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Thema: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

  1. #21
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Bergaffe Beitrag anzeigen
    Mittlerweile muss auch der Ramandan als Erklärung für durchgeknallte Muslime herhalten. Ich denke ich werde auch bald dem Islam beitreten. Sicher ist sicher.

    PS: Man beachte die Formulierung "keine wesentlichen Auswirkungen". Also ein bisschen schon oder wie?


    Rottweil - Die Tat lief laut Staatsanwaltschaft [Links nur für registrierte Nutzer].

    Der 39-jährige Angeklagte aus dem baden-württembergischen Wellendingen war mit seinem Nachbarn im Juli 2013 in Streit geraten. Es ging mal wieder um die Grundstücksgrenze, die Müllentsorgung und die Zufahrtswege.

    Als der Streit eskalierte, ging der Sportschütze nach eigener Aussage zu seinen Waffenschränken, nahm eine halbautomatische Pistole und Munition heraus. Aus unmittelbarer Nähe erschoss er laut Anklage seinen 43 Jahre alten Nachbarn.

    Nun muss der Angeklagte womöglich lange Zeit ins Gefängnis. Die Staatsanwaltschaft forderte vor dem Landgericht Rottweil 13 Jahre Haft wegen Totschlags. Der Anwalt der Witwe verlangte lebenslang wegen Mordes.

    Warum der bis dahin völlig unbescholtene Mann derart ausrastete, blieb unter den Prozessbeteiligten bis zuletzt umstritten. Ein Erklärungsversuch ist, dass zur Tatzeit Ramadan war. Der 39-Jährige hielt sich als gläubiger Muslim streng an die Fastenvorschriften. 14 Stunden lang hatte er trotz der Hitze an jenem Tag nichts getrunken und gegessen. Dadurch sei er geistig stark geschwächt gewesen, sagte ein Gutachter. Auch aus diesem Grund bescheinigte er dem Angeklagten eine verminderte Schuldfähigkeit.

    Staatsanwaltschaft und Verteidigung schlossen sich dieser Argumentation an. Allerdings betonte der Staatsanwalt, der Ramadan habe keine wesentlichen Auswirkungen auf das Strafmaß. Der 39-Jährige hat die Tat größtenteils zugegeben. Das Urteil soll am 8. April verkündet werden.

    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Einem Kuffnucken stellt man keine WBK aus- was sind das denn für Idioten?

  2. #22
    Mitglied Benutzerbild von Dr Mittendrin
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Efna Beitrag anzeigen
    Die meisten Ehrenmorde werdem von Yeziden begangen nicht von Muslimen...
    40000 Jeziden sind nicht viele hier .
    Ohne Skepsis verhungert die Demokratie.

  3. #23
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Solche Differenzierungen sind auch Unsinn: Muslim tötet schnell.
    Die Unterscheidungen, welcher Glaubensrichtung der Töter angehört ist mir wurst.

  4. #24
    GESPERRT
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Unglaublich sie mordern, rauben und vergewaltigen.. und der Staat bleibt völlig passiv...ist das noch ein Staat oder Karikatur eines Staates ?

  5. #25
    GESPERRT
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Yamamoto Beitrag anzeigen
    Der Mythos eines grundsätzlichen Freifahrtscheins für muslimische Täter dürfte somit als widerlegt gelten.
    "Islamrabatt-Debatte
    Strafrabatt für Ehrenmord gibt es nicht

    Sogenannte Ehrenmorde werden oft sogar schwerer bestraft als "normale" Partnertötungen. Einen "Islam-Rabatt" gibt es nicht, jeder Fall muss individuell verhandelt werden. von Annelie Kaufmann.."
    Richtig, und was ich noch hinzufügen wollte ist, dass Ehrenmorde weder mit Ehre noch mit dem Islam was zu tun hat.

    Der Islam lehnt klar Ehrenmorde ab, genauso wie es Zwangsheirat ablehnt. Etwas Unislamisches als Islamisch zu verkaufen zeugt nicht von Intelligenz. (meine jetzt nicht dich damit.)

