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Thema: Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

  1. #1
    Freiheitsstatue Benutzerbild von Rutt
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    Standard Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Mittwoch, der 25. April 2012

    Nach Auffassung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Kammer hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt. Zwar seien die Leistungen nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des Regelsatzes jedoch seinen Gestaltungsspielraum verletzt. Die Referenzgruppe (untere 15 % der Alleinstehenden), anhand deren Verbrauchs die Bedarfe für Erwachsene ermittelt worden sind, sei fehlerhaft bestimmt worden. Die im Anschluss an die statistische Bedarfsermittlung vorgenommenen Kürzungen einzelner Positionen (Ausgaben für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen u.s.w) seien ungerechtfertigt. Insbesondere habe der Gesetzgeber dabei den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend gewürdigt. Im Ergebnis seien die Leistungen für einen Alleinstehenden um monatlich rund 36 Euro und für eine dreiköpfige Familie (Eltern und 16-jähriger Sohn) um monatlich rund 100 Euro zu niedrig bemessen.

    Die Kläger, eine gewerkschaftlich vertretene dreiköpfige Familie aus Neukölln, erhoben am 13. Juli 2011 Klage gegen das Jobcenter Berlin Neukölln wegen der Höhe der ab Januar 2011 bewilligten Leistungen. Für den letzten umstrittenen Zeitraum Januar bis Juli 2012 waren ihnen nach Anrechnung von Einkünften aus Erwerbsminderungsrente, Kindergeld und Erwerbseinkommen Leistungen von insgesamt 439,10 Euro bewilligt worden. Das Jobcenter hatte der Leistungsberechnung den gesetzlichen Regelbedarf von 2 x 337 Euro für die Eltern und 287 Euro für den 16-jährigen Sohn zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt. Die Kläger trugen vor, dass sie mit dem bewilligten ALG II ihre Ausgaben nicht decken könnten. Trotz größter Sparsamkeit müssten sie regelmäßig ihren Dispokredit und Privatdarlehen in Anspruch nehmen.

    Die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterninnen kam heute nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Kläger zwar nach den ab 2011 gültigen SGB II-Vorschriften keine höheren Leistungen beanspruchen könnten. Diese Vorschriften seien jedoch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Richter haben das Verfahren daher ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Regelsatzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09)(Externer Link) einen Gestaltungsspielraum zur Bestimmung des Existenzminimums eingeräumt. Das Gesetzgebungsverfahren müsse jedoch transparent erfolgen und methodisch und sachlich nachvollziehbar sein. Insoweit zulässig habe der Gesetzgeber zur Bemessung des Existenzminimums ein Statistikmodell verwandt, das auf einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) beruhe.

    Bereits die Auswahl der unteren 15 % der Alleinstehenden als Referenzgruppe sei jedoch mit massiven Fehlern behaftet. Sie sei ohne nachvollziehbare Wertung und damit willkürlich erfolgt. Es sei nicht begründet worden, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten geschlossen werden könne. Die Referenzgruppe enthalte unter anderem auch Haushalte von Erwerbstätigen mit „aufstockendem“ Bezug von existenzsichernden Leistungen sowie Studenten im BAföG-Bezug und Fälle „versteckter Armut“. Es stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar, deren Ausgaben zur Grundlage der Berechnung existenzsichernder Leistungen zu machen. Darüber hinaus lasse das Ausgabeverhalten Alleinstehender keinen Schluss auf die besondere Bedarfslage von Familien zu. Nicht hinreichend statistisch belegt sei zudem, dass es mit den ermittelten Beträgen noch möglich sei, auf langlebige Gebrauchsgüter (Kühlschrank/Waschmaschine) anzusparen.

    Auch der wertende Ausschluss bestimmter Güter und Dienstleistungen aus dem Ausgabekatalog der EVS 2008 sei jedenfalls hinsichtlich der Positionen Verkehr, Mahlzeiten in Restaurants/Cafés und Kantinen, Ausgaben für alkoholische Getränke, Schnittblumen und chemische Reinigung nicht nachvollziehbar begründet. Der Gesetzgeber verkenne insbesondere, dass das Existenzminimum auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu ermöglichen habe. Im Übrigen sei bei einem derart „auf Kante genähten“ Regelbedarf das Statistikmodell seiner Legitimation beraubt. Das Statistikmodell und die Gewährung pauschaler Leistungen beruhten gerade darauf, dass der Gesamtbetrag der Leistung es erlaube, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen. Dieser interne Ausgleich sei durch die umfangreichen Streichungen nicht mehr ausreichend möglich.

