Zitat von
GSch
Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung, und dann muss man das Gelesene auch kapieren und nicht zur per copy & paste reinkleistern. Artikel 20 (4) lautet:
Das BVerfG hat sich im Lissabon-Urteil dazu ziemlich klar geäußert: sollte die Integration der EU-Staaten so weit gehen, dass die eigene Staatlichkeit an sich dabei aufgegeben wird (nicht nur einzelne Rechte, die auch jederzeit zurückgenommen werden könnten, äußerstenfalls durch Austritt aus der EU), dann wäre das kein Fall nach Art. 20 (4) GG, sondern nach Art. 146.
Dieser fordert also eine freie Entscheidung des Volkes. Da sich das Volk auch dagegen entscheiden kann, ist "andere Abhilfe" möglich, und Art. 20 (4) greift nicht.
Mit dem Vertrag von Lissabon sah das Gericht diese Grenze zwar noch nicht erreicht. Aber irgendwann werden wir dahin kommen.