Als
Freiberuf oder
freier Beruf werden – im deutschen Recht – Tätigkeiten bezeichnet,
die nicht der [Links nur für registrierte Nutzer] unterliegen. Sie betreffen nach
[Links nur für registrierte Nutzer] [Links nur für registrierte Nutzer] und
[Links nur für registrierte Nutzer] [Links nur für registrierte Nutzer] [Links nur für registrierte Nutzer] ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Beispiele: Ingenieure, Ärzte, Juristen und andere Berufe. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (
[Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 2 PartGG).
Menschen, die freie Berufe ausüben, werden auch als
Freiberufler (im Gegensatz zum
[Links nur für registrierte Nutzer]) bezeichnet. Die Personen, die in einem Unternehmen die für die Einordnung dieses Unternehmens als freier Beruf notwendige Qualifikation besitzen, werden als
[Links nur für registrierte Nutzer] bezeichnet.
Die Bezeichnung „Freiberufler“ bezieht sich hingegen immer auf Angehörige bestimmter wissenschaftlicher und künstlerischer Berufe (Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte usw.),
sie besagt nichts darüber, ob der Beruf selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird.