept des "Staatsbürgers in Uniform" und dessen Verständnis ist die Wehrpflicht dienlich.
Betrachtet man sich das Ganze vom Gesichtspunkt der Effektivität, so ist die Antwort vollkommen klar, das der Wehrdienst in seine jetzigen Form abgeschafft werden sollte. Aus meiner Sicht kann man bei einer Wehrdienstzeit von 9 Monaten keinen Wehrpflichtigen effektiv und sinnvoll einsetzen. Dabei lege ich meine Erfahrungen während meiner 4 jährigen Dienstzeit bei der Luftwaffe Ende der achtziger Anfang der neunziger Jahre zugrunde. In diese Zeit viel die Verkürzung des Wehrdienstes von 15 auf 12 Monate.
Bei der Wehrdienstdauer von 15 Monaten kamen die Wehrpflichtigen nach der 3 monatigen Grundausbildung ins Geschwader und man hat sie dann 6 Monate in der endgültigen Verwendung ausgebildet und konnte sie dann nach Abzug des Urlaubs, des Wachdienstes und sonstiger Freitage 3 bis 4 Monate vollwertig und sinnvoll einsetzen. Bei der Wehrdiensdauer von 12 Monaten reduzierte sich diese Einsatzzeit auf 3 Wochen bis maximal 1,5 Monaten.
Bei der jetzigen Wehrdienstdauer von 9 Monaten ist die vollwertige Verwendung eines Wehrpflichtigen als Flugbetriebsspezialist nicht mehr möglich, wenn Wehrpflichtige überhaupt noch in dieser Verwendung eingesetzt werden.
Das gilt für viele Verwendungen innerhalb der Bundeswehr und was dann übrig bleibt ist nicht gerade motivationsfördernd für einen Wehrpflichtigen.
Gerade Motivation ist aber ein wichtiger Faktor um auch einen Sinn in den tiefen Einschnitt im Leben, der der Wehrdienst nun mal ist, zu sehen.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
Zitat:
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papageno
Ich habe den Wehrdienst abgelehnt, nicht wegen dem Grundgesetz allein, dann da steht auch was von Verbot von Führen von Angriffskriegen, einen Ersatzdienst habe ich nicht geleistet, weil ich der Meinung war , dass ich damit die Opfer die die NatoTerrorNacht in Belgrad erlebn mussten, verspotten würde.
Der Angriffskrieg deutscher Soldaten gegenüber Serbien und Belgrad war ein imperilalistischer und Babaraischer Akt, und aus diesem Grund habe ich Strafanzeige gegen die Bundesregierung gestellt und leider hat sich die Staatsanwaltschaft nie dazu geäußert, zudem hat Deutschland eingehend auch gegen das 2+4 Abkommen verstossen.
Noch Fragen, was nützt ein Grundgesetz wenn es mit Füssen getreten wird.
Die übliche billige Nummer, wenn man vom Staat alles und jedes fordert, aber selbst nichts dazu beitragen will. Dass andere für dich im Notfall den Kopf hinhalten müssen, scheint dich wenig zu stören.
Leuten wie dir sollte der Staat jede Art von Ünterstützung und Zahlung verweigern.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
sollte man nicht generell die Allgemeine Wehrpflicht abschaffen und die Wehrpflichtigen durch Berufssoldaten ersetzen?
Ist eine Wehrpflicht überhaupt noch effektiv und zeitgemäss?
Zwangsvervpflichtungen nur bei Mobilmachung im Kriegs/Angriffsfall?
Die Wehrpflicht verankert die Bundeswehr viel stärker in der Gesellschaft als eine Berufsarmee. Im Fall einer Mobilmachung ist es sinnlos, Leute einzuziehen, um sie im crashkurs zu Soldaten zu machen.
Die derzeitige Lösung scheint mir ein guter Kompromiss zu sein.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
sollte man nicht generell die Allgemeine Wehrpflicht abschaffen und die Wehrpflichtigen durch Berufssoldaten ersetzen?
Ist eine Wehrpflicht überhaupt noch effektiv und zeitgemäss?
Zwangsvervpflichtungen nur bei Mobilmachung im Kriegs/Angriffsfall?
