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Thema: Dublin-III kennt keinen Ausnahmezustand

  1. #161
    Toxisch Benutzerbild von John Donne
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    Standard AW: Dublin-III kennt keinen Ausnahmezustand

    Zitat Zitat von tosh Beitrag anzeigen
    [...]
    Aus deiner [Links nur für registrierte Nutzer] :
    Die 0,5% wurden wegen politischer Verfolgung anerkannt.
    [...]
    Soweit richtig.

    Zitat Zitat von tosh Beitrag anzeigen
    [...]
    Die 20,9% wurden auch als Asylanten anerkannt gemäß §3 Abs. 1 AsylG.
    usw.
    [...]
    Nein. Die 20,9% wurden als Flüchtlinge anerkannt und sind keine anerkannten Asylberechtigten. §3 I AsylG ("Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951[...]") wiederholt schlicht die Kriterien der GFK (das ist das Abkommen vom 28. Juli 1951), wann jemand ein Flüchtling ist. Jemand, der Flüchtling ist, fällt allerdings nicht unter das Grundrecht auf des §16a I GG, das schon nach dem Grundgesetz allein politisch Verfolgten zukommt. Fakt ist, daß von allen Asylbewerbern im genannten Zeitraum lediglich 0,5% asylberechtigt waren.
    Gemäß der [Links nur für registrierte Nutzer] (Art. 31 I GFK) wäre die Bundesrepublik sogar berechtigt, nahezu alle Flüchtlinge für ihre illegal Einreise zu bestrafen, da nahezu alle nicht direkt aus dem Fluchtland in die Bundesrepublik eingereist sind. Sie fliehen ja nicht aus Österreich, der Schweiz, Frankeich, Tschechien oder Polen. Auch das Non-Refoulment gilt gegenüber dem Fluchtland, nicht gegenüber sicheren Drittstaaten.

    Im Gegensatz zu anerkannten Asylberichtigten steht Flüchtlingen auch kein Aufenhaltstitel zu. Er kann ihnen gewährt werden, sie können geduldet werden, haben aber prinziell nur folgende Rechte

    • Non-Refoulment: Keine Abschiebung in den Fluchtstaat
    • Straffreiheit bei etwaiger illegaler Einreise, wenn sie direkt aus dem Flüchtland einreise und sich direkt bei den Behörden melden.
    • Anrecht auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge
    • Ausübung bestimmter menschenrechtlicher Grundrechte.


    Um die geringe Anerkennungsquote (seit 2002 stets < 2%) zu kaschieren, werden Konstrukte wie eine Gesamtschutzquote bemüht, in der
    • anerkannte Asylberechtigte,
    • anerkannte Flüchtlinge und
    • Nichtanerkannte mit Abschiebeverbot

    addiert werden.

    Die Gruppe der anerkannten Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel basiert nicht auf einem Grundrecht (auf Asyl), sondern rein auf politischen Willen (weshalb es hier auch albern ist, eine quasi naturgesetzliche Alternativlosigkeit zu bemühen), weil der Bundesminister des Inneren und - mit seinem Einvernehmen - auch die Innenminister der Länder hier Aufenthaltstitel nach §23 I und II AufenthG vergeben (haben):
    (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
    (2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
    Das kann man nach dem Gesetz so machen. Sollte dann aber ehrlichweise sagen, daß man es eben so machen will und nicