Zitat:
Aufgrund gezielter antisemitischer Übergriffe in den Staaten der GUS wird die Flüchtlings- eigenschaft der jüdischen Migranten angenommen. Der Nachweis einer konkreten Verfolgung ist nicht nachzuweisen, kann jedoch zu einer bevorzugten Antragsprüfung führen. Zuwanderungsberechtigung erhält, wer nach sowjetischen Urkunden jüdischer Nationalität ist
oder mindestens ein jüdisches Elternteil hat....
...In den Zuzugsantrag können – im Gegensatz zu der großzügiger gehandhabten Aussiedleraufnahme, in deren Aufnahmebescheid Ehegatten und Verwandte der steigenden und fallenden Linie aufgenommen werden können – Ehegatten, minderjährige Kinder, unverheiratete volljährige Kinder wie auch Adoptivkinder einbezogen werden....
...Problematisch ist jedoch, dass Menschen einen Rechtsstatus als GFK-Flüchtlinge
bekommen, obwohl kein Nachweis individueller Verfolgung verlangt wird.
D.h. Personen erhalten einen Schutzstatus, obwohl dessen Bedarf nicht feststeht. Im Zuge der jüdischen
Zuwanderung kommt es darüber hinaus zu Abweichungen vom internationalen Flüchtlings-
recht. Denn sowohl nach der GFK als auch nach dem HumHAG erlöscht die Rechtstellung als
Flüchtling bspw. durch die Reise in das Herkunftsland (Art. 1 C, 1, 4 GFK und § 2a
HumHAG). Jüdische Emigranten werden jedoch von dieser Regelung ausgenommen, so dass
ihr Status bei einer Rückreise bestehen bleibt und sogar der Nationalpass des Herkunftslandes
beantragt werden kann....