Welche Sozialleistungen stehen EU-Ausländern überhaupt zu?
EU-Bürger, die volle Freizügigkeit genießen, haben ein grundsätzliches Recht auf Gleichbehandlung mit Einheimischen. Es ist aber umstritten, ob sie in dem Land, in dem sie leben, vollen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Laut EU-Recht haben nur arbeitende EU-Bürger ein Recht auf Sozialleistungen in einem anderen Land. Die deutschen Sozialgerichte haben dazu aber in letzter Zeit sehr unterschiedlich geurteilt.
Fakt ist:
Arbeitslosengeld I steht hierzulande EU-Bürgern wie Deutschen zu, die mindestens ein Jahr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig waren. Auf Hartz IV – also die Grundsicherung für Arbeitssuchende – haben EU-Ausländer in Deutschland allerdings nicht automatisch Anspruch. In den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ist ein Bezug von Hartz IV sogar ausgeschlossen.
In Paragraph 7 des Sozialgesetzbuches II heißt es, dass EU-Bürger keine Leistung bekommen, wenn sie sich "ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitssuche" in Deutschland aufhalten. Diese Regelung und deren juristische Auslegung sind umstritten. Im Dezember legte das Bundessozialgericht die Klage einer Schwedin dem Europäischen Gerichtshof vor. Eine Entscheidung steht noch aus. Wer länger als sechs Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig angestellt war und unverschuldet seinen Job verliert, hat in der Regel Anspruch auf Hartz IV.
Selbstständige EU-Ausländer haben ab dem ersten Tag grundsätzlich Anspruch auf Hartz-IV-
Aufstocker-Leistungen.
Kindergeld steht jedem EU-Ausländer zu. Auch dann, wenn die Kinder nicht in Deutschland leben. Immer wieder wird berichtet, dass arme und kinderreiche Familien aus dem EU-Ausland sich so in Deutschland finanzieren. Darauf zielt die CSU wohl, wenn sie pauschal fordert, den Bezug von Sozialleistungen für EU-Ausländer in den ersten drei Monaten einzuschränken.