Zu Beginn des Nürnberger Prozesses stellte die deutsche Gesamtverteidigung in einer Erklärung vom 19.11.1945 fest:
„Der jetzige Prozeß kann sich nicht auf geltendes Völkerrecht stützen, sondern ist ein Verfahren aufgrund eines neuen Strafgesetzes..., das erst nach der Tat geschaffen wurde...“
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Der Richter am IMT Nürnberg, Wennerstorm, urteilte: „Die Mitglieder
der Gruppe der öffentlichen Ankläger ... waren nur von ihrem persönlichen
Vorteil und ihren Rachegelüsten geleitet. Die Anklage tat ihr Äußerstes, um
es in jeder Weise der Verteidigung unmöglich zu machen, ihren Fall vorzubereiten und Beweise herbeizuschaffen ... 90 % des Personals des Nürnberger Gerichtshofes bestand aus voreingenommenen Leuten, die entweder aus politischen oder rassistischen Gründen die Sache der Anklage unterstützten ...
Alle Verwaltungsposten [waren] ... mit 'Amerikanern' besetzt, deren Einwanderungsbescheinigungen tatsächlich sehr neue waren ... Hätte ich 7 Monate früher gewußt, was in Nürnberg passierte, dann wäre ich niemals dorthin gegangen" (E. Kern 1988, S. 401).
Zu diesen amerikanischen Neubürgern gehörte auch der Ankläger R. Kempner, der bis 1933 im preußischen Innenministerium Leiter des Referats für rechtsradikale Umtriebe gewesen war und sich laut Bohlinger/Ney im Rahmen des Prozesses
an Dokumentenfälschungen beteiligte (R. Bohlinger/J. P. Ney 1995).
Der Richter am Obersten Gerichtshof der USA, Harlan Fisk Stone: „Ich möchte auch nicht den Hauch des Eindrucks erwecken, daß der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten das Geringste mit den Nürnberger Verfahren zu tun habe. Was dort geschah, ist ein scheinheiliger Schwindel (sanctimonious fraud). US-Prosecutor Jackson hat dort einen Lynchmob dirigiert".(Wolfgang Hackert 1995).
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Das Gericht ließ die Behandlung von Kriegsursachen und von Verbrechen
der eigenen Seite, die den angeblichen Verbrechen der deutschen Seite ent-
sprachen, nicht zu. Um Beweisanträge der Verteidigung abschlägig beschei-
den zu können,
führte das Gericht den Begriff der „Offenkundigkeit" ein.
Der Begriff besagt, daß offenkundige Fakten nicht bewiesen zu werden
brauchen und nicht bezweifelt werden dürfen. Später wurde dieser Begriff
aus der Rechtspraxis der Sieger in jene der BRD übernommen, er beherrscht
nach dem 3.10.1990, an dem einseitige Verfügungen der Sieger eigentlich
hätten obsolet werden müssen, weiterhin die Rechtsprechung in der Bundes-
republik, „dem freiesten Rechtsstaat, den es je in Deutschland gab".