AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
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Finch
Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer in Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt: Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Corona-Einreiseverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt (
Beschluss vom 20.11.2020, Az. 13 B 1770/20.NE).
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Anordnung einer Absonderung für grundsätzlich alle Urlaubsrückkehrer und sonstige Einreisende aus Risikogebieten voraussichtlich rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und unverhältnismäßig sei. Die Regelung lasse unberücksichtigt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden.
https://www.juris.de/jportal/portal/...enachricht.jsp
Hoch kriminell, weil die Ausrufung von Risiko Gebieten, zum Erpressungs Konzept gehört
AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zur Abwechslung Mal Rechtsprechung aus dem Bereich des Zivilrechts: eine für sehr viele Menschen hochinteressante Frage ist, ob wegen behördlichen Betriebsschließungen Gewerberaummieten gemindert werden dürfen. Die Beantwortung dieser Frage ist umstritten: in wessen Risikobereich fällt eine Corona-bedingte Schließung, in den des Mieters oder Vermieters? Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Instanzgerichte urteilen bisher unterschiedlich:
Sowohl das LG Heidelberg (Urteil vom 30.07.2020, Az. 5 O 66/20) als auch jüngst das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2020, Az. 2-15 O 23/20) haben ein Minderungs- oder sonstiges Anpassungsrecht des Mieters in den entschiedenen Fällen abgelehnt. Beide Gerichte haben insbesondere ausgeführt, dass die Mietsache trotz behördlicher Anordnung grundsätzlich für die vertraglich vorgesehene Nutzung geeignet und lediglich der konkrete Betrieb durch den Mieter untersagt gewesen sei. Dieser Umstand falle alleine in den Risikobereich des Mieters. Aufgrund des übernommenen Verwendungsrisikos kommt nach Auffassung der Gerichte auch eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht oder allenfalls bei einer Existenzbedrohung des Mieters in Betracht. In den entschiedenen Fällen hatten die Parteien einen sehr weiten Mietzweck vereinbart, der zumindest theoretisch dem Mieter eine geänderte Nutzung weiter ermöglicht hätte.
Das LG München I bejaht dagegen die Minderung (Urteil vom 22.09.2020 (Az. 3 O 4495/20). Es ist damit das erste deutsche Landgericht, das Minderungsrechte des Mieters bejaht. In seiner Begründung das Gericht ebenfalls an den Mietzweck an. In diesem Fall war der Mietzweck (Nutzung als Möbelgeschäft) allerdings so ausgestaltet, dass nach der behördlichen Anordnung für eine theoretisch denkbare andere Nutzung durch den Mieter von vornherein kein Raum mehr blieb. Hierin sah das Gericht unter Hinweis auf vier Entscheidungen des Reichsgerichts einen Mietmangel, der den Mieter zu einer Minderung der Miete in einer Höhe von bis zu 80 Prozent berechtige. Zudem erkannte das Landgericht Minderungsrechte auch für die Zeit der vorübergehend geltenden 800-Quadratmeter-Regelung (in Höhe von 50 Prozent) sowie für die in der Folge geltenden Hygienemaßnahmen und Einschränkungen der maximalen Kundenzahl (in Höhe von 15 Prozent) an.
Abzuwarten bleibt nun, wie die Sachlage vom Bundesgerichtshof entschieden werden wird.
https://www.lto.de/recht/hintergruen...eftsgrundlage/
AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
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Finch
Zur Abwechslung Mal Rechtsprechung aus dem Bereich des Zivilrechts: eine für sehr viele Menschen hochinteressante Frage ist, ob wegen
behördlichen Betriebsschließungen Gewerberaummieten gemindert werden dürfen. Die Beantwortung dieser Frage ist umstritten: in wessen Risikobereich fällt eine Corona-bedingte Schließung, in den des Mieters oder Vermieters? Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Instanzgerichte urteilen bisher unterschiedlich:
Sowohl das
LG Heidelberg (Urteil vom 30.07.2020, Az. 5 O 66/20) als auch jüngst das
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2020, Az. 2-15 O 23/20) haben ein Minderungs- oder sonstiges Anpassungsrecht des Mieters in den entschiedenen Fällen abgelehnt. Beide Gerichte haben insbesondere ausgeführt, dass die Mietsache trotz behördlicher Anordnung grundsätzlich für die vertraglich vorgesehene Nutzung geeignet und lediglich der konkrete Betrieb durch den Mieter untersagt gewesen sei. Dieser Umstand falle alleine in den Risikobereich des Mieters. Aufgrund des übernommenen Verwendungsrisikos kommt nach Auffassung der Gerichte auch eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht oder allenfalls bei einer Existenzbedrohung des Mieters in Betracht. In den entschiedenen Fällen hatten die Parteien einen sehr weiten Mietzweck vereinbart, der zumindest theoretisch dem Mieter eine geänderte Nutzung weiter ermöglicht hätte.
