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Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Guten Abend. Noch ein Corona-Strang! Aber Moment, ich will erklären, warum ich ihn für sinnvoll halte. Im Allgemeinen Corona-Strang geht es ganz allgemein um das Corona-Virus. Ein guter Strang, denn dort wird über alles diskutiert, was Covid-19 unmittelbar oder entfernt betrifft.
Da die Corona-Maßnahmen, ganz gleich wie diese nun aussehen (Behördliche Anordnungen, Gesetze usw.), in den letzten Monaten und Wochen zu zahlreichen rechtlichen Kontroversen und letztlich zu gerichtlichen Überprüfungen geführt haben, gibt es hierzu eine Menge Gesprächsstoff, der im allgemeinen Corona-Strang möglicherweise etwas untergehen würde. Angesichts der weitreichenden Maßnahmen des gestrigen Tages ist zu erwarten, dass diverse Fragen und Entscheidungen auch in Zukunft eine zentrale Rolle in der Corona-Diskussion einnehmen werden.
Dieser Strang soll vornehmlich dazu dienen, bestimmte Entscheidungen deutscher Gerichte zu besprechen und sie vor allem zu sammeln, um Übersichtlichkeit zu schaffen. Eine Art „rechtlicher Live-Ticker“, der die Entwicklung bis ganz zum Schluss nachvollziehbar machen soll. Auch könnten hier Artikel, Meinungsvideos und Ähnliches gepostet werden, die einen rechtlichen Auseinandersetzung zum Gegenstand haben.
Ich stelle mir eine Diskussion vor, die ganz konkrete Urteile in den Blick nimmt oder etwa den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit thematisiert oder die Frage, wie weitreichend eigentlich staatliche Entscheidungen sein sollten, wenn die Tatsachengrundlage mehr oder weniger nebulös erscheint.
Aber nun genug erklärt.
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Eine Art Anker könnten die Entscheidungen einiger OVGs und VGHs zum sog. Beherbergungsverbot sein. Denn die Erwägungen der Gerichte, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit, sind mindestens zum Teil auf den nun durch die Ministerkonferenz beschlossenen "Lockdown-light" anzuwenden.
Die entscheidenden Erwägungen sind hier gut zusammengefasst:
"Das Beherbergungsverbot greife in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein und sei daher voraussichtlich verfassungswidrig. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Der Antragsgegner verfolge mit der Eindämmung der Pandemie den Schutz von hochrangigen Rechtsgütern. Die Vorschrift diene dazu, Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen.
Jedoch habe der Antragsgegner bereits nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe, dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsste. Derzeit seien trotz steigender Fallzahlen in Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben bekannt. Vielmehr sei aktueller „Treiber“ der Pandemie das Feiern in größeren Gruppen oder der Aufenthalt in Bereichen, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge, z.B. in der Schule oder in verschiedenen Wohnsituationen (z.B. Pflegeheimen oder Flüchtlingsunterkünften) nicht eingehalten würden. Die Landesregierung sei verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar seien und ob das Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen noch in sich stimmig und tragbar sei. Bis auf Clubs und Discotheken seien sämtliche Geschäfte, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gaststätten, Bars und Vergnügungsstätten wieder - wenn auch mit Schutzvorkehrungen - geöffnet. Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in denen nicht zwangsläufig eine große Zahl fremder Menschen aufeinanderträfen, sondern Gäste in abgeschlossenen Räumlichkeiten ggf. mit einer überschaubaren Personenanzahl übernachteten und deren Kontaktdaten hinterlegt seien, davon ausgenommen würden, erschließe sich nicht.
Es sei den Antragstellern nicht zumutbar, sich auf die Möglichkeit verweisen zu lassen, negative Coronatests vorzulegen. Nach derzeitiger Sachlage erscheine es nicht hinreichend gewährleistet, dass ein solcher Test von Reisenden überhaupt so kurzfristig erlangt werden könne. Schon aus rein organisatorischer Sicht sei fraglich, ob dieses enge Zeitfenster, in dem eine Abstrichentnahme durch medizinisches Fachpersonal, der Transport der Proben ins Labor sowie die Übermittlung des Ergebnisses und schließlich das Erscheinen des Gastes im Beherbergungsbetrieb stattfinden müsse, überhaupt eingehalten werden könne."
Aus: https://verwaltungsgerichtshof-baden...STPAGE=1213200
Hier der vollständige Beschluss: https://openjur.de/u/2301937.html
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zitat:
Zitat von
Finch
Guten Abend. Noch ein Corona-Strang! Aber Moment, ich will erklären, warum ich ihn für sinnvoll halte. Im Allgemeinen Corona-Strang geht es ganz allgemein um das Corona-Virus. Ein guter Strang, denn dort wird über alles diskutiert, was Covid-19 unmittelbar oder entfernt betrifft.
Da die Corona-Maßnahmen, ganz gleich wie diese nun aussehen (Behördliche Anordnungen, Gesetze usw.), in den letzten Monaten und Wochen zu zahlreichen rechtlichen Kontroversen und letztlich zu gerichtlichen Überprüfungen geführt haben, gibt es hierzu eine Menge Gesprächsstoff, der im allgemeinen Corona-Strang möglicherweise etwas untergehen würde. Angesichts der weitreichenden Maßnahmen des gestrigen Tages ist zu erwarten, dass diverse Fragen und Entscheidungen auch in Zukunft eine zentrale Rolle in der Corona-Diskussion einnehmen werden.
