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Ein Zeichen von Intelligenz ist der stetige Zweifel.
Idioten sind sich immer todsicher.
Egal was sie tun!
"Wenn wir irgendetwas beim Nationalsozialismus anerkennen, dann ist es die Tatsache, daß ihm zum erstenmal in der Politik die restlose Mobilisierung der menschlichen Dummheit gelungen ist."
Kurt Schumacher (1895-1952), deutscher Politiker und Patriot
Da bin ich aber gespannt, wie du das begründen willst. Die Gewaltenteilung als grundlegendes Prinzip hat sich bewährt, während du es einschränken willst.
In Deutschland haben wir heute den Zustand, dass Richter selbst bei eindeutig rechtswidrigen Urteilen nicht wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, weil der BGH die Verurteilungshürden extrem hoch ansetzt.
Erstens: Richter sind Menschen, also fehlbar. Zweitens: Nicht jede menschliche Fehlbarkeit bedarf einer strengen Bestrafung. Drittens: Urteile, die erkennbar eine "Rechtsbeugung" darstellen würden, hätten vor der nächsten Rechtsinstanz kaum Bestand.
"Rechtsbeugung" ist ein hartes Urteil. Bitte nenne einmal Beispiele.
Eiserner Grundsatz der Gewaltenteilung ist eben, dass keine Gewalt sich selbst kontrollieren darf.
Das ist nicht ganz richtig. In erster Linie arbeiten die öffentlichen Gewalten unabhängig voneinander und sind keiner anderen Gewalt weisungsgebunden unterworfen. Freiheit von Weisungsgebundenheit ist das Wesentliche, Kontrolle ist das Notwendige, damit die Gewaltenteilung funktioniert. Die Politik bzw. die Regierungen (Justizministerien in Bund und Ländern) kontrollieren ebenso wie die Öffentlichkeit die Gerichte und ihre Urteile. Deshalb sind Gerichtsverhandlungen i. d. R. auch öffentlich: jeder Bürger, der sich interessiert, darf zusehen und, wenn er Fälle von Rechtsbeugung erkennt, sich an die zuständigen Justizministerien oder seine Abgeordneten wenden, um seine Bedenken vorzutragen.
Deshalb bedarf es eben auch einer Möglichkeit für einen Bürger, der sich von einem Urteil in seinen Rechten verletzt sieht, dieses Urteil vor dem Parlament anzufechten. Die letzte Entscheidung haben dann die frei gewählten Abgeordneten und nur sie. Befinden sie, dass die Gerichte Unrecht begangen haben, sollten sie die Macht haben das Urteil aufzuheben und die an seinem Zustandekommen Beteiligten abzusetzen.
In erster Linie steht den Bürgern der Rechtsweg zur Verfügung. Zu diesem Zweck gibt es einen gerichtlichen Instanzenzug bis hin zu europäischen Gerichten, worauf ich schon hingewiesen habe. Darüber hinaus hat jeder Bürger selbstverständlich das Recht (Artikel 17 GG), sich einzeln oder zusammen mit anderen Bürgern mit Bitten oder Beschwerden an die Bundes- oder Landesparlamente zu wenden. Diese prüfen, entscheiden und verweisen, wenn die Beschwerden oder Bitten berechtigt sind, diese an die zuständigen staatlichen Instanzen zur Erledigung. Ein pflichtvergessener, gar verbrecherischer Richter z. B. muss dann mit Sicherheit mit einem Amtsenthebungsverfahren rechnen.
"Wenn wir irgendetwas beim Nationalsozialismus anerkennen, dann ist es die Tatsache, daß ihm zum erstenmal in der Politik die restlose Mobilisierung der menschlichen Dummheit gelungen ist."
Kurt Schumacher (1895-1952), deutscher Politiker und Patriot
"Wenn wir irgendetwas beim Nationalsozialismus anerkennen, dann ist es die Tatsache, daß ihm zum erstenmal in der Politik die restlose Mobilisierung der menschlichen Dummheit gelungen ist."
