+ Auf Thema antworten
Seite 1 von 9 1 2 3 4 5 ... LetzteLetzte
Zeige Ergebnis 1 bis 10 von 85

Thema: Kostenvoranschlag

  1. #1
    a.D. Benutzerbild von Gärtner
    Registriert seit
    13.11.2003
    Ort
    Im Gartenhaus
    Beiträge
    10.720

    Standard Kostenvoranschlag

    Liebe Gemeinde, ich hätte zu den Kosten eines KVAs bzw. zu folgendem Sachverhalt eine Frage: ich hatte bei einem Handwerker den KVA für einen Sichtschutzzaun angefragt, er hatte mir einige Tage später vorab telefonisch einen recht gesalzenen Preis genannt. Daher sagte ich ihm ab, woraufhin er mir 80 Euro plus Märchensteuer in Rechnung stellen will. Er sagt, er habe mich beim ersten Gespräch darauf hingewiesen, ich erinnere mich daran jedoch nicht.

    Mich interessiert nun, ob ich zuvor nicht eine entsprechende Vereinbarung schriftlich abschließen muß, auf die sich der Handwerker berufen kann. Denn eine solche liegt ja nicht vor, weshalb ich ungern zahlen würde. (Vgl. [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 3 BGB "Vergütung")



    Bitte erleuchtet mich!
    "Die beiden Gelehrten Gabundus und Terentius diskutierten 14 Tage und 14 Nächte
    lang über den Vokativ von Ego. Am Ende griffen sie zu den Waffen."

    Umberto Eco

  2. #2
    Haßkrimineller Benutzerbild von wtf
    Registriert seit
    31.10.2005
    Beiträge
    22.311

    Standard AW: Kostenvoranschlag

    Nix Schriftliches, keine Kohle.

    Keine Rechtsberatung bla blubb.
    "When the people fear the government, that´s tyranny. When the government fears the people, that´s freedom." Thomas Jefferson

  3. #3
    GESPERRT
    Registriert seit
    17.07.2014
    Beiträge
    24.892

    Standard AW: Kostenvoranschlag

    Zitat Zitat von Gärtner Beitrag anzeigen
    Liebe Gemeinde, ich hätte zu den Kosten eines KVAs bzw. zu folgendem Sachverhalt eine Frage: ich hatte bei einem Handwerker den KVA für einen Sichtschutzzaun angefragt, er hatte mir einige Tage später vorab telefonisch einen recht gesalzenen Preis genannt. Daher sagte ich ihm ab, woraufhin er mir 80 Euro plus Märchensteuer in Rechnung stellen will. Er sagt, er habe mich beim ersten Gespräch darauf hingewiesen, ich erinnere mich daran jedoch nicht.

    Mich interessiert nun, ob ich zuvor nicht eine entsprechende Vereinbarung schriftlich abschließen muß, auf die sich der Handwerker berufen kann. Denn eine solche liegt ja nicht vor, weshalb ich ungern zahlen würde. (Vgl. [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 3 BGB "Vergütung")



    Bitte erleuchtet mich!

    Hilft das weiter:

    Kostenvoranschlag gegenüber Verbrauchern - Allgemeiner Überblick

    Gegenüber Verbrauchern ist ein Kostenvoranschlag immer verbindlich, sofern der Unternehmer nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart

    Alles andere hier:

    [Links nur für registrierte Nutzer]

  4. #4
    lässt nicht locker Benutzerbild von Bulldog
    Registriert seit
    24.11.2011
    Beiträge
    14.707

    Standard AW: Kostenvoranschlag

    Zitat Zitat von Gärtner Beitrag anzeigen
    Liebe Gemeinde, ich hätte zu den Kosten eines KVAs bzw. zu folgendem Sachverhalt eine Frage: ich hatte bei einem Handwerker den KVA für einen Sichtschutzzaun angefragt, er hatte mir einige Tage später vorab telefonisch einen recht gesalzenen Preis genannt. Daher sagte ich ihm ab, woraufhin er mir 80 Euro plus Märchensteuer in Rechnung stellen will. Er sagt, er habe mich beim ersten Gespräch darauf hingewiesen, ich erinnere mich daran jedoch nicht.

    Mich interessiert nun, ob ich zuvor nicht eine entsprechende Vereinbarung schriftlich abschließen muß, auf die sich der Handwerker berufen kann. Denn eine solche liegt ja nicht vor, weshalb ich ungern zahlen würde. (Vgl. [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 3 BGB "Vergütung")



    Bitte erleuchtet mich!
    Das erste Gespräch ist immer kostenlos.

    Es sei denn, der Typ hat dich nachprüfbar und eindeutig auf die Kosten eines Beratungsgesprächs hingewiesen.

    Ansonsten könnte bald jeder Kleinkrämer für nichts und wieder nichts Geld verlangen.