Dieser Strang soll vornehmlich dazu dienen, bestimmte Entscheidungen deutscher Gerichte zu besprechen und sie vor allem zu sammeln, um Übersichtlichkeit zu schaffen. Eine Art „rechtlicher Live-Ticker“, der die Entwicklung bis ganz zum Schluss nachvollziehbar machen soll. Auch könnten hier Artikel, Meinungsvideos und Ähnliches gepostet werden, die einen rechtlichen Auseinandersetzung zum Gegenstand haben.
Ich stelle mir eine Diskussion vor, die ganz konkrete Urteile in den Blick nimmt oder etwa den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit thematisiert oder die Frage, wie weitreichend eigentlich staatliche Entscheidungen sein sollten, wenn die Tatsachengrundlage mehr oder weniger nebulös erscheint.
Aber nun genug erklärt.
Man spürt richtig deine Hassliebe für dieses Forum. :D
Mach doch mal einen Strang über dieses Forum auf und verrate uns ein für allemal, warum du nicht loslassen kannst und trotzdem immer wieder hierher zurückfindest, um dieses kleine irrelevante Verschwörungs- und Aluhut-Forum mit kreativen und überaus konstruktiven Strangeröffnungen zu beglücken...
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zitat:
Zitat von
solg
Man spürt richtig deine Hassliebe für dieses Forum. :D
Mach doch mal einen Strang über dieses Forum auf und verrate uns ein für allemal, warum du nicht loslassen kannst und trotzdem immer wieder hierher zurückfindest, um dieses kleine irrelevante Verschwörungs- und Aluhut-Forum mit kreativen und überaus konstruktiven Strangeröffnungen zu beglücken...
Ich schreibe hier durchaus gerne. Und ich lese hier auch gerne. Mir ist schon klar, dass Dir das nicht sonderlich schmeckt. Aber das ist mir ehrlich gestanden auch egal. Wenn Du den Strang dumm findest, bleib doch zumindest fern und widerstehe der Versuchung, ihn mit Müll zu schreddern. Ich eröffne so gut wie nie Stränge, von daher weiß ich nicht, welche "Strangeröffnungen" Du meinst. Dieser Strang ist ein Versuch, die Corona-Diskussion in eine präzisere Bahn zu lenken und eine Art Sammlung relevanter Entscheidungen zu erstellen. Das kannst Du selbstverständlich total scheiße finden. Es gibt immerhin genügen Stränge dazu, wie Bill Gates und Angela Merkel Kinderblut trinken und die Welt unterdrücken. Da wirst Du den Exoten hier hoffentlich verschmerzen können.
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zitat:
Zitat von
Finch
Ich schreibe hier durchaus gerne. Und ich lese hier auch gerne. Mir ist schon klar, dass Dir das nicht sonderlich schmeckt. Aber das ist mir ehrlich gestanden auch egal. Wenn Du den Strang dumm findest, bleib doch zumindest fern und widerstehe der Versuchung, ihn mit Müll zu schreddern. Ich eröffne so gut wie nie Stränge, von daher weiß ich nicht, welche "Strangeröffnungen" Du meinst. Dieser Strang ist ein Versuch, die Corona-Diskussion in eine präzisere Bahn zu lenken und eine Art Sammlung relevanter Entscheidungen zu erstellen. Das kannst Du selbstverständlich total scheiße finden. Es gibt immerhin genügen Stränge dazu, wie Bill Gates und Angela Merkel Kinderblut trinken und die Welt unterdrücken. Da wirst Du den Exoten hier hoffentlich verschmerzen können.
Also ich finde Deine "Beiträge" immer sehr lustig und unterhaltsam !
Was habe ich schon Tränen gelacht...:haha:
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zitat:
Zitat von
Finch
Guten Abend. Noch ein Corona-Strang! Aber Moment, ich will erklären, warum ich ihn für sinnvoll halte. Im Allgemeinen Corona-Strang geht es ganz allgemein um das Corona-Virus. Ein guter Strang, denn dort wird über alles diskutiert, was Covid-19 unmittelbar oder entfernt betrifft.
Da die Corona-Maßnahmen, ganz gleich wie diese nun aussehen (Behördliche Anordnungen, Gesetze usw.), in den letzten Monaten und Wochen zu zahlreichen rechtlichen Kontroversen und letztlich zu gerichtlichen Überprüfungen geführt haben, gibt es hierzu eine Menge Gesprächsstoff, der im allgemeinen Corona-Strang möglicherweise etwas untergehen würde. Angesichts der weitreichenden Maßnahmen des gestrigen Tages ist zu erwarten, dass diverse Fragen und Entscheidungen auch in Zukunft eine zentrale Rolle in der Corona-Diskussion einnehmen werden.
Dieser Strang soll vornehmlich dazu dienen, bestimmte Entscheidungen deutscher Gerichte zu besprechen und sie vor allem zu sammeln, um Übersichtlichkeit zu schaffen. Eine Art „rechtlicher Live-Ticker“, der die Entwicklung bis ganz zum Schluss nachvollziehbar machen soll. Auch könnten hier Artikel, Meinungsvideos und Ähnliches gepostet werden, die einen rechtlichen Auseinandersetzung zum Gegenstand haben.
Ich stelle mir eine Diskussion vor, die ganz konkrete Urteile in den Blick nimmt oder etwa den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit thematisiert oder die Frage, wie weitreichend eigentlich staatliche Entscheidungen sein sollten, wenn die Tatsachengrundlage mehr oder weniger nebulös erscheint.
