AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deut*sche Staats*an*wälte nicht unab*hängig genug
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GSch
Genau. "Organ der Rechtspflege" nennt man das..
Ich bezeichne sie gerne als die heilige Dreifaltigkeit, denn sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens, sie vertritt die Anklage und ist zuständig für die Vollstreckung des Urteils.
Sie wird zwar als Organ der Rechtspflege eingestuft, wohlweislich unter dem Gesichtspunkt der Opportunität, aber das widerspricht dem GG Art. 92, der die Rechtssprechung klar den Richtern anvertraut und nciht den Staatsanwälten. Und wegen der Gesetzesbindung der Staatsanwaltschaft hat man sich wohl auf Organ der Rechtspflege geeinigt, obwohl es eher ein Zwitterwesen ist.
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GSch
[gekürzt]
dass ein Minister einen Vorgang, der nach Meinung der Staatsanwaltschaft nicht strafwürdig war, dennoch unbedingt angeklagt haben wollte, ist schon vorgekommen. Siehe die Kontroverse Maas / Range, die mit dem Rausschmiss des letzteren endete.
In der Tat ein sehr exemplarisches Beispiel. :hi:
AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deutsche Staatsanwälte nicht unabhängig genug
Aber statt wir uns weiter in rechtsphilosophischen Ansätzen verlaufen, wäre mir eine erstrebenswerte Lösung viel lieber. Eine völlig unabhängige Staatsanwalt kann ja auch keiner wollen, denn dann hätte der Generalstaatsanwalt das alleinige Bestimmungs- und Weisungsrecht, ohne dabei einer Kontrolle oder korrigierenden Instanz ausgesetzt zu sein. So viel Macht in der Hand einer einzigen Person kann man ja auch nicht wollen. Parlamentarische Kontrolle schließe ich aus, denn es würde die Gefahr der Beeinflussung nicht minimieren, sondern eher noch undurchsichtiger machen, denn wenn geheim tagende Kontrollausschüsse Entscheidungen nach politischer Wetterlage treffen, dann ist es ja nicht weniger heikel.
AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deut*sche Staats*an*wälte nicht unab*hängig genug
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Veltins007
Sie wird zwar als Organ der Rechtspflege eingestuft, wohlweislich unter dem Gesichtspunkt der Opportunität, aber das widerspricht dem GG Art. 92, der die Rechtssprechung klar den Richtern anvertraut und nciht den Staatsanwälten. Und wegen der Gesetzesbindung der Staatsanwaltschaft hat man sich wohl auf Organ der Rechtspflege geeinigt, obwohl es eher ein Zwitterwesen ist.
Rechtspflege ist nicht nur Rechtsprechung. Diese ist tatsächlich nur den Richtern anvertraut. Aber Organe der Rechtspflege sind außer der Staatsanwaltschaft z. B. auch die privaten Anwälte.
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Veltins007
Der Staatsanwalt kann natürlich auch remostrieren, allerdings wird er dann -wenn wir ehrlich urteilen- seines Dienstes nicht mehr froh werden. Bei einer Aufforderung zu einer Straftat sieht die Sache wieder ganz anders aus, denn zu seinem eigenen Schutz ist er dann sogar angehalten diese Anweisung zu verweigern. Insgesamt gesehen steht so ein Staatsanwalt immer zwischen Eigenverantwortung und Weisungsgebundenheit.
Hältst du es denn für völlig ausgeschlossen, dass der Minister Recht hat und der Staatsanwalt nicht? Es soll ja unter den letzteren auch recht zweifelhafte Existenzen geben, wie etwa der Herr Zschächner, der in Gera lange Zeit fröhlich Verfahren gegen Linke führte, aber nicht gegen Rechte. Dass dem der Minister mal kräftig auf die Finger klopfte (und klopfen konnte), war wirklich eine gute Idee.
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GSch
Rechtspflege ist nicht nur Rechtsprechung. Diese ist tatsächlich nur den Richtern anvertraut. Aber Organe der Rechtspflege sind außer der Staatsanwaltschaft z. B. auch die privaten Anwälte.
Ich denke, das Problem des Zwitterdaseins hinreichend erklärt zu haben. Natürlich kann man es, so wie Du, immer wieder auf den einfachsten und billigsten Bestandteil herunterführen, aber er lässt dann eben auch die staatsanwaltlichen Aus-und Einwirkungen auf die Rechtssprechung außer Betracht. Diese Problematik ist in juristischen Fachkreisen auch durchaus bekannt (natürlich!) und wurde und wird immer wieder hinreichend diskutiert.
