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Thema: Richter und Gesetz von Dr. jur. Roland Freisler

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    Standard Richter und Gesetz von Dr. jur. Roland Freisler

    Hallo Forum,

    die Titelüberschrift sagt schon aus worum es hierbei gehen soll. Die Vertreter der Meinung "Nationalsozialistischer Staat = Unrechtsstaat" können in dem nun folgenden Belege für ihre Theorie suchen und vortragen.


    Richter und Gesetz

    von

    Dr. jur. Roland Freisler

    Staatssekretär im Reichsjustizministerium, MdR, Berlin


    Die Durchsetzung des Willens der Staatsführung im Leben des Volkes und seiner einzelnen Glieder - das ist eines derjenigen Probleme, von deren erfolgreicher Lösung neben anderem die gesunde Weiterentwicklung des Volkes in seinem Staate abhängt. Nur in verhältnismäßig wenigen Fällen erfolgt diese Durchsetzung des willens der Staatsführung unmittelbar, etwa in Form eines Befehls der höchsten Spitze des Staates an denjenigen, der diesen Willen zu verwirklichen hat. In den meisten Fällen äußert sich der Wille der Staatsführung gar nicht in bezug auf einen bestimmten Einzelfall des völkischen Gesamtlebens, der als wirklich vorliegend dem Staatsführer bei Äußerung seines willens vor Augen steht und mit Bezug auf den allein er seinen Willen äußert. Vielmehr bildet, formt und äußert sich der Wille der Staatsführung in aller Regel mit Bezug auf eine ganze Reihe, oft viele tausende als möglich gedachter Fälle, die das Leben schon hervorgebracht hat, hervorbringt oder künftig noch hervorbringen wird. Der Staatsführer formt in solchen Fällen in Normen, in Befehlen für das Verhalten - Handeln oder Unterlassen - der Staatsbürger, Volksgenosse und an der Rechtsgemeinschft teilnehmenden Fremden oder auch in Dekretierung bestimmter Rechtsfolgen, die kraft staatlichen Willens an ein bestimmtes Verhalten angeknüpft werden. Der so geformte, nicht auf einen bestimmten Einzelfall, sondern auf alle vorkommenden Fälle der gleichen Art gemünzte Wille des Staatsführers ist der eigentliche und wesentliche Inhalt der Gesetze des Staates.

    Die Gesetze des Staates tragen den Anspruch in sich, im Leben des Volkes verwirklicht zu werden. Und für diese Verwirklichung des in den Gesetzen festgelegten Willens der Staatsführung im Volksleben bedarf der Staat tagaus, tagein der nie rastenden Arbeit von Organen; und einer der wichtigsten Organe des Staates zur Ausführung dieser Arbeit ist der Richter. Er sieht im Gegensatz zum Staatsführer, der das Recht erlassen hat, den konkreten, im Leben Wirklichkeit gewordenen Einzelfall vor sich. Und seine Aufgabe ist es, diesen Einzelfall am Willen des Staatsführer zu messen und festzustellen oder anzuordnen, welche Rechtsfolgen nach dem Willen des Staatsführers an diesen einzelnen Fall Wirklichkeit gewordenen Fall sich anschließen. Gewiß ist dies nicht die einzige Aufgabe des Richters. In aller Regel der Fälle liegt ihm, ehe er an die Lösung dieser Aufgaben herangehen kann, die andere nicht weniger wichtige und schwierige Aufgabe ob, festzustellen, welchen Fall das Leben überhaupt gezeitigt hat; welcher Sachverhalt überhaupt vorliegt; ob z.B. derjenige, der Bezahlung gelieferter Ware verlangt, die Ware überhaupt geliefert hat, ob sie mangelfrei, und so, wie bestellt geliefert wurde; oder ob derjenige, der wegen Ehrenkränkung strafrechtlich belangt wird. Sich überhaupt eine Ehrenkränkung hat zuschulden kommen lassen; wenn ja, ob die etwa behauptete ehrenkränkende Tatsache wahr oder unwahr ist oder ob derjenige, der die ehrenkränkende Behauptung aufgestellt hat, einen verständigen, verständlichen und anzuerkennenden Grund gehabt hat, die Behauptung aufzustellen; oder ob z.B. der Vater, dem die elterliche Gewalt entzogen werden soll, tatsächlich Handlungen begangen hat, die ihn zur Ausübung des Elternamts ungeeignet erscheinen lassen; oder ob z.B. derjenige, der des Mordes oder des Diebstahls angeklagt ist, tatsächlich einen Menschen getötet oder eine fremde Sache weggenommen hat. Diese Fülle tatsächlicher Feststellungen, die der Richter in seiner täglichen Arbeit zu treffen hat, ist eine Tätigkeit von ungeheurer Wichtigkeit.
    Gewiß wird sie von der anderen, eingangs erwähnten Aufgabe - von der diese Zeilen handeln sollen - bereits überschattet und beeinflußt werden; sie ist aber doch im wesentlichen von ihr unabhängig. Überschattet wird diese Tatsachenfeststellung durch die nachfolgende Messung des festgestellten Sachverhalts an dem im Gesetz niedergelegten Willen des Staatsführers insofern, als der Richter bereits bei der Tatsachenfeststellung sein Augenmerk darauf zu richten hat, alle tatsächlichen Feststellungen zu treffen, die erforderlich sind für die Beurteilung, ob sämtliche Merkmale vorliegen, an deren kumulatives Zusammentreffen der Staatsführer nach seinem im Gesetz niedergelegten willen die im Gesetz ausgesprochene Folge geknüpft sehen will. Und hieraus ergibt sich auch bereits, daß die beiden bisher angedeuteten Arten richterlicher Tätigkeit in der Wirklichkeit der Richterarbeit nicht zeitlich streng voneinander geschieden, eine nach der andern verrichtet werden, daß ihrer Trennung in aller Regel vielmehr nur eine gedachte ist, daß diese Trennung mehr der Erkenntnismöglichkeit der Struktur der richterlichen Arbeit und mehr dem Erkenntniszwecke der diese Arbeit analysierenden dritten Personen dient, als sie in der Arbeit selbst verwirklicht wird. Immerhin: es handelt sich hier um zwei ganz verschiedene Tätigkeiten, die beide ordnungsmäßig verrichtet werden müssen, damit der Richter seiner Aufgabe gerecht wird.

    Diese richterliche Arbeit, einen im Leben hervorgebrachten Sachverhalt an dem im Gesetz niedergelegten Willen des Staatsführers zu messen, wäre nun verhältnismäßig einfach, wenn

    1. die menschliche Sprache und somit die Gesetzessprache ein vollkommenes Mittel der menschlichen Gedanken wäre, wenn
    2. die menschliche Voraussicht in der Lage wäre, alle vom Leben hervorgebrachten und noch hervorzubringenden Fälle im voraus zu überschauen, und wenn
    3. derjenige, der berufen ist, auf Grund der Überschau über alle Fälle des Lebens mit Hilfe des vollkommenen Gedankenausdrucksmittels der Sprach den von ihm klar erfaßten willen des Staatsführers unmißverständlich und vollständig im Gesetz niederzulegen in der Lage wäre.

