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Thema: § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

  1. #1
    schnappt zu Benutzerbild von Beißer
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    Standard § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

    Es sieht ganz danach aus, als sei der Paragraph 130 StGB seit einem Jahr verfassungswidrig.

    Im Grundgesetz heißt es in Art. 25:
    Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
    Zu diesen allgemeinen Regeln des Völkerrechtes gehört auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die in Art. 19 die Meinungsfreiheit garantiert. Die genaue Auslegung der Menschenrechte wird in den sogenannten „General Comments“ des UNO-Menschenrechtskomitees festgelegt. Zu Art. 19 galt bisher der „General Comment“ Nummer 10, der aber im vorigen Jahr durch den „General Comment“ Nummer 34 ersetzt wurde. In dem heißt es wörtlich:
    49. Laws that penalize the expression of opinions about historical facts are incompatible with the obligations that the Covenant imposes on States parties in relation to the respect for freedom of opinion and expression.[1] The Covenant does not permit general prohibition of expressions of an erroneous opinion or an incorrect interpretation of past events. Restrictions on the right of freedom of opinion should never be imposed and, with regard to freedom of expression, they should not go beyond what is permitted in paragraph 3 or required under article 20.


    [1] So called “memory-laws”, see communication No. , No. 550/93, Faurisson v. France. See also concluding observations on Hungary (CCPR/C/HUN/CO/5) paragraph 19.

    Den aktuellen „Generalkommentar“ findet man auf dieser Seite der UNO: [Links nur für registrierte Nutzer]
    Wir wollen eine neue Ordnung, die alle Deutschen zu Trägern des Staates macht und ihnen Recht und Gerechtigkeit verbürgt – verachten aber die Gleichheitslüge und verneigen uns vor den naturgegebenen Rängen.
    Claus Schenk Graf von Stauffenberg

  2. #2
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    Standard AW: § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

    Die Frage ist halt, ob die Kommentare dieses Menschenrechtsrates wirklich Gesetzeskraft haben.
    Darüber hatten wir hierzuforum aber bereits ausführlich diskutiert.

    Verknackt wird man in der BRD nach § 130 trotzdem noch

  3. #3
    schnappt zu Benutzerbild von Beißer
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    Standard AW: § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

    Die Gesetzeskraft ergibt sich aus Art. 25 GG. Ich habe mit einem Anwalt gesprochen, der in dieser Materie sehr bewandert ist. Er vertritt einen entsprechenden Fall vor dem Verfassungsgericht. Das Verfahren wird mittlerweile seit zwei Jahren hinausgezögert…
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    Claus Schenk Graf von Stauffenberg

  4. #4
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard AW: § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

    Wir finden in genanntem Artikel 20, dass any propaganda for war and any advocacy of national, racial or religious hatred that constitutes incitement to discrimination, hostility or violence shall be prohibited by law.

    Nötigenfalls würde man es daran aufhängen, nicht?
    Aktueller Kalenderspruch: We have to choose between the freedom of a few professional politicians to talk and the freedom of the people to live.
    (Oswald Mosley, Fascism: 100 Questions)

  5. #5
    Ur-Deutscher † 06.03.2021 Benutzerbild von latrop
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    Standard AW: § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

    Zitat Zitat von fatalist Beitrag anzeigen
    Die Frage ist halt, ob die Kommentare dieses Menschenrechtsrates wirklich Gesetzeskraft haben.
    Darüber hatten wir hierzuforum aber bereits ausführlich diskutiert.

    Verknackt wird man in der BRD nach § 130 trotzdem noch
    Man weiss doch, wer meint, was zu sagen zu haben, übt auch die Macht aus, solange sein Sessel noch an ihm klebt.
    Deutschland braucht eine christlich vernünftige Politik
    ohne Migrantenkuschelei und ohne die GRÜNEN!


  6. #6
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

    Zitat Zitat von fatalist Beitrag anzeigen
    Die Frage ist halt, ob die Kommentare dieses Menschenrechtsrates wirklich Gesetzeskraft haben.
    Darüber hatten wir hierzuforum aber bereits ausführlich diskutiert.

