Zitat Zitat von houndstooth Beitrag anzeigen
Kein Problem so weit

Die Wortstellungen haette noch etwas Ueberarbeitung vertragen koennen ...

Das Rechtsgutachten der damaligen britischen Voelkerrechtsexperten bezueglich der Strafbarkeit des ex-Kaisers gilt noch heute in Expertenkreisn als bahnbrechendund wegweisend weil darauf noch immer Bezug genommen wird . Die dort vorgebrachten Argumente und logischen Uberlegungen hatten zur Einrichtung des ICC materiell beigetragen .



Sie hatten ihre Positionen im Gegenteil mit mehr als 1000 Worten ausfuehrlich begruendet.


Ich habe ja auch nicht behauptet dass die MC Teil des Voelkerrechts sei. Sie ist jedoch das erste Dokument was die absolute Rechtfreiheit eines Souveraens begrenzt. Ergo ist der Souveraen nicht 'rechtsimmun'.

'Voelkerrecht' setzt sich aus mehreren Rechtsgebieten zusammen , z.B. 'case law' ; traditionel law ; rules of war , vieles ist kodifiziert , manches ist nicht kodifiziert - wie z.B. der Birkenhead Drill - doch moralisch bindend sind sind sie alle wenn auch nicht immer de jure ...sonst waere es ja kein Voelkerrecht. Manchen Voelkerrechten werden universale Geltung zugemessen, egal ob ein UNO-Mitglied den Vertrag unterschrieben hat oder nicht .

Oft wird auch behauptet ein bestimmtes Unterfangen sei voelkerrechtlich nicht erlaubt wenn in Wirklichkeit im Voelkerrecht nichts dagegen spricht. Case in point sind 'ethnische Saeuberungen'. Gleich kommt ein kakophonischer Aufschrei der Entruestung obwohl 'ethnische Saeuberungen' per se nirgends im Voelkerrecht als illegal hingestellt werden.



Etwas verwirrt ...??
1. Ich habe bereits Ausgeführt wie ich die Ausführung dieses Gutachten verstanden habe. Ein subjektives empfinden eine Handlung sei unrecht, reicht einfach nicht. Es muss ein objektiver Unrechtstatbestand vorliegen, was aber in dem Gutachten nicht herausgearbeitet wird. Hierfür würden auch 1000 Wörter kaum Reichen selbst wenn man als Unrechtstatbestand nur Kriegsverbrechen nennt. Wobei das Problem bliebe das selbst wenn ein Unrechtstatbestand herausgearbeitet würde, immer noch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bestehen bliebe. Hätten sie sich auf eine Zukünftige Bestrafung von Kriegsverbrechen geeinigt dann sehe es anders aus bzw hätte eine solche übereinkunft bereits vor dem ersten Weltkrieg bestanden. Würde man dies ignorieren so käme man erst zur Rechtfertigungs -und Schuldproblematik.
2. Ich wollte darauf hinaus das nur ein Teil des Völkergewohnheitsrechtes allgemein verbindlich ist. Was genau Verbindliches Völkerrecht ist gegebenfalls ,aber auch umstritten ist.
Ich wollte desweiteren darauf verweisen das in der Wiener Konvention über die Verträge auch Umstände genannt werden unter denen die Verträge aufgelöst werden können, ergo der Grundsatz Verträge sind einzuhalten durchbrochen wird.