    Keiner leugnet aber dass es Dinge wie Zwansgheirat oder Ehrenmord schon lange vor dem Islam als Tradition gab und heute noch gibt, der Islam kam unteranderem um mit diesem Tradition Schluss zu machen. (Die Irreführende Bezeichnung "Islamrabatt" ist nicht nur falsch sondern suggeriert, dass der Islam Ehrenmorde gut heiße obwohl der Islam gegen Ehrendmorde ist. Und eine Rabatt gibt es auch nicht wie du gezeigt hast.)

    Lg

  6. #26
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Deutschmann Beitrag anzeigen
    Mag sein. Aber kein Richter würde auf die Idee kommen dies mit dem christlichen Glauben in Verbindung zu bringen. Darum geht es nicht um das Urteil, sondern um die Begründung.
    Ich wüsste überhaupt von keinem Urteil, in welchem ein deutsches Gericht schuldmindernde Tatumstände mit dem religiösen Bekenntnis des Angeklagten begründet hat?

    Allenfalls wird das Ausüben von Druck durch das soziale, namentlich familiäre Umfeld, des Täters zur Tatbegehung diesem schuldmindernd angerechnet.

    Und das ist auch absolut richtig, denn es macht für die persönliche Schuld eines Täters - und diese ist nach § 46 Abs. 1 StGB Grundlage für die Strafzumessung - nun einmal einen Unterschied, ob er seinen Tatentschluss rein aus eigenem Antrieb gefasst hat, oder z. B. durch psychischen Druck von dritter Seite zur Tatbegehung bestimmt wurde.

    Das hat in zweierlei Hinsicht nichts mit dem Islam zu tun:

    Erstens sind sog. "Ehrenmorde", wie aikanu2012 schon sagte, nicht islamisch, sondern Ausfluss sozialer Vorstellungen, die in heute islamische geprägten Gesellschaften schon vor deren Islamisierung bestanden und sich trotz ihrer Missbilligung durch den Islam erhalten haben.

    Und zweitens ist das Motiv des Täters gerade nicht seine eigene religiöse oder ethische Überzeugung, sondern die Furcht vor für ihn negativen sozialen Konsequenzen, wenn er sich nicht dem Willen älterer Familienmitglieder, von denen er emotional abhängig ist, beugt.
    "Zwischen dem Starken und dem Schwachen ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Recht, das befreit." ​(Jean Baptiste Henri Lacordaire)

  7. #27
    Pillefiz
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von A. C. Beitrag anzeigen
    Ich wüsste überhaupt von keinem Urteil, in welchem ein deutsches Gericht schuldmindernde Tatumstände mit dem religiösen Bekenntnis des Angeklagten begründet hat?

    Allenfalls wird das Ausüben von Druck durch das soziale, namentlich familiäre Umfeld, des Täters zur Tatbegehung diesem schuldmindernd angerechnet.

    Und das ist auch absolut richtig, denn es macht für die persönliche Schuld eines Täters - und diese ist nach § 46 Abs. 1 StGB Grundlage für die Strafzumessung - nun einmal einen Unterschied, ob er seinen Tatentschluss rein aus eigenem Antrieb gefasst hat, oder z. B. durch psychischen Druck von dritter Seite zur Tatbegehung bestimmt wurde.

    Das hat in zweierlei Hinsicht nichts mit dem Islam zu tun:

    Erstens sind sog. "Ehrenmorde", wie aikanu2012 schon sagte, nicht islamisch, sondern Ausfluss sozialer Vorstellungen, die in heute islamische geprägten Gesellschaften schon vor deren Islamisierung bestanden und sich trotz ihrer Missbilligung durch den Islam erhalten haben.

    Und zweitens ist das Motiv des Täters gerade nicht seine eigene religiöse oder ethische Überzeugung, sondern die Furcht vor für ihn negativen sozialen Konsequenzen, wenn er sich nicht dem Willen älterer Familienmitglieder, von denen er emotional abhängig ist, beugt.
    also, wenn man den "Ausfluss" hat, dann kann man nix für seine Taten? Dann ist Mord gar nicht so schlimm? Ihr Rechtsverdreher macht es euch schön einfach, oder müsst ihr sowas sagen? Damit nicht mal einer mit "Ausfluss" vor eurer Tür steht?