Das
LG München I bejaht dagegen die Minderung
(Urteil vom 22.09.2020 (Az. 3 O 4495/20). Es ist damit das erste deutsche Landgericht, das Minderungsrechte des Mieters bejaht. In seiner Begründung das Gericht ebenfalls an den Mietzweck an. In diesem Fall war der Mietzweck (Nutzung als Möbelgeschäft) allerdings so ausgestaltet, dass nach der behördlichen Anordnung für eine theoretisch denkbare andere Nutzung durch den Mieter von vornherein kein Raum mehr blieb. Hierin sah das Gericht unter Hinweis auf vier Entscheidungen des Reichsgerichts einen Mietmangel, der den Mieter zu einer Minderung der Miete in einer Höhe von bis zu 80 Prozent berechtige. Zudem erkannte das Landgericht Minderungsrechte auch für die Zeit der vorübergehend geltenden 800-Quadratmeter-Regelung (in Höhe von 50 Prozent) sowie für die in der Folge geltenden Hygienemaßnahmen und Einschränkungen der maximalen Kundenzahl (in Höhe von 15 Prozent) an.
Abzuwarten bleibt nun, wie die Sachlage vom Bundesgerichtshof entschieden werden wird.
https://www.lto.de/recht/hintergruen...eftsgrundlage/
Millionenvilla für Spahn. Zur Abwechslung mal was von unserem Corona-Minister Spahn und das Recht. Nicht alle werden von Corona geschädigt, manche profitieren auch. Er beschliesst ja täglich Massnahmen, die Andere finanziell fast ruinieren, ihn selber aber null tangieren. Nein, er kauft sich mit seinem " Ehemann " mal so auf die Schnelle ne Villa mit Park für 4 Millionen Euronen. In Berlin-Dahlem. Und das Beste zum Schluss. Er verbietet per Anwalt der Presse den Preis zu nennen. Tja, so ist das mit dem Recht in Coronazeiten.
AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Werter Finch, der Artikel als solcher ist möglicherweise eine Zumutung, tschulligung, doch da der gerade viel Verbreitung findet, wäre es schön, wenn Du mal zum juristischen Aspekt etwas schreiben könntest.
Auszug:
Die WHO hat somit am 20. Januar 2021 allen infektionsschutzrechtlichen Schlussfolgerungen alleine aus der (unrichtigen) Annahme einer Infektiosität bei jedwedem positiven PCR-Test ohne weitere Differenzialdiagnostik den Boden entzogen.
Denn er bedeutet: Jede Quarantäneanordnung gegenüber einer Person auf alleiniger Basis eines nicht näher spezifizierten positiven PCR-Tests entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Mit § 5 I Nr. 1 des deutschen Infektionsschutzgesetzes ist die gesundheitliche Einschätzung der WHO durch dynamische Gesetzesverweisung zum Gegenstand der deutschen Rechtsordnung gemacht worden.Es lässt sich nach allem gut die Rechtsauffassung vertreten, dass die gesamte infektionsrechtliche Architektur des bundesrepublikanischen Pandemie-Normengebäudes mit der „User Information“ der WHO vom 20. Januar 2021 ihre zentrale Grundlage verloren hat.
Quelle:
https://www.achgut.com/artikel/who_b...aler_tragweite
AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Zitat:
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Ansuz
Werter Finch, der Artikel als solcher ist möglicherweise eine Zumutung, tschulligung, doch da der gerade viel Verbreitung findet, wäre es schön, wenn Du mal zum juristischen Aspekt etwas schreiben könntest.
