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Thema: Die sogenannte Kriegserklärung Deutschland an die USA.

  1. #41
    food for thought Benutzerbild von houndstooth
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    Standard AW: Die sogenannte Kriegserklärung Deutschland an die USA.

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Ist das deine Ansicht oder gibts du hier nur eine Lehrmeinung wieder? Dies wird so ähnlich öfter Vertretten, aber nie schlüssig belegt. Praktisch wird es nämlich häufig anders gehandhabt und beim Völkerrecht handelt es sich um Gewohnheitsrecht.
    Für mich bedeutet Krieg erklären in erster Linie das Formale in kenntnis setzen des Gegners davon das man sich ab jetzt im Kriegszustand befindet. Formal daher weil es meiner Ansicht nach ausreicht durch schlüssiges Handeln dem Gegner klar zu machen das man sich im Kriegszustand befindet.
    Was Vorteile aus den Angriff angeht so habe ich auch eine andere Meinung dies betrifft dann aber das Thema Friedensschluss.
    Was wird 'nie schlüssig belegt"?

    'Beim Völkerrecht handelt es sich nicht nur um Gewohnheitsrecht (customary law). Dieses stellt nur einen sehr kleinen und schrumpfenden Bestandteil des VRs dar. (vor allem, wessen Gewohnheit?)
    Ein weiterer Arm des VR ist das Konventionsrecht (conventional law) , i.e. internationale Vertraege die von 'Hohen Parteien' unterzeichnet wurden. Ein klassisches Beispiel hierfuer ist das San Remo Agreement. (Der Staat Israel basiert hauptsaechlich auf noch gueltigem conventional law ; nur die arabischen Nichteinhaltungen ( illegaler Annektierung) von kodifiziertem Voelkerrecht i.e. des 1949 Rhodes agreement /Israel-Egypt Armistice Agreement hatte zu Israels spaeteren Schwierigkeiten gefuehrt.)
    Doch seit dem Ersten Weltkrieg, und besonders nach dem 2.Weltkrieg wurde Voelkerrecht immer mehr statuiert. Die 1944 Charta der U.N.O. - selber Teil des Voelkerrechts , stipuliert fuer sich die Kodifizierung des Voelkerrechts:
    [Präambel]

    WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,
    [...]
    Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,

    (Präambel Charta der Vereinten Nationen)

    Die sieben Nuernberger Prinzipien wurden im Rahmen des oben erwaehnten Chartaartikels als eines der ersten, neu kodifizierten , geltendem Statuten des Voelkerrechts von UNGAR anerkannt . Seitdem hat sich VR erheblich erweitert.

  2. #42
    Mitglied Benutzerbild von Großadmiral
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    Standard AW: Die sogenannte Kriegserklärung Deutschland an die USA.

    Zitat Zitat von houndstooth Beitrag anzeigen
    Was wird 'nie schlüssig belegt"?

    'Beim Völkerrecht handelt es sich nicht nur um Gewohnheitsrecht (customary law). Dieses stellt nur einen sehr kleinen und schrumpfenden Bestandteil des VRs dar. (vor allem, wessen Gewohnheit?)
    Ein weiterer Arm des VR ist das Konventionsrecht (conventional law) , i.e. internationale Vertraege die von 'Hohen Parteien' unterzeichnet wurden. Ein klassisches Beispiel hierfuer ist das San Remo Agreement. (Der Staat Israel basiert hauptsaechlich auf noch gueltigem conventional law ; nur die arabischen Nichteinhaltungen ( illegaler Annektierung) von kodifiziertem Voelkerrecht i.e. des 1949 Rhodes agreement /Israel-Egypt Armistice Agreement hatte zu Israels spaeteren Schwierigkeiten gefuehrt.)
    Doch seit dem Ersten Weltkrieg, und besonders nach dem 2.Weltkrieg wurde Voelkerrecht immer mehr statuiert. Die 1944 Charta der U.N.O. - selber Teil des Voelkerrechts , stipuliert fuer sich die Kodifizierung des Voelkerrechts:
    [Präambel]

    WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,
    [...]
    Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,

    (Präambel Charta der Vereinten Nationen)

