Unvereinbarkeit des Schießbefehls und dessen Ausführung mit höherrangigem Recht[
[Links nur für registrierte Nutzer]]Nach Sicht des
[Links nur für registrierte Nutzer] verstießen der Schießbefehl und dessen Ausführung schon zum Tatzeitpunkt nicht nur gegen den im DDR-
[Links nur für registrierte Nutzer] verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch gegen höherrangiges
[Links nur für registrierte Nutzer]. So garantierte die
[Links nur für registrierte Nutzer] in Art. 19 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 und 2 das Recht auf Leben als unveräußerliches Attribut des Menschen. Zudem habe das Grenzregime gegen das
[Links nur für registrierte Nutzer] (§§ 112 und 213 StGB-DDR in Verbindung mit Art. § 22 Abs. 2 StGB-DDR) verstoßen.
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Im sogenannten ersten
[Links nur für registrierte Nutzer] hat der BGH in der Staatspraxis der DDR bestehende Rechtfertigungsgründe für den Schusswaffengebrauch an der Berliner Mauer und der innerdeutschen Grenze darüber hinaus als unvereinbar mit dem
[Links nur für registrierte Nutzer] (IPbpR) verworfen.
[Links nur für registrierte Nutzer] Darüber hinaus stellte der
[Links nur für registrierte Nutzer] mit Urteil vom 22. März 2001 fest
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„Die Anwendung des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze, stellt daher einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Schutz des Lebens dar …, das zur Tatzeit von der DDR international anerkannt war (Art. 6 Pakt) …
Das [Links nur für registrierte Nutzer] und der ‚Schießbefehl‘ könnten ebenfalls eine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit darstellen. Der von der DDR ratifizierte IPbpR garantiert in Art. 12 Abs. 2 das Recht auf Freizügigkeit, wie auch Art. 2 Abs. 2 des 4. ZP-EMRK. Der Gerichtshof war auch hier der Ansicht, daß die Ausnahmeklauseln, auf die sich die Beschwerdeführer beriefen, nicht einschlägig sind. Er argumentiert, daß das Hindern fast der gesamten Bevölkerung am Verlassen ihres Staates keineswegs notwendig war, um die Sicherheit des Staates oder andere Interessen zu schützen …
Schließlich war die Art und Weise, in der die DDR das Ausreiseverbot gegenüber ihren Staatsangehörigen durchsetzte und Verletzungen dieses Verbots bestrafte, unvereinbar mit einem anderen im Pakt garantierten Recht, nämlich dem in Art. 6 garantierten Recht auf Leben, sofern in dieses eingegriffen wurde … So stellt der Gerichtshof fest, dass das Grenzsystem, insbesondere der Schießbefehl, ebenfalls einen Verstoß gegen das im Pakt verankerte Menschenrecht auf Freizügigkeit darstellte.“