Aber nun genug erklärt.
Hier habe ich eine tolle Seite mit vielen Artikeln und Details zum Thema, ein Dossier:
https://www.labournet.de/interventio...ber-dem-staat/
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Das von der Ministerkonferenz unverbindlich beschlossene Maßnahmen-Paket (sog. "Lockdown light") wird nun in verbindliche Rechtsverordnungen der Länder gegossen, die in naher Zukunft einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werden müssen. Welche Erwägungen werden hierbei eine gewichtige Rolle spielen? Aus meiner Sicht werden 3 Punkte entscheidend sein:
1. Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Hieraus ergeben sich gleich dutzende offene Fragen, denn eingeschränkt werden nur bestimmte Bereiche. Ein Beispiel: Friseursalons bleiben geöffnet. Kosmetik-Salons müssen dagegen schließen. Ein sachlicher Grund, der die Differenzierung rechtfertigen könnte, erscheint konstruiert. Ähnliche Beispiele gibt es zuhauf.
2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Jedes staatliche Handeln ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen. Eine umfassende Abwägung aller widerstreitenden Interessen ist durchzuführen. Welche das sind, ist bei der Corona-Pandemie offensichtlich. Es wird v.a. um die Freizügigkeit nach Art. 11 GG, die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auf der einen, sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf der anderen Seite gehen. Zu beachten ist hier, dass Art 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht nur als Abwehrrecht gegen Maßnahmen des Staates fungiert, sondern zugleich eine Schutzpflicht des Staates begründet. Der Staat hat dazu eine sog. Einschätzungsprärogative, die sehr weit reicht. Interessant ist dabei die Frage, wie weitreichend Eingriffe sein können, wenn die Tatsachengrundlage dürftig ist. Da über 75 % aller Infektionen nicht zurückverfolgt werden können, ist etwa völlig unklar, ob Gastronomiebetriebe überhaupt Infektionstreiber sind. Wie weit also geht das Recht des Staates, "ins Blaue hinein" Maßnahmen zu beschließen, um Kontakte zwischen Bürgern insgesamt zu verringern?
Zudem ergibt sich hier eine Besonderheit: Grundsätzlich sind Maßnahmen stets im Einzelfall zu prüfen. Hier aber wird die Geeignetheit einer einzelnen Maßnahme, die Infektionen zu reduzieren, immer nur als Teil eines bundesweiten Maßnahmen-Bündels angesehen werden können. Fraglich ist also, wie hoch die Anforderungen an die Geeignetheit in einer solchen Situation gesetzt werden.
Auch eine Rolle sollte spielen, dass ein Entschädigungsanspruch gewährt wird. Das ist ein zentraler Unterschied zum gekippten Beherbergungsverbot.
3. Demokratische Legitimität
Aus dem sog. Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass der parlamentarische Gesetzgeber wesentliche Regelungen, die in Grundrechte eingreifen, selbst regeln muss. Die Regelung durch Rechtsverordnungen der Exekutive ist insoweit unzulässig. Entscheidend wird also sein, ob die Wesentlichkeitsschwelle überschritten ist. Meiner Ansicht nach spricht einiges dafür.
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Erste Entscheidungen über Eilanträge durch OVG Nordrein-Westphalen und VGH Baden-Württemberg:
"Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am Freitag sechs Eilanträge gegen die Schließung von Betrieben infolge des neuen Lockdowns abgelehnt (Beschl. v. 06.11.2020, Az. 1 S 3388/20 u.a.). Der 1. Senat hält Ungleichbehandlungen von Betrieben bei diffusem Infektionsgeschehen für zulässig, weil manche wie etwa Lebensmittelläden der Aufrechterhaltung des Gemeinwohls dienten, andere hingegen nicht. Auch Abweichungen etwa für Schulen seien pädagogisch - wenn auch nicht infektionsschutzrechtlich - zu begründen.
Das Grundrecht auf Berufsfreiheit werde durch die Corona-Verordnung zwar verletzt und die Betriebe erlitten gewaltige Nachteile, erkannte der VGH. Doch angesichts der geplanten Entschädigungsleistungen des Bundes seien solche tiefen Einschnitte verhältnismäßig. Zu den Antragstellern gehörten ein Fitnessstudio, ein Hotel und ein Berufsmusiker."
https://www.lto.de/recht/nachrichten...na-abgewiesen/
Zu beachten ist allerdings, dass es nur Entscheidungen im Eilrechtsschutz sind, also nach einer summarischen Prüfung durch die Gerichte. Trotzdem wegweisend.
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Ein Eilantrag gegen die von der Stadt Frankfurt a.M. angeordnete Maskenpflicht im Stadtgebiet ist von dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. abgelehnt worden (Beschluss Az. 5 L 2944/20.F).
Interessant ist, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage geäußert hat. Bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers sei die bisherige Praxis jedoch aus "übergeordneten Gründen des Gemeinwohls" geboten und damit vorerst hinzunehmen. Das Gericht meint, die Maskenpflicht, die noch bis zum 15. November 2020 gilt, sei gerade nicht willkürlich. Die Stadt Frankfurt habe nämlich bereits im Oktober nachgewiesen, dass vielerorts immer mehr Menschen die Corona-Regeln missachteten. Die Maskenpflicht sei daher einerseits für hoch frequentierte Einkaufsstraßen und andererseits für zentrale Bereiche der Stadt angeordnet worden.
https://www.lto.de/recht/nachrichten...-rechtmaessig/
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Über einen vergleichbaren Eilantrag entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf dagegen anders. Es gab dem Antrag eines Bürgers statt und befand die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht als rechtswidrig (Beschluss, Az. 26 L 2226/20).