Kurt Schumacher (1895-1952), deutscher Politiker und Patriot
Richtige Gewaltenteilung gibt es in der BRD nicht.
Regierungsmitglieder(Exekutive) sind Mitglied im Parlament(Legislative).
Das Parlament(Legislative) wählt Richter des BVerfG(Judikative).
So sieht echte Gewaltenteilung aus.
Das ist richtig.Erstens: Richter sind Menschen, also fehlbar.
Nur bringt das den Makel einer möglichen Voreingenommenheit mit sich.
Und diese muß nicht mal bewußt sein- der Großteil des menschlichen Denkens läuft unbewußt ab.
Was soll das heißen?Zweitens: Nicht jede menschliche Fehlbarkeit bedarf einer strengen Bestrafung.
Einen Klaps auf die Finger für ein krasses Fehlurteil, oder was?
Wenn Banditen in der höheren Istanz sitzen, doch.Drittens: Urteile, die erkennbar eine "Rechtsbeugung" darstellen würden, hätten vor der nächsten Rechtsinstanz kaum Bestand.
Ein hartes Urteil ist aber nicht pauschal ungerecht."Rechtsbeugung" ist ein hartes Urteil.
[Links nur für registrierte Nutzer]Bitte nenne einmal Beispiele.
So was zum Beispiel.
Das nennt man Trutzwehr; und so was kennen Gutmenschen wohl nicht.
Wer bedroht wird, sollte das Recht besitzen, so hart gegen den Bedroher zurückzuschlagen, wie es ihm angemessen erscheint.
Wer droht oder zuschlägt, darf sich nicht wundern, ein entsprechendes Echo zu erhalten.
Wie man in den Wald ruft, so schallt's zurück.
So sollte es zumindest sein.Das ist nicht ganz richtig. In erster Linie arbeiten die öffentlichen Gewalten unabhängig voneinander und sind keiner anderen Gewalt weisungsgebunden unterworfen. Freiheit von Weisungsgebundenheit ist das Wesentliche, Kontrolle ist das Notwendige, damit die Gewaltenteilung funktioniert. Die Politik bzw. die Regierungen (Justizministerien in Bund und Ländern) kontrollieren ebenso wie die Öffentlichkeit die Gerichte und ihre Urteile.
Und wieso sind sie dann nicht öffentlich, wenn es gegen kriminellen Ziegenfickernachwuchs geht?Deshalb sind Gerichtsverhandlungen i. d. R. auch öffentlich: jeder Bürger, der sich interessiert, darf zusehen und, wenn er Fälle von Rechtsbeugung erkennt, sich an die zuständigen Justizministerien oder seine Abgeordneten wenden, um seine Bedenken vorzutragen.
Gerade nicht. Gewaltenteilung heißt auch gegenseitige Kontrolle der Gewalten.
Erstens: Richter sind Menschen, also fehlbar. Zweitens: Nicht jede menschliche Fehlbarkeit bedarf einer strengen Bestrafung. Drittens: Urteile, die erkennbar eine "Rechtsbeugung" darstellen würden, hätten vor der nächsten Rechtsinstanz kaum Bestand.
So? Was ist dann mit den Fällen Horst Arnold, Ralf Witte und Co? Da brauchte es erst Wiederaufnahmeverfahren, um die Fehler auszumerzen. Und da würden die Richter sehr wohl eine extrem harte Bestrafung verdienen. Oder bei dem Fall, der später als "In Sachen Kaminski" verfilmt wurde...... Und erst Recht der Görgülü-Fall.
Habe ich."Rechtsbeugung" ist ein hartes Urteil. Bitte nenne einmal Beispiele.
