Zu den Menschenrecht gehört auch das Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ist die völkerrechtlich bindende Umsetzung der UN-Menschenrechtscharta.

In der Erklärung der Menschenrechte (UN-Menschenrechtscharta) heißt es:

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Was im Internationale Pakt so umgesetzt wird:

Artikel 19(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift
oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu
empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer
besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der
Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Wie man an der Hervorhebung sehen kann, sind selbst die Vereinten Nationen der Ansicht, das zwar die Meinungsfreiheit universell ist, die Freiheit der Meinungsäußerung jedoch Grenzen unterworfen ist.

Man kann über die daraus resultierenden Gesetze diskutieren wie man will, ob sie nun dem Grundgedanken entsprechen oder nicht etc. pp.., aber es gibt grundsätzliche Fragen, die losgelöst von den Gesetzen stehen.

Wie ist das Recht auf freie Meinungsäußerung im Bezug auf andere Rechte zu bewerten? Steht sie generell über diesen Rechten, muss sie sich anderen Rechten generell unterordnen oder ist das Ganze eine individual Entscheidung?

Ist Absatz 3 Satz b wirklich nótwendig, bzw. wann kann er greifen und warum oder warum nicht?