Entscheidend war in diesem Fall, dass die Allgemeinverfügung zu unbestimmt war. Sie sieht vor, dass auf dem gesamten Stadtgebiet ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, "sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird. Diese Verpflichtung gilt für zu Fuß Gehende sowie Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die zur Benutzung des Gehwegs berechtigt oder verpflichtet sind, nicht aber für Radfahrende und Personen in Kraftfahrzeugen."
Laut Verwaltungsgericht sei daraus für den Bürger nicht erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliegt. Ob diese gerade bestehe, müsse er anhand unbestimmter Rechtsbegriffe wie "Tageszeit", "räumliche Situation" und "Passantenfrequenz" selbst entscheiden. Dies sei mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar.
Zu beachten ist hier aber, dass der Beschluss nur Rechtswirkung ggü. dem Antragsteller entfaltet. Zudem hat die Stadt die Möglichkeit, hinsichtlich des unbestimmten Wortlauts ihrer Verfügung nachzubessern, sodass eine anschließend eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
https://www.lto.de/recht/nachrichten...-rechtswidrig/
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
"Verfassungswidrig und voller handwerklicher Fehler"
"Die GroKo will ihre Corona-Maßnahmen mit einer neuen Ermächtigungsgrundlage im IfSG rechtlich absichern. Im Eiltempo peitscht sie eine entsprechende Gesetzesänderung durch das Parlament. Verfassungsrechtler halten das für keine gute Idee."
Auszugsweise aus dem Artikel:
"Lückenhaft, missverständlich oder orthografisch fehlerhaft"
"Auch sprachlich strotze der neue § 28a IfSG nur so von Fehlern: Einige Regeln seien lückenhaft, missverständlich oder orthografisch fehlerhaft formuliert, sagt sie. So heiße es z.B. in Ziffer 11 der neuen Vorschrift: "Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist". Gemeint sei wohl "Untersagung soweit dies zwingend erforderlich ist". Auf zehn Seiten ihrer Stellungnahme reiht Klafki derartige Fehler auf. Am Ende hat sie für den Gesetzgeber nur eine Empfehlung parat: "Von einem Beschluss der Regelung in seiner derzeitigen Fassung wird abgeraten."
Ähnlich desaströs bewertet auch die Bochumer Staats- und Gesundheitsrechtlerin Dr. Andrea Kießling das Vorhaben: Wie Klafki kommt auch sie zum Ergebnis, dass der geplante § 28a IfSG den Vorgaben Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheit nicht genügt. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen, sondern wolle offenbar einseitig das bisherige Vorgehen während der Corona-Epidemie legitimieren, kritisiert sie. Und prophezeit: "In dieser Form werden die Gerichte die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage für die Corona-Schutzmaßnahmen akzeptieren.""
https://www.lto.de/recht/hintergruen...ung-bundestag/
Ein guter, ausführlicher Artikel zur geplanten neuen Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG. Grundsätzlich bessert der Gesetzgeber hier nach, um bereits erwähnte verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenzutreten. Dass er dabei aber offenbar versäumt, gründlich zu arbeiten, ist einfach nur ungestüm. Die aktuelle Fassung ist schlicht peinlich - in jeder Hinsicht.
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Ein Eilantrag eines Betreibers gegen die Schließung von Fitnessstudios hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern teilweise Erfolg (Beschluss, Az. 20 NE 20.2463).
Der VGH hat die Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) als rechtswidrig vorläufig für außer Vollzug erklärt.
Der 20. Senat geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Inhaber von Fitnessstudios durch diese Regelung benachteiligt würden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Die Regelung verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vollständige Schließung von Fitnessstudios sei nicht verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber sei bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben solle.
Diese Erwägung müsse auch für Fitnessstudios gelten.
Pressemitteilung zum Beschluss: https://www.vgh.bayern.de/media/bayv...8.bayifsmv.pdf
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Bayern noch einen Eilantrag gegen die Schließung von Fitnessstudios aus Gründen der Gleichbehandlung für teilweise begründet befunden hat (s.o.), hat die Bayrische Staatsregierung nun reagiert und alle Indoor-Sportarten - außer Profi- und Schulsport - verboten. Mit dieser Verordnungsänderung hat die Landesregierung auf die rechtswidrige Ungleichbehandlung reagiert, allerdings zulasten derer, die zuvor weniger Einschränkungen erfahren hatten.
https://www.lto.de/recht/nachrichten...-indoor-sport/
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Das Bundesverfassungsgericht hat sich erstmals zu den Schließungen der Gastronomiebetriebe geäußert und die Schließung im Rahmen eines Eilverfahrens bestätigt (Beschluss vom 11.11.2020, Az. 1 BvR 2530/20).