    Die sieben Nuernberger Prinzipien wurden im Rahmen des oben erwaehnten Chartaartikels als eines der ersten, neu kodifizierten , geltendem Statuten des Voelkerrechts von UNGAR anerkannt . Seitdem hat sich VR erheblich erweitert.
    Genau das ist es was für mich nicht Schlüssig ist. Davon ausgehend das alle souveränen Staaten die gleichen Rechte haben und es keine Übergeordnete Instanz gibt, kann ein Vertrag zwischen diesen auch nur die Unterzeichnenden Parteien binden.
    Für dritte Parteien können derartige Verträge nur dann bindend sein wenn mindestens die Mehrheit, aller Staaten, diese einhält und auf dieser Einhaltung besteht, in diesem Fall wären die Verträge widerum zu einem Teil des Gewohnheitsrechtes geworden.
    Wenn aber keine relevanten Parteien ein Interresse haben das bestimmte Verträge eingehalten werden so können sie auch nicht für alle verbindlich sein.
    Folglich ist bindendes Völkerrecht nur jenes, welches auch Völkergewohnheitsrecht ist. Völkerrechtliche Verpflichtungen die nur auf Grund eines Vertrages bestehen, bestehen für einen Staat nur solange er diesen beigetretten ist, es besteht in diesem Fall der Verpflichtung, die Möglichkeit dieser zu entgehen indem der Staat den Vertrag einfach kündigt.

  3. #43
    food for thought Benutzerbild von houndstooth
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    Standard AW: Die sogenannte Kriegserklärung Deutschland an die USA.

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Genau das ist es was für mich nicht Schlüssig ist. Davon ausgehend das alle souveränen Staaten die gleichen Rechte haben und es keine Übergeordnete Instanz gibt, kann ein Vertrag zwischen diesen auch nur die Unterzeichnenden Parteien binden.
    So Unrecht hast Du garnicht, im Allgemeinen kann ein Vertrag zwischen Hohen Parteien nur fuer die daran teilnehmenden Vertragspartner bindend sein. Ein davon unbetroffener Staat muesseinen solchen Vertrag respektieren , wenn nicht, mischt er sich in die internen Angelegenheiten einer oder mehrerer Hohen Parteien ein - dies wiederum verstoesst gegen Voelkerrecht und kann u.U. als kriegerische Handlung interpretiert werden.

    Es gibt aber auch Vertraege die von einigen Hohen Parteien doch nicht von anderen Hohen Parteien unterschrieben und ratifiziert wurden ( conventional law), jedoch als universal bindend betrachtet werden; z.B. freie Passage in internationalen Gewaessern und Kanaelen (innocent passage), Verbot gegen cluster bombs und Landminen etc.

    In manchen internationalen Gesetzen kommt der Passus "civilised people" vor. Urheber eines bestimmten Gesetzes gehen also davon aus, dass niemand die Zukunft mit allen ihren Moeglichkeiten voraussehen kann, doch 'civilised people' dennoch im Sinn der vorhandenen Gesetzgebung handeln.


    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Für dritte Parteien können derartige Verträge nur dann bindend sein wenn mindestens die Mehrheit, aller Staaten, diese einhält und auf dieser Einhaltung besteht, in diesem Fall wären die Verträge widerum zu einem Teil des Gewohnheitsrechtes geworden.
    Siehe oben.

    Und wie schon vorher erwaehnt , unterzeichnete ,internationale Vertraege stellen kein Gewohnheitsrecht sondern 'conventional law' dar. Hierfuer gibt die Vienna Convention on the Law of Treaties ein kodifiziertes Regelwerk dass seinerseits auch dem Voelkerecht angehoert.

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Wenn aber keine relevanten Parteien ein Interresse haben das bestimmte Verträge eingehalten werden so können sie auch nicht für alle verbindlich sein.
    Folglich ist bindendes Völkerrecht nur jenes, welches auch Völkergewohnheitsrecht ist. Völkerrechtliche Verpflichtungen die nur auf Grund eines Vertrages bestehen, bestehen für einen Staat nur solange er diesen beigetretten ist, es besteht in diesem Fall der Verpflichtung, die Möglichkeit dieser zu entgehen indem der Staat den Vertrag einfach kündigt.
    Deine 'Logic' geht von falschen Praemissen aus , ergo ist sie falsch.

    Ein Beispiel:

    Im beidseitig ratifiziertem Friedensvertrag zwischen Jordan und Israel ist die gemeinsame Hoheitsgrenze genau beschrieben.Innerhalb Hoheitsgrenzen befindet sich das Hoheitsgebiet eines souveraenen Staates. Eine Originalkopie des ISR-JOR FVs wurde dem U.N.O. Generalsekretaer uebergeben. Dieser bilaterale Friedensvertrag und alle dort stipulierten Artikel stellen geltendes Voelkerrecht dar und ist als solches geschuetzt.

    Wir wissen, dass diese im ISR-JOR FV getroffenen Arrangements vielen Staaten und Menschen nicht in den Kram passen : “keine relevanten Parteien ein Interresse haben das bestimmte Verträge eingehalten werden “ nichtsdestotrotz sind sie machtlos etwas dagegen zu tun. Machen sie trotzdem mit Gewalt etwas dagegen, kann dies eine friedensgefaehrdende , sich in innere Angelegenheiten einmischende , u.U. kriegerische Handlung darstellen mit potenziell boese Konsequenzen fuer den Angreifer.