Ja. Nein. Ja.
Das größte Problem dabei besteht darin, daß der Gesundheitssektor, insbesondere die freien Träger sich dann teilweise richtig neu orientieren müssen. Ich denke aus diesen Erwägungen heraus hat auch noch keine Partei es ernsthaft in Erwägung gezogen die Wehrpflicht abzuschaffen.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
Zitat:
Zitat von
klartext
Die Wehrpflicht verankert die Bundeswehr viel stärker in der Gesellschaft als eine Berufsarmee. Im Fall einer Mobilmachung ist es sinnlos, Leute einzuziehen, um sie im crashkurs zu Soldaten zu machen.
Die derzeitige Lösung scheint mir ein guter Kompromiss zu sein.
Wird doch in den USA auch so gehandhabt. Man müsste die Wehrpflicht ja nicht abschaffen sondern nur aussetzen.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
Zitat:
Zitat von
klartext
Die übliche billige Nummer, wenn man vom Staat alles und jedes fordert, aber selbst nichts dazu beitragen will. Dass andere für dich im Notfall den Kopf hinhalten müssen, scheint dich wenig zu stören.
Leuten wie dir sollte der Staat jede Art von Ünterstützung und Zahlung verweigern.
ja ich soll einen Staat unterstüzten der in meinen Namen das Land Serbien angegriffen hat ??? sag mal überegst du überhaupt bevor du Müll von dir gibst ?
Der Angriff gegen Serbien verstiess gegen das Grundgesetz sowie die UN Resolutionen und dem 2+4 Abkommen, soll ich dir nochwas genaures dazu schicken ??? Ich meine dann wirst du verstehen warum hier ziviler Ungehorsam gerechtfertigt ist.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
Zitat:
Zitat von
papageno
ja ich soll einen Staat unterstüzten der in meinen Namen das Land Serbien angegriffen hat ??? sag mal überegst du überhaupt bevor du Müll von dir gibst ?
Der Angriff gegen Serbien verstiess gegen das Grundgesetz sowie die UN Resolutionen und dem 2+4 Abkommen, soll ich dir nochwas genaures dazu schicken ??? Ich meine dann wirst du verstehen warum hier ziviler Ungehorsam gerechtfertigt ist.
Das ist nur deine Interpretation, du scheinst schlauer zu sein als die Mehrheit des Bundestags.
Der Einsatz wurde mehrheitlich vom Bundestag beschlossen, sogar mit 2/3 Mehrheit. Wenn du meinst, es sei jedem Bürger überlassen, sich über die Entscheidungen unserer Parlamente hinwegzusetzen, dann bist du für ein politisches Amt völlig ungeeignet.
Wir können auch gleich damit beginnen, dass jeder nur mehr dann Steuern bezahlt, wenn er mit der Verwendung einverstanden ist.
Man kennt das, alle Rechte eines Bürgers in Anspruch nehmen aber bei den Pflichten wird genau selektiert.
Verstösse gegen unsere Verfassung werden vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, nicht von politischen Sektierern.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 12a
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papageno
ja ich soll einen Staat unterstüzten der in meinen Namen das Land Serbien angegriffen hat ??? sag mal überegst du überhaupt bevor du Müll von dir gibst ?
Der Angriff gegen Serbien verstiess gegen das Grundgesetz sowie die UN Resolutionen und dem 2+4 Abkommen, soll ich dir nochwas genaures dazu schicken ??? Ich meine dann wirst du verstehen warum hier ziviler Ungehorsam gerechtfertigt ist.
Papageno, auch wenn dies eine Antwort auf klartext Beitrag ist, es ist und bleibt Off Topic und wäre nur in einer Diskussion um Artikel 26 GG, § 80 StGB oder den entsprechenden erwähnten Vertragswerken angebracht.
Beweise doch endlich mal ein wenig Diskussionskultur und diskutiere das Thema Kosovo in einem dazu passenden Thread. Eine ähnliche Bitte richte ich auch an Klartext, denn mit der Art und Weise, die ihr an den Tag legt untergräbt ihr die Intention, die Bernhard44 mit der Erstellung diese Threads hatte.