Auszug:
Die WHO hat somit am 20. Januar 2021 allen infektionsschutzrechtlichen Schlussfolgerungen alleine aus der (unrichtigen) Annahme einer Infektiosität bei jedwedem positiven PCR-Test ohne weitere Differenzialdiagnostik den Boden entzogen.
Denn er bedeutet: Jede Quarantäneanordnung gegenüber einer Person auf alleiniger Basis eines nicht näher spezifizierten positiven PCR-Tests entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Mit § 5 I Nr. 1 des deutschen Infektionsschutzgesetzes ist die gesundheitliche Einschätzung der WHO durch dynamische Gesetzesverweisung zum Gegenstand der deutschen Rechtsordnung gemacht worden.Es lässt sich nach allem gut die Rechtsauffassung vertreten, dass die gesamte infektionsrechtliche Architektur des bundesrepublikanischen Pandemie-Normengebäudes mit der „User Information“ der WHO vom 20. Januar 2021 ihre zentrale Grundlage verloren hat.
Quelle:
https://www.achgut.com/artikel/who_b...aler_tragweite
Und das sie das erst taten als der Trump weg war, ist reiner Zufall.
Das hätte denen schon am ersten Tag klar sein müssen, diesen Verbrechern.
MfG
H.Maier
AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
Netter Thread, jedoch stellt er eine grundlegende Frage nicht. Trotz aller gesetzgeberischen Anpassungen, standen die Grundlagen für die jetzigen Maßnahmen bereits 2001 im Infektionsschutzgesetz enthalten waren, als dieses das Bundesseuchengesetz ablöste.
Warum hat damals keiner protestiert? Das durch das Gesetz Grundrechte im Falle eines Falles eingeschränkt werden, stand damals schon fest.
Die Grundrecht haben sich seit damals nicht verändert? Es spielt auch keine Rolle, dass jetzt Gerichte bestimmte Maßnahmen als unverhältnismäßig etc. erklären und kippen. Es stellt sich die Frage, warum die, die jetzt protestieren, nicht schon damals protestiert haben, denn das wäre geboten gewesen, ginge es wirklich um die Grundrechte. Der jetzige Protest ist kein Auswuchs von Grundrechtsfragen sondern hat meiner Meinung nach viel mehr seine Grundlage in persönlichen Befindlichkeiten der Protestierenden.
AW: Corona: Entwicklung & Fragen am Maßstab des Rechts
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Gehirnnutzer
Netter Thread, jedoch stellt er eine grundlegende Frage nicht. Trotz aller gesetzgeberischen Anpassungen, standen die Grundlagen für die jetzigen Maßnahmen bereits 2001 im Infektionsschutzgesetz enthalten waren, als dieses das Bundesseuchengesetz ablöste.
Warum hat damals keiner protestiert? Das durch das Gesetz Grundrechte im Falle eines Falles eingeschränkt werden, stand damals schon fest.
Die Grundrecht haben sich seit damals nicht verändert? Es spielt auch keine Rolle, dass jetzt Gerichte bestimmte Maßnahmen als unverhältnismäßig etc. erklären und kippen. Es stellt sich die Frage, warum die, die jetzt protestieren, nicht schon damals protestiert haben, denn das wäre geboten gewesen, ginge es wirklich um die Grundrechte. Der jetzige Protest ist kein Auswuchs von Grundrechtsfragen sondern hat meiner Meinung nach viel mehr seine Grundlage in persönlichen Befindlichkeiten der Protestierenden.
Weil das bei einer echten Pan- oder Epidemie sinnvoll ist? Also eine Seuche die tatsächlich die Leute auf der Straße umkippen läßt.
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Schwabenpower
Weil das bei einer echten Pan- oder Epidemie sinnvoll ist? Also eine Seuche die tatsächlich die Leute auf der Straße umkippen läßt.
Schwabenpower, die Grundrechte existieren unabhängig von der Pandemie und die Maßnahmen waren schon seit 2001 bekannt, nicht erst seit der Pandemie.
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Ganz einfach!
Hast du die Macht = Recht
Hast du die Macht nicht = Kein Recht
Genauso handelt auch dieses Drecksregime, auch wenn es sich in der üblichen Verlogenheit der "Demokraten" als "Rechtsstaat" bezeichnet