Da macht ein Sohnemann von Donald Trump ein Selfie seines Wahlzettels und der BRD fällt nur ein Verbot ein?
Sollen die nicht lieber die wahren Gefährder jagen?
Da macht ein Sohnemann von Donald Trump ein Selfie seines Wahlzettels und der BRD fällt nur ein Verbot ein?
Sollen die nicht lieber die wahren Gefährder jagen?
Geändert von Shahirrim (25.02.2017 um 23:23 Uhr)
Unsere Regierungskretins haben sich wieder selbst übertroffen:
„Zum Schutz des Wahlgeheimnisses“ soll demnach in der Wahlordnung klargestellt werden, dass „nicht fotografiert oder gefilmt werden darf“. Der Wahlvorstand könne Wähler dann von der Stimmabgabe ausschließen, wenn sie in der Wahlkabine ihr Handy zückten, heißt es. Unklar bleibt allerdings, wie ein solches Verbot durchgesetzt werden soll. Eine Beobachtung des Wählers in der Wahlkabine würde selbst das Wahlgeheimnis verletzen und ist deshalb ausgeschlossen.
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Einmal mit Profis arbeiten.
"Die beiden Gelehrten Gabundus und Terentius diskutierten 14 Tage und 14 Nächte
lang über den Vokativ von Ego. Am Ende griffen sie zu den Waffen."
Umberto Eco
Und wenn man den Moment in Zeichnungen festhält?
Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist höchstes Gut und Lebenssinn eines jeden Deutschen und in dieser Funktion bereits einige Jahrzehnte alt.
Wo im Wahlgesetz steht, dass ich nicht aus der Wahlkabine treten darf, den Wahlzettel schwenke und sagen kann ich habe die Partei A, B, C gewählt??? Unter welcher Maßgabe sollte man "Fotodoukmente" verbieten??? Man tut ja damit nichts anders, was man eh schon darf - sagen, welche Partei man gewählt hat.
Ignorier-Liste: Skorpion, Löwe, Dr Mittendrin, solg
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Solange der Stimmzettel gefaltet und nicht erkennbar ist, was gewählt wurde, kann man sagen was man gewählt hat, man darf es nur nicht zeigen.Bundeswahlgesetz
§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt1.seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2.seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
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