Ausdrücklich vorgesehen ist eine Volksabstimmung im GG nur bei einer Neugliederung des Bundesgebietes. Teil der Bundesgesetzgebung ist sie nicht. Aber das Grundgesetz gilt ja auch für die Länder, und die haben in ihren Verfassungen inzwischen alle so etwas.
Das ist wohl durch die Verkürzung ein wenig missverständlich rübergekommen.
Ich nehme zunächst an, der Steuerprüfer kam vom Finanzamt. Dann handelt er für das Bundesland, denn das Finanzamt ist eine Landesbehörde.
Verstößt er gegen seine Pflichten, geht der Haftungsanspruch zunächst auf den Staat über (Staatshaftung), also auf das Bundesland (Art. 34 GG). Der Dienstherr kann ihm hinterher die Ohren lang ziehen (Amtshaftung), aber nicht der Geschädigte.
Handelt er pflichtgemäß, aber dir entsteht dennoch ein Schaden, den du nicht zu vertreten hast, muss dennoch das Land dafür gerade stehen (keine Amtshaftung, aber Staatshaftung).
Nun ist natürlich die Frage, ob tatsächlich ein Fehler vorliegt (oder ein vermeidbarer Irrtum). Darüber kann man trefflich streiten. Aber das liegt dann nicht an einem nicht vorhandenen Staatshaftungsrecht. Wie gesagt - Art. 34 GG. Leider ist gerade dieses Rechtsgebiet ein ziemlicher Irrgarten. Das Staatshaftungsgesetz von 1981 wollte das alles klarer und einfacher gestalten, darum ist es ein echter Jammer, dass es nicht gelungen ist. Und bisher hat keiner das heiße Eisen wieder angefasst, obwohl inzwischen sogar das GG so geändert worden ist, dass man das alte Gesetz heute einfach wieder verabschieden könnte, ohne dass Karlsruhe etwas dagegen sagen könnte (jedenfalls nicht aus den damaligen Gründen).