Zitat von
houndstooth
Stimmt.
Die Wiener Konvention behandelt jedoch nur internationale Vertraege , also einen kleinen Teil des Gesamten was man unter Voelkerrecht versteht.
Nein. Ich gebe lediglich vorhandene Tatsachen wieder . Es stimmt, dass schon waehrend des Krieges, also circa 1942, die Alliierten sich Gedanken ueber die juristische Aufarbeitung der Nazis Gedanken gemacht hatten. Nach dem Krieg wurde in der amerikanische Zone der IMG in Nuernberg nach dem anglo-amerikanischem 'case law' Format eingerichtet.
'Case law' meint lediglich, dass der Fairness halber ein Angeklagter nicht anders behandelt werden darf , bzw juristische Aspekte genauso beruecksichtigt werden muessen wie bei jemanden der vorher der gleichen Tat beschuldigt wurde. Durchsichtigkeit ist ein anderer Komponent des 'case law's'.
Warum hatten Roosevelt und Churchill nicht dem sowjetischem juristischem Format einer Nachkriegsjustiz den Deutschen gegenueber zugestimmt? Oder vielleicht ein Hybrid-Format zwischen anglo-amerikanischer und sowjetischer Justiz?
Die Antwort darauf ist sehr einfach:
Churchill stuermte erzuernt und entsetzt aus dem Konferenzzimmer in Moskau wo Stalin ihn belustigt nachschaute. Stalin hatte Churchill vorgeschlagen , nach Kriegsende , willkuerlich , erst mal 40.000 maennliche 'Hitlerites' zu erschiessen ; weitere Zehntausende sollten folgen. Die Idee 'Hitlerites' noch vor Gericht zu stellen verabscheute Stalin.
Auch nach dem Kriege , ging das Gerangel wie mit deutschen Kriegsverbrechern umzugehen sei , zwischen Russen und Anglos weiter: die Russen wollten einfach alle Nazis ,die in ihrem Gewahrsahm gewesen waren , kurz und buendig erschiessen. Anglos hingegen auf ein ordentliches Gerichtverfahren nach britischem Format fuer die Nazis , die sich in ihrem Gewahrsam in ihrer Zone befanden. Ungeachtet dessen, gaben die Anglos den Sowjets die Wahl, mit ihren Nazigefangenen machen zu koennen was sie wollten , i.e. sie alle gleich in toto erschiessen; ab nach Sibirien , was auch immer.
Die Russkies sassen in der Klemme und wussten nicht was sie tun sollten. Ihr Problem war, dass in ihrem Gewahrsam sich nur ein paar kleine Fische befanden, die Anglos jedoch einen Haufen dicker Nazibonzen hatten. Die Russkies gaben nach und das IMT wurde im mehr oder weniger Format des britischen 'case law' eingerichtet.
Natuerlich, wie ueblich jammerten und blökten einige Deutschen wie *ungerecht* sie doch schon wieder von der 'Siegerjustiz' behandelt worden waren... blah blah blah.. Vielleicht haetten die Permaheuler sowjetische 'Siegerjustiz' vorgezogen weil 'gerechter'?
Der Internationale Gerichtshof und der International Criminal Court sind ebenfalls betont nach angloamerikanischem Justizformat orientiert.
Man kann sagen, dass das Gesamtgebilde was man als 'International Law' | 'Voelkerrecht' mit seinen vielen Domains versteht, aus einer breiten , juristischen input Palette besteht: es beinhaltet z.T. jahrhundertealte Rechtsprinzipien und Vertraege, Agreements und treaties ; aus dem amerikanischem Zivilkrieg, alte roemische Rechtsprinzipien, Urteilsentscheidungen aus GB ; den U.S.A. ; Canada;Australien etc etc.
Ein grosse, faszinierendes Fachgebiet wo sich oft die besten und leider auch die miserabelsten Experten tummeln.
"Das tatsächliche Verhalten einer Partei" , sollte es rechts- oder vertragswidrig sein, wird meistens zum 'blowback' fuehren , also irgendwann boese bis tragische Konsequenzen nach sich ziehen , auch wenn es 50 oder 100 Jahre dauern sollte.
Wie schon erwaehnt , jeder von uns hat ganz natuerliches Rechtsempfinden: wenn uns Unrecht getan wird ,verlangen wir nach Abhilfe. Niemand dem Unrecht getan wurde wird es danach als Recht anerkennen und sich damit zufrieden geben: wird jemandem etwas geklaut will er es wieder zurueck haben ,jedoch nicht , dass das Geklaute zum Eigentum des Diebes anerkannt wird.
Sind wir uns darin einig?
Man kann also stipulieren, dass aus Unrecht kein Recht wird => ‘ex iniuria non oritur ius ‘ bestaetigt eine uralte Voelkerrechtsdoktrin.
Dies bedeutet, dass tatsaechliches Verhalten einer Partei|Person sich nicht durch sich selbst legitimiert; es muss sich im Rahmen existierender ,allgemeiner oder spezieller Gebote bewegen.
Richtig
Ein illegitimer 'status quo' bleibt solange illegitim bis die Vertragskonditionen wieder hergestellt werden oder von den Vertragspartnern , freiwillig und ohne Zwang neu wiederverhandelt werden. Das gewaltsame, direkte oder indirekte Einschreiten Dritter ist immer illegal.
Die U.N.O. , im Interesse der Sicherheit und des Friedens , kann lediglich U.N.O. Mitglieder einladen, UNSCRs mit Macht zu bekraeftigen.
Die U.N.O. kann aber nicht Mitglieder einladen , illegale status quo Situationen ,die durch mutwilligen Bruch voelkerrechtlich einwandfreier ,internationaler Vertraege entstanden sind , mit Macht zur Weiterfuehrung zu zwingen. Die U.N.O. muss legitime internationale Vertraege , Abmachungen etc respektieren.
Interne Abmachungen liegen ausserhalb des Kompetenzbereiches der U.N.O.