AW: Bewährungsstrafe für Raserei mit tödlichem Ausgang
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truthCH
Nicht ganz - vorsätzliche Tötung umfasst und unterscheidet zwischen Mord und Totschlag. Da keine niederen oder besonders verwerflichen Umstände vorliegen, kann es meines Erachtens nur Totschlag sein und kein Mord, da der Mord eben verwerfliche oder niedere Beweggründe voraussetzt.
Beiden obliegt jedoch die Tatsache, dass der Tod willentlich herbeigeführt wird, womit sich dann die vorsätzliche von der fahrlässigen unterscheidet. Darum plädiert wohl auch kein Staatsanwalt auf vorsätzliche Tötung, weil es doch unheimlich schwer zu beweisen wird, dass er willentlich (im Sinne von "Dich räum ich jetzt weg") jemanden tot fahren wollte.
Darum wird wohl meistens auf fahrlässige Tötung angeklagt, wenn überhaupt, weil dort alle Merkmale vorhanden sind bis auf das willentlich und damit eine grössere Wahrscheinlichkeit haben auf Erfolg.
Aber ich hab wahrscheinlich einfach Mühe mit dem "fahrlässig" - weil eben dieses Verhalten nicht fahrlässig ist sondern grobfahrlässig meines Erachtens und damit die fahrlässige Tötung für mich nicht stimmig ist.
Hier sollte man sich die Formulierung aus den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung als Beispiel hernehmen. Dort heißt es nämlich:
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Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die denSchaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde
Das ist zwar der österreichische Text, aber in Deutschland wird er nicht viel anders sein.
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mathetes
Es reicht ja den bestehenden Strafrahmen auszunutzen, bei fahrlässiger Tötung immerhin 5 Jahre Haft (in Deutschland), Kopftreter wurden schon zu geringeren Haftstrafen verurteilt, in ganz krassen Fällen meinetwegen eine Verurteilung wegen Totschlag. Aber Unfälle bleiben Unfälle.
Das andere Straftaten zu milde bestraft werden ist ausser Frage, darf aber nur bedingt herangezogen werden für den Strafrahmen in diesem Fall meines Erachtens.
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mathetes
Da dürftest du Recht haben, reicht ein Mordmerkmal aus? Dann wäre das das Auto als gemeingefährliches Tatmittel, den Vorsatz finde ich trotzdem konstruiert, außer man fährt in den Gegenverkehr oder missachtet rote Ampel, aber zu schnell zu fahren ist in meinen Augen noch kein Vorsatz. 100 in der Stadt klingt auch krasser als vll. ist, gibt genug mehrspurige Bundesstraßen in Städten wo man 100 und schneller fahren könnte.
Natürlich - es gibt durchaus Strassen, auch in Städten, wo man sicherlich sowas sagen könnte - ohne Frage.
Google Maps ist Dein Freund um Dir einen Überblick zu verschaffen wie die Sievekingsallee so ausschaut .... wenn Du hier 100+ fährst, bist Du einfach jenseits von Gut und Böse - Wohngebiet, zig Einfahrten, Bordstein und so weiter - da sind mannigfaltige Gefahren möglich. Da brauchst Du nur einen Unaufmerksamen oder Dummen und schon knallts aber so richtig.
https://i.ibb.co/1R5z0HN/sievekingsallee.png
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mathetes
Das ist eben der Knackpunkt, wie will man einen bedingten Vorsatz nachweisen, wem wirklich alles egal ist, auch der eigene Tod, ist in meinen Augen so oder so nicht mehr zurechnungsfähig und damit ein Fall für die Psychiatrie.
Egal wird es ihnen wohl nicht sein - aber wie alle Verbrechen und Vergehen werden sie ja ausgeführt, weil man entweder denkt, man hat es im Griff oder aber man wird nicht erwischt. Wäre nur eines von beiden von vornherein klar, würde es faktisch keine Verbrechen und Vergehen mehr geben ausser jenen aus dem Affekt heraus.
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Fenstergucker
Hier sollte man sich die Formulierung aus den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung als Beispiel hernehmen. Dort heißt es nämlich:
Das ist zwar der österreichische Text, aber in Deutschland wird er nicht viel anders sein.
Ist auch bei uns der Fall - jedoch kann man das entschärfen mit der Versicherung der Grobfahrlässigkeit. Damit sind dann nur noch reine Verbrechen ausgeschlossen aus der Versicherungsdeckung.
Jedoch ist es bei uns in der Schweiz noch etwas anders gelagert mit dem Raserparagraphen - knackst Du diesen und verursachst einen Unfall, bist Du geliefert - straf- wie zivilrechtlich.
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cornjung
Wer ein schnelles Auto schnell fährt, nimmt nicht automatisch den Tod Anderer billigend in Kauf.
Na ja, so gesehen stimmt das - aber um ein Auto zu fahren brauchst Du eine Strasse/einen Ort - und wer in einer Strasse wie der genannten massiv zu schnell fährt, der nimmt schon billigend in Kauf, dass er Leute verletzen oder sogar töten könnte.