Das Gericht lehnte den Eilantrag eines bayerischen Filmtheaters mit Restaurant ab. In der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung vom Vortag ist zwar von einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff die Rede, der genauer geprüft werden müsse. Es geht aber auch daraus hervor: Momentan hat im Zweifel der Lebens- und Gesundheitsschutz und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Vorrang. Maßgeblich war dabei, dass die Gastronomiebetriebe Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 75% des Umsatzes des Novembers im Vorjahr haben. Dies hebt den Fall signifikant vom rechtswidrigen Beherbergungsverbot ab.
https://www.lto.de/recht/nachrichten...en-gesundheit/
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zitat:
Zitat von
Bolle
Ich erlaube mir Mal, diese Rede durch das Zitat in diesen Strang hier zu verschieben. Die Rede ist exzellent und fasst in 8 Minuten präzise zusammen, welche verfassungsrechtlichen Probleme an dem Gesetz bestehen.
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Jeder Betrüger kann in Deutschland mit PR machen was er will. Impfsfoff Müll, ohne Zulassung, oder der PCR Müll ein Langzeit Betrugs Projekt von Landt, Drosten, Weltweit
17. November 2020
Portugiesisches Berufungsgericht hält PCR-Tests für unzuverlässig und hebt Quarantäne auf
https://www.corodok.de/portugiesisch...gsgericht-pcr/
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat Eilanträge gegen den coronabedingten Teil-Lockdown im Freistaat abgewiesen. In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung lehnten es die Richter ab, die neuen Vorschriften der bayerischen Corona-Verordnung per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen. Es liege keine offensichtliche Verletzung von Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten der bayerischen Verfassung vor (Entscheidung vom 16.11.20, Az. Vf. 90-VII-20).
https://www.lto.de/recht/nachrichten...g-eilantraege/
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zitat:
Zitat von
Finch
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat Eilanträge gegen den coronabedingten Teil-Lockdown im Freistaat abgewiesen. In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung lehnten es die Richter ab, die neuen Vorschriften der bayerischen Corona-Verordnung per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen. Es liege keine offensichtliche Verletzung von Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten der bayerischen Verfassung vor (
Entscheidung vom 16.11.20, Az. Vf. 90-VII-20).
https://www.lto.de/recht/nachrichten...g-eilantraege/
Wenn ich statt Söder die Richter ausgewählt und eingesetzt , und über ihr Fortkommen und ihre Karriere zu befinden hätte, hätten sie anders entschieden.
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Das Verbot des Freizeit- und Amateursports in Nordrhein-Westfalen bleibt vorerst bestehen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss (Beschluss vom 13.11.2020, Az. 13 B 1686/20.NE). Einen Eilantrag hatte ein Junge aus Grevenbroich gestellt, der Fußballer einer D-Jugendmannschaft ist.
Zwar räumte das Gericht ein, es sei im Hauptsacheverfahren zu klären, ob überhaupt eine dem Parlamentsvorbehalt genügende infektionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage vorliege. Allerdings berge Sport mit mehreren Personen – auch im Freien – nach wie vor ein Infektionsrisiko. Gerade bei hoher körperlicher Belastung könnten sich virushaltige Aerosole und Tröpfchen verbreiten. Außerdem würde das Öffnen von Vereinssport automatisch auch wieder zu vermehrten Sozialkontakten führen. Darüber hinaus sei das Verbot auch verhältnismäßig, da zumindest Sport allein, zu zweit oder mit dem Haushalt erlaubt sei. Schließlich sei Training im Fußballverein auch nicht mit Schulsport vereinbar, da der ohnehin stattfindende Schulbetrieb keine weiteren sozialen Kontakte eröffne.
https://www.lto.de/recht/nachrichten...kinder-schule/
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer in Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Corona-Einreiseverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt (Beschluss vom 20.11.2020, Az. 13 B 1770/20.NE).
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Anordnung einer Absonderung für grundsätzlich alle Urlaubsrückkehrer und sonstige Einreisende aus Risikogebieten voraussichtlich rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und unverhältnismäßig sei. Die Regelung lasse unberücksichtigt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden.
https://www.juris.de/jportal/portal/...enachricht.jsp
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zitat:
Zitat von
Finch
Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer in Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt: Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Corona-Einreiseverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt (
Beschluss vom 20.11.2020, Az. 13 B 1770/20.NE).
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Anordnung einer Absonderung für grundsätzlich alle Urlaubsrückkehrer und sonstige Einreisende aus Risikogebieten voraussichtlich rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und unverhältnismäßig sei. Die Regelung lasse unberücksichtigt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden.
https://www.juris.de/jportal/portal/...enachricht.jsp
Hoch kriminell, weil die Ausrufung von Risiko Gebieten, zum Erpressungs Konzept gehört
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zur Abwechslung Mal Rechtsprechung aus dem Bereich des Zivilrechts: eine für sehr viele Menschen hochinteressante Frage ist, ob wegen behördlichen Betriebsschließungen Gewerberaummieten gemindert werden dürfen. Die Beantwortung dieser Frage ist umstritten: in wessen Risikobereich fällt eine Corona-bedingte Schließung, in den des Mieters oder Vermieters? Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Instanzgerichte urteilen bisher unterschiedlich:
Sowohl das LG Heidelberg (Urteil vom 30.07.2020, Az. 5 O 66/20) als auch jüngst das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2020, Az. 2-15 O 23/20) haben ein Minderungs- oder sonstiges Anpassungsrecht des Mieters in den entschiedenen Fällen abgelehnt. Beide Gerichte haben insbesondere ausgeführt, dass die Mietsache trotz behördlicher Anordnung grundsätzlich für die vertraglich vorgesehene Nutzung geeignet und lediglich der konkrete Betrieb durch den Mieter untersagt gewesen sei. Dieser Umstand falle alleine in den Risikobereich des Mieters. Aufgrund des übernommenen Verwendungsrisikos kommt nach Auffassung der Gerichte auch eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht oder allenfalls bei einer Existenzbedrohung des Mieters in Betracht. In den entschiedenen Fällen hatten die Parteien einen sehr weiten Mietzweck vereinbart, der zumindest theoretisch dem Mieter eine geänderte Nutzung weiter ermöglicht hätte.