    Keine dieser drei Voraussetzungen läßt sich aber jemals verwirklichen. Nicht nur jeder von uns, sondern auch alle großen und größten Dichter und Denker unseres Volkes haben immer wieder die Unzulänglichkeit des sprachlichen Gedankenausdruckmittels erkannt und bei aller Achtung vor dem wunderbaren Werkzeug, das gerade die deutsche Sprache darstellt, beklagt. Niemand kann sich anmaßen, alle Fälle, die das Leben in seiner mannigfaltigen und angesichts seiner unvorhersehbaren Entwicklungsmöglichkeit immer neu erwachsenden Gestaltung hervorzubringen vermag, zu übersehen. Und es gibt schlechterdings keinen Menschen, der sich ganz in den Willen des Staatsführers einleben, der vollkommen sämtliche, von ihm überschauten und vorausgesehenen möglichen Fälle des Lebens bei seiner Gesetzgebungsarbeit sich gegenwärtig halten könnte, und der deshalb in der Lage wäre, unmißverständliche und vollständige Gesetze zu verfassen.

    Gäbe es solche Gesetze, so bestünde die Arbeit des Richters nach Feststellung des vorliegenden Sachverhaltes im Grunde in nichts anderem als im Nachschlagen. Es würde nur gelten, die Stelle zu finden, an der der gerade vorliegende Fall im Gesetz bereits im voraus bedacht und entschieden ist. Und der Richter hätte lediglich zu verkünden, daß er an dieser oder jener Gesetzesstelle die für den vorliegenden Fall bereits getroffene Entscheidung gefunden habe. Der beste Richter wäre dann derjenige, der dem Ziel, den Wortlaut aller Bestimmungen der Gesetze stets im Geiste gegenwärtig zu haben, am nächsten zu kommen vermöchte. Von einem wahren Richter könnte dann überhaupt nicht mehr die Rede sein. Das wandelnde Lexikon der Gesetzesnormen - das wäre dann das Ideal des Richters.

    Es bedarf keiner Hervorhebung, daß unser Bild vom Richter und seinen Aufgaben, von dem Verhältnis des Richters zum Gesetz, ein anderes ist. Und doch: nicht stets war das, was für uns eine Selbstverständlichkeit ist, anerkanntes Gemeingut. Es hat Zeiten gegeben, in denen die Gesetze grundsätzlich mit dem Anspruch auftraten, die Entscheidung aller vorkommenden Fälle des Lebens bereits getroffen zu haben. Es waren dies Zeiten, in denen die Wissenschaft bei Strafe die Auslegung von Gesetzen verboten wurde; Zeiten, in denen schon das technische Hilfsmittel analoger Anwendung von Rechtssätzen auf zwar im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, dem ausdrücklich geregelten Fall aber wesensähnliche Fälle verboten war. Das waren stets Zeiten des Untergangs, und zwar nicht nur des Untergangs des völkischen Lebens überhaupt. Die Gesetze solcher Zeiten zeichneten sich durch eine verwirrende Fülle von Einzelregelungen aus, durch eine Kasuistik, in deren Gestrüpp ein etwa vorhanden gewesener gesetzgeberischer Leitgedanke, der das Gesetz beherrschen sollte, unauffindbar verlorenging. Jede Zielsicherheit mußte in solchen Zeiten zerstört werden und die Rechtsprechung in würdelosem Suchen nach Vorentscheidungen vertrocknen. Solche Zeiten waren indessen gewöhnlich Zeiten eines ideenlosen Präjudizienkults. Warum sollte man sich auch die Mühe machen, das aus der Fülle der gesetzlichen Bestimmungen noch einmal herauszusuchen, was vom andern, womöglich einem „höheren" Gericht im Gesetz bereits gesucht und gefunden war?

    Der Gedanke, daß im Gesetz bereits alle im Leben entscheidenden Fälle und Verhältnisse im voraus bedacht und entschieden seien, ist schon vor der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Deutschland überwunden worden. Niemand hat mehr geleugnet, daß die Gesetze nur einen Teil der Fälle des Lebens unmittelbar geregelt haben; daß neben dem Gesetzesrecht ein ebenso geltendes außergesetzliches in der Gewohnheit des Volkes anerkanntes Recht bestehe. Um den Richter die Einordnung der Fälle des Lebens in die Gedankentypen des Gesetzgebers zu ermöglichen, hat man ihm genügend technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt: Man hat ihm selbstverständlich nicht nur gestattet, sondern vorgeschrieben, die Gesetze nicht nach ihren Buchstaben, sondern ihrem Sinne gemäß auszulegen; man hat ihm das technische Hilfsmittel des Gedankenschlusses aus dem Gegensatz, des Schlusses vom Mehr auf das Weniger, des Schlusses aus dem ähnlichen Fall auf den ähnlichen Fall in die Hand gegeben. Aber bereits diese Hilfsmittel, die für den Richter bei seiner Arbeit als Werkzeug bereit liegen, zeigen, daß mit ihnen allen eine zielsichere und deshalb den Bedürfnissen des Volkes Rechnung tragende Rechtsprechung nicht aufgebaut werden kann. Es kann und wird im Einzelfall zweifelhaft sein, welche Auslegung eines Gesetzes die sinngemäße ist; man wird das nur an dem Grundgedanken und Zweck des Gesetzes ermessen können. Es kann und wird im Einzelfall vielfach zweifelhaft sein, welche der verschiedenen bereit liegenden Werkzeuge der Richter bei seiner Urteilsfindung benutzen soll, ob den Schluß aus dem Gegenteil, oder den Schluß aus dem ähnlichen Fall auf dem ähnlichen; und die Beantwortung der Frage, welches Werkzeug er in die Hand nehmen soll, wird um so wichtiger sein, als tatsächlich die Anwendung des einen Werkzeuges notwendig zu den entgegengesetzten Ergebnis führen muß wie die Anwendung des anderen Werkzeugs. Und auch hier wird man eine Entscheidung in aller Regel nur fällen können, wenn man eine Richtschnur hat, an der die richterliche Tätigkeit ausgerichtet werden kann. Diese Richtschnur kann der Sinn und der Zweck des Gesetzes sein. Wenn der Richter ihn erfaßt und sich entschließt, ein Denkhilfsmittel bei seiner Urteilsfindung anzuwenden, das zu einem dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Ergebnis führt, so wird er zu einer Gesetzesauslegung gelangen, die dem Zweck und Sinn des Gesetzes entspricht. Tatsächlich haben auch die vor der Machtergreifung herrschenden Schulen der Praxis und Wissenschaft mehr oder weniger deutlich ein solches Verfahren dem Richter empfohlen. Sie haben dabei freilich übersehen, daß es sich in solchem Falle gar nicht mehr um die richterliche Urteilsfindung, sondern um die nachträgliche Begründung handelt. Gefunden ist doch bei solchem Vorgehen das Urteil bereits in dem Augenblick, in dem der Richter sich unter Zugrundlegung des Gesetzeszweckes und -sinnes der gesetzlichen Regelung fragt, welches Ergebnis das vernünftige, das zu erstrebende sei. Und wenn er danach unter dem ihm zur Verfügung stehenden Handwerkszeug dasjenige aussucht, das ihn zu diesem als vernünftig erkannten Ergebnis führt, so handelt es sich nunmehr nur noch um die juristische - man darf schon sagen formaljuristische - nachträgliche Begründung eines bereits gefundenen und feststehenden Ergebnisses. Mit recht hat man immer wieder gefragt, wozu dann die formaljuristische Begründung des Urteils überhaupt noch nötig sei; mit Recht wies man darauf hin, das ein solches Verfahren den Anschein erwecke, als trage man Bedenken, die wahren Gründe für das gefundene Urteil auch auszusprechen. Die teleologische Gesetzesauslegung wurde so zur kryptoteleologischen. Und was sich verbirgt, verliert nur zu leicht sein Wesen. Kein Wunder also, daß der Endpunkt der Entwicklung die pseudoteleologische und die pseudosoziologische Rechtsauslegung wurde.

