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Die Eurokraten beschreiten die Hintertür
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„Wir können an einen Punkt kommen, an dem eine Volksabstimmung über Europa notwendig wird“, legte Rainer Brüderle am 10. August 2012 in einem Interview mit dem „Hamburger Abendblatt“ dar. Horst Seehofer definierte am gleichen Tag im Gespräch mit der „Welt“ drei Felder, in denen das Wahlvolk aktiviert werden müsse: „Erstens bei der Übertragung von wesentlichen Kompetenzen nach Brüssel. Zweitens vor der Aufnahme weiterer Staaten in die Europäische Union. Und drittens über finanzielle deutsche Hilfen für andere EU-Staaten.“ Und auch die linke Wagenknecht wusste zuletzt die direkte Demokratie zu loben: „Wir sollten in Deutschland über Dinge wie Hartz IV, das Rentenalter oder Auslandeinsätze der Bundeswehr abstimmen können. Gerade, weil wir oft sehen, dass sich die Mehrheiten im Parlament deutlich von Mehrheitsmeinungen der Bevölkerung unterscheiden.“

Der feuchte Traum der Demokratie-Verfechter scheint nun bald schon Realität zu werden. „Das Grundgesetz wird ergänzt bzw. geändert um die Einführung der unmittelbaren Bürgerbeteiligung durch Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum auch auf Bundesebene“, heißt es im Gesetzentwurf (Drucksache 17/13873) der SPD-Bundestagsfraktion, der am heutigen Nachmittag in erster Lesung beraten wird. Bürgerbeteiligung? Das Volk soll entscheiden? Direkte Demokratie? Wird nun alles gut?

Ein genauer Blick in den Gesetzentwurf offenbart jedoch die Abgründe. In den Artikel 79 Absatz 2 GG sollen nach Willen der SPD und ihrer Unterstützer im Bundestag folgende Sätze eingefügt werden: „Ein Volksbegehren, das eine Änderung dieses Grundgesetzes zum Gegenstand hat, kommt zustande, wenn mindestens zwei Millionen Abstimmungsberechtigte unterzeichnen. In der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Änderungsgesetz kommt nur zustande, wenn mindestens ein Drittel der Abstimmungsberechtigten zustimmt.”

Im 1992 neu eingeführten „Europa-Artikel“ 23 des Grundgesetzes heißt es: „Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Absatz 2 und 3.“

In Kombination mit Artikel 23 wirkt der reformierte Artikel 79 Absatz 2 GG also wie ein Katalysator für das „europäische Friedensprojekt“.

Zum EU-Vertrag von Lissabon urteilte das Bundesverfassungsgericht am 30. Juni 2009: „Das Grundgesetz ermächtigt die für Deutschland handelnden Organe nicht, durch einen Eintritt in einen Bundesstaat das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität Deutschlands aufzugeben. Dieser Schritt ist wegen der mit ihm verbundenen unwiderruflichen Souveränitätsübertragung auf ein neues Legitimationssubjekt allein dem unmittelbar erklärten Willen des Deutschen Volkes vorbehalten.“

Mit dieser Erklärung ließ das Bundesverfassungsgericht den Eurokraten ein großes Hintertürchen offen. Am heutigen Nachmittag werden sie es betreten. Sollte die Änderung von Artikel 79 Absatz 2 GG in den kommenden Tagen legislativ abgesegnet werden, rückt die Übertragung von Kernkompetenzen gen Brüssel ein großes Stück näher.
14. Juni 2013

Hat er Recht?
Wollen uns die Parteien via der süssen Pille "Volksentscheid" und mit Hilfe der Medien dazu verleiten, die Souveränität der BRD (soweit noch vorhanden) nach Brüssel zu übertragen?


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Von Daniel Neun | 12.Juni 2013 um 17:11 Uhr

Die Parteien planen durch die Änderung von Artikel 79 den “unantastbaren Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes”
über Umwege doch noch aushebeln zu können.