    Angesichts des Ausmaßes der aufgezeigten Fehler seien die Vorschriften zur Höhe des Regelsatzes (§§ 19, 20, 28 SGB II) verfassungswidrig. Für alleinstehende Personen müsse ab 2012 ein monatlicher Fehlbetrag von 36,07 Euro, für die klägerische Bedarfsgemeinschaft von ca. 100 Euro angenommen werden.

    Quelle: Sozialgericht Berlin - Beschluss vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12)



    Das ist noch immer zu wenig, ursprünglich sollte er bei 511 Euro liegen (so Peter Hartz!),
    dann hätte man aber keinen Niedriglohnsektor schaffen können.

    Also musste man Betrügen, und das taten dann auch alle Parteien!

    mfg
    rutt
    Johann Christoph Friedrich von Schiller 10. November 1759 - † 9. Mai 1805
    "Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen"

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  2. #2
    Foren-Veteran Benutzerbild von Schwarzer Rabe
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    Standard AW: Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Genau, noch mehr Geld für die Unwilligen zum Schaden der Fleißigen!

  3. #3
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    Standard AW: Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Zitat Zitat von Schwarzer Rabe Beitrag anzeigen
    Genau, noch mehr Geld für die Unwilligen zum Schaden der Fleißigen!

    Die Menschen , die arbeiten sind ja reich; reich durch und an Arbeit!
    Und haben deshalb ja natürlich die Pflicht immer mehr abzugeben für die Menschen , die zu faul sind sich Arbeit arbeit zu suchen und die Parasiten , die sich bei uns durchfüttern zu ernähren!
    Glaube nichts; egal wo Du es gelesen hast oder wer es gesagt hat; nicht einmal wenn ich es gesagt habe; es sei denn, es entspricht deiner eigenen Überzeugung oder deinem eigenen Menschenverstand. Der Fuchs ist Schlau und stellt sich dumm; bei den Gläubigen ist es genau andersrum!

  4. #4
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Zitat Zitat von Rutt Beitrag anzeigen
    Mittwoch, der 25. April 2012

    Nach Auffassung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Kammer hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt. Zwar seien die Leistungen nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des Regelsatzes jedoch seinen Gestaltungsspielraum verletzt. Die Referenzgruppe (untere 15 % der Alleinstehenden), anhand deren Verbrauchs die Bedarfe für Erwachsene ermittelt worden sind, sei fehlerhaft bestimmt worden. Die im Anschluss an die statistische Bedarfsermittlung vorgenommenen Kürzungen einzelner Positionen (Ausgaben für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen u.s.w) seien ungerechtfertigt. Insbesondere habe der Gesetzgeber dabei den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend gewürdigt. Im Ergebnis seien die Leistungen für einen Alleinstehenden um monatlich rund 36 Euro und für eine dreiköpfige Familie (Eltern und 16-jähriger Sohn) um monatlich rund 100 Euro zu niedrig bemessen.

    Die Kläger, eine gewerkschaftlich vertretene dreiköpfige Familie aus Neukölln, erhoben am 13. Juli 2011 Klage gegen das Jobcenter Berlin Neukölln wegen der Höhe der ab Januar 2011 bewilligten Leistungen. Für den letzten umstrittenen Zeitraum Januar bis Juli 2012 waren ihnen nach Anrechnung von Einkünften aus Erwerbsminderungsrente, Kindergeld und Erwerbseinkommen Leistungen von insgesamt 439,10 Euro bewilligt worden. Das Jobcenter hatte der Leistungsberechnung den gesetzlichen Regelbedarf von 2 x 337 Euro für die Eltern und 287 Euro für den 16-jährigen Sohn zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt. Die Kläger trugen vor, dass sie mit dem bewilligten ALG II ihre Ausgaben nicht decken könnten. Trotz größter Sparsamkeit müssten sie regelmäßig ihren Dispokredit und Privatdarlehen in Anspruch nehmen.

    Die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterninnen kam heute nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Kläger zwar nach den ab 2011 gültigen SGB II-Vorschriften keine höheren Leistungen beanspruchen könnten. Diese Vorschriften seien jedoch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Richter haben das Verfahren daher ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Regelsatzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09)(Externer Link) einen Gestaltungsspielraum zur Bestimmung des Existenzminimums eingeräumt. Das Gesetzgebungsverfahren müsse jedoch transparent erfolgen und methodisch und sachlich nachvollziehbar sein. Insoweit zulässig habe der Gesetzgeber zur Bemessung des Existenzminimums ein Statistikmodell verwandt, das auf einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) beruhe.

    Bereits die Auswahl der unteren 15 % der Alleinstehenden als Referenzgruppe sei jedoch mit massiven Fehlern behaftet. Sie sei ohne nachvollziehbare Wertung und damit willkürlich erfolgt. Es sei nicht begründet worden, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten geschlossen werden könne. Die Referenzgruppe enthalte unter anderem auch Haushalte von Erwerbstätigen mit „aufstockendem“ Bezug von existenzsichernden Leistungen sowie Studenten im BAföG-Bezug und Fälle „versteckter Armut“. Es stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar, deren Ausgaben zur Grundlage der Berechnung existenzsichernder Leistungen zu machen. Darüber hinaus lasse das Ausgabeverhalten Alleinstehender keinen Schluss auf die besondere Bedarfslage von Familien zu. Nicht hinreichend statistisch belegt sei zudem, dass es mit den ermittelten Beträgen noch möglich sei, auf langlebige Gebrauchsgüter (Kühlschrank/Waschmaschine) anzusparen.

    Auch der wertende Ausschluss bestimmter Güter und Dienstleistungen aus dem Ausgabekatalog der EVS 2008 sei jedenfalls hinsichtlich der Positionen Verkehr, Mahlzeiten in Restaurants/Cafés und Kantinen, Ausgaben für alkoholische Getränke, Schnittblumen und chemische Reinigung nicht nachvollziehbar begründet. Der Gesetzgeber verkenne insbesondere, dass das Existenzminimum auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu ermöglichen habe. Im Übrigen sei bei einem derart „auf Kante genähten“ Regelbedarf das Statistikmodell seiner Legitimation beraubt. Das Statistikmodell und die Gewährung pauschaler Leistungen beruhten gerade darauf, dass der Gesamtbetrag der Leistung es erlaube, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen. Dieser interne Ausgleich sei durch die umfangreichen Streichungen nicht mehr ausreichend möglich.

    Angesichts des Ausmaßes der aufgezeigten Fehler seien die Vorschriften zur Höhe des Regelsatzes (§§ 19, 20, 28 SGB II) verfassungswidrig. Für alleinstehende Personen müsse ab 2012 ein monatlicher Fehlbetrag von 36,07 Euro, für die klägerische Bedarfsgemeinschaft von ca. 100 Euro angenommen werden.

    Quelle: Sozialgericht Berlin - Beschluss vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12)



    Das ist noch immer zu wenig, ursprünglich sollte er bei 511 Euro liegen (so Peter Hartz!),
    dann hätte man aber keinen Niedriglohnsektor schaffen können.

    Also musste man Betrügen, und das taten dann auch alle Parteien!

    mfg
    rutt
    1. Weder ein normales Sozialgericht noch das Bundessozialgericht können Verfassungswidrigkeit feststellen. Sie können nur Verfahren aussetzen und verfassungstechnische Fragen vom Bundesverfassungsgericht klären lassen.

    2. Nur das Bundesverfassungsgericht kann Verfassungswidrigkeit rechtsverbindlich feststellen.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  5. #5
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard AW: Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Viele Regelungen rund ums ALG 2 waren verfassungswidrig, sind verfassungswidrig und werden auch nach weiteren "Reformen" verfassungswidrig bleiben, denn die Politik hat kein sonderliches Interesse daran, hier wenigstens halbwegs ordentliche Arbeit zu leisten.