Erstens kann die Regierung die Gerichte nicht kontrollieren, genausowenig wie das Parlament, gerade weil keine Absetzungsmöglichkeiten gegen Richter bestehen außer durch Urteil eines anderen Richters. Zweitens zeigt das gerade, dass es diese Möglichkeiten braucht. Das nur Richter einen anderen Richter absetzen dürfen, ist ein Fall von Standesdünkeln, die einer Republik unangemessen ist.Das ist nicht ganz richtig. In erster Linie arbeiten die öffentlichen Gewalten unabhängig voneinander und sind keiner anderen Gewalt weisungsgebunden unterworfen. Freiheit von Weisungsgebundenheit ist das Wesentliche, Kontrolle ist das Notwendige, damit die Gewaltenteilung funktioniert. Die Politik bzw. die Regierungen (Justizministerien in Bund und Ländern) kontrollieren ebenso wie die Öffentlichkeit die Gerichte und ihre Urteile. Deshalb sind Gerichtsverhandlungen i. d. R. auch öffentlich: jeder Bürger, der sich interessiert, darf zusehen und, wenn er Fälle von Rechtsbeugung erkennt, sich an die zuständigen Justizministerien oder seine Abgeordneten wenden, um seine Bedenken vorzutragen.
Im Görgülüfall hat eine Kammer des OLG Naumburg nach Auffassung vieler Juristen Rechtsbeugung begangen. Selbst diese Richter wurden nicht abgesetzt. Genauso wie in den 50er Jahren viele Anklagen wegen Rechtsbeugung gegen NS-Richter abgewiesen wurden......In erster Linie steht den Bürgern der Rechtsweg zur Verfügung. Zu diesem Zweck gibt es einen gerichtlichen Instanzenzug bis hin zu europäischen Gerichten, worauf ich schon hingewiesen habe. Darüber hinaus hat jeder Bürger selbstverständlich das Recht (Artikel 17 GG), sich einzeln oder zusammen mit anderen Bürgern mit Bitten oder Beschwerden an die Bundes- oder Landesparlamente zu wenden. Diese prüfen, entscheiden und verweisen, wenn die Beschwerden oder Bitten berechtigt sind, diese an die zuständigen staatlichen Instanzen zur Erledigung. Ein pflichtvergessener, gar verbrecherischer Richter z. B. muss dann mit Sicherheit mit einem Amtsenthebungsverfahren rechnen.
Nicht jeder Rechtsfehler ist eine Rechtsbeugung. Aber wenn ein Richter offensichtlich Unrecht begeht, hat der Bürger einen Anspruch darauf, dass dieser Richter erstens UMGEHEND suspendiert und anschließend möglichst rasch des Amtes enthoben wird.
Mit Zimt und Zucker
Nun, in den USA schlägt der Präsident nominiert die Richter des Obersten Gerichtshofes, der Senat beruft sie dann. Nach deiner Prämisse wäre dort auch keine Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung beruht aber nicht auf dem Verfahren der Besetzung, sondern auf der Unabhängigkeit der Entscheidung.
Du scheinst dich nie mit dem Wahlvorgang der BVerG-Richter beschäftigt zu haben.
Zwar können bei uns die Parteien die Richter nominieren, ein Beeinflussung der Entscheidung bedingt durch eine angebliche Verpflichtung gegenüber der nominierenden Partei kann aber nicht entstehen, denn die Nominierung garantiert keine Wahl, dafür sorgen die Eigenheiten des Wahlsystems.
1. Die Richter werden abwechselnd vom Bundesrat und Bundestag bestimmte.
2. Der gesamte Bundesrat wählt den Richter, beim Bundestag ist es ein Wahlausschuss, dessen Zusammensetzung dem des Bundestag entspricht.
3. Es müssen 2/3 der Stimmberechtigten für einen Richter stimmen.
4. Richter werden nur auf zwölf Jahre gewählt.
Bedingt durch den Wechseln und das Wahlverfahren ist es praktisch unmöglich, die Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich einer Parteirichtung zu beeinflussen.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
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