Genitalverstümmelung an Mädchen: SPD will Strafmaß weiter herabsetzen*…
…damit die Verstümmelungstäter nicht abgeschoben werden!
Nachdem im Jahr 2009 die erste parlamentarische Initiative zur Strafrechtsänderung beim Tatbestand “Genitalverstümmelung an Mädchen” gestartet wurde, stellt es mittlerweile schon fast eine Herausforderung dar, den Überblick über die Gesetzesentwürfe der einzelnen Fraktionen zu behalten. Verabschiedet wurde in immerhin knapp vier Jahren noch nichts.
Jetzt hat laut gestriger Meldung des Bundestags auch die SPD einen Gesetzesentwurf eingebracht, mit dem ein eigener Straftatbestand “Genitalverstümmelung an Mädchen” geschaffen werden soll. Mit dieser Maßnahme soll die Tat “zum Verbrechen hochgestuft” werden, heißt es.
Die TaskForce kritisiert von Anfang an generell diese Bemühungen und begründet fundiert, warum von den geplanten Strafrechtsänderungen kein Schutz für die Opfer und auch keine Verbesserung der Strafverfolgung zu erwarten ist und hat bereits mehrere Artikel zu den Hintergründen veröffentlicht.
Umso mehr macht es Sinn, den aktuellen SPD-Antrag etwas genauer unter die Lupe zu nehmen, da hier – gegenüber den Anträgen von Bundesrat und Bündis 90/Die Grünen – sowohl eine geringere strafrechtliche Klassifizierung als auch erhebliche Herabsetzung des Strafmaßes vorgesehen sind:
Für die SPD ist Genitalverstümmelung keine schwere Körperverletzung.
Sowohl der Gesetzesentwurf des Bundesrates als auch von Bündnis 90/Die Grünen erkennt bei aller Kritikwürdigkeit die genitale Verstümmelung von Mädchen zumindest als schwere Körperverletzung nach §226 StGB an und sieht vor, den besonderen Straftatbestand in diesem Paragraphen zu verankern.
Für die SPD hingegen stellt Genitalverstümmelung lediglich eine – strafrechtlich geringer bewertete – gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB dar, denn die SPD-Parlamentarier wollen den expliziten Tatbestand Genitalverstümmelung in diesen Paragraphen einfügen.
Die SPD will das Mindeststrafmaß für Genitalverstümmelung auf ein Jahr herabsetzen, um die Täter vor der Abschiebung zu bewahren.
Im Vergleich zu den Gesetzesentwürfen von Bündnis 90/Die Grünen (der ein Mindestrafmaß “nicht unter drei Jahren” implizierte) und dem Bundesrat (mit einem Mindeststrafmaß “nicht unter zwei Jahren”) sieht der Entwurf der SPD die Herabsetzung des Eingangs-Strafmaßes auf ein Jahr vor:
“Dem § 224 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Besteht die Körperverletzungshandlung in der Beschneidung oder Verstümmelung der weiblichen Genitalien, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.”
In der Begründung wird dabei als einzige Intention die Bemühung deutlich, die Täter vor einer möglichen Abschiebung zu bewahren:
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