Was kann die gefundene Software noch?
Daneben besitzt das Programm noch weitere Funktionen, die alle gegen das IT-Grundrecht verstoßen und keine Quellen-TKÜ darstellen. So befinden sich in dem Spähprogramm Teile eines Keyloggers. Der merkt sich jede Tastatureingabe und sendet sie an die Behörde. So können nachträglich auch Passwörter in Erfahrung gebracht werden – jede Verschlüsselung wird sinnlos.
An das Programm können außerdem neue Programmteile angedockt werden, die dann beispielsweise eine etwaige Kamera des Rechners und/oder sein Mikrofon steuern. Damit ist es möglich, eine unbemerkte Überwachung des Raumes vorzunehmen, in dem der Rechner steht. Das aber ist ein Großer Lauschangriff, der nur bei "besonders schweren Straftaten" erlaubt ist. Mit einer Quellen-TKÜ, wie sie in diesem Einzelfall der Richter genehmigt hatte, hat das nichts mehr zu tun.
Das Programm könnte außerdem eine komplette Onlinedurchsuchung durchführen, also die Festplatte des Zielrechners nach Informationen durchstöbern oder gleich die ganze Platte kopieren und die Kopie an die Behörde schicken. Auch das ist keine Quellen-TKÜ und unterliegt strengen Beschränkungen.