c) Objekt des Widerstands
Bereits aus dem Wortlaut von Art. 20 IV GG ergibt sich, daß sich Widerstandsmaßnahmen grundsätzlich nur gegen denjenigen richten können, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen.
Rechtsbeeinträchtigungen unbeteiligter Dritter sind daher nach Art. 20 IV GG nur ausnahmsweise gerechtfertigt, und zwar nur dann, wenn das Widerstandsrecht gegen den eigentlichen „Störer“ im Sinne von Art. 20 IV GG (s.o. lit. a) ansonsten leerliefe und die angewendeten Mittel im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung als geeignet, am mildesten erscheinend und insgesamt verhältnismäßig bezeichnet werden können.
Beispiel 1
Die Gemeinde will Illegale in einer öffentlichen Halle unterbringen. Widerstandleistende schlagen den zuständigen Hausmeister nieder, um ihm den Hallenschlüssel zu entwenden und die Halle zu verschließen, sodaß die rechtswidrige Belegung der Halle mit Illegalen verhindert werden kann.
Juristische Orientierungshilfe:
Widerstandshandlung nicht gerechtfertigt, da unverhältnismäßig in die Rechte eines unbeteiligten Dritten eingegriffen wurde.
Gegenbeispiel 1
In einer vergleichbaren Lage mietet die Gemeinde eine private Halle an. Widerstandleistende blockieren die einzige Zufahrtstraße zur Halle und verunmöglichen so den durch die Gemeinde beabsichtigten Rechtsbruch (Unterbringung Illegaler), aber auch die gewerbliche Nutzung der Immobilie durch deren Eigentümer.
Juristische Orientierungshilfe:
Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da nur ein zeitlich eng begrenzter und i.ü. nur geringfügiger Eingriff in die Rechte Dritter vorliegt. Dem Dritten steht überdies für den Ersatz der ihm entstandenen Schäden nach Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung ein Aufopferungsanpruch analog § 904 BGB gegen den Staat zu.
Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, daß der Migrant als solcher - trotz der Rechtswidrigkeit seiner
„Einreise“ nach und seines Aufenthalts in Deutschland - ebenso wenig wie der Polizei- oder Verwaltungsbeamte
als solcher
- trotz der Rechtswidrigkeit seines Behördenhandelns
- persönlich Ziel einer Widerstandshandlung sein kann.
Tatsächlich spricht vieles dafür, daß der politische Widerstand, der jetzt verfassungsrechtlich geboten ist, nur dann erfolgreich sein wird, wenn es ihm gelingt, die vordergründige Konfrontation Deutscher-Migrant bzw. Bürger-Beamter zu überwinden, um den gebündelten Widerstand gegen diejenigen zu richten, die die jetzigen Zustände politisch und staatsrechtlich zu verantworten haben: die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
d) Mittel des Widerstands
Gewalt gegen Personen: Gewalt gegen Leben und Gesundheit von Personen scheidet selbst dann aus, wenn es
sich um eine Person handelt, die die Hauptverantwortung für die drohende Beseitigung der verfassungsmäßigen
Ordnung trägt. Erst recht kommen solche Gewaltanwendungen gegen Dritte (siehe oben lit. b) nicht in Betracht.
Beispiel 2:
Ein Widerstandleistender verübt ein Attentat auf die Bundeskanzlerin, um deren fortgesetzten Verfassungs- und Rechtsbruch zu beenden.
Juristische Orientierungshilfe:
Widerstandshandlung nicht gerechtfertigt, da das Widerstandsrecht unter keinen Umständen in absolut geschützte Rechtsgüter wie hier z.B. Leben eingreifen kann.
Gewalt gegen Sachen:
Gewalt gegen Sachen wird man nur dann als gerechtfertigt im Sinne von Art. 20 IV GG erachten können, wenn die angewendete Gewalt gegenüber dem zu erreichenden Zweck, nämlich der Verhinderung der Beseitigung der Verfassungsordnung, i.e. als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Beispiel 3
Durch die Unterbrechung der Strom- und Heizungszufuhr verhindert ein Widerstandleistender die geplante Belegung einer Unterbringungseinrichtung mit Hunderten von Illegalen.
