Zitat von
Gehirnnutzer
Das Beispiel mag zwar schlecht sein, jedoch gibt sie genau wieder, was ich meine.
Auf ähnliches stößt man hier im Forum tagtäglich, insbesondere wenn Dinge zusammentreffen, die aus objektiven allgemeinen Faktenbestandteilen und Teilen, die man kritisch betrachten kann, bestehen.
Kleines Beispiel aus unserem Strafrecht, wenn jemand in mehreren Verfahren wegen verschiedener Vergehen des gleichen Straftatbestandes verurteilt wird, kann die Gesamtstrafe aus diesen Verfahren höher ausfallen, als die Höchstrafe, die für den Straftatbestand im Gesetz vorgesehen ist.
Nehmen wir an jemand hat in Kiel, Hamburg und Hannover Diebstähle begangen und wegen dieser verschiedenen Diebstähle gibt es Verfahren in jeder dieser Städte. Für die Diebstähle in Kiel wird er in Kiel zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, für die Diebstähle in Hamburg und Hannover wird er dort zu jeweils 2 Jahren verurteilt. Hinzukommt noch eine vorherige Verurteilung zu anderthalb Jahren, die zu Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Täter muss also insgesamt eine Strafe von 8,5 Jahren absitzen. § 242 StGB Diebstahl sieht als Höchststrafe für einen Diebstahl 5 Jahre vor. Nun man kann jetzt anmerken, das die wenigsten wissen, das sich diese Höchststrafe auf ein einzelnes Verfahren bezieht, Tateinheit und Tatmehrheit lassen wir jetzt außen vor, aber das ist unwichtig.
Es handelt sich um einen normalen von den verschiedenen Straftatbeständen des Gesetzes unabhängigen Vorgang, das mehrere Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden, der nur zwei Grenzen hat, die maximale Gesamtstrafe, die aus verschiedenen Zeitstrafen gebildet werden kann, ist 15 Jahre und wird lebenslänglich verhängt, bleibt es bei lebenslänglich, denn unser Strafsystem kennt keine mehrmaligen lebenslänglichen Strafen.
Das Ganze gilt auch, wenn es Verfahren mit verschiedenen Straftatbeständen sind.
Nun, ein ganz normaler Vorgang, der objektiv auch immer ein ganz normaler Vorgang bleibt.
Nun nehmen wir mal einen bestimmten Täter und einen bestimmten Straftatbestand, der unter Kritik steht. Du kannst dir schon denken auf wen und auf was ich hinaus will, auf Horst Mahler und den § 130 StGB.
Horst Mahler ist in verschiedenen Verfahren wegen verschiedener Vergehen des Straftatbestandes § 130 StGB Volksverhetzung verurteilt worden. Aus den einzelnen Strafen der verschiedenen Verfahren ergab sich eine Gesamtstrafe von 12 Jahren.
Ich zitiere jetzt wikipedia
Nun eins ist klar, der Straftatbestand nach § 130 StGB ist kritisch zu betrachten und für die wenigsten objektiv zu beurteilen. Davon unabhängig steht aber der normale Vorgang der Bildung von Gesamtstrafen aus verschiedenen Verfahren.
Du kannst es an verschiedenen Stellen hier im Forum nachlesen, das auf Grund der Person und des Straftatbestandes ständig aus einem, objektiv betrachtet, normalen strafrechtlichen Vorgang, eine Sonderbehandlung gemacht wird.
Es ist die Frage, verhält man sich unobjektiv und nicht neutral, wenn man verzichtet einen normalen Vorgang zu erklären und in nur als Fakt wiedergibt?