(...) In dem Deutschland nach 1949 ist Freizügigkeit garantiert durch Art. 11 des Grundgesetzes, allerdings nur für deutsche Staatsangehörige. Sie umfasst das Recht ungehindert an jedem Ort in der Bundesrepublik Aufenthalt und Wohnung zu nehmen und jederzeit in die Bundesrepublik einzureisen. Die negative Freizügigkeit umfasst das Recht, einen bestimmten Wohnsitz nicht zu nehmen oder sich an einen bestimmten Ort nicht zu begeben.
Eine Einschränkung der Freizügigkeit ist nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Zulässig sind danach Einschränkungen (z. B. bei Evakuierungsmaßnahmen) zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen. Nach Art. 17a GG kann die Freizügigkeit auch im Verteidigungsfall eingeschränkt werden.
Art. 11 GG erlaubt weiter Einschränkungen der Freizügigkeit zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung (z. B. durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, das Verbot gefährlicher Orte oder im Fall einer Heimunterbringung) oder Vorbeugung strafbarer Handlungen, z. B. durch einen Platzverweis, Aufenthaltsverbote, die Anordnung von Polizeiaufsicht oder Sicherungsverwahrung.
Weiterhin kommt eine Einschränkung in Betracht zur Abwehr drohender Gefahren für Bestand des Bundes oder eines Landes sowie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, z. B. Betretensverbote für Unruhegebiete.
Um den finanziellen Lastenausgleich zu fördern, kann der Staat außerdem die Freizügigkeit bei Menschen beschränken, die auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Freizügigkeitseinschränkungen aus diesem Grund gab es vor allem in der Nachkriegszeit; in jüngerer Zeit wieder für Arbeitslosengeld II-Empfänger und die deutschstämmigen Spätaussiedler aus Osteuropa. Diese Menschen verlieren ihren Sozialhilfeanspruch, wenn sie den ihnen zugewiesenen Wohnort verlassen und umziehen. Diese Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. März 2004 (1 BvR 1266/00) für verfassungsgemäß erklärt.(...)