    Und noch ein weiteres , dem natuerlichem Rechtsempfinden entsprungenem , uraltem Rechtsprinzip : es besagt dass ein einmal gegebenes Versprechen| Vertrag eingehalten werden muss.
    (Ein Vertrag kann nicht willkuerlich von einer Seite artikelwidrig aberkannt werden.
    Vertragsaenderungen beduerfen freies, ungezwungenes Einvernehmen der Vertragspartner.)

    Macht das Sinn?
    Ich denke doch. Wir alle leben doch taeglich mit gegebenen oder erhaltenen 'Ehrenwort' ; Uebereinkunft' oder Vertrag.

    Genau das gleiche Rechtsprinzip existiert im Voelkerrecht, nur dort heisst es ' doctrin of estoppel '. Estoppel heist 'Stoepsel , es 'stopt' etwas.

    Die ' doctrin of estoppel ' hat den Zweck die Legitimitaet von Vertraegen zu bewahren , i.e. willkuerliche, einseitige Kuendigung internationale Vertraege ,die geltendes Voelkerrecht darstellen , zu verhindern. Dies bedeutet, dass alte Vertraege ihr Gueltigkeit nicht verloren haben und nur von Vertragspartnern modifiziert werden koennen.

    Dies bedeutet auch dass , egal der wutschaeumenden Israelhasser , das San Remo Agreement noch heute volle Gueltigkeit besitzt ,

  4. #44
    Mitglied Benutzerbild von Großadmiral
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    Standard AW: Die sogenannte Kriegserklärung Deutschland an die USA.

    Zitat Zitat von houndstooth Beitrag anzeigen
    So Unrecht hast Du garnicht, im Allgemeinen kann ein Vertrag zwischen Hohen Parteien nur fuer die daran teilnehmenden Vertragspartner bindend sein. Ein davon unbetroffener Staat muesseinen solchen Vertrag respektieren , wenn nicht, mischt er sich in die internen Angelegenheiten einer oder mehrerer Hohen Parteien ein - dies wiederum verstoesst gegen Voelkerrecht und kann u.U. als kriegerische Handlung interpretiert werden.

    Es gibt aber auch Vertraege die von einigen Hohen Parteien doch nicht von anderen Hohen Parteien unterschrieben und ratifiziert wurden ( conventional law), jedoch als universal bindend betrachtet werden; z.B. freie Passage in internationalen Gewaessern und Kanaelen (innocent passage), Verbot gegen cluster bombs und Landminen etc.

    In manchen internationalen Gesetzen kommt der Passus "civilised people" vor. Urheber eines bestimmten Gesetzes gehen also davon aus, dass niemand die Zukunft mit allen ihren Moeglichkeiten voraussehen kann, doch 'civilised people' dennoch im Sinn der vorhandenen Gesetzgebung handeln.




    Siehe oben.

    Und wie schon vorher erwaehnt , unterzeichnete ,internationale Vertraege stellen kein Gewohnheitsrecht sondern 'conventional law' dar. Hierfuer gibt die Vienna Convention on the Law of Treaties ein kodifiziertes Regelwerk dass seinerseits auch dem Voelkerecht angehoert.



    Deine 'Logic' geht von falschen Praemissen aus , ergo ist sie falsch.

    Ein Beispiel:

    Im beidseitig ratifiziertem Friedensvertrag zwischen Jordan und Israel ist die gemeinsame Hoheitsgrenze genau beschrieben.Innerhalb Hoheitsgrenzen befindet sich das Hoheitsgebiet eines souveraenen Staates. Eine Originalkopie des ISR-JOR FVs wurde dem U.N.O. Generalsekretaer uebergeben. Dieser bilaterale Friedensvertrag und alle dort stipulierten Artikel stellen geltendes Voelkerrecht dar und ist als solches geschuetzt.

    Wir wissen, dass diese im ISR-JOR FV getroffenen Arrangements vielen Staaten und Menschen nicht in den Kram passen : “keine relevanten Parteien ein Interresse haben das bestimmte Verträge eingehalten werden “ nichtsdestotrotz sind sie machtlos etwas dagegen zu tun. Machen sie trotzdem mit Gewalt etwas dagegen, kann dies eine friedensgefaehrdende , sich in innere Angelegenheiten einmischende , u.U. kriegerische Handlung darstellen mit potenziell boese Konsequenzen fuer den Angreifer.