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GSch
Hältst du es denn für völlig ausgeschlossen, dass der Minister Recht hat und der Staatsanwalt nicht? Es soll ja unter den letzteren auch recht zweifelhafte Existenzen geben, wie etwa der Herr Zschächner, der in Gera lange Zeit fröhlich Verfahren gegen Linke führte, aber nicht gegen Rechte. Dass dem der Minister mal kräftig auf die Finger klopfte (und klopfen konnte), war wirklich eine gute Idee.
Ich habe, wenn du aufmerksma gefolgt bist, niemals eine Seite und/oder Betrachtungsweise ausgeschlossen, sondern stets nur auf die generelle Problematik dabei verwiesen.
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GSch
Rechtspflege ist nicht nur Rechtsprechung. Diese ist tatsächlich nur den Richtern anvertraut. Aber Organe der Rechtspflege sind außer der Staatsanwaltschaft z. B. auch die privaten Anwälte.
Wobei da wieder der Unterschied der Abhängigkeit/Unabhängigkeit zutage tritt. Bei der Staatsanwaltschaft hat man sich zugunsten der Objektivität dazu entschieden und demgemäß sie unter den Gesichtspunkten der Opportunität zu agieren habe. Dieses Opportunitätsgebot gebärt zwar Ermessensentscheidungen aber sie sind eben nciht rechtskräftig, gleichwohl aber tragen sie wesentlich zur Rechtssprechung bei. Beim Rechtsanwalt besteht eine natürliche Unabhängigkeit
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GSch
Das macht das Bundesverfassungsgericht am laufenden Band, denn seine Urteile sind Gesetz. Also: Judikative macht Gesetze.
Andererseits erlässt die Regierung Rechtsverordnungen. Also: Exekutive macht Gesetze.
Der Bundestag wählt den Bundeskanzler oder wählt in ab. Also: Legislative trifft Personalentscheidungen für die Exekutive.
Viele Mitglieder der Bundesregierung sind auch Abgeordnete des Bundestages.
Über die Zusammensetzung des Bundesrates bestimmen die Landesregierungen. Also: Exekutive steuert Legislative.
Es gibt im wirklichen Leben einfach keine absolute Trennung der Staatsgewalten, sondern sie müssen auf vielfache Weise zusammenarbeiten. Drei separate Staaten in einem Staat - das geht nicht.
Ich habe ja nie behauptet, dass in Deutschland die Gewaltenteilung und damit Demokratie funktioniiert. Das ist eine Fama, welche man versucht dem Bürger einzubleuen.
Selbstverständlich kann man absolut trennen - und damit schafft man keine drei Staaten im Staat - sondern sich gegenseitig kontrollierende Instanzen und dies bedeutet auch nicht, dass man nicht auf vielfache Weise zusammenarbeiten muss.
Nur so als Beispiel - wenn die Legislative ein Gesetz erlassen würde, welches die Exikutive nicht umsetzen kann, dann ist es Aufgabe der Exikutive in der Zusammenarbeit zu sagen - so geht das nicht. Die Exikutive kann sich aber nicht anmaßen selber zu entscheiden das Gesetz nicht anzuwenden.
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Veltins007
Man hat sich bezüglich des internationalen Haftbefehls eben auf gewisse Anforderungen geeinigt und die werden eben nicht von Deutschland erfüllt. Also muss der EuGH ja tätig werden. Dies betrifft aucxh nur den internationalen Haftbefehl und der nationale bleibt davon unberührt
Richtig - um in die rein nationale Gesetzgebung einzugreifen fehlt dem EuGH - richtigerweise - das Mandat. Wobei die Entscheidungen des EuGH natürlich Einfluß auf die nationale Gesetzgebung haben - der EuGH sich aber nicht, wie das Bundesverfassungsgericht, es sich anmaßt der Legislative vorzuschreiben, was man denn zu tun und zu lassen hat und wie man es machen muss.
Will man nun also als Bundesreoublik Deutschland einen "europäischen" Haftbefehl durchsetzen - was bleibt anderes über als die Staatsanwaltschaften zu "entpolitisieren"?