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Thema: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

  1. #761
    Mitglied Benutzerbild von mick31
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Gehen wir mal nicht von den Extremfällen mit Schusswafengebrauch aus.

    Wenn du einen Taschendieb ein paar aufs Maul haust hast du ein Problem das zu beweisen.

    Selber schom auf einem Volksfest erlebt.

    Wo ist Merkels Stasiakte?

  2. #762
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von cornjung Beitrag anzeigen
    Richtig, aber ich habe abgekürzt, und für Putativnotwehr gilt ohnehin das Gleiche wie zur Notwehr. Ich zitiere aus dem Urteil:

    " Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich dazu berechtigt !!!!!!!, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches erforderlich ist, eine entgültige, sofortige und zweifelsfreie Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe.

    Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfreund sofortige endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann kauf die für den Angreifer wenger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen.

    Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren. Ein Warnschuss ist im Übrigen auch nicht erforderlich, wenn dieser nur zu einer weiteren Eskalation führen würde. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich ein Verteidiger nicht einlassen. "

    Dieser Text stammt wörtlich aus dem letzten Urteil der BGH zu Freispruch wegen Notwehr mit tödlichem Einsatz einer Waffe. Und hier war nicht mal ein vorsätzlich tödlicher Schuss im Spiel, sondern eine gerechtfertigte Verteidigung mit höchstens fahrlässigem tödlichem Ausgang für den Angeifer und DIEB ! [Links nur für registrierte Nutzer]
    In den Begriff " hängt von den Umständen ab " , steckt die Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Notwehrmaßnahme ab. Diese Umstände beurteilt ein Richter, wenn ein Verfahren ansteht. Diese Umstände können zu einer anderen Beurteilung unter Heranziehung der Umstände führen, als sie im zitierten Urteil zum Ausdruck kommen. In einem ggf. zu führenden Verfahren ist das zitierte höchstrichtliche Urteil eine Messlatte. Das letzte Wort ist es nicht. Umstände sind immer verschieden möglich.

  3. #763
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Schlummifix Beitrag anzeigen
    Das war übrigens ein hochgradig umstrittenes Urteil unter Vorsitz des berüchtigten Prof. Dr. Fischer. Der spricht üblicherweise gar nicht von Kriminellen, sondern von "Strafgeneigten". Das Landgericht hatte ihn noch wegen Totschlags verurteilt.

    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Das mit dem "Erlaubnistatbestandsirrtum" verfolgt einem im Jura-Studium quasi vom ersten Tag an, und genau darum geht es hier letztlich. Umstritten war das Urteil wohl primär deswegen, weil es dem Rechtsempfinden vieler widersprochen hat, der "Böse" erschießt den "Guten", der dazu noch nur "im Auftrag" gehandelt hat, kommt aber trotzdem straffrei davon. Das ist erst mal schwer verdaulich.

    Ob jetzt Fischer von "Strafgeneigten" spricht oder nicht, die Darlegung des Sachverhaltes zeigt alle Merkmale des Erlaubnistatbestandsirrtums quasi in Reinkultur. Das Gesetz macht solche Aus- bzw. Annahmen ja nicht "zum Spaß", gerade das deutsche Strafrecht versucht schon geradezu verzweifelt, zutreffende Rückschlüsse auf das zu ziehen, was ein "Täter" bei der "Tathandlung" gedacht und geglaubt hat. In diesem Fall konnte der Angeklagte glaubhaft versichern, dass er das stürmende Einsatzkommando für feindliche Rocker hielt, die ihn töten wollten. Und damit war das eine klassische Notwehrsituation. Hätte die Polizei sich als solche zu erkennen gegeben, sähe es anders aus, hat sie aber nicht.

    Es kommt nicht darauf an, welcher Sachverhalt faktisch vorgelegen hat, alleine darauf, wie der Angeklagte die Situation aufgefasst hat. Aus seiner Sicht war er an Leib und Leben bedroht und hat sich verteidigt. Die Gesetzeslage gibt dieses Urteil problemlos her, es würde aber natürlich auch erlauben, das Gegenteil zu vermuten. Ein anderer Richter hätte zu der Auffassung gelangen können, dass der Angeklagte entweder sehr wohl wusste, wer da vor der Tür stand, oder aber zumindest, dass er sich darum schlicht keine Gedanken gemacht und "einfach geschossen" hat, das würde dann auch eher dem Rechtsempfinden seiner Mehrheit entsprechen. Letzteres dachte offenbar auch das Landgericht, sonst hätte es nicht auf Totschlag erkannt.