    Und noch ein weiteres , dem natuerlichem Rechtsempfinden entsprungenem , uraltem Rechtsprinzip : es besagt dass ein einmal gegebenes Versprechen| Vertrag eingehalten werden muss.
    (Ein Vertrag kann nicht willkuerlich von einer Seite artikelwidrig aberkannt werden.
    Vertragsaenderungen beduerfen freies, ungezwungenes Einvernehmen der Vertragspartner.)

    Macht das Sinn?
    Ich denke doch. Wir alle leben doch taeglich mit gegebenen oder erhaltenen 'Ehrenwort' ; Uebereinkunft' oder Vertrag.

    Genau das gleiche Rechtsprinzip existiert im Voelkerrecht, nur dort heisst es ' doctrin of estoppel '. Estoppel heist 'Stoepsel , es 'stopt' etwas.

    Die ' doctrin of estoppel ' hat den Zweck die Legitimitaet von Vertraegen zu bewahren , i.e. willkuerliche, einseitige Kuendigung internationale Vertraege ,die geltendes Voelkerrecht darstellen , zu verhindern. Dies bedeutet, dass alte Vertraege ihr Gueltigkeit nicht verloren haben und nur von Vertragspartnern modifiziert werden koennen.

    Dies bedeutet auch dass , egal der wutschaeumenden Israelhasser , das San Remo Agreement noch heute volle Gueltigkeit besitzt ,
    Wenn ich mich richtig erinnere enthält gerade die Wienerkonvention einen Paragrafen zur Kündigung. Müsste ich nachlesen wird diese Woche aber nichts.
    Du beziehst deine Rechtsauffassung aus den Angelsächsichen Recht?
    Ich müsste mich jetzt nochmal etwas stärker mit der Materie beschäftigen. Ich weiß das es unterschiedliche Theorien gibt meine läuft in der konsequenz darauf hinaus dass das tatsächliche Verhalten der Parteien wichtiger ist als das was sie in ihre Verträge schreiben.
    Beispiel Staat A annektiert Staat B dies wäre nach UN Charta wahrscheinlich Völkerrechtswiedrig. Wenn sich nun aber Niemand findet der das Völkerrecht gegen Staat A durchsetzen will dann Legitimieren diejenigen Staaten, die nichts tuen, dieses Verhalten durch schlüssiges Handeln.

  5. #45
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    Standard AW: Die sogenannte Kriegserklärung Deutschland an die USA.

    Was dein Verweis auf das Rechtsempfinden betrifft stimme ich dir grundsätzlich zu. Gebe aber zu bedenken dass das Rechtsempfinden Kulturabhängig ist. Desweiteren können sich die Beziehungen zwischen Staaten und Regierungen im Laufe der Jahrhunderte stark verändern so das bestimmte Verträge schlicht ihre Grundlage verlieren.

  6. #46
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    Standard AW: Die sogenannte Kriegserklärung Deutschland an die USA.

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Wenn ich mich richtig erinnere enthält gerade die Wienerkonvention einen Paragrafen zur Kündigung. Müsste ich nachlesen wird diese Woche aber nichts.
    Stimmt.
    Die Wiener Konvention behandelt jedoch nur internationale Vertraege , also einen kleinen Teil des Gesamten was man unter Voelkerrecht versteht.
    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Du beziehst deine Rechtsauffassung aus den Angelsächsichen Recht?
    Nein. Ich gebe lediglich vorhandene Tatsachen wieder . Es stimmt, dass schon waehrend des Krieges, also circa 1942, die Alliierten sich Gedanken ueber die juristische Aufarbeitung der Nazis Gedanken gemacht hatten. Nach dem Krieg wurde in der amerikanische Zone der IMG in Nuernberg nach dem anglo-amerikanischem 'case law' Format eingerichtet.
    'Case law' meint lediglich, dass der Fairness halber ein Angeklagter nicht anders behandelt werden darf , bzw juristische Aspekte genauso beruecksichtigt werden muessen wie bei jemanden der vorher der gleichen Tat beschuldigt wurde. Durchsichtigkeit ist ein anderer Komponent des 'case law's'.

    Warum hatten Roosevelt und Churchill nicht dem sowjetischem juristischem Format einer Nachkriegsjustiz den Deutschen gegenueber zugestimmt? Oder vielleicht ein Hybrid-Format zwischen anglo-amerikanischer und sowjetischer Justiz?

    Die Antwort darauf ist sehr einfach:
    Churchill stuermte erzuernt und entsetzt aus dem Konferenzzimmer in Moskau wo Stalin ihn belustigt nachschaute. Stalin hatte Churchill vorgeschlagen , nach Kriegsende , willkuerlich , erst mal 40.000 maennliche 'Hitlerites' zu erschiessen ; weitere Zehntausende sollten folgen. Die Idee 'Hitlerites' noch vor Gericht zu stellen verabscheute Stalin.