Und da kann sich meiner Meinung nach auch keiner rausreden, weil gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen doch ein reges Thema sind beim Erwerb des Führerscheins? Doppelte Geschwindigkeit = 4facher Bremsweg?
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Väterchen Frost
Danke - oh ich bin wieder im Strafrecht Grundkurs 2. Semester?:dd:
Das ist natürlich klar. Bei gewissen Verkehrskreisen gehe ich als Richter mal davon aus, dass er sich über das Risiko eben gar keine Gedanken hat und daher war "A" eben nicht der Meinung, die Folge sicher vermeiden zu können, sondern setze sich - und jetzt O-Ton aus einer Musterlösung für eine Examensklausur, nach der ich als Korrekturassi korrigieren musste - in frivoler Gleichgültigkeit über das Risiko hinweg und das führte da zu Totschlag. Deswegen sind eben 99,9 % der Tötungen im Straßenverkehr ja auch fahrlässige solche.
Nein, nein, Väterchen, du bist hier nicht im Grundkurs für Strafrecht , sondern dir schreibt ein ehemaliger Raser, der genauestens auf gepasst hat, und sich erinnert, als und wie ihn seine teuren Fachanwälte raus gepaukt haben. Nein, ich habe zum Glück niemanden überfahren. Ok, ich bin auch nicht mit 150 km auf dem Kuhdamm unterwegs gewesen.
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Raserei gilt nur als eine Ordnungswidrigkeit - und diese war verjährt.
Dann muß ich als Justiz den Hintern mal etwas früher heben, wenn sowas droht. 4 Jahre Führerscheinentzug ist ein Witz. Ich stelle die Fähigkeit in Zweifel, dass er jemals fähig ist, ein Fahrzeug zu führen.
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cornjung
Nein, nein, Väterchen, du bist hier nicht im Grundkurs für Strafrecht , sondern dir schreibt ein ehemaliger Raser, der genauestens auf gepasst hat, und sich erinnert, als und wie ihn seine teuren Fachanwälte raus gepaukt haben. Nein, ich habe zum Glück niemanden überfahren. Ok, ich bin auch nicht mit 150 km auf dem Kuhdamm unterwegs gewesen.
Ach so. Mich erinnerte das an den Grundkurs bei Prof. Schmidhäuser in den frühen 80igern. Bei ihm war das aber A, der sich für einen sehr sicheren Schützen hielt und nicht im Traum damit rechnete, dass der Schuss so daneben gehen kann, aber dennoch wen - vermutlich B - abgeballert hatte, statt des erwünschten Hasen. Abwandlung, wie ist die Lösung, wenn A nicht der 45-jährige Vorsitzende des Landesjagdverbandes gewesen wäre, sondern der 83-jährige emeritierte tattrige Jura-Professor und ehem. Hobby-Jäger S., der immer noch zu solchen Jagdereignissen eingeladen wird.
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harlekina
Raserei gilt nur als eine Ordnungswidrigkeit - und diese war verjährt.
Dann muß ich als Justiz den Hintern mal etwas früher heben, wenn sowas droht. 4 Jahre Führerscheinentzug ist ein Witz. Ich stelle die Fähigkeit in Zweifel, dass er jemals fähig ist, ein Fahrzeug zu führen.
Sehe ich just genauso. Aber der Typ muss ja zur Führerscheinstelle und bei einer Sperrfrist von mehr als zwei Jahren, müssen beide Prüfungen neu abgelegt werden. Das wird aus § 20 Abs. 2 FeV abgeleitet. "wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Nicht mehr besitzt. Daneben kann eine MPU angeordnet werden. Bei uns beiden würde er die Hürde "charakterliche Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeuges" nicht mehr bewältigen und das könnte nur gelingen, wenn er eine MPU erfolgreich absolviert. Da er den Antrag auf eine neue Fahrerlaubnis erst sechs Monate vor Ende der Sperrfrist stellen kann und damit ein doch langes Verwaltungsverfahren zu bewältigen ist, wird der sicher nicht sogleich auf die Menschheit losgelassen.
Ich selbst muss sagen, dass mein Fahrverhalten damals noch im VW 1302 - also einer zahmen Hauskatze - ab der Strafstation des Referendariats deutlich überprüft habe, weil man so aus 1. Hand sah, was passieren konnte.
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Doppelstern
Nein, das denke ich nicht, sofern es bei der Einschätzung "Raserei" bleibt. Sollte aber entschieden werden, daß es ein illegales Autorennen war, dann kann das Strafmaß bis zu 10 J.betragen
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Kaktus
Nein, das denke ich nicht, sofern es bei der Einschätzung "Raserei" bleibt. Sollte aber entschieden werden, daß es ein illegales Autorennen war, dann kann das Strafmaß bis zu 10 J.betragen
Wenn 2 Autos mit knapp 100 Sachen durch die Straßen schießen, dann wird das wohl ein Rennen gewesen sein. Oder hast Du eine andere Erklärung ?