    In Wirklichkeit war aber auch diese Art der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung aus anderen Gründen im Staat der liberalen Zeit unmöglich. Eine solche Gesetzesanwendung und -auslegung ist nur möglich, wenn den Gesetzen ein bestimmter Sinn, ein bestimmter Zweck zugrunde liegt, und wo dieser Zweck und Sinn sich in allen Bestimmungen des Gesetzes widerspiegelt. Der Richter kann seine Arbeit nicht am Gesetzeszweck ausrichten, wenn ein solcher klar erkennbarer Zweck nicht vorhanden ist. Das aber ist gerade das Eigentümliche der liberalen Zeit, daß sie den Staat nur als notwendiges Übel ansah, dessen Aufgabe sich auf eins zu beschränken habe: auf die Aufrechterhaltung einer äußerlichen Kampfordnung für die Austragung der in keiner Weise gleichgerichteten, sondern einander widerstrebenden Belange und Kräfte der Einzelwesen, deren Sichausleben der anerkannte Lebenszweck jedes einzelnen ist. Eine individualistische Zeit, die Gesetze des Handelns nur im einzelnen anerkennt, die als Richtschnur des Handelns für den einzelnen nur ihn selbst kennt, die einen Wertmesser für Denken, wollen und Handeln des einzelnen nur in ihm selbst findet und jeden anderen Wertmesser verpönt, eine solche Zeit bedeutet die Verneinung einer allgemeinen gültigen Sittenordnung. Ein Staat, der sich zum diener einer solchen Epoche macht muß notwendigerweise neutral sein. Er kann nur neutral sein, wenn er der Propaganda des Satzes, daß das Volk das Höchste ist, genauso gefühllos gegenübersteht, wie der Propagierung des Satzes, daß der einzelne Mensch das Höchste sei; wenn er den Wehrverrat und die Wehrverweigerung genauso als ein mögliches „Ideal" ansieht wie den Gedanken an den Opfertod des Soldaten für sein Volk; wenn er die Propaganda der Gottlosigkeit ebenso für berechtigt erklärt wie die Dokumentierung der Ehrfurcht des Menschen vor dem Höchsten; wenn er dem Satz „Eigentum is Diebstahl" die gleiche Propagandafreiheit zubilligt wie dem Gedanken, daß das Eigentum eine Grundlage der Kultur sei. Ein Staat, der im Individualismus jedes einzelnen, also im anarchischen Prinzip den Lebensinhalt sieht und anerkennt, ist genötigt, sich selbst jedes Werturteils in seinen Gesetzen zu enthalten, und kann mit seinen Gesetzen nur bezwecken, eine Notordnung zu schaffen, die die Grundlage des Sichaustobens der widerstreitenden Ansichten und Kräfte im Volke ist. Die Rechtsordnung eines solchen Staates kann nur unter dem Leitwort stehen: Kompromiß! Kompromiß aber ist Richtungslosigkeit. Die Rechtsordnung eines solchen Staates wird also niemals klar erkennbaren Sinn und Zweck haben. Der Richter, der in den Gesetzen eines solchen Staates nach ihrem Sinn und Zweck suchte, vermöchte ihn nicht zu finden, - es sei denn, daß er in Wirklichkeit diesen Sinn nicht in den Gesetzen, sondern in seiner eigenen Einstellung zu den in den Gesetzen behandelten Problemen sucht.

    Und damit sind wir an einem zweiten wesentlichen Punkt angelangt, der die Auslegung der Gesetze nach ihrem Sinn und Zweck im neutralen Staat des individualistischen Zeitalters ad absurdum führen mußte. In jener Zeit gab es keine einheitliche Einstellung des ganzen Volkes und somit auch keine einheitliche Einstellung des Richterstandes zu irgendwelchen das Volksleben betreffenden Problemen. Ja: es sollte eine solche einheitliche Einstellung gar nicht geben! Die labile Stabilität jener Zeit beruhte auf dem Gegeneinander aller Grundanschauungen, beruhte darauf, daß sie „im Gleichgewicht ihrer Kräfte" sich gegenseitig ihrer Außenwirkung beraubten und also praktisch aufhoben. Das alles hat zu einer Atomisierung der öffentlichen Meinung und der Grundanschauungen der einzelnen Volksgenossen untereinander geführt, die zur Folge haben mußte, daß die Auslegung der Gesetze nach ihrem Zweck - zumal nach der oben dargelegten Unsicherheit und Unbestimmtheit der Gesetze selbst und bei ihrer offen zutage getretenen Kompromißnatur - praktisch zur Herrschaft eines jeden einzelnen Richters an Stelle des Gesetzes führte, und so nahm dort, wo der Richter glaubte, die Gesetze nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen und anzuwenden, tatsächlich der Richter die Stelle des Gesetzgebers ein. Aus der hieraus sich ergebenden Notwendigkeit, der Anarchie der gerichtlichen Entscheidungen der verschiedenen Gerichte vorzubeugen, die Einheitlichkeit der Rechtspflege zu wahren, ergab sich für die Gesetzgebung wiederum die Notwendigkeit, trotz der erkannten Unmöglichkeit, alle Fälle des Lebens im Gesetz von vornherein ausdrücklich zu regeln, in möglichst weitgehender Kasuistik einen möglichst großen Teil der möglicherweise im Leben Wirklichkeit werdenden Fälle im voraus zu entscheiden. Das wiederum mußte die etwa in den Gesetzen vorhanden gewesenen Ansätze zur Durchführung bestimmter Grundanschauungen des Gesetzes - soweit sie nicht in kompromißsuchender Gesetzgebungsmaschinerie bereits vernichtet waren - völlig unkenntlich machen und den Richter, der beim Suchen nach der Gesetzesauslegung im Rahmen und in der Richtung der Grundanschauungen des Gesetzes sich der Gefahr bewußt geworden war, seine persönliche Anschauung für die Grundeinstellung des Gesetzes zu halten, in einen Präjudizienkult hineintreiben, der denn auch, wie bekannt, in der Zeit des Zwischenreichs Orgien gefeiert hat.

    So befand sich also tatsächlich die Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung der Gericht vor der nationalsozialistischen Machtergreifung in einer Krisis, die sicher nicht dadurch vermindert wurde, daß das damalige System in der Zeit seines Todeskampfes, sich selbst untreu werdend, aus seiner Neutralität heraustrat und in einer geradezu unglaublichen Weise auf Gesinnung und Urteilsfindung der Richter zu drücken begann. Kam es doch so weit, daß in dem bekannten Liegnitzer Fall das Reichsgericht dem Regierungssystem die unzulässigen und gesetzwidrigen Beeinflussungsversuche unmißverständlich vorhielt.