    Auch nach dem Kriege , ging das Gerangel wie mit deutschen Kriegsverbrechern umzugehen sei , zwischen Russen und Anglos weiter: die Russen wollten einfach alle Nazis ,die in ihrem Gewahrsahm gewesen waren , kurz und buendig erschiessen. Anglos hingegen auf ein ordentliches Gerichtverfahren nach britischem Format fuer die Nazis , die sich in ihrem Gewahrsam in ihrer Zone befanden. Ungeachtet dessen, gaben die Anglos den Sowjets die Wahl, mit ihren Nazigefangenen machen zu koennen was sie wollten , i.e. sie alle gleich in toto erschiessen; ab nach Sibirien , was auch immer.

    Die Russkies sassen in der Klemme und wussten nicht was sie tun sollten. Ihr Problem war, dass in ihrem Gewahrsam sich nur ein paar kleine Fische befanden, die Anglos jedoch einen Haufen dicker Nazibonzen hatten. Die Russkies gaben nach und das IMT wurde im mehr oder weniger Format des britischen 'case law' eingerichtet.
    Natuerlich, wie ueblich jammerten und blökten einige Deutschen wie *ungerecht* sie doch schon wieder von der 'Siegerjustiz' behandelt worden waren... blah blah blah.. Vielleicht haetten die Permaheuler sowjetische 'Siegerjustiz' vorgezogen weil 'gerechter'?

    Der Internationale Gerichtshof und der International Criminal Court sind ebenfalls betont nach angloamerikanischem Justizformat orientiert.
    Man kann sagen, dass das Gesamtgebilde was man als 'International Law' | 'Voelkerrecht' mit seinen vielen Domains versteht, aus einer breiten , juristischen input Palette besteht: es beinhaltet z.T. jahrhundertealte Rechtsprinzipien und Vertraege, Agreements und treaties ; aus dem amerikanischem Zivilkrieg, alte roemische Rechtsprinzipien, Urteilsentscheidungen aus GB ; den U.S.A. ; Canada;Australien etc etc.
    Ein grosse, faszinierendes Fachgebiet wo sich oft die besten und leider auch die miserabelsten Experten tummeln.

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Ich müsste mich jetzt nochmal etwas stärker mit der Materie beschäftigen. Ich weiß das es unterschiedliche Theorien gibt meine läuft in der konsequenz darauf hinaus dass das tatsächliche Verhalten der Parteien wichtiger ist als das was sie in ihre Verträge schreiben.
    "Das tatsächliche Verhalten einer Partei" , sollte es rechts- oder vertragswidrig sein, wird meistens zum 'blowback' fuehren , also irgendwann boese bis tragische Konsequenzen nach sich ziehen , auch wenn es 50 oder 100 Jahre dauern sollte.

    Wie schon erwaehnt , jeder von uns hat ganz natuerliches Rechtsempfinden: wenn uns Unrecht getan wird ,verlangen wir nach Abhilfe. Niemand dem Unrecht getan wurde wird es danach als Recht anerkennen und sich damit zufrieden geben: wird jemandem etwas geklaut will er es wieder zurueck haben ,jedoch nicht , dass das Geklaute zum Eigentum des Diebes anerkannt wird.
    Sind wir uns darin einig?

    Man kann also stipulieren, dass aus Unrecht kein Recht wird => ‘ex iniuria non oritur ius ‘ bestaetigt eine uralte Voelkerrechtsdoktrin.
    Dies bedeutet, dass tatsaechliches Verhalten einer Partei|Person sich nicht durch sich selbst legitimiert; es muss sich im Rahmen existierender ,allgemeiner oder spezieller Gebote bewegen.

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Beispiel Staat A annektiert Staat B dies wäre nach UN Charta wahrscheinlich Völkerrechtswiedrig.
    Richtig

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Wenn sich nun aber Niemand findet der das Völkerrecht gegen Staat A durchsetzen will dann Legitimieren diejenigen Staaten, die nichts tuen, dieses Verhalten durch schlüssiges Handeln.
    Ein illegitimer 'status quo' bleibt solange illegitim bis die Vertragskonditionen wieder hergestellt werden oder von den Vertragspartnern , freiwillig und ohne Zwang neu wiederverhandelt werden. Das gewaltsame, direkte oder indirekte Einschreiten Dritter ist immer illegal.

    Die U.N.O. , im Interesse der Sicherheit und des Friedens , kann lediglich U.N.O. Mitglieder einladen, UNSCRs mit Macht zu bekraeftigen.