  4. #764
    Weedmeister Benutzerbild von Schlummifix
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von OneDownOne2Go Beitrag anzeigen
    Das mit dem "Erlaubnistatbestandsirrtum" verfolgt einem im Jura-Studium quasi vom ersten Tag an, und genau darum geht es hier letztlich. Umstritten war das Urteil wohl primär deswegen, weil es dem Rechtsempfinden vieler widersprochen hat, der "Böse" erschießt den "Guten", der dazu noch nur "im Auftrag" gehandelt hat, kommt aber trotzdem straffrei davon. Das ist erst mal schwer verdaulich.

    Ob jetzt Fischer von "Strafgeneigten" spricht oder nicht, die Darlegung des Sachverhaltes zeigt alle Merkmale des Erlaubnistatbestandsirrtums quasi in Reinkultur. Das Gesetz macht solche Aus- bzw. Annahmen ja nicht "zum Spaß", gerade das deutsche Strafrecht versucht schon geradezu verzweifelt, zutreffende Rückschlüsse auf das zu ziehen, was ein "Täter" bei der "Tathandlung" gedacht und geglaubt hat. In diesem Fall konnte der Angeklagte glaubhaft versichern, dass er das stürmende Einsatzkommando für feindliche Rocker hielt, die ihn töten wollten. Und damit war das eine klassische Notwehrsituation. Hätte die Polizei sich als solche zu erkennen gegeben, sähe es anders aus, hat sie aber nicht.

    Es kommt nicht darauf an, welcher Sachverhalt faktisch vorgelegen hat, alleine darauf, wie der Angeklagte die Situation aufgefasst hat. Aus seiner Sicht war er an Leib und Leben bedroht und hat sich verteidigt. Die Gesetzeslage gibt dieses Urteil problemlos her, es würde aber natürlich auch erlauben, das Gegenteil zu vermuten. Ein anderer Richter hätte zu der Auffassung gelangen können, dass der Angeklagte entweder sehr wohl wusste, wer da vor der Tür stand, oder aber zumindest, dass er sich darum schlicht keine Gedanken gemacht und "einfach geschossen" hat, das würde dann auch eher dem Rechtsempfinden seiner Mehrheit entsprechen. Letzteres dachte offenbar auch das Landgericht, sonst hätte es nicht auf Totschlag erkannt.
    Ja, aber das ist in meinen Augen an den Haaren herbeigezogen, was man allein schon daran erkennt, dass der am Ende nicht einmal wegen Fahrlässigkeit verurteilt wurde.
    Selbst wenn man ihm den Unsinn mit der Putativnotwehr glaubt.

    Wer meint, dass das jetzt zum Standard wird, der irrt gewaltig. So gut kommt man nur unter Prof. Fischer weg. Der sieht in Mördern, Totschlägern und kriminellen Kuffnucken sowieso nur "Strafgeneigte".

    Ich will jetzt hier kein Fass aufmachen über Jura, es geht darum, ob man dem Täter das alles abkauft. Oder halt nicht.

  5. #765
    cornjung
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Schlummifix Beitrag anzeigen
    Das war übrigens ein hochgradig umstrittenes Urteil unter Vorsitz des berüchtigten Prof. Dr. Fischer. Der spricht üblicherweise gar nicht von Kriminellen, sondern von "Strafgeneigten". Das Landgericht hatte ihn noch wegen Totschlags verurteilt.[Links nur für registrierte Nutzer]
    Es gibt Dutzende Urteile , in denen der Angegriffene den Angreifer tötete, und wegen Notwehr frei gesprochen wurde. Diese Urteil war nur ein Beispiel, ist gängige Rechtsprechung, und war zudem nur deswegen umstritten, weil der Angreifer ein SEk- Polizist im Einsatz war ( hat morgens um 5 die Haustüre aufgebrochen ) und der Angegriffene keine Lusche, sondern ein pööööööser Hells-Untermensch war. Das war natürlich ein glasklarer Fall von Notwehr. Das Landgericht hat Notwehr nur deswegen verneint, weil kein Warnschuss abgegeben wurde. Der Hells hat nämlich sofort geschossen, weil sich der Polizist nicht zu erkennen gab. Du musst dich eben nicht berauben und vergewaltigen lassen, und kannst dich sogar mit einer illegalen Waffe wehren. Das will hier nur niemand hören, aber nicht weil es verboten ist, sondern weil sich niemand wehren will.

