Eine -wie ich finde- bemerkenswerte Änderung bezüglich polizeilicher Vorladung hat sich nun manifestiert und irgendwie findet man kaum etwas darüber in den Medien, und das, obwohl die Regierung und die Medien ja zur Verbreitung dieser Information verpflichtet wären, denn wie sonst soll der Bürger ansonsten davon erfahren.
Also hier nun die Änderung, die hierzuforum sicherlich viele interessieren sollte.
Zeugen sind künftig verpflichtet, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten und zur Sache auszusagen.
Bisher war das völlig anders. Mit der Polizei musste niemand reden, auch wenn das landläufig vielleicht gar nicht so bekannt ist. Es gab keinerlei Verpflichtung, sich auf Gespräche mit Polizeibeamten einzulassen. Das galt völlig unabhängig davon, ob dem Zeugen darüber hinaus noch besondere Zeugnisverweigerungsrechte (zum Beispiel Verwandtschaft mit dem Beschuldigten) oder Aukunftsverweigerungsrechte (Gefahr der Selbstbelastung) zustehen. Wer nicht mit der Polizei reden wollte, musste dies nicht. Die Polizei hatte keinerlei Zwangsmittel, um nicht aussagebereite Zeugen zu Angaben zu zwingen.
Diese Zeiten sind nun vorbei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift lautet wie folgt:
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
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Wie dieser staatsanwaltliche Auftrag aussehen muss, das bleibt man bei dieser schlampigen Gesetzesänderung mal wieder schuldig. Auch eine Frist bleibt man schuldig, und so kann es wohl demnächst ausreichen, wenn der Polizeibeamte die Ladung mündlich ausspricht und den Zeugen somit unmittelbar zu einer Aussage nötigen kann und dadurch würde ihm die Möglichkeit entzogen werden, anwaltlichen Beistand hinzuzufordern.
Immerhin überlässt das Gesetz nicht der Polizei die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hat. Laut der Gesetzesbegründung soll dann aber kein förmliches Verfahren in Gang kommen, sondern der Polizeibeamte soll mit der Staatsanwaltschaft „Rücksprache“ nehmen. Die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann zunächst verbindlich.