    Verknackt wird man in der BRD nach § 130 trotzdem noch
    fatalist, eigentlich müsstest du, da du den [Links nur für registrierte Nutzer] eröffnet hast, durch logisches Denken den Grund erkennen, warum der § 130 StGB, oder besser gesagt die Absätze 3 und 4 des § 130 StGB, nicht gegen das Völkerrecht verstoßen.

    Ich will aber so freundlich sein und deinem Denken etwas nachhelfen. Das Völkerrecht schützt die Äußerung als solche, das haben du und Beißer richtig erkannt, jedoch stellen die Absätze 3 und 4 des § 130 StGB nicht die Äußerung als solche, also inhaltlich unter Strafe, sondern der Tatbestand dieser Absätze ist nur dann erfüllt, wenn die Äußerung in einer bestimmten Art und Weise erfolgt.
    Im Gegensatz zum französischen Gesetz, nach dem Faurrison verurteilt wurde, das eben die Äußerung als solche unter Strafe stellt, sind die Absätze 3 und 4 des § 130 StGB nach Artikel 19 Absatz 3 des Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966.

    Anzumerken sei, das dies die momentane Rechtsauffassung der deutschen Rechtsprechung über die Auslegung der entsprechenden völkerrechtlichen Bestimmungen ist, die durch eine Entscheidung des BVerfG geändert werden kann.


    Info: Das Human Rigts Committee, zu deutsch der UN-Menschenrechtsausschuss überwacht die Einhaltung des [Links nur für registrierte Nutzer] und setzt teilweise Regeln für seine Auslegung (Kommentare).
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  7. #7
    GESPERRT
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    Standard AW: § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    fatalist, eigentlich müsstest du, da du den [Links nur für registrierte Nutzer] eröffnet hast, durch logisches Denken den Grund erkennen, warum der § 130 StGB, oder besser gesagt die Absätze 3 und 4 des § 130 StGB, nicht gegen das Völkerrecht verstoßen.
    Mir sind deine Begründungen sowas von egal, das kannst Du nicht einmal ansatzweise ermessen.

    Was sind 10.000 Juristen, angekettet auf dem Meeresgrund?
    Ein guter Anfang.

  8. #8
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    Standard AW: § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil gegen jemanden aufgehoben, der wegen solcher Äußerungen verknackt worden war (1 BvR 461/08). Grund: nicht die Meinung als solche ist verboten, auch nicht ihre Äußerung, sondern die mögliche Störung des öffentlichen Friedens dadurch. Die lag aber in diesem Fall nicht vor.

    Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist im Übrigen kein verbindliches Völkerrecht (2 BvR 955/00 Rn. 119).

  9. #9
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

    Zitat Zitat von fatalist Beitrag anzeigen
    Mir sind deine Begründungen sowas von egal, das kannst Du nicht einmal ansatzweise ermessen.

    Was sind 10.000 Juristen, angekettet auf dem Meeresgrund?
    Ein guter Anfang.
    Wenn dir das Recht so egal ist und du so auf sachliche Erklärungen pfeifst, insbesondere wenn dir das Recht nicht in den kram passt, dann solltest du es vermeiden dich auf Recht in irgendeiner Form zu berufen.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  10. #10
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: § 130 StGB seit mehr als einem Jahr gundgesetzwidrig?

    Zitat Zitat von GSch Beitrag anzeigen
    Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil gegen jemanden aufgehoben, der wegen solcher Äußerungen verknackt worden war (1 BvR 461/08). Grund: nicht die Meinung als solche ist verboten, auch nicht ihre Äußerung, sondern die mögliche Störung des öffentlichen Friedens dadurch. Die lag aber in diesem Fall nicht vor.

    Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist im Übrigen kein verbindliches Völkerrecht (2 BvR 955/00 Rn. 119).
    Das ist zwar richtig Gsch, jedoch ist der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 Völkerrecht und darauf bezieht sich der von Beißer zitierte Kommentar.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

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