Das LG München I bejaht dagegen die Minderung (Urteil vom 22.09.2020 (Az. 3 O 4495/20). Es ist damit das erste deutsche Landgericht, das Minderungsrechte des Mieters bejaht. In seiner Begründung das Gericht ebenfalls an den Mietzweck an. In diesem Fall war der Mietzweck (Nutzung als Möbelgeschäft) allerdings so ausgestaltet, dass nach der behördlichen Anordnung für eine theoretisch denkbare andere Nutzung durch den Mieter von vornherein kein Raum mehr blieb. Hierin sah das Gericht unter Hinweis auf vier Entscheidungen des Reichsgerichts einen Mietmangel, der den Mieter zu einer Minderung der Miete in einer Höhe von bis zu 80 Prozent berechtige. Zudem erkannte das Landgericht Minderungsrechte auch für die Zeit der vorübergehend geltenden 800-Quadratmeter-Regelung (in Höhe von 50 Prozent) sowie für die in der Folge geltenden Hygienemaßnahmen und Einschränkungen der maximalen Kundenzahl (in Höhe von 15 Prozent) an.
Abzuwarten bleibt nun, wie die Sachlage vom Bundesgerichtshof entschieden werden wird.
https://www.lto.de/recht/hintergruen...eftsgrundlage/
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zitat:
Zitat von
Finch
Zur Abwechslung Mal Rechtsprechung aus dem Bereich des Zivilrechts: eine für sehr viele Menschen hochinteressante Frage ist, ob wegen
behördlichen Betriebsschließungen Gewerberaummieten gemindert werden dürfen. Die Beantwortung dieser Frage ist umstritten: in wessen Risikobereich fällt eine Corona-bedingte Schließung, in den des Mieters oder Vermieters? Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Instanzgerichte urteilen bisher unterschiedlich:
Sowohl das
LG Heidelberg (Urteil vom 30.07.2020, Az. 5 O 66/20) als auch jüngst das
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2020, Az. 2-15 O 23/20) haben ein Minderungs- oder sonstiges Anpassungsrecht des Mieters in den entschiedenen Fällen abgelehnt. Beide Gerichte haben insbesondere ausgeführt, dass die Mietsache trotz behördlicher Anordnung grundsätzlich für die vertraglich vorgesehene Nutzung geeignet und lediglich der konkrete Betrieb durch den Mieter untersagt gewesen sei. Dieser Umstand falle alleine in den Risikobereich des Mieters. Aufgrund des übernommenen Verwendungsrisikos kommt nach Auffassung der Gerichte auch eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht oder allenfalls bei einer Existenzbedrohung des Mieters in Betracht. In den entschiedenen Fällen hatten die Parteien einen sehr weiten Mietzweck vereinbart, der zumindest theoretisch dem Mieter eine geänderte Nutzung weiter ermöglicht hätte.
Das
LG München I bejaht dagegen die Minderung
(Urteil vom 22.09.2020 (Az. 3 O 4495/20). Es ist damit das erste deutsche Landgericht, das Minderungsrechte des Mieters bejaht. In seiner Begründung das Gericht ebenfalls an den Mietzweck an. In diesem Fall war der Mietzweck (Nutzung als Möbelgeschäft) allerdings so ausgestaltet, dass nach der behördlichen Anordnung für eine theoretisch denkbare andere Nutzung durch den Mieter von vornherein kein Raum mehr blieb. Hierin sah das Gericht unter Hinweis auf vier Entscheidungen des Reichsgerichts einen Mietmangel, der den Mieter zu einer Minderung der Miete in einer Höhe von bis zu 80 Prozent berechtige. Zudem erkannte das Landgericht Minderungsrechte auch für die Zeit der vorübergehend geltenden 800-Quadratmeter-Regelung (in Höhe von 50 Prozent) sowie für die in der Folge geltenden Hygienemaßnahmen und Einschränkungen der maximalen Kundenzahl (in Höhe von 15 Prozent) an.
Abzuwarten bleibt nun, wie die Sachlage vom Bundesgerichtshof entschieden werden wird.
https://www.lto.de/recht/hintergruen...eftsgrundlage/
Millionenvilla für Spahn. Zur Abwechslung mal was von unserem Corona-Minister Spahn und das Recht. Nicht alle werden von Corona geschädigt, manche profitieren auch. Er beschliesst ja täglich Massnahmen, die Andere finanziell fast ruinieren, ihn selber aber null tangieren. Nein, er kauft sich mit seinem " Ehemann " mal so auf die Schnelle ne Villa mit Park für 4 Millionen Euronen. In Berlin-Dahlem. Und das Beste zum Schluss. Er verbietet per Anwalt der Presse den Preis zu nennen. Tja, so ist das mit dem Recht in Coronazeiten.
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Werter Finch, der Artikel als solcher ist möglicherweise eine Zumutung, tschulligung, doch da der gerade viel Verbreitung findet, wäre es schön, wenn Du mal zum juristischen Aspekt etwas schreiben könntest.