    Vermehrt wurde die Unsicherheit der Gesetzesauslegung und der Rechtsanwendung überhaupt durch die Aufrüttelung des Volkes, welche die nationalsozialistische Propaganda mit ständig steigendem Erfolg sich zur Aufgabe machte. Denn nun wurde dem Volk, das sich allmählich, zunächst im in einem kleinen, aktivistischen Teil, dann in seiner großen Masse zu einer einheitlichen Beantwortung der brennenden Lebensfragen des Volkes bekannte, die Richtungslosigkeit jener Rechtsprechung bewußt. Es sah, daß die Richter als solche in ihrer großen Mehrheit - getreu ihrer Stellung als Diener eines „neutralen" Staates - es ablehnten, persönlich zu den Fragen des gesamtvölkischen Lebens öffentlich Stellung zu nehmen, daß sie sich in eine „Objektivität" gegenüber den drängenden Problemen des völkischen Lebens flüchteten, die eine „objektive" Rechtsprechung zur Folge hatte, welche in gleicher Weise das Gesetz auslegte und anwandte ohne Rücksicht darauf, ob sich die Anwendung dieses Gesetzes im Endergebnis den Belangen des Volkes entgegenstellte oder anpaßte, ohne Rücksicht darauf, ob der Richter im Einzelfall die Aufgabe hatte, Handlungen von Personen zu beurteilen, die für die Belangen des Volkes kämpften, oder Handlungen von Personen, die den Begriff des Volkes an sich schon verneinten und infolgedessen an der Auflösung der Volkskräfte arbeiteten.
    Lebendig ist noch die Empörung in aller Erinnerung, die durch die deutschen Lande ging, als ein Gesetz, das gegen den volkszersetzenden Terror der den Mord predigenden Antifaschisten gerichtet war, bei seiner ersten Anwendung in einen gegenteiligen Sinn und Zweck verkehrt wurde (Potempa). In aller Erinnerung ist auch noch die leidenschaftliche Stellungnahme des gesunden Kerns des Volkes gegen die Femeurteile der Gerichte. Und doch: Dem Zurückblickenden erscheint das alles verständlich. Denn die Rechtspflege fand eben keine bestimmte Zielrichtung in den Gesetzen, an der sie ihre Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung hätte ausrichten können. Sie fand keine einheitliche feste Einstellung des gesamten Volkes zu den grundlegenden Fragen des völkischen Lebens, an der sie sich hätte aufrichten können. Sie konnten deshalb auch nicht vom begriff des materiellen Rechtes und des immateriellen Rechtes ausgehen, diese Begriffe und ihre Wahrung zum Ziel ihrer Arbeit machen. Denn den begriff des materiellen Rechtes und des materiellen Unrechts gab es nicht. Es gab nur den begriff des formellen Rechts und des formellen Unrechtes. Wenn zwei dasselbe tun, so ist es stets dasselbe, einerlei, aus welchen Beweggründen sie es tun, gleichgültig, wie die Tat sich zu den Lebensbelangen des Volkes stellt; das war letzen Endes die Anschauung, die jener „Objektivität" der Rechtspflege entsprach, in die sich die deutsche Rechtspflege geflüchtet hatte. Es leuchtet ein: Das Verhältnis von Richter, Recht und Gesetz, wie es jene Zeit sah, ist uns heute fremd. Wir können es nicht begreifen, daß an Stelle der materiellen Gerechtigkeit das Formelle herrschen soll, an Stelle des materiellen Unrechts das formelle Unrecht bekämpft werden soll. Und weil wir Nationalsozialisten das nicht begreifen können, deshalb klaffte in dem Maße, in dem die nationalsozialistische Anschauung über alle Dinge im Volke an Boden gewann, ein immer größerer Gegensatz zwischen Rechtspflege und Volksanschauung, dessen Ursache im Kreise der Rechtspflege nicht begriffen werden konnte, und der im Volke selbst mit angeblicher Welt- oder Volksfremdheit der Richter erklärt wurde. Wenn der Nationalsozialismus seinen Kampf gegen jene seelenlose und richtungslose Rechtspflege damals vielfach als Kampf gegen die „objektive" Rechtspflege bezeichnet hat, so ist das ebenso sicher - richtig verstanden - zutreffend, wie es häufig falsch aufgefaßt wurde. Der Kampf galt nicht der Objektivität des Richters gegenüber der Person des Rechtsuchenden, . Er galt der Objektivität gegenüber den Lebenszielen des Volkes, gegenüber den Grundforderungen, die das Volk an jeden einzelnen stellen muß, und er galt der Objektivität gegenüber der Betrachtung des Verhältnisses vom Volk und einzelnen, wie sie dem Nationalsozialismus eigen war. Der Nationalsozialismus, der mit der Gewißheit der Totalität seiner Weltanschauung von Sieg zu Sieg schritt und mit dem Anspruch der totalen Geltung seiner Anschauung im Volks- und Staatsleben auftrat, verlangt das Aufgeben dieser Art von Objektivität bei der Gesetzesanwendung, also das Heraustreten aus der Neutralität gegenüber den nach seiner Meinung geltenden Lebensgesetzen des Volkes und der einzelnen im Volk. In Wirklichkeit verlangte er damit ein Sichhindurchkämpfen der Rechtspflege zu einer viel höheren wahren materiellen Objektivität. Er verlangte an Stelle einer neutralen eine kämpferische Rechtspflege, wie und weil er selbst in seinem innersten Wesen kämpferisch ist.
    Der neutrale Staat aber stellte dem kämpferischen Prinzip die Neutralität gegenüber. Das heißt auf dem Gebiet des Rechts und der Rechtspflege: dem Begriff der materiellen Gerechtigkeit setzte er den des formellen Rechtes entgegen. Und als der neutrale Staat im letzten Todeskampf einsah, daß dieses Prinzip nicht siegreich sein könne, als er es deshalb selbst aufgab, als er von seiner Rechtspflege verlangte, daß sie kämpferisch wurde, da war das eine innere Unwahrhaftigkeit. Denn die Neutralität als Prinzip ist nicht kämpferisch und kann nicht kämpferisch werden. So ging denn die Rechtspflege jener Zeit unter, d. h. sie vermochte ihrer Aufgabe im Volksleben nicht gerecht zu werden. Viel weniger lag das an den Menschen, denen diese Rechtspflege anvertraut war, als an der Neutralität des Rechtes selbst, an seiner eigenen Richtungslosigkeit, an der Ablehnung jedes Eintretens für Ideale, an der Neutralisierung und Privatisierung der Ideale überhaupt, wie sie jede individualistische Zeit aufzeichnet.


    * * *



    Aus dem Bisherigen ergibt sich bereits, daß der Richter heute zu einer den aufgaben des nationalsozialistischen Staates gerecht werdenden Beantwortung der Frage nach seinem Verhältnis zu Recht und Gesetz nur kommen kann, wenn er diese Neutralität aufgibt. Alle Gedanken, die sich die Rechtspflege in der vornationalsozialistischen Zeit über das Verhältnis von Richter, Recht und Gesetz gemacht hat, leiden daran, daß sie von der Anschauung ausgehen, es gäbe eine Neutralität gegenüber den Grundforderungen und Grundgesetzen des völkischen Gemeinschaftslebens, und die Rechtspflege sei nicht nur berechtigt, sondern geradezu gehalten, eine solche Neutralität zu wahren.