    Sie kann dabei auf die Unterstützung weiter Teile der Bevölkerung rechnen, denen das Gespür für staatspolitische und verfassungsrechtliche Feinheiten fehlt, die mithin einfach zu blöde sind, zu verstehen, dass es hier nicht um Geschenke geht.
    Aktueller Kalenderspruch: We have to choose between the freedom of a few professional politicians to talk and the freedom of the people to live.
    (Oswald Mosley, Fascism: 100 Questions)

  6. #6
    GESPERRT
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    Standard AW: Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Seit Jahren bescheißen mich die Deutschen also um 36 € im Monat. Wann bekomme ich endlich das was mir zusteht? /
    Mit Zinsen bitte!:gesetz:

  7. #7
    Foren-Veteran Benutzerbild von Schwarzer Rabe
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    Standard AW: Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Zitat Zitat von Libero Beitrag anzeigen
    Seit Jahren bescheißen mich die Deutschen also um 36 € im Monat. Wann bekomme ich endlich das was mir zusteht? /
    Mit Zinsen bitte!:gesetz:
    Hose runter, umdrehen!

  8. #8
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    Standard AW: Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Zitat Zitat von Schwarzer Rabe Beitrag anzeigen
    Hose runter, umdrehen!


    allein die vorstellung, ob du jetzt den teppichklopfer oder .......

    gut, lassen wir das, aber ich habe gerade spontan kopfkino, hehehe

    grüßle s.

  9. #9
    Mitglied
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    Standard AW: Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Zitat Zitat von -jmw- Beitrag anzeigen
    Viele Regelungen rund ums ALG 2 waren verfassungswidrig, sind verfassungswidrig und werden auch nach weiteren "Reformen" verfassungswidrig bleiben, denn die Politik hat kein sonderliches Interesse daran, hier wenigstens halbwegs ordentliche Arbeit zu leisten.

    Sie kann dabei auf die Unterstützung weiter Teile der Bevölkerung rechnen, denen das Gespür für staatspolitische und verfassungsrechtliche Feinheiten fehlt, die mithin einfach zu blöde sind, zu verstehen, dass es hier nicht um Geschenke geht.
    Was ist denn verfassungswidrig?
    Und warum sind das keine Geschenke?

    Ein Geschenk definiert sich anHand einer Leistung die man erhält wofür man keine Gegenleistung erbringen muss.
    Da die Gegenleistung für H4 so gering ist, dh paar Bewerbungen schreiben oder ein paar Schulungen absitzen könnte man durchaus von einem Geschenk sprechen...

  10. #10
    Mitglied Benutzerbild von henriof9
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    Standard AW: Berliner SG - Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Zitat Zitat von -jmw- Beitrag anzeigen
    Viele Regelungen rund ums ALG 2 waren verfassungswidrig, sind verfassungswidrig und werden auch nach weiteren "Reformen" verfassungswidrig bleiben, denn die Politik hat kein sonderliches Interesse daran, hier wenigstens halbwegs ordentliche Arbeit zu leisten.

    Sie kann dabei auf die Unterstützung weiter Teile der Bevölkerung rechnen, denen das Gespür für staatspolitische und verfassungsrechtliche Feinheiten fehlt, die mithin einfach zu blöde sind, zu verstehen, dass es hier nicht um Geschenke geht.
    Einspruch !
    Auch wenn es zynisch klingt; in unserem heutigen Sozialstaat sind es quasi Geschenke weil kein Unterschied dabei gemacht wird ob jemand sich seine staatliche Unterstützung erarbeitet hat oder ob eben nicht.

    Das es den Betroffenen dabei immer zu wenig sein wird ist dabei genauso klar wie es bei einigen noch zuviel ist.
    Eine Frau macht niemals einen Mann zum Narren;
    sie sitzt bloß dabei und sieht zu, wie er sich selbst dazu macht.


    Leb in der Vergangenheit, wenn du traurig sein willst. Leb in der Zukunft, wenn du ängstlich sein willst.
    Und wenn du glücklich sein willst, dann genieß den Moment.


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