    Die U.N.O. kann aber nicht Mitglieder einladen , illegale status quo Situationen ,die durch mutwilligen Bruch voelkerrechtlich einwandfreier ,internationaler Vertraege entstanden sind , mit Macht zur Weiterfuehrung zu zwingen. Die U.N.O. muss legitime internationale Vertraege , Abmachungen etc respektieren.
    Interne Abmachungen liegen ausserhalb des Kompetenzbereiches der U.N.O.

  7. #47
    Mitglied Benutzerbild von Großadmiral
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    Standard AW: Die sogenannte Kriegserklärung Deutschland an die USA.

    Zitat Zitat von houndstooth Beitrag anzeigen
    Stimmt.
    Die Wiener Konvention behandelt jedoch nur internationale Vertraege , also einen kleinen Teil des Gesamten was man unter Voelkerrecht versteht.

    Nein. Ich gebe lediglich vorhandene Tatsachen wieder . Es stimmt, dass schon waehrend des Krieges, also circa 1942, die Alliierten sich Gedanken ueber die juristische Aufarbeitung der Nazis Gedanken gemacht hatten. Nach dem Krieg wurde in der amerikanische Zone der IMG in Nuernberg nach dem anglo-amerikanischem 'case law' Format eingerichtet.
    'Case law' meint lediglich, dass der Fairness halber ein Angeklagter nicht anders behandelt werden darf , bzw juristische Aspekte genauso beruecksichtigt werden muessen wie bei jemanden der vorher der gleichen Tat beschuldigt wurde. Durchsichtigkeit ist ein anderer Komponent des 'case law's'.

    Warum hatten Roosevelt und Churchill nicht dem sowjetischem juristischem Format einer Nachkriegsjustiz den Deutschen gegenueber zugestimmt? Oder vielleicht ein Hybrid-Format zwischen anglo-amerikanischer und sowjetischer Justiz?

    Die Antwort darauf ist sehr einfach:
    Churchill stuermte erzuernt und entsetzt aus dem Konferenzzimmer in Moskau wo Stalin ihn belustigt nachschaute. Stalin hatte Churchill vorgeschlagen , nach Kriegsende , willkuerlich , erst mal 40.000 maennliche 'Hitlerites' zu erschiessen ; weitere Zehntausende sollten folgen. Die Idee 'Hitlerites' noch vor Gericht zu stellen verabscheute Stalin.

    Auch nach dem Kriege , ging das Gerangel wie mit deutschen Kriegsverbrechern umzugehen sei , zwischen Russen und Anglos weiter: die Russen wollten einfach alle Nazis ,die in ihrem Gewahrsahm gewesen waren , kurz und buendig erschiessen. Anglos hingegen auf ein ordentliches Gerichtverfahren nach britischem Format fuer die Nazis , die sich in ihrem Gewahrsam in ihrer Zone befanden. Ungeachtet dessen, gaben die Anglos den Sowjets die Wahl, mit ihren Nazigefangenen machen zu koennen was sie wollten , i.e. sie alle gleich in toto erschiessen; ab nach Sibirien , was auch immer.

    Die Russkies sassen in der Klemme und wussten nicht was sie tun sollten. Ihr Problem war, dass in ihrem Gewahrsam sich nur ein paar kleine Fische befanden, die Anglos jedoch einen Haufen dicker Nazibonzen hatten. Die Russkies gaben nach und das IMT wurde im mehr oder weniger Format des britischen 'case law' eingerichtet.
    Natuerlich, wie ueblich jammerten und blökten einige Deutschen wie *ungerecht* sie doch schon wieder von der 'Siegerjustiz' behandelt worden waren... blah blah blah.. Vielleicht haetten die Permaheuler sowjetische 'Siegerjustiz' vorgezogen weil 'gerechter'?

    Der Internationale Gerichtshof und der International Criminal Court sind ebenfalls betont nach angloamerikanischem Justizformat orientiert.
    Man kann sagen, dass das Gesamtgebilde was man als 'International Law' | 'Voelkerrecht' mit seinen vielen Domains versteht, aus einer breiten , juristischen input Palette besteht: es beinhaltet z.T. jahrhundertealte Rechtsprinzipien und Vertraege, Agreements und treaties ; aus dem amerikanischem Zivilkrieg, alte roemische Rechtsprinzipien, Urteilsentscheidungen aus GB ; den U.S.A. ; Canada;Australien etc etc.
    Ein grosse, faszinierendes Fachgebiet wo sich oft die besten und leider auch die miserabelsten Experten tummeln.


    "Das tatsächliche Verhalten einer Partei" , sollte es rechts- oder vertragswidrig sein, wird meistens zum 'blowback' fuehren , also irgendwann boese bis tragische Konsequenzen nach sich ziehen , auch wenn es 50 oder 100 Jahre dauern sollte.