  8. #28
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Pillefiz Beitrag anzeigen
    also, wenn man den "Ausfluss" hat, dann kann man nix für seine Taten? Dann ist Mord gar nicht so schlimm? Ihr Rechtsverdreher macht es euch schön einfach, oder müsst ihr sowas sagen? Damit nicht mal einer mit "Ausfluss" vor eurer Tür steht?
    Das haben weder ich, noch irgendein deutsches Gericht jemals so gesagt.

    Bei einem Tötungsdelikt stellt sich zunächst die Frage, wie es rechtlich zu bewerten ist: Als Mord, oder Totschlag, oder sog. erfolgsqualifiziertes Delikt mit Todesfolge (also z. B. Körperverletzung mit Todesfolge)?

    Wenn ein sog. "niedriger Beweggrund" vorliegt, was laut meines Erachtens richtiger Rechtssprechung des BGH bei sog. "Ehrenmorden" der Fall ist, ist es Mord.

    Und da ist der Spielraum bei der Strafzumessung ohnehin mininmal, denn das Gesetz bedroht Mord zwingend mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Nur in Ausnahmefällen kann eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen drei und fünfzehn Jahren verhängt werden. Etwa bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters, oder wenn diesem extrem seltene und außergewöhnliche Tatumstände zuzubilligen sind, die seine Schuld mindern. Das ist bei einem sog. "Ehrenmord" aber eben auf Grund der Motivkonstellation wohl praktisch augeschlossen.

    Dann gibt es da noch die zu meinem Leidwesen in den letzten Jahren von der Boulevardpresse entdeckte und bekanntgemachte Möglichkeit, im Urteil eine "besondere Schwere der Schuld" festzustellen, deren Bedeutung und Wirkungen leider häufig missverstanden wird.

    Und bei der Beurteilung dieser Frage hat es eben eine Rolle zu spielen, ob der Täter etwa aus eigenem freien Entschluss gehandelt, oder sich z. B. durch seitens dritter Personen auf ihn ausgeübten Druck in einer Zwangslage gefühlt hat.
    "Zwischen dem Starken und dem Schwachen ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Recht, das befreit." ​(Jean Baptiste Henri Lacordaire)

  9. #29
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von A. C. Beitrag anzeigen
    ...

    Wenn ein sog. "niedriger Beweggrund" vorliegt, was laut meines Erachtens richtiger Rechtssprechung des BGH bei sog. "Ehrenmorden" der Fall ist, ist es Mord.

    Und da ist der Spielraum bei der Strafzumessung ohnehin mininmal, denn das Gesetz bedroht Mord zwingend mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Nur in Ausnahmefällen kann eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen drei und fünfzehn Jahren verhängt werden. Etwa bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters, oder wenn diesem extrem seltene und außergewöhnliche Tatumstände zuzubilligen sind, die seine Schuld mindern. Das ist bei einem sog. "Ehrenmord" aber eben auf Grund der Motivkonstellation wohl praktisch augeschlossen.

    Dann gibt es da noch die zu meinem Leidwesen in den letzten Jahren von der Boulevardpresse entdeckte und bekanntgemachte Möglichkeit, im Urteil eine "besondere Schwere der Schuld" festzustellen, deren Bedeutung und Wirkungen leider häufig missverstanden wird.
    ...
    Aha. Und das trifft zu wenn der Täter während des Ramadan "ausgehungert" und nicht mehr "Herr seiner Sinne" war?

  10. #30
    Rechtsstaatsfanatikerin Benutzerbild von A. C.
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Deutschmann Beitrag anzeigen
    Aha. Und das trifft zu wenn der Täter während des Ramadan "ausgehungert" und nicht mehr "Herr seiner Sinne" war?
    Nein. Ich weiß, auf welches Urteil du Bezug nimmst, und in diesem hat das Gericht - das nach § 261 StPO die Gesamtheit aller während der Verhandlung vorgebrachten und erörterten Tatsachen und Umstände zu würdigen hat - diesen Umstand bloß als "zur Kenntnis genommen" erwähnt, sein Urteil aber ausdrücklich nicht ​darauf gestützt.
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