Auszug:
Die WHO hat somit am 20. Januar 2021 allen infektionsschutzrechtlichen Schlussfolgerungen alleine aus der (unrichtigen) Annahme einer Infektiosität bei jedwedem positiven PCR-Test ohne weitere Differenzialdiagnostik den Boden entzogen.
Denn er bedeutet: Jede Quarantäneanordnung gegenüber einer Person auf alleiniger Basis eines nicht näher spezifizierten positiven PCR-Tests entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Mit § 5 I Nr. 1 des deutschen Infektionsschutzgesetzes ist die gesundheitliche Einschätzung der WHO durch dynamische Gesetzesverweisung zum Gegenstand der deutschen Rechtsordnung gemacht worden.Es lässt sich nach allem gut die Rechtsauffassung vertreten, dass die gesamte infektionsrechtliche Architektur des bundesrepublikanischen Pandemie-Normengebäudes mit der „User Information“ der WHO vom 20. Januar 2021 ihre zentrale Grundlage verloren hat.
Quelle:
https://www.achgut.com/artikel/who_b...aler_tragweite
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
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Ansuz
Werter Finch, der Artikel als solcher ist möglicherweise eine Zumutung, tschulligung, doch da der gerade viel Verbreitung findet, wäre es schön, wenn Du mal zum juristischen Aspekt etwas schreiben könntest.
Auszug:
Die WHO hat somit am 20. Januar 2021 allen infektionsschutzrechtlichen Schlussfolgerungen alleine aus der (unrichtigen) Annahme einer Infektiosität bei jedwedem positiven PCR-Test ohne weitere Differenzialdiagnostik den Boden entzogen.
Denn er bedeutet: Jede Quarantäneanordnung gegenüber einer Person auf alleiniger Basis eines nicht näher spezifizierten positiven PCR-Tests entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Mit § 5 I Nr. 1 des deutschen Infektionsschutzgesetzes ist die gesundheitliche Einschätzung der WHO durch dynamische Gesetzesverweisung zum Gegenstand der deutschen Rechtsordnung gemacht worden.Es lässt sich nach allem gut die Rechtsauffassung vertreten, dass die gesamte infektionsrechtliche Architektur des bundesrepublikanischen Pandemie-Normengebäudes mit der „User Information“ der WHO vom 20. Januar 2021 ihre zentrale Grundlage verloren hat.
Quelle:
https://www.achgut.com/artikel/who_b...aler_tragweite
Und das sie das erst taten als der Trump weg war, ist reiner Zufall.
Das hätte denen schon am ersten Tag klar sein müssen, diesen Verbrechern.
MfG
H.Maier
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AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Netter Thread, jedoch stellt er eine grundlegende Frage nicht. Trotz aller gesetzgeberischen Anpassungen, standen die Grundlagen für die jetzigen Maßnahmen bereits 2001 im Infektionsschutzgesetz enthalten waren, als dieses das Bundesseuchengesetz ablöste.
Warum hat damals keiner protestiert? Das durch das Gesetz Grundrechte im Falle eines Falles eingeschränkt werden, stand damals schon fest.
Die Grundrecht haben sich seit damals nicht verändert? Es spielt auch keine Rolle, dass jetzt Gerichte bestimmte Maßnahmen als unverhältnismäßig etc. erklären und kippen. Es stellt sich die Frage, warum die, die jetzt protestieren, nicht schon damals protestiert haben, denn das wäre geboten gewesen, ginge es wirklich um die Grundrechte. Der jetzige Protest ist kein Auswuchs von Grundrechtsfragen sondern hat meiner Meinung nach viel mehr seine Grundlage in persönlichen Befindlichkeiten der Protestierenden.
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Gehirnnutzer
Netter Thread, jedoch stellt er eine grundlegende Frage nicht. Trotz aller gesetzgeberischen Anpassungen, standen die Grundlagen für die jetzigen Maßnahmen bereits 2001 im Infektionsschutzgesetz enthalten waren, als dieses das Bundesseuchengesetz ablöste.
Warum hat damals keiner protestiert? Das durch das Gesetz Grundrechte im Falle eines Falles eingeschränkt werden, stand damals schon fest.
Die Grundrecht haben sich seit damals nicht verändert? Es spielt auch keine Rolle, dass jetzt Gerichte bestimmte Maßnahmen als unverhältnismäßig etc. erklären und kippen. Es stellt sich die Frage, warum die, die jetzt protestieren, nicht schon damals protestiert haben, denn das wäre geboten gewesen, ginge es wirklich um die Grundrechte. Der jetzige Protest ist kein Auswuchs von Grundrechtsfragen sondern hat meiner Meinung nach viel mehr seine Grundlage in persönlichen Befindlichkeiten der Protestierenden.
Weil das bei einer echten Pan- oder Epidemie sinnvoll ist? Also eine Seuche die tatsächlich die Leute auf der Straße umkippen läßt.
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Schwabenpower
Weil das bei einer echten Pan- oder Epidemie sinnvoll ist? Also eine Seuche die tatsächlich die Leute auf der Straße umkippen läßt.
Schwabenpower, die Grundrechte existieren unabhängig von der Pandemie und die Maßnahmen waren schon seit 2001 bekannt, nicht erst seit der Pandemie.
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Ganz einfach!
