Ich fand den Artikel ganz gut, bin mir aber nicht sicher, ob diese Ziele auch umgesetzt werden können, wenn die Verbände sich dagegen aufschwingen und die Wirtschaft und die Politik zu beeinflussen versuchen.
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Ich wäre ja schon gespannt, ob ein Muslim einmal eine 2 1/2 jährige Ausbildung zum Bahnfahrer absolvieren wird und wie er das mit seinen 5 Betzeiten in Einklang bringt und wie er das in der Zeit des Ramadan machen wird.Ab 2018 müssten Muslime in Deutschland – so wie in allen anderen EU-Ländern bisher schon – zum Ramadan bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen und könnten keine zusätzlichen Kosten im Betrieb und Störungen im Arbeitsablauf mehr verursachen.
Für den privatwirtschaftlichen Unternehmer wirft das einige Fragen auf.
- Muss er das Fasten im Ramadan erlauben?
- Muss er für nicht erbrachte Arbeitsleistung bezahlen?
- Wie ist die Regelung bei Minderleistung?
- Welche Haftung gilt für ihn, wenn der muslimische Kraftfahrer wegen eines Unfalls aufgrund von Dehydrierung einen Unfall zu verantworten hat?
Das Fasten als Ausdruck eines religiösen Ritus muss der Unternehmer in Deutschland noch 2017 – als einzigem EU-Land – erlauben, da hier eine proreligiöse Rechtsprechung herrscht, die vom Primat der Religion am Arbeitsplatz ausgeht. Da erst am 14. März 2017 mit dem EuGH-Urteil C- 157-15 eine Paradigmenänderung erfolgte und jetzt der Unternehmer über Zeichen und Riten am Arbeitsplatz bestimmen kann, wurde es bisher noch nicht in die Tat umgesetzt.
Bei der Bahn (hier als Beispiel von vielen) werden ständig Mitarbeiter gesucht, man findet die Jobangebote ständig auf den Bahnhöfen oder in den Zeitungen - es fehlen auch Busfahrer - wie gesagt, die Wirtschaft muß florieren und wer unterwegs ist, will seinen Anschlußbus oder -zug nicht verpassen.
Im Internet finden wir bei [Links nur für registrierte Nutzer]einen Hinweis.
- Nichtleistung muss nicht bezahlt werden, der Arbeitnehmer kann aber nicht entlassen werden.
- Minderleistung: Ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen.
Worüber Haufe schweigt, ist die übliche Praxis fastender Muslime, sich wegen Schwäche krankschreiben zu lassen. Das kann dann bis zu 6 Wochen Kosten für den Unternehmer verursachen. Obwohl eigentlich nur nicht selbstverschuldete Krankheit zu bezahlen ist.
Als im Osten in Großbetrieben/sprich Kombinaten die ersten Araber aufkreuzten, hatten sie weder Lust zur ungewohnten Arbeit an den Drehbänken, noch auf tägliches Arbeiten - und zum Ramadan fehlt sie gänzlich, sie haben bemerkt, daß man sich krank schreiben lassen kann.
Wir wußten vom Ramadan nichts - die Arbeiter in den Fabriken waren nur verärgert, und haben das auch deutlich zum Ausdruck gebracht.
Im Ramadan nach den Vorschriften fastende Kraftfahrer dürften nach deutschem Recht nicht fahrtauglich sein, erhalten sie trotzdem einen Fahrauftrag, dürfte das bei Unfällen auch Konsequenzen für den Arbeitgeber haben. Die Entscheidung, wie intensiv gefastet wird, trifft nicht der Arbeitgeber, sondern der Gläubige.
In der Broschüre der IGA gibt es auch folgenden, wertvollen Hinweis: „Im Bahrain beispielsweise erhalten Schichtarbeiter, die Vollzeit arbeiten, zusätzlich zum Gehalt zwei bezahlte Überstunden. Bei schwerer körperlicher Arbeit ist zudem laut dem Koran Essen und Trinken erlaubt.“
Nun ist aber Deutschland nicht Mitglied der Organisation islamischer Staaten sondern der EU. Der EuGH hielt es im März 2017 für rechtmäßig – also keine Diskriminierung, Islamophobie, Rechtspopulismus etc. – wenn ein Arbeitgeber folgende Regel für seine Arbeitnehmer mit Sicht-Kundenkontakt aufstellt:
„Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeglichen Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen.“
Ich denke, wenn die Politik einmal nachgibt, wird die Wirtschaft deutliche Verluste zu verzeichnen haben.
Geht es also nun nach unserer Kultur - unserer Arbeitskultur - oder lassen wir jetzt die Kamele einspringen und sagen uns: "Komm ich heute nicht, komm ich halt morgen" - irgendwann wird`s werden. :-)
„Ich kann nur hoffen, dass die Arbeitgeber begreifen, dass sich hinter dem Gedanken der „weltanschaulichen Neutralität“ im Klartext der Ausschluss einer ganzen Gruppe verbirgt.“
Eine Information über die Anwendung der Neutralitätsregel oder einen Link zum Urteil suchen Unternehmer vergeblich. Aber es gibt noch ausreichend Hinweise auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle, wo von Diskriminierung von Muslima gesprochen wird, die wegen des Kopftuchs nicht eingestellt werden. Nach den neuen Regelungen des Justizministeriums eindeutig Fake News. Deshalb wird TE mit News vom EU-Gerichtshof gegenhalten.
Die Anwendung des EuGH-Urteils bedeutet, dass auch deutsche Arbeitgeber jetzt ihre unternehmerische Freiheit ausüben, so dass Arbeitgeber diese Neutralitätsregel in ihrem Unternehmen einführen können. Damit können dann zukünftig auch weitere Zeichen und Riten religiöser Muslime am Arbeitsplatz untersagt werden. So z. B. das islamische Kopftuch, die Vollverschleierung, das bezahlte Gebet am Arbeitsplatz, die getrennte Essenszubereitung, die Geschlechtertrennung und die Freistellung zum Freitagsgebet in der Moschee. Wie schon erwähnt, ein Paradigmenwechsel.
Wir kriegen ein Problem.....!!!!