    Wie schon erwaehnt , jeder von uns hat ganz natuerliches Rechtsempfinden: wenn uns Unrecht getan wird ,verlangen wir nach Abhilfe. Niemand dem Unrecht getan wurde wird es danach als Recht anerkennen und sich damit zufrieden geben: wird jemandem etwas geklaut will er es wieder zurueck haben ,jedoch nicht , dass das Geklaute zum Eigentum des Diebes anerkannt wird.
    Sind wir uns darin einig?

    Man kann also stipulieren, dass aus Unrecht kein Recht wird => ‘ex iniuria non oritur ius ‘ bestaetigt eine uralte Voelkerrechtsdoktrin.
    Dies bedeutet, dass tatsaechliches Verhalten einer Partei|Person sich nicht durch sich selbst legitimiert; es muss sich im Rahmen existierender ,allgemeiner oder spezieller Gebote bewegen.


    Richtig


    Ein illegitimer 'status quo' bleibt solange illegitim bis die Vertragskonditionen wieder hergestellt werden oder von den Vertragspartnern , freiwillig und ohne Zwang neu wiederverhandelt werden. Das gewaltsame, direkte oder indirekte Einschreiten Dritter ist immer illegal.

    Die U.N.O. , im Interesse der Sicherheit und des Friedens , kann lediglich U.N.O. Mitglieder einladen, UNSCRs mit Macht zu bekraeftigen.

    Die U.N.O. kann aber nicht Mitglieder einladen , illegale status quo Situationen ,die durch mutwilligen Bruch voelkerrechtlich einwandfreier ,internationaler Vertraege entstanden sind , mit Macht zur Weiterfuehrung zu zwingen. Die U.N.O. muss legitime internationale Vertraege , Abmachungen etc respektieren.
    Interne Abmachungen liegen ausserhalb des Kompetenzbereiches der U.N.O.
    Du scheinst nicht zu verstehen was ich sage. Natürlich gibt es ein natürliches Rechtsempfinden dieses ist allerdings irrelevant. Relevant ist was real durchsetzbar ist. Was die UNO oder Nürnberg mit dem Thema zu tun haben erschließt sich mir nicht. Meine frage war ob die Theorie die du hier vorstellst aus dem Angelsächsichen Raum kommt. Deinen Verweis auf Nürnberg interpretiere ich als ja.
    Was verstehst du unter Freiwillige Vertragsveränderung? Wenn du sagst ein Land darf einem fremden Land nicht mit Waffengewalt seinen Willen aufzwingen, dann wirst du Probleme bekommen jeglichen Friedensvertrag zu Legitimieren.
    Dir ist hoffentlich klar das auch wenn ich mich im Falle des Völkerrechts zu einer gewohnheitsrechtliche Begründung tendiere, grundsätzlich dem gemäßigten Rechtspositivismus anhänge und mit dem Deutschen Gesetzesrecht Statory Law "Aufgewachsen" bin. Daher ist mir wie vielen anderen das Common Law Sytem fremd.
    Daher auch meine frage ob du aus diesem Rechtskreis stammst.

  8. #48
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    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Du scheinst nicht zu verstehen was ich sage. Natürlich gibt es ein natürliches Rechtsempfinden dieses ist allerdings irrelevant.
    Das Fundament des juristischem Gebaeudes was man als Voelkerrecht versteht , beruht ausschliesslich aus natürlichem (christlich-judaeischem -okzidentalem) Rechtsempfinden. Ist also von primaerer Relevanz.

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Relevant ist was real durchsetzbar ist.
    Relevant ist was vertraglich vereinbart wurde

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Was die UNO oder Nürnberg mit dem Thema zu tun haben erschließt sich mir nicht.
    Sie stellen Teil des sich in der Entwicklung befindendem Voelkerrecht dar . Eine Analyse zeigt dass voelkerrechtliche Prinzipien natuerlichem (okzidentalem) Rechtsempfinden zu Grunde liegen - nicht was ;machbar' ist.

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Meine frage war ob die Theorie die du hier vorstellst aus dem Angelsächsichen Raum kommt. Deinen Verweis auf Nürnberg interpretiere ich als ja.
    Ich stelle keine Theorien auf sondern gebe Realitaet wieder.
    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Was verstehst du unter Freiwillige Vertragsveränderung? Wenn du sagst ein Land darf einem fremden Land nicht mit Waffengewalt seinen Willen aufzwingen, dann wirst du Probleme bekommen jeglichen Friedensvertrag zu Legitimieren.
    Abgeschlossene Vertraege muessen von den Vertragspartnern skrupellos eingehalten werden. Vertragsaenderungen koennen von Vertragspartnern nur freiwillig und ncht unter Zwang (duress) geaendert werden.
    Siehe dazu die Wiener Konvention fuer Vertraege.