  5. #5
    GESPERRT
    Registriert seit
    17.07.2014
    Beiträge
    24.892

    Standard AW: Kostenvoranschlag

    Die in einem Kostenvoranschlag getroffenen Aussagen über den Gesamtpreis dürfen nur um 15 bis 20 Prozent überschritten werden. Im Falle einer solchen Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen ([Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 2 BGB). Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet.
    [Links nur für registrierte Nutzer]

  6. #6
    a.D. Benutzerbild von Gärtner
    Registriert seit
    13.11.2003
    Ort
    Im Gartenhaus
    Beiträge
    10.720

    Standard AW: Kostenvoranschlag

    Zitat Zitat von Bulldog Beitrag anzeigen
    Das erste Gespräch ist immer kostenlos.

    Es sei denn, der Typ hat dich nachprüfbar und eindeutig auf die Kosten eines Beratungsgesprächs hingewiesen.

    Ansonsten könnte bald jeder Kleinkrämer für nichts und wieder nichts Geld verlangen.
    Wie gesagt, ich erinnere mich an keinen derartigen Hinweis, schon gar nicht an die genannte Summe. Die Frage ist halt, ob es dazu nicht einer schriftlichen Vereinbarung bedarf, damit der Handwerker für KVA eine Gebühr berechnen darf. Und ich hab nix unterschrieben.
    "Die beiden Gelehrten Gabundus und Terentius diskutierten 14 Tage und 14 Nächte
    lang über den Vokativ von Ego. Am Ende griffen sie zu den Waffen."

    Umberto Eco

  7. #7
    a.D. Benutzerbild von Gärtner
    Registriert seit
    13.11.2003
    Ort
    Im Gartenhaus
    Beiträge
    10.720

    Standard AW: Kostenvoranschlag

    Zitat Zitat von Bolle Beitrag anzeigen
    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Danke für den Link, aber es geht mir nicht darum, daß der Handwerker den für seine Dienstleistungen vereinbarten Preis übersteigt, sondern darum, ob er schon für den KVA selbst Geld verlangen kann.
    "Die beiden Gelehrten Gabundus und Terentius diskutierten 14 Tage und 14 Nächte
    lang über den Vokativ von Ego. Am Ende griffen sie zu den Waffen."

    Umberto Eco

  8. #8
    GESPERRT
    Registriert seit
    21.06.2011
    Ort
    Gau Hessen-Nassau
    Beiträge
    29.440

    Standard AW: Kostenvoranschlag

    Zitat Zitat von Gärtner Beitrag anzeigen
    Wie gesagt, ich erinnere mich an keinen derartigen Hinweis, schon gar nicht an die genannte Summe. Die Frage ist halt, ob es dazu nicht einer schriftlichen Vereinbarung bedarf, damit der Handwerker für KVA eine Gebühr berechnen darf. Und ich hab nix unterschrieben.
    Grundsätzlich gibt es nur eine Hand voll "Verträge", die wirklich der Schriftform bedürfen. Theoretisch könntest du auch mündlich so eine Klausel rechtsverbindlich akzeptiert haben, praktisch besteht dann aber das Nachweis-Problem. Das ein KVA kostenpflichtig ist, ist eher ungewöhnlich, aber Abzocker kommen eben immer wieder auf neue Ideen. Ich würde an deiner Stelle einfach nicht bezahlen und abwarten, bis evtl. ein gelber Brief kommt, bevor ich mich dagegen wehre. Dann hat dein Gegenüber das Nachweis-Problem.

  9. #9
    Weedmeister Benutzerbild von Schlummifix
    Registriert seit
    05.04.2014
    Beiträge
    36.016

    Standard AW: Kostenvoranschlag

    Zitat Zitat von Gärtner Beitrag anzeigen
    Danke für den Link, aber es geht mir nicht darum, daß der Handwerker den für seine Dienstleistungen vereinbarten Preis übersteigt, sondern darum, ob er schon für den KVA selbst Geld verlangen kann.
    Hat er dir Allgemeine Geschäftsbedingungen übergeben, schriftlich? Steht dort etwas drin?
    Was steht in seinen AGB drin?

    (Na ja, ich will dich nicht verwirren: Die Antwort hast du schon bekommen.
    Eine solche Klausel in AGB wäre wohl auch unwirksam.
    Ein Abzocker.)
    Geändert von Schlummifix (27.11.2014 um 16:34 Uhr)

  10. #10
    GESPERRT
    Registriert seit
    17.07.2014
    Beiträge
    24.892

    Standard AW: Kostenvoranschlag

    Zitat Zitat von Gärtner Beitrag anzeigen
    Danke für den Link, aber es geht mir nicht darum, daß der Handwerker den für seine Dienstleistungen vereinbarten Preis übersteigt, sondern darum, ob er schon für den KVA selbst Geld verlangen kann.
    Gegenüber Verbrauchern:

    Nach dem Konsumentenschutzgesetz hat ein Verbraucher ein Entgelt für die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch einen Unternehmer nur dann zu bezahlen, wenn er vorher auf die Zahlungspflicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.
    Resümee:

    • Kostenvoranschläge gegenüber Verbrauchern sind verbindlich und unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde.
    • Kostenvoranschläge gegenüber Unternehmern sind im Zweifel unverbindlich und entgeltlich. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung hilft Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
    [Links nur für registrierte Nutzer]

+ Auf Thema antworten

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Nutzer die den Thread gelesen haben : 0

Du hast keine Berechtigung, um die Liste der Namen zu sehen.

Forumregeln

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
nach oben