Soweit richtig.
Nein. Die 20,9% wurden als Flüchtlinge anerkannt und sind keine anerkannten Asylberechtigten. §3 I AsylG ("Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951[...]") wiederholt schlicht die Kriterien der GFK (das ist das Abkommen vom 28. Juli 1951), wann jemand ein Flüchtling ist. Jemand, der Flüchtling ist, fällt allerdings nicht unter das Grundrecht auf des §16a I GG, das schon nach dem Grundgesetz allein politisch Verfolgten zukommt. Fakt ist, daß von allen Asylbewerbern im genannten Zeitraum lediglich 0,5% asylberechtigt waren.
Gemäß der
[Links nur für registrierte Nutzer] (Art. 31 I GFK) wäre die Bundesrepublik sogar berechtigt, nahezu alle Flüchtlinge für ihre illegal Einreise zu bestrafen, da nahezu alle nicht direkt aus dem Fluchtland in die Bundesrepublik eingereist sind. Sie fliehen ja nicht aus Österreich, der Schweiz, Frankeich, Tschechien oder Polen. Auch das Non-Refoulment gilt gegenüber dem Fluchtland, nicht gegenüber sicheren Drittstaaten.
Im Gegensatz zu anerkannten Asylberichtigten steht Flüchtlingen auch kein Aufenhaltstitel zu. Er
kann ihnen gewährt werden, sie
können geduldet werden, haben aber prinziell nur folgende Rechte
- Non-Refoulment: Keine Abschiebung in den Fluchtstaat
- Straffreiheit bei etwaiger illegaler Einreise, wenn sie direkt aus dem Flüchtland einreise und sich direkt bei den Behörden melden.
- Anrecht auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge
- Ausübung bestimmter menschenrechtlicher Grundrechte.
Um die geringe Anerkennungsquote (seit 2002 stets < 2%) zu kaschieren, werden Konstrukte wie eine Gesamtschutzquote bemüht, in der
- anerkannte Asylberechtigte,
- anerkannte Flüchtlinge und
- Nichtanerkannte mit Abschiebeverbot
addiert werden.
Die Gruppe der anerkannten Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel basiert nicht auf einem Grundrecht (auf Asyl), sondern rein auf politischen Willen (weshalb es hier auch albern ist, eine quasi naturgesetzliche Alternativlosigkeit zu bemühen), weil der Bundesminister des Inneren und - mit seinem Einvernehmen - auch die Innenminister der Länder hier Aufenthaltstitel nach §23 I und II AufenthG vergeben (haben):
Das kann man nach dem Gesetz so machen. Sollte dann aber ehrlichweise sagen, daß man es eben so machen will und nicht, daß man es so machen muß, weil man eben nicht anders kann.
Die dritte Gruppen der Personen (Nichtanerkannte mit Abschiebeverbot) basiert im Wesentlichen auf einem Irrglauben der deutschen (und zunehmen europäischen) Justiz, daß das Leben außerhalb Europas an sich einen Menschenrechtsverstoß darstellt (sehr schön und treffend
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Soviel zu den Fakten. Von Dir kam da bisher rein gar nichts.