    Es ist sicherlich richtig, daß eine positive Stellungnahme zu den Grundforderungen des völkischen Gemeinschaftslebens dem Richter in seiner rechtsfindenden Tätigkeit erst möglich ist, wenn bestimmte Grundforderungen im Volke selbst anerkannt sind, und das ist in einer Zeit der Anzweiflung aller Werte eben nicht der Fall. Der Nationalsozialismus hat diese Voraussetzung für eine völlig andere Stellungnahme zu dem Problem Richter, Recht und Gesetz geschaffen. Wir hatten das Gesetz des Nationalismus wieder zum Sozialismus aus seiner Verschüttung in Phrasen und Interessenverflechtungen befreit, als ein einheitliches Reglement, gerichtet an das Denken und Wollen jedes einzelnen Volksgenossen im Volksganzen selbst, erkannt und dies im Volke verankert, so daß das Volk dieses Reglement als Grundlage und Ziel seines Gemeinschaftslebens anerkennt. Es kann nicht Aufgabe dieser Zeilen sein, den Inhalt dieses Reglements zu entwickeln. Aber hervorgehoben werden muß, daß es heute die Grundlage des Lebens jedes einzelnen zu sein hat, daß es gleichzeitig der Wertmesser für das Verhalten jedes einzelnen zu sein hat, daß es gleichzeitig der Wertmesser für das Verhalten jedes einzelnen in allen Lebenslagen ist und zugleich auch das Hochziel bildet, dessen Verwirklichung das Volk anstrebt. Nachdem der Nationalsozialismus das Volk erobert hat, nachdem er alle Lebensäußerungen des Volkes seiner Führung zugeführt, und damit insbesondere auch im Staate die nationalsozialistische Führung das Ruder ergriffen hat, ist der neutrale Staat vernichtet und an seiner Stelle ein kämpferischer Staat entstanden. Diesen Wandel vom neutralen nur verwaltenden Staat zum Staat als Mittel der Volksführung hat der Führer in seiner Elbinger Wahlrede im Jahre 1933 in die Worte gekleidet: nicht Staatsverwaltung, sondern Volksführung tut uns not. Dieser kämpferische nationalsozialistische Staat macht sich bewußt zum Soldaten der nationalsozialistischen Weltanschauung im deutschen Volke. Alle seine Handlungen stehen also unter der Zwecksetzung der Höherführung des Volkes zur vollkommenen nationalsozialistischen Lebensgemeinschaft. All das, was der bisherige Staat, um seine Neutralität aufrechtzuerhalten, nicht beantworten wollte und konnte, beantwortet der nationalsozialistische Staat eindeutig und entschieden: Ausgang und Zielpunkt alles Handelns ist nicht nur der einzelne, sondern das Volk in seiner ewigen Geschlechterfolge. - Das Verhältnis des einzelnen zum Volk ist eindeutig als das eines Teils zum Ganzen gekennzeichnet. Die Aufgabe des einzelnen im Volk ist klar als Opfer und Einordnung festgelegt. Und dem einzelnen wiederum ist durch nationalsozialistische Volkserziehung das Bewußtsein eingeimpft, daß er durch solche Einordnung und durch solches Opfer nicht kleiner, sondern größer wird. Opfer und Einordnung sind als die wahre Freiheit des Einzelnen erkannt und an die buntschillernden Freiheitsgötzen der Zügel- und Hemmungslosigkeit gesetzt. Rückkehr zu den Wurzeln der Kraft, zu Rasse, Blut, Boden, Arbeit, Pflicht, Einordnung, Verantwortlichkeit, den Hochzielen nationalsozialistischer Volksführung! Und mehr als einmal hat der Führer öffentlich betont, daß es für ihn und somit für die Volksführung Kompromisse in den leitenden Ideen nicht geben kann. Wer alle diese Grundlagen nicht anerkennt, der stellt sich, nachdem das ganze Volk von der Richtigkeit dieser Ideen zutiefst durchdrungen ist, auf alle Fälle außerhalb des hochpulsierenden gesamtvölkischen Lebens und außerhalb der geschlossenen Schlachtreihe derjenigen, die - mit dem Führer an der Spitze - berufen sind, das neue Zeitalter deutscher Geschichte, das nationalsozialistische Jahrhundert heraufzuführen.
    Alle Handlungen des Staates ohne eine einzige Ausnahme müssen unter den Geboten der nationalsozialistischen Volksführung stehen. Sie alle müssen an den Forderungen dieser Volksführung aufgerichtet werden und werden danach gewertet, wie weit sie der Verwirklichung dieser Forderungen förderlich oder hinderlich sind. Wir haben also wieder eine Richtschnur gewonnen, die für alles Denken, wollen und Handeln des Volksganzen wie des einzelnen Volksgliedes, der Volksführung wie der Gefolgschaft, des Staates wie seiner einzelnen Organen allein maßgebend ist.

    Aufgabe jedes Richters ist es deshalb zunächst, sich selbst fähig zu machen, die Gesetze von der Basis nationalsozialistischer deutscher Sittenordnung aus zu erfassen, auszulegen und anzuwenden. Der Richter muß das Hochbild nationalsozialistischen deutschen Mannestums in sich tragen und als Ziel seines Strebens für sein Leben sich stets vor Augen halten. Er muß durchdrungen sein von der Unumstößlichkeit des nationalsozialistischen Vorstellungsbildes vom Verhältnis des einzelnen zu seinem Volk. Er muß im Opfer des Einzellebens für das Volksganze die höchste Vollendung des Einzellebens sehen. Er muß Einordnung und Pflichterfüllung, Verantwortlichkeit nach oben und Führertum nach unten als tragenden Pfeiler des Volkslebens erfaßt haben. Er muß sich der ewigen Kraftquelle des lebenden Volkes, des deutschen Blutes, bewußt sein. Er muß bereit sein, dieses Blut und sein Leben auf der durch hundert deutsche Geschlechterfolgen geheiligten deutschen Scholle mit dem eigenen Blut zu verteidigen und erneut zu weihen. Er muß es deshalb als Selbstverständlichkeit ansehen, daß jeder andere deutsche Mann ebenso denkt. Nie darf in seinem Innern der Zweifel sich einnisten, ob das alles auch richtig ist, ob es nicht auch losgelöst vom Volksleben zu leben vermag. Der deutsche Richter muß sich einleben in das gesamtvölkische Leben, so daß er in diesem seine eigene Vollendung und Bestimmung sieht. Nur dann wird er bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze mit instinktmäßiger Sicherheit stets das richtige treffen. Dann wird in seinem Innern dieselbe Kraft herrschen, die bei der Schaffung der Gesetze des nationalsozialistischen Staates ausschlaggebend gewesen ist. Dann wird die volle Gleichheit der Grundeinstellung des Staatsführers und der einzelnen Richter dafür bürgen, daß die Entscheidung des Richters im Einzelfall so ausfällt, wie der Gesetzgeber den Einzelfall geregelt hätte, wenn er an ihn bei der Abfassung der Gesetze gedacht hätte. Und solches Verhalten verlangen die nationalsozialistischen Gesetze vom Richter auch ausdrücklich. Schon das bäuerliche Erbhofrecht Preußens, eines der ersten grundlegenden nationalsozialistischen Gesetze, bestimmt: „Ist eine Frage zu entscheiden, die in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, so hat der Richter unter Berücksichtigung des Gesetzes so zu entscheiden, wie wenn er... als ordentlicher und gewissenhafter Gesetzgeber den Fall selbst zu regeln hätte." Darin liegt die Forderung der inneren Einheit von Gesetzgeber und Richter. Erziehung, vor allem Selbsterziehung zum Nationalsozialismus ist also die Grundlage zu der richtigen Anwendung und Auslegung der Gesetze des Dritten Reiches.

