Selbstverständlich darf sich jeder gemäss den §§ 32 StGB und 227 BGB gegen einen rechtwidrigen Angriff eines Einbrecher wehren und in Notwehr verteidigen, und damit einen Angreifer auch verletzen. Und er darf in Nothilfe gemäss § 34 STGB auch einem anderen helfen.
Und das gilt selbstverständlich analog auch für einen Hund, auch wenn der als Sache angesehen wird. Beisst also ein Hund einen Angreifer oder Einbrecher, um ihn abzuwehren oder zu stellen, handelt er selbstverständlich in berechtigter Notwehr bezw. Nothilfe. Dem Halter drohen keinerlei Konsequenzen aus der Gefährdungs-Halter-Haftung.
Hier wird von einigen so getan, als müsste man sich sich von Migranten-einbrechern und schlägern ausrauben, und zum Krüppel oder ins Koma schlagen lassen. Das ist keinewegs so. AmStaff, Baseballer, Dobermann, Kopfstoss, Messer, Stuhl, Schlagring, Tritt in die Eier....gebrochenes Nasenbein und zertrümmerte Kniescheibe...alles ist zur Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff erlaubt.
Deine Amtstierärztin irrt sich, aber gewaltig. Oder sie ist eine bewusst falsch informierende depperte Gutmenschin.