  6. #766
    Weedmeister Benutzerbild von Schlummifix
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Du kannst doch nicht auf jemanden hinter einer Glastür schießen, den du gar nicht siehst, und das dann als Notwehr hinstellen, weil du leider den Falschen getroffen hast. Und das war dann angeblich noch nicht einmal fahrlässig

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  7. #767
    cornjung
    Gast

    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Schlummifix Beitrag anzeigen
    Du kannst doch nicht auf jemanden hinter einer Glastür schießen, den du gar nicht siehst, und das dann als Notwehr hinstellen, weil du leider den Falschen getroffen hast. Und das war dann angeblich noch nicht einmal fahrlässig

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    Der stand hinter einer Glastüre im Haus, nachdem er zwei Eingangs- Türen aufgebrochen hat. Er hat nicht den Falschen getroffen, sondern den Richtigen, nämlich den, den er für einen Einbrecher hielt. Er wusste nicht, dass es ein Polizist war, denn der hat sich nicht zu erkennen gegeben. Seit wann kann die Polizei- ohne sich zu erkennen zu geben- in mein Haus einbrechen ? Gehts noch ?

  8. #768
    cornjung
    Gast

    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Schlummifix Beitrag anzeigen
    Du kannst doch nicht auf jemanden hinter einer Glastür schießen, den du gar nicht siehst, und das dann als Notwehr hinstellen, weil du leider den Falschen getroffen hast. Und das war dann angeblich noch nicht einmal fahrlässig
    Ich klär dich juristisch mal auf und sag dir, was fahrlässig war. Fahrlässig war es von dem Einsatzkommando, dass die morgens um 5 zwei verriegelte Haustüren mit Brachialgewalt aufgebrochen , und sich nicht mal dann zu erkennen gegeben haben, als der Hells wach geworden, sie angeschrien zu verschwinden, sondern weiter ungerührt und ohne sich als Polizisten zu erkennen zu geben am Aufbrechen waren. Und das obwohl der Polizei bekannt war, dass er einen WS hatte, also bewaffnet war plus als gefährlicher Durchgreifer, nicht als Duckerle und Schlaf-schaf, bekannt war.

  9. #769
    GESPERRT
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Schlummifix Beitrag anzeigen
    Ja, aber das ist in meinen Augen an den Haaren herbeigezogen, was man allein schon daran erkennt, dass der am Ende nicht einmal wegen Fahrlässigkeit verurteilt wurde.
    Selbst wenn man ihm den Unsinn mit der Putativnotwehr glaubt.

    Wer meint, dass das jetzt zum Standard wird, der irrt gewaltig. So gut kommt man nur unter Prof. Fischer weg. Der sieht in Mördern, Totschlägern und kriminellen Kuffnucken sowieso nur "Strafgeneigte".

    Ich will jetzt hier kein Fass aufmachen über Jura, es geht darum, ob man dem Täter das alles abkauft. Oder halt nicht.
    Es geht eigentlich gar nicht so sehr darum, was man dem Täter abkauft, sondern darum, was man ihm beweisen kann. Kannst du belegen, dass er wusste, wer da vor seiner Tür steht? Nicht? Dann muss das Urteil so ergehen, in dubio. Das ist ja das "ärgerliche" an unserem Rechtssystem.

  10. #770
    Mitglied
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Bei unserer Verbrecherjustiz mußt du erst am Boden liegen, bevor du dich erfogreich wehren darfst!

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