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Thema: Erste deutsche Rabbinerin seit 1945

  1. #51
    GESPERRT
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    Standard AW: Erste deutsche Rabbinerin seit 1945

    Zitat Zitat von sisyphos Beitrag anzeigen
    Woran machst du das fest?
    An Seifenblasen! ( nehme ich an)

  2. #52
    neurodivers Benutzerbild von tabasco
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    Standard AW: Erste deutsche Rabbinerin seit 1945

    Zitat Zitat von sisyphos Beitrag anzeigen
    Woran machst du das fest?
    An der Betrachtungsweise der Schöpfung: Erforschung dieser ist G'ttes Wille. Dayan ist da sicherlich der bessere Ansprechspartner.
    kol-ut-shan

  3. #53
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    :D AW: Erste deutsche Rabbinerin seit 1945

    Zitat Zitat von Kugelfisch Beitrag anzeigen
    An der Betrachtungsweise der Schöpfung: Erforschung dieser ist G'ttes Wille. Dayan ist da sicherlich der bessere Ansprechspartner.

    Habe kein Interesse an jüd. "Heldensagen":hihi:

  4. #54
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    Standard AW: Erste deutsche Rabbinerin seit 1945

    Zitat Zitat von Kugelfisch Beitrag anzeigen

    [...]

    "Verwandt"?

    Verwendet, meinst Du?

    [...]
    Ich glaube, beide Formen sind möglich, bin mir aber nicht sicher.

    Zitat Zitat von Kugelfisch Beitrag anzeigen

    In Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme Flüchtlinge –HumHAG-,...

    [...]
    Das ist der vollständige Gesetzestext, da steht nichts von jüdischer Nationalität.

    Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge

    vom 22. Juli 1980 (BGBl I 1980, 1057), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.10.1997 I 2584

    Dieses Gesetz ist durch Artikel 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 außer Kraft getreten.

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
    § 1 Rechtsstellung

    (1) Wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, genießt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559).

    (2) Auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernahmeerklärung genießt die Rechtsstellung nach Absatz 1, wer als Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist.

    (3) Dem Ausländer wird eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
    § 2 Nachweis

    (1) Der Flüchtling im Sinne des § 1 erhält zum Nachweis seiner Rechtsstellung eine amtliche Bescheinigung.

    (2)
    § 2a Erlöschen der Rechtsstellung

    (1) Die Rechtsstellung nach § 1 erlischt, wenn der Ausländer

    1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder
    2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder
    3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Ausländer unverzüglich die amtliche Bescheinigung seiner Rechtsstellung und den Reiseausweis bei der Ausländerbehörde abzugeben.
    § 2b Widerruf der Rechtsstellung

    (1) Die Rechtsstellung nach § 1 kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, nicht mehr vorliegen. Besitzt der Ausländer keine Staatsangehörigkeit, müssen sich die Feststellungen auf den Staat beziehen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    (2) Für das Widerrufsverfahren gilt § 73 Abs. 4 bis 6 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend. Der Widerruf kann nur nach Maßgabe der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
    § 3


    § 4


    § 5 Berlin-Klausel

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
    Vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft

  5. #55
    Klimaschurke Benutzerbild von mabac
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    Standard AW: Erste deutsche Rabbinerin seit 1945

    Zitat Zitat von Kugelfisch Beitrag anzeigen

    In Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme Flüchtlinge –HumHAG-, und im Erlass des Auswärtigen Amtes an die Auslandsvertretungen vom 25. März 1997 über den Kreis der zuwanderungsberechtigter Personen. Ansonsten bitte [Links nur für registrierte Nutzer]auch informieren, hier gibt Bundesamt für Migration die Aufnahmevoraussetzungen für die jüdischen Kontingentflüchtlinge bekannt
    Liebe Ukrainerin, erklären Sie doch dann bitte, warum dann die Ukrainerin Alina Teigner zum Judentum konvertieren musste!

    Übrigens trat Alina Teigner beim Reformjudentum über, wo das kleine Einmaleins für die Giur und das grosse Einmaleins für die Semicha genügt.
    Früher waren Dick und Doof zwei Personen.
    Till Backhaus

  6. #56
    Quo vadis? Benutzerbild von heide
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    Kool AW: Erste deutsche Rabbinerin seit 1945

    Zitat Zitat von Kugelfisch Beitrag anzeigen
    Judentum ist eine der fortschrittlichsten Religionen ... das wäre aber ein Thema für einen anderen Strang. Und Berufung einer Rabbinerin hat damit nichts zu tun. Ich freue mich trotzdem für die Frau Alina Treiger. Schon alleine deswegen, weil sie eine Frische Brise im Kabuff der deutschen Juden mit ihrer Holocaust-Fixierung darstellt.
    Und vielleicht auch einmal neuen Wind in den ZdJ bringt? Das wäre klasse!
    Ja, vergiss nur, dass es Menschen gibt...

    Hölderlin



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