Hast du die Macht = Recht
Hast du die Macht nicht = Kein Recht
Genauso handelt auch dieses Drecksregime, auch wenn es sich in der üblichen Verlogenheit der "Demokraten" als "Rechtsstaat" bezeichnet
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Gehirnnutzer
Schwabenpower, die Grundrechte existieren unabhängig von der Pandemie und die Maßnahmen waren schon seit 2001 bekannt, nicht erst seit der Pandemie.
Richtig, aber wenn das Leben massiv bedroht wird, dann müssen Grundrechte zeitweise (!) ausgesetzt werden. Sonst kann sie keiner mehr wahrnehmen.
Nochmal: im Falle einer lebensbedrohlichen Seuche. Dafür müßte die Sterblichkeit allerdings von 2500 / Tag auf 250.000 / Tag und für alle Altersgruppen ansteigen (als Beispiel)
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Gehirnnutzer
Schwabenpower, die Grundrechte existieren unabhängig von der Pandemie und die Maßnahmen waren schon seit 2001 bekannt, nicht erst seit der Pandemie.
Was verstehst Du jetzt nicht daran, daß Grundrechte nichts nutzen, wenn keiner mehr da ist, der sie ausüben kann?
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Gehirnnutzer
Netter Thread, jedoch stellt er eine grundlegende Frage nicht. Trotz aller gesetzgeberischen Anpassungen, standen die Grundlagen für die jetzigen Maßnahmen bereits 2001 im Infektionsschutzgesetz enthalten waren, als dieses das Bundesseuchengesetz ablöste.
Warum hat damals keiner protestiert? Das durch das Gesetz Grundrechte im Falle eines Falles eingeschränkt werden, stand damals schon fest.
Die Grundrecht haben sich seit damals nicht verändert? Es spielt auch keine Rolle, dass jetzt Gerichte bestimmte Maßnahmen als unverhältnismäßig etc. erklären und kippen. Es stellt sich die Frage, warum die, die jetzt protestieren, nicht schon damals protestiert haben, denn das wäre geboten gewesen, ginge es wirklich um die Grundrechte. Der jetzige Protest ist kein Auswuchs von Grundrechtsfragen sondern hat meiner Meinung nach viel mehr seine Grundlage in persönlichen Befindlichkeiten der Protestierenden.
Ich glaube, die Antwort ist ganz einfach: damals hat es einfach keinen interessiert.
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cornjung
Millionenvilla für Spahn. Zur Abwechslung mal was von unserem Corona-Minister Spahn und das Recht. Nicht alle werden von Corona geschädigt, manche profitieren auch. Er beschliesst ja täglich Massnahmen, die Andere finanziell fast ruinieren, ihn selber aber null tangieren. Nein, er kauft sich mit seinem " Ehemann " mal so auf die Schnelle ne Villa mit Park für 4 Millionen Euronen. In Berlin-Dahlem. Und das Beste zum Schluss. Er verbietet per Anwalt der Presse den Preis zu nennen. Tja, so ist das mit dem Recht in Coronazeiten.
Warum gönnt ihr ihm nicht sein Rosettenfenster?
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Schwabenpower
Was verstehst Du jetzt nicht daran, daß Grundrechte nichts nutzen, wenn keiner mehr da ist, der sie ausüben kann?
Da gibt es von Tucholsky ein Gedicht zur Machtübernahme 33, sinngemäß, als sie dich holten war keiner mehr da um zu protestieren.
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ich58
Da gibt es von Tucholsky ein Gedicht zur Machtübernahme 33, sinngemäß, als sie dich holten war keiner mehr da um zu protestieren.
Ist bekannt. Deswegen ist es ja auch eine Notmaßnahme. Derzeit liegt keine vor.
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Schwabenpower
Was verstehst Du jetzt nicht daran, daß Grundrechte nichts nutzen, wenn keiner mehr da ist, der sie ausüben kann?
Durchsetzen wäre der treffende Begriff!
Übe ich meine Grundrechte aus, werde ich bestraft. Es fehlt die Macht, die meine Grundrechte durchsetzt!
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pixelschubser
Durchsetzen wäre der treffende Begriff!
Übe ich meine Grundrechte aus, werde ich bestraft. Es fehlt die Macht, die meine Grundrechte durchsetzt!
Ich meinte das anders. Wenn eine echte Seuche ausbricht, die binnen zwei Wochen 95 % der Menschen tötet, nutzen Grundrechte niemanden mehr. Die paar Überlebenden haben andere Probleme.
Für diesen Extremfall war das Gesetz gedacht. Damals war ich noch bei der Feuerwehr und es gab für diesen Fall konkrete Einsatzpläne. Die Bedrohung durch Atomkrieg gab es ja nicht mehr.
Die jetzige "Grippewelle" hat von Anfang an die Anwendung dieses Gesetzes nicht gerechtfertigt. Hat inzwischen auch die WHO mitbekommen
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Frankreich und Deutschland haben wohl die Grenzen dichtgemacht. Einreise nur mit negativen Test bei Bahn oder Flugzeug. Bin mal gespannt ob sich das in der Gesetzgebung auswirken wird.
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Deutschmann
Frankreich und Deutschland haben wohl die Grenzen dichtgemacht. Einreise nur mit negativen Test bei Bahn oder Flugzeug. Bin mal gespannt ob sich das in der Gesetzgebung auswirken wird.
Deutschland hat die Grenzen dichtgemacht? Das kann ich kaum glauben. Das hieße ja auch, sämtliche Pkw würden kontrolliert. Das würde auch bedeuten, es gäbe keine illegalen Einreisen mehr.