Bei Darlehensgewährungen im Konzern (respektive zwischen aus steuerlicher Sicht nahestehenden Personen)
stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe, eine Verzinsung steuerlich anzuerkennen ist.
Anders als zwischen fremden Dritten kommen diese Darlehensverträge nicht unter echten Marktbedingungen zustande.
Die Finanzverwaltung vermutet daher (nicht immer zu Unrecht), dass Darlehensverträge auch zur steueroptimierenden Gewinnverschiebung genutzt werden.
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Im Hinblick auf die Höhe der Verzinsung eröffnen die Ausführungen des BFH zum Vergleichsmaßstab neue Spielräume.
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Im Entscheidungsfall hatte der Senat eine Verzinsung von 1,6 Prozentpunkten über der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen nicht beanstandet (8 % gegenüber seinerseits 6,4 %).