Wenn im betreffenden Artikel klar formuliert ist, dass das Volk in freier Selbstbestimmung eine Verfassung beschließen soll, dann hat das so gemacht zu werden, auch wenn ein paar Winkeladvokaten daraus ableiten mögen, dass die Volksvertreter abstimmen könn(t)en.
Artikel in einem Grundgesetz (oder einer Verfassung) haben buchstabengetreu erfüllt zu werden und dürfen nicht zum Objekt irgendwelcher Interpretationsspielereien benutzt werden.
Dann hätte dies exakt in den Artikel 146 hineingeschrieben gehört.
Ein Grundgesetz bzw. eine Verfassung hat so formuliert zu werden, dass keine Interpretationsspielräume möglich sind, sonst kommen womöglich ein paar Verfassungsrichter auf die Idee, dass eine einfache oder absolute Mehrheit ausreichend sei.
Wir kennen doch mittlerweile die Gesetzesverbiegereien unseres "Bundesgrundgesetzgerichts" BVerfG.