    Der Richter, der innerlich eins mit dem Geist, dem Fühlen, Sehnen und Wollen des Volkes, wird sich stets dessen bewußt sein, daß die Gesetze der sprachlich unvollkommene Ausdruck des Willens der Volksführung sind, und wird die Unvollkommenheiten und Unvollständigkeiten der Gesetze unter Hinweis auf den in ihnen zum Ausdruck gebrachten Willen bei der Gesetzesanwendung und insbesondere bei der Urteilsfindung ausgleichen und ausfüllen. Der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der von jedem Weltanschauungsstaat und so vor allem vom nationalsozialistischen Staat proklamiert wird, wird ihn immer daran erinnern, daß die Forderungen der nationalsozialistischen deutschen Sittenlehre in der gesamten Rechtsordnung - soweit es sich nicht um rein technische, vom Standpunkt der Sittenordnung aus irrelevante Dinge handelt - richtungsweisender, wenn auch vielleicht im Einzelfall einmal nicht ausgesprochener Bestandteil des Gesetzes sind. Und die nationalsozialistischen Gesetze machen es dem Richter leicht, diese Richtweiser zu finden. Denn gerade die wichtigsten und grundlegendsten unter ihnen haben in Vorsprüchen oder in zentralen das ganze Gesetz beherrschenden Normen - man kann sagen in wahrhaft königlichen Bestimmungen - Zweck und Ziel des Gesetzes unmißverständlich ausgesprochen. All diese Gesetze haben sich damit noch einmal ausdrücklich zu ihrer Kompromißfeindlichkeit und Weltanschauungsgebundenheit bekannt. Die Weltanschauungs-gebundenheit im Nationalsozialismus gibt auch dem Richter die Freiheit souveräner Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung. Sie macht ihm erst den „königlichen Richter", der in Wahrheit nur dem Rechte und seinem Gewissen unterworfen ist.

    Dieser Richter wird und darf freilich sich andererseits auch niemals über den Willen der Staats- und Volksführung hinwegsetzen. Und das täte er, wenn er sich durch seine Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung an die Stelle des Gesetzgebers setzen würde. Belehnung mit einer bestimmt umrissenen Aufgabe und mit dem Vertrauen, daß diese Aufgabe ordnungsmäßig gelöst wird einerseits, Verantwortung für die Ausführung dieser Aufgabe andererseits, das sind charakteristische Merkmale des jetzigen nationalsozialistischen Staates. Er hat längst lebensunwahre Theorien, wie die der Gewaltenteilung im Staate überwunden. Er sieht in jedem Organ des Staates ein Instrument desselben unteilbaren Willens der Volks- und Staatsführer. Er hat an Stelle des Dogmas der Gewaltenteilung den lebendigen Glauben an die Berechtigung des Vertrauens zum Belehnten und den Ernst der Verantwortung gegenüber dem Führer gestellt.

    So hat auch der Richter seine Aufgabe im Staate. Diese Aufgabe muß er ausfüllen. Er darf sie aber auch nicht überschreiten. Den willen der Volksführung hat der Richter bei seiner Urteilsfindung durchzusetzen, nicht seinen eigenen Willen. Der Wille der Volksführung aber ist in den von der Volksführung erlassenen Gesetzen zum Ausdruck gebracht. Aus ihnen muß unter stetem Blick auf die Grundlage dieser Gesetze, d. h. die nationalsozialistische deutsche Sittenordnung, der Richter im Einzelfall den Willen der Staatsführung entnehmen. Nie aber ist er ermächtigt, an diesem gesetzlich festgelegten willen der Staats- und Volksführung vorüberzugehen, etwa unter Hinweis auf wirkliche und vermeintliche Forderungen der nationalsozialistischen deutschen Sittenordnung entgegen dem klaren Wink des Gesetzes zu entscheiden. Einer nur vermag die Richtung zu bestimmen, die das Volk auf dem Wege zu seiner Vollendung im einzelnen einzuschlagen hat. Nur einer vermag auch die Geschwindigkeit des Marsches, die Ruhepausen und die Marschzeiten zu bestimmen, die - von Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt - es seinem Ziel entgegenführen. Niemand ist befugt, diesem einen, dem Führer, in den Arm zu fallen. Und wer da glaubt, gegenüber dem in den Gesetzen niedergelegten Willen der Staatsführung andere, angeblich wahre nationalsozialistische Forderungen des Rechtes durchsetzen zu sollen, der ist fürwahr kein Nationalsozialist, der ist ein schlechter Bürger des Volksstaates, der ist ein schlechter Richter. Denn er überschreitet die ihm bei der Belehnung mit seiner Aufgabe gesetzte Grenze, er durchbricht damit das Wechselspiel von Einordnung und Führung, auf denen die Kraft des nationalsozialistischen Volksstaates beruht. Er bekennt sich damit zu einer Art von Freirechtschule, die im neutralen Staat unmöglich war, weil sie wegen der Verschiedenartigkeit der Grundhaltung jedes einzelnen Richters zu einer Verwirrung hätte führen müssen, und die im nationalsozialistischen Staat unmöglich ist, weil sie ein Ausbrechen aus der geschlossenen Schlachtordnung, die für des Volkes Zukunft kämpft, bedeuten würde. Für Marschrichtung, Marschschnelligkeit, Marschpausen und Marschzeiten im deutschen Schicksal, d. h. der unendlichen Reihe der deutschen Geschlechter, ist der Führer verantwortlich. - Für treue Gefolgschaft hat jedes Staatsorgan einzustehen. So wichtig es daher einerseits, daß der deutsche Richter sich dessen stets bewußt sein muß, daß das Gesetz der unvollkommene Ausdruck des Willens der Volksführung ist, so wichtig es ferner ist, daß er niemals vergessen darf, daß diese Gesetze ihre richtungsweisende Zielsetzung durch die nationalsozialistische Sittenordnung erfahren, in Hinblick auf sie daher auszulegen und anzuwenden sind, daß sie - auf dem Boden dieser Sittenordnung gewachsen - unmöglich zu ihr im Gegensatz stehen können; so unumstößlich wahr es deshalb ist, daß der Richter stets die materielle Gerechtigkeit als Hochziel bei seiner Arbeit vor Augen haben muß, und so unstreitbar die Ersetzung der Neutralität durch Kämpfertum in der Volks- und Staatsführung im allgemeinen und in den staatlichen Gesetzen im besonderen den Richter zwingt, selbst die Gesetzesausübung und Rechtsanwendung von kämpferischen und nicht von neutralen Empfindungen beherrscht sein zu lassen, -- ebenso unbestreitbar, ebenso wahr, ebenso richtig ist es, daß der Richter sich stets dessen bewußt sein muß, im Staat nicht die Funktion der Änderung der Gesetze, sondern die Aufgabe der Überwachung ihrer Achtung zu haben. Der Richter, der die ihm hier gezogene Grenze überschreitet, ist nicht nur ein schlechter Diener des nationalsozialistischen Volksstaates, sondern dient, da er sich eine ihm nicht zukommende Aufgabe anmaßt, letzten Endes der Anarchie.

