Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz für das Deutsche Reich
"RuStAG-1913" vom 22. Juli 1913
Hier können Sie das gesamte Gesetz ausdrucken
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. "Hohenzollern", den 22. Juli 1913.
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, angenommen am 29. Mai 2008 durch den Volks-Bundesrath.
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BuStAG vom 1. Juni 1870
„§1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust“[Links nur für registrierte Nutzer].
RuStAG vom 22. Juli 1913
„§ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§3 bis 32) oder die [Links nur für registrierte Nutzer] (§§ 33 bis 35) besitzt.“
RuStAG vom 5. Februar 1934
„§1. Deutscher ist, (…) wer die (…) unmittelbare Reichsangehörigkeit (…) besitzt.
RuStAG vom 1. Januar 1988
„§1. Deutscher ist, (…) wer die (…) unmittelbare Reichsangehörigkeit (…) besitzt.
StAG vom 1. Januar 2000
„§1. Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“[Links nur für registrierte Nutzer].
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DAs wurde mehrmals geändert.