    Ein Beispiel:

    Der vordiktierte 'Vertrag' den der tschechische Praesident in Muenchen unterschrieben hatte ist voelkerrechtlich ungueltig weil er unfreiwillig und unter Zwang (duress) zustande kam. Ergo ist die Naziannektion der Tschechei illegal und somit ungueltig.

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Dir ist hoffentlich klar das auch wenn ich mich im Falle des Völkerrechts zu einer gewohnheitsrechtliche Begründung tendiere, grundsätzlich dem gemäßigten Rechtspositivismus anhänge und mit dem Deutschen Gesetzesrecht Statory Law "Aufgewachsen" bin. Daher ist mir wie vielen anderen das Common Law Sytem fremd.
    Daher auch meine frage ob du aus diesem Rechtskreis stammst.
    Was ist 'Rechtspositivismus " ?

    Gewohnheitsrecht stellt lediglich eine von mehreren Branchen des Voelkerrechts dar. Es ist in den wenigsten Faellen vor dem IGH etc anwendbar. Z.B. kann jemand , der des Voelkermords angeklagt wird , definiert per Voelkerrecht , sich nicht damit ausreden dass Genozid in seinem Lande 'schon immer' die uebliche Gewohnheit gewesen war.

    Ansonsten, jeder der in Canada lebt, unterliegt einer Variante des britischen 'Common Law'.

  9. #49
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    8.240

    Standard AW: Die sogenannte Kriegserklärung Deutschland an die USA.

    Rechtspositivismus bedeutet in erster Linie Anwendung positiven, also geschriebenen Rechts, als solches. Hierbei dient zur Legitimation des Gesetzes in erster Linie dessen Zweckmäßigkeit. Als Zweckmäßig ist erstmal jegliche Rechtsnorm zu betrachten die politisch durchsetzbar ist. In jüngerer Zeit vor allem nach 1945 gibt es Ansätze dies durch Verknüpfung mit dem Naturrecht( überpositives Recht), Rechtsempfinden oder auch gesundem Volksempfinden abzumildern. Das Problem hierbei ist, dass überpositives Recht von der Perspektive des einzelnen abhängig ist. Der eine nutzt vielleicht den Sozialdarwinismus als Leitschnur für sein Handeln ein anderer die Bibel, den Koran, die Menschenrechte(hierbei ist zu beachten das es unterschiedliche Erklärungen gib) und so weiter.
    Demnach sind solche überpositivistischen Ansichten für das Gesetzgebungsverfahrens, oder Rechtssetzungsverfahren relevant, sollten aber bei der Anwendung des Rechts außen vor bleiben.
    Hierbei ist es wichtig zwischen Recht und Moral zu unterscheiden.
    Das Problem beim Völkerrecht ist nun das es keine Instanz gibt die zur Rechtssetzung befugt ist. So können nur alle Völkerrechtssubjekte als ganzes das Völkerrecht weiterentwickeln.
    Der Gegensatz zwischen uns besteht darin, dass du für Verbindlich hältst was zwischen diversen Völkerrechtsubjekten ausgehandelt wurde. Indes ich nur das für verbindlich halte was auch allgemein Angewendet wird. Schließlich kann nur eine Rechtsnorm verbindlich sein die auch durchgesetzt wird.
    Hierbei stellt sich Problem das es keine unabhängige Instanz gibt, die zur Durchsetzung des Völkerrechtes befugt und in der Lage ist. Sowohl die Vereintennationen als auch der Völkerbund haben/hatten das Problem das sie nur über ihre Mitglieder handlungsfähig sind/waren.
    Somit kommen wir zu dem Problem das jedes Völkerrechtssubjekt sein subjektives Recht nur selbst oder mit Hilfe anderer Völkerrechtssubjekte durchsetzen kann.
    Wie lautet deine Lösung.

  10. #50
    Mitglied Benutzerbild von Muninn
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    Standard AW: Die sogenannte Kriegserklärung Deutschland an die USA.

    Zitat Zitat von cruncher Beitrag anzeigen
    Beweis erstmal, daß die USA nicht verantwortlch waren.

    Sie waren und sind der größte Profiteur von WWII


    Wie sagte Schorsch Dabbelju:

    Die (Welt)-Kriege haben den USA unermeßlichen Reichtum gebracht

    Oder so ähnlich
    "Letztendlich wurden zwei Weltkriege geführt, um eben das, eine dominante Rolle Deutschlands , zu verhindern." - "Welt am Sonntag", 23. Oktober 1994

    Henry Kissinger (Friedensnobelpreisträger)


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