Rechtssituation der Minderheiten im heutigen Iran
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der religiösen Minderheiten im Iran ist seit 1979 wieder deutlicher durch traditionelle islamische Maßgaben geprägt. Laut Verfassung steht ihnen teilweise die gesellschaftliche Anerkennung, politische Integration und Zuerkennung religiöser Rechte zu. So haben sie beispielsweise eine eigene Rechtsprechung im Familien-, Ehe-, Scheidungs- und Adoptionsrecht. Sie dürfen ihre Religion ausüben, solange sie nicht missionieren und gegen die islamische Gesellschaftsordnung verstoßen. Hingegen haben alle anderen – Konvertiten (die durch den Abfall vom Islam als Feinde der Religion und Gesellschaft gelten) und nachislamische Monotheisten (wie Bahai oder Ahmadi) – keinerlei Rechtsanspruch und Rechtssicherheit. Die religiösen Minderheiten erleben konkrete Beschränkungen im Zivil- und Strafrecht, in ihrer gesellschaftlichen Stellung sowie in der Bildung bzw. Arbeitswelt.
Heiratsverbote
Ein Nichtmuslim darf laut Paragraph 17 des Eheschutzgesetzes und Paragraph 1059 des Zivilgesetzbuchs keine Muslimin heiraten. Rechtlich nicht ausdrücklich verankert aber allgemein verboten ist im Iran auch die Ehe eines Muslims mit einer Nichtmuslimin. Die Ehe zwischen Muslimen und Nichtmuslimen gilt als ungültig. [4]
Strafrecht
In verschiedenen Bereichen wird strafrechtlich deutlich zwischen Muslimen und Nichtmuslimen unterschieden. So hatten die religiösen Minderheiten bis 2005 bei Verletzungs- oder Tötungsdelikten nur die halbe Kompensation zu erwarten, die einem Muslim zugesprochen worden wäre. Die Strafe beispielsweise für sexuelle Vergehen von Nichtmuslimen mit Muslimen ist für Nichtmuslime deutlich größer.
Politik
Die religiösen Minderheiten haben fünf parlamentarische Vertreter, die sich für ihre Belange einsetzen. Davon abgesehen nehmen sie in Politik und Rechtsprechung keinerlei gehobene Positionen ein. Das heißt auch, dass es – durch die Auswahl der Parlamentskandidaten durch den Wächterrat – niemals mehr als fünf Vertreter der Minderheiten geben wird. Zudem sind ihre Kompetenzen begrenzt: Sie haben kein Stimmrecht in Belangen der Rechts-, Innen-, Außenpolitik oder der Religion.
Biildung und Beruf
Im Zugang zu Studium und Beruf sind die religiösen Minderheiten deutlich benachteiligt. Ein Argument hierfür ist beispielsweise die Lebensmittelindustrie: Ungläubige gelten als unrein, die Produkte würden durch ihre Berührung “verschmutzt”. Für anerkannte Minderheiten gibt es eine begrenzte Zahl an Studienplätzen. Für nicht anerkannte Minderheiten – etwa Bahai – sollte der Zugang in den letzten Jahren ermöglicht werden, ihr Studium wurde aber durch Tests und diverse Erschwernisse in der Praxis verhindert.