3. Februar 2014
Kurzgutachten
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Es ist nach §§ 22, 23 Abs. 1, 33 KunstUrhG grundsätzlich strafbar, ohne Einwilligung des Abgebildeten Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, es sei denn, die Abbildung steht in Verbindung mit einem Zeitgeschehen und damit im Interesse der Öffentlichkeit.
I. Das Recht am eigenen Bild stellt ein mögliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit dar (BVerwG ZUM 2012,909).
Nach der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig, denn die §§ 22, 23 KunstUrhG erfassen mit der Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG lediglich das Verbreiten und öffentlich Zuschaustellen, nicht das Herstellen von Abbildungen. Kollegen können sich gegen den bloßen Akt des Fotografierens grundsätzlich nicht mit der Begründung wehren, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht würde verletzt.
Das Fotografieren von Polizeibeamten rechtfertigt aber dann ein Einschreiten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Lichtbilder entgegen den Vorschriften des KunstUrhG (vor allem § 23 KunstUrhG) unter Missachtung des Rechts der Polizeibeamte und / oder Dritten am eigenen Bild auch veröffentlicht werden.
Darunter sind Situationen zu fassen, in denen absehbar ist, dass das Recht von Polizeibeamten am eigenen Bild durch eine Verstoß gegen § 22 KunstUrhG (Verbreitung / Veröffentlichung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verletzt werden wird (z.B. Fotografieren / Filmen durch Person bestimmter Gruppierung / sog. „Beobachtungs-Team“).
Soweit die Beamten also aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen können, die Fotos werden in Hinblick auf eine Veröffentlichung (z.B. im Internet/Facebook) ohne Vorliegen des Ausnahmetatbestandes („Zeitgeschehen“ dazu unter II.) gefertigt, hat bspw. das VG Göttingen (Urteil vom 21.11.2012 -1 A 14/11) entschieden, dass die Personalien der betreffenden Personen zum Zwecke der Gefahrenabwehr festgestellt worden dürfen, ohne dass ein Eingriff in die Rechte des Fotografierenden (Persönlichkeitsrecht) gegeben ist.
In besonderen Fällen kann die Androhung der Beschlagnahme bzw. sogar die vorübergehende Beschlagnahme der Kamera gerechtfertigt sein. Das jeweilige Einschreiten ist aber immer einzelfallbezogen und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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