Juristische Orientierungshilfe:
Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da der geringfügige Sachschaden die rechtswidrige Belegung der Halle verhindert und i.ü. verhältnismäßig zu den abgewendeten Unterbringungskosten für die Illegalen steht.
Beispiel 4:
Widerstandleistende brechen nachts gewaltsam das umschlossene Gelände eines Busunternehmens auf, um dort parkende Busse, mit denen am nächsten Morgen behördlicherseits Illegalen verschoben werden sollen, fahruntüchtig zu machen.
Juristische Orientierungshilfen:
1. Widerstandshandlung zweifelhaft, falls bei spielsweise die Luft aus den Reifen gelassen wird (zwar verhältnismäßig, aber Menschenblockade vor Busgelände wäre wohl milderes Mittel);
2. Widerstandshandlung nicht gerechtfertigt, falls die Scheiben des Busses eingeschlagen und die Fahrzeuge angezündet werden (nicht verhältnismäßig).
Passiver Widerstand:
Auf diesem Felde dürfte der mit großem Abstand weiteste Anwendungsbereich für die Ausübung des rechtmäßigen Widerstands liegen. Tatsächlich begreifen immer mehr Deutsche, daß sie ihr „Funktionieren“ beenden müssen, daß blinder Gehorsam gegenüber einer rechts- und pflichtwidrig handelnden Obrigkeit fehl am Platze ist und dem fatalen Geschehen an möglichst vielen Stellen Sand ins Getriebe gestreut werden muß. Im Vordergrund steht dabei der Ungehorsam gegen rechtswidriges Regierungshandeln und Verwaltungsakte, die die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung umsetzen sollen.
Beispiel 5
Verweigerung der Zahlung von „Beiträgen“ der Zwangsgebührenmedien, da diese Medien nachweisbar das verfassungs- und rechtswidrige Treiben der Staatsspitze unterstützen und i.ü. bestrebt sind, das Vorliegen und das Ausmaß der schweren Verfassungs- und Rechtsbrüche durch die Regierung zu leugnen oder zu verharmlosen,
wodurch die Gefahr der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung erheblich erhöht wird.
Juristische Orinetierungshilfe:
Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig und i.ü. effektiv.
Beispiel 6
Verweigerung der Zahlung des geplanten sog. „Flüchtlings-Soli“, da diese Gelder aus schließlich dazu dienen, den Bruch der Verfassung zu vertiefen und zu verlängern (etwa Zahlung von Sozialhilfe etc. an Illegale).
Juristische Orientierungshilfe:
Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig.
Beispiel 7:
Der Widerstandleistende verweigert den Zutritt zu seiner leerstehenden Wohnung, die die Gemeinde zur Unterbringung von Illegalen beschlagnahmt hat.
Juristische Orientierungshilfe:
Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig.
Beispiel 8
Vor einer leeren Turnhalle, in die am nächsten Tag Illegale gebracht werden sollen, blockieren Demonstranten in Ausübung ihres Widerstandsrechts die Zufahrt. In dieser Situation verweigert ein Polizeibeamter die Durchführung der ihm erteilten dienstlichen Anweisung seines Vorgesetzten, mit einem Schlagstock die Zufahrt frei zu räumen.
Juristische Orientierungshilfe:
Widerstandshandlung des Polizeibeamten wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig.
Aktiver Widerstand:
Die hier in Rede stehenden Fallgruppen gestalten sich schwieriger, da von einem häufigeren Eingriff in die Rechte Dritter auszugehen ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt hier besondere Bedeutung zu, wobei der jeweilige konkrete Einzelfall entscheidend ist.
Beispiel 9
Widerstandleistende „umzingeln“ mit einer Lichterkette um die Bannmeile das Bundeskanzleramt und fordern die Bundeskanzlerin in Sprechchören auf, die rechtswidrige Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung unverzüglich zu beenden.
Juristische Orientierungshilfe:
Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig und zur Dokumentation des politischen Widerstandswillens geeignet.
Beispiel 10:
Nachdem die zuständigen Grenzsicherungsbehörden effektive Schutzmaßnahmen an den deutschen Grenzen unterlassen, bilden Widerstandleistende an der Grenze zu deren Schutz eine Menschenkette und verhindern dadurch den Grenzübertritt Illegaler.
Juristische Orientierungshilfe:
Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig und zielführend.