    Die Forderung, sich stets innerhalb des gesetzlich festgelegten willens der Volksführung zu halten, gilt in gleicher weise für die Ausübung und Anwendung der Gesetze, die der nationalsozialistische Staat erlassen hat, wie derjenigen, die er übernommen hat. Und wenn die übernommenen und nicht außer Kraft gesetzten Gesetze im einzelnen nationalsozialistischen Grundforderungen nicht entsprechen sollten, so hat der Richter deshalb noch nicht das Recht, sie ohne weiters als außer Kraft gesetzt anzusehen. Denn nicht nur die Richtung, die das Volksleben zu nehmen hat, sondern - wie bereits mehrfach hervorgehoben - auch das Tempo des Marsches bestimmt der Führer! In solchen Fällen mag daher der Richter ernsthaft prüfen, ob autoritative Willensäußerungen des Führers vorliegen, die die Außerkraftsetzng solcher an sich von nationalsozialistischen Staat übernommenen gesetzlichen Bestimmungen dokumentieren; sei es auch, daß es sich um Äußerungen handelt, die nicht in der Form von Gesetzen erlassen sind. So sind sicher weite Teile der Verfassung von Weimar außer Kraft gesetzt, ohne daß eine formale in Gesetzesform gekleidete Außerkraftsetzung stattgefunden hätte, weil sie mit dem vom Führer geäußerten Willen der staatlichen Volksführung unvereinbar und durch die Einrichtung des nationalsozialistischen Staates überholt sind. So sind ferner sicher manche Willensäußerungen des Führers für uns alle staatliches Gesetz, obgleich sie nicht in die Form von Gesetzen gekleidet sind. Wer würde die 12 Gebote des Führers in seinem Erlaß an den Stabschef nach der Niederschlagung der Revolte vom 30.6.1934 nicht als Gesetz ansehen? Aber nur dann, wenn solche unzweifelhaft mit Gesetzeskraft ausgestatteten Willensäußerungen vorliegen, und wenn unzweifelhaft übernommene gesetzliche Bestimmungen der früheren Zeit durch Maßnahmen der nationalsozialistischen staatlichen Volksführung überholt sind, vermag der Richter im Einzelfall an dem Gebot eines formal noch nicht aufgehobenen Gesetzes vorüberzugehen. In aller Regel der Fälle ist jedes bestehende Gesetz Bestandteil des geltenden Rechts, solange es nicht aufgehoben oder überholt ist.

    Kann so die Gesetzesauslegung und -anwendung des nationalsozialistischen Richters nicht Richtung gegen das Gesetz selbst nehmen, so hat er andererseits eine außerordentlich weite und wichtige Aufgabe in der Ergänzung der Gesetze. Der Richter ist dem Gesetz untertan. Aber nicht dem Gesetz als geschriebenem Wort, sondern dem Gesetz als einem, wenn auch vielleicht unvollkommenen Ausdruck des Rechtes. Der nationalsozialistische Staat als Weltanschauungsstaat ist in der Lage, auf die Kasuistik der Gesetze der vergangenen Zeit zu verzichten, und er hat das auch in weitem Umfange getan. Wenn man nationalsozialistische Grundgesetze, wie z.B. das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, das bäuerliche Erbhofrecht Preußens, das Reichserbhofgesetz, daß preußische Gemeindegesetz und viele andere liest, so fällt beim Vergleich mit Gesetzen der früheren Zeit die bewußte Beschränkung auf grundlegende Leitgedanken auf. Gerade weil solche Leitgedanken kompromißlos im Gesetz ausgesprochen sind, kann der Gesetzgeber darauf vertrauen, daß der Richter im Einzelfall an Hand dieser Leitgedanken viel zielsicherer zu einem Willen der Staatsführung entsprechenden Urteil gelangt, als wenn er den Richter in einem grundsatzlosen Gesetz an die Fülle der gesetzlichen Reglementierungen von vom Gesetzgeber als möglich erachteten und vorausgedachten Einzelfällen verweisen würde. Die Übertragung der gesetzlich niedergelegten und anerkannten Grundsätze auf die Einzelfälle des Lebens in Ausfüllung und Ergänzung des gesetzten Rechtes ist also eine wesentlich erweiterte Aufgabe des Richters des Dritten Reiches.

    Daneben hat der Richter aber die wahrhaft königliche Aufgabe der Weiterbildung des Rechtes. Weiter oben ist bereits darauf hingewiesen, daß die nationalsozialistische Gesetzgebung dem Richter diese Aufgabe ausdrücklich zuweist, wenn z.B. daß preußische Erbhofrecht von ihm verlangt, daß er in Zweifelsfällen so zu entscheiden hat, wie als gewissenhafter Gesetzgeber den ihm vorliegenden Fall regeln würde. Nichts anderes besagt im Grunde die Anweisung des Reichserbhofgesetzes, das an die Stelle des Preußischen Erbhofrechtes getreten ist, der Richter habe im Zweifel so zu entscheiden, wie es dem in den Einleitungsworten dargelegten Zweck des Gesetzes entspreche. Diese Aufgabe der Fortbildung des Rechtes kann natürlich auch nicht die Aufgabe einer Fortbildung im Gegensatz zum geltenden Gesetz sein. Dafür wird ein Bedürfnis im nationalsozialistischen Staat schon deshalb nicht vorhanden sein, weil die Gesetzgebung des Dritten Reiches nicht gehemmt, gewissermaßen durch amtliche Einrichtungen an der Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert ist, wie es im Parlamentarismus des Zwischenreiches der Fall war, sondern im Gegenteil der Gesetzgebungsweg für die Staatsführung jederzeit freisteht. Aber im Rahmen der Grundgedanken des Rechtes im allgemeinen und des gesetzten Rechtes im besonderen hat allerdings der Richter die Aufgabe, das Seinige dazu beizutragen, daß Gesetz und Recht nicht zur Krankheit werden, daß sie vielmehr in ihrer Entwicklung lebendige Garanten der gesunden Entwicklung des völkischen Lebens bleiben; und das ist nur möglich, wenn die Anwendung des Gesetzes der Entwicklung dieses Lebens nicht nur folgt, sondern mit ihr gleichen Schritt hält.

    Diese Aufgabe, die einst in der Hoch-Zeit germanischer Kraftentfaltung die richtende Gemeinde als solche hatte, die in der Hoch-Zeit des arischen Rom der Prätor besaß, ist im nationalsozialistischen Staat erneut - wenn auch natürlich unter anderen Voraussetzungen und in anderem Umfange - dem Richter zugefallen.

    Oft wird das Wort vom „Königlichen Richter" gebraucht --- nicht selten in mißverständlichem sinne. „Königlich" soll der Richter sein - nicht in der Unnahbarkeit gegenüber den Untertanen, in überheblicher Selbstherrlichkeit gegenüber dem recht und ratsuchenden Staatsbürger -, nein, „königlich" sei er in der Fähigkeit und dem Willen, dem Rechtsbewußtsein des Volkes meisterhaft Ausdruck zu verleihen.

    „Recht - sprechen" bedeutet nicht allein, das, was geschrieben steht, jeweils in die Form eines Urteils zu fassen, sondern „Recht - sprechen" heißt im nationalsozialistischen Staat: mit wachsamen Auge und tief empfindendem Einfühlungsvermögen das zu erforschen, was die völkische Gemeinschaft und ihr Staat als Recht erkennt und als Unrecht verurteilt – und diese so gefundene Erkenntnis mit klarem Blick für die Notwendigkeiten des Einzelfalles anzuwenden.

    So wird der Zweiklang „Gesetz und Richter" zu einem lebendigen Akkord, bestehend aus dem Gewissen eines im Blut und Boden verbundenen Volkes und den Sachwaltern, die im Namen des Volkes diesem Gewissen durch leitende Hand oder durch Machtspruch Geltung verschaffen und dadurch gleichzeitig eine hohe erzieherische Aufgabe im Sinne einer Schärfung des Volksgewissens erfüllen.

  2. #2
    Freiheit für Ernst Zündel Benutzerbild von Prediger
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    Daumen runter!

    Zitat Zitat von Stahlschmied
    ...
    Die Durchsetzung des Willens der Staatsführung im Leben des Volkes und seiner einzelnen Glieder - das ist eines derjenigen Probleme, von deren erfolgreicher Lösung neben anderem die gesunde Weiterentwicklung des Volkes in seinem Staate abhängt...
    Das ist totalitäre Kuhscheiße. X(

    Diesen "Der Staat ist alles und Du bist nichts"-Nationalsozialismus finde ich echt zum kotzen.

    Viele der politischen Maßnahmen der Nazis in den dreißiger Jahren waren gut und richtig.

    Aber diesen totalitären Allmachtsanspruch in jedem Lebensbereich auf Grundlage teilweise esoterischer Spinnereien a la Himmler finde ich nur zum kotzen. :flop:

    Und Typen wie Freisler hätten sich sowieso jeder Art von Regime als Erfüllungsgehilfe angedient.

    "In der Nähe jedes Tyrannen findet sich immer ein willfähriger Richter!"

    Ekelhaft!

    ...
    Die Gesetze des Staates tragen den Anspruch in sich, im Leben des Volkes verwirklicht zu werden. Und für diese Verwirklichung des in den Gesetzen festgelegten Willens der Staatsführung im Volksleben bedarf der Staat tagaus, tagein der nie rastenden Arbeit von Organen; und einer der wichtigsten Organe des Staates zur Ausführung dieser Arbeit ist der Richter. Er sieht im Gegensatz zum Staatsführer, der das Recht erlassen hat, den konkreten, im Leben Wirklichkeit gewordenen Einzelfall vor sich. Und seine Aufgabe ist es, diesen Einzelfall am Willen des Staatsführer zu messen und festzustellen oder anzuordnen, welche Rechtsfolgen nach dem Willen des Staatsführers an diesen einzelnen Fall Wirklichkeit gewordenen Fall sich anschließen.
    ...
    Das könnte auch jeder BRd-Richter ohne weiteres unterschreiben.

    Das Justizsystem ist immer noch dasselbe, es dient nur dem Staat und NICHT der Gerechtigkeit.

    Solange sich Justizorgane und Gesetzgeber bei Ihrer Tätigkeit nicht an göttlichem und natürlichem Recht als oberstem Maßstab orientieren und dabei eine freiheitliche Linie verfolgen, werden sie immer nur Erfüllungsgehilfen eines totalitären Staates sein.

    Gruß vom Prediger
    Geändert von Prediger (01.06.2005 um 18:08 Uhr)
    Der größte Feind der BRD ist die Wahrheit!

  3. #3
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    Hallo Prediger,

    Sie müssen nicht zu ausführlich werden... .

    Es stimmt das Dr. Feisler vom Zeitgeist geprägt war, so, wie eben wir heute geprägt sind durch den eher weg vom nationalen hin zum liberalen Zeitgeist.

    Ich bedanke mich für Ihren Beitrag.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Stahlschmied
    Hallo Prediger,

    Sie müssen nicht zu ausführlich werden... .

    Es stimmt das Dr. Feisler vom Zeitgeist geprägt war, so, wie eben wir heute geprägt sind durch den eher weg vom nationalen hin zum liberalen Zeitgeist.

    Ich bedanke mich für Ihren Beitrag.
    Freisler war ein MEISTER der Zeitgeistsurferei.

    Vom fanatischen Kommunisten zum fanatischen Nazi.

    Heutzutage wäre er vermutlich fanatischer BRd'ler :flop:

    Gruß vom Prediger
    Der größte Feind der BRD ist die Wahrheit!

  5. #5
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    Zitat Zitat von Prediger
    Freisler war ein MEISTER der Zeitgeistsurferei.

    Vom fanatischen Kommunisten zum fanatischen Nazi.

    Heutzutage wäre er vermutlich fanatischer BRd'ler :flop:

    Gruß vom Prediger
    Welche Literatur über oder von Dr. Freisler führen Sie zur Haltung Ihrer Theorie heran?

  6. #6
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    1915
    Er gerät in russische Kriegsgefangenschaft und wird in Sibirien festgehalten.
    Er erlernt die russische Sprache und setzt sich mit dem Marxismus auseinander.

    1917
    Nach Ausbruch der Oktoberrevolution schließt sich Freisler den Bolschewisten an und wird Lagerkommissar. Genauere Informationen über seine Tätigkeit sind nicht bekannt.

    Quelle : DHM



    Sein Jurastudium in Jena unterbricht er 1914, wird Soldat, kommt 1915 in russische Gefangenschaft.

    Seltsamerweise bleibt er noch zwei Jahre in der jungen Sowjetunion, nachdem die Gefangenenlager gleich 1918 aufgelöst sind. Es heißt, er, der inzwischen fließend russisch spricht, sei überzeugter Bolschewist und Kommissar für Lebensmittelversorgung gewesen. Dokumente über diese Zeit, Schriftliches gar von eigener Hand, sind nicht bekannt. 1932 brachte ein Sozialdemokrat die russische Episode in der Stadtverordnetenversammlung von Kassel zur Sprache und fragte Freisler, wie viel Bauern er in Russland habe erschießen lassen. Freislers Antwort: »Schade, daß Sie nicht dabei waren.«

    Quelle : Die Zeit

  7. #7
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    Lesen se mal n Buch, oder zwei, oder drei, und kommen dann wieder. Sie stehlen ma Zeit.

    Als was soll man Ihre Google -Wissensauflistung nun werten? Als Beleg für Ihre Dummheit? Wohl kaum um eine Theorie zu halten.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Stahlschmied
    Lesen se mal n Buch, oder zwei, oder drei, und kommen dann wieder. Sie stehlen ma Zeit.

    Als was soll man Ihre Google -Wissensauflistung nun werten? Als Beleg für Ihre Dummheit? Wohl kaum um eine Theorie zu halten.
    Was los, Ignaz ?

    Hab ich wieder deitsche Ehre beschmutzt ?

  9. #9
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    Zitat Zitat von Parabellum
    Was los, Ignaz ?

    Hab ich wieder deitsche Ehre beschmutzt ?
    Werdens wida ma persönlich Herr Wichtigtuer `?

  10. #10
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    Eigentlich sehr ungern, bei manchen Personen scheint das aber notwendig zu sein.

    Aber es ist schon erstaunlich wie wandelbar ein Mensch sein kann. Zuerst Kommunist, dann ein Nationalsozialist. Nennt man so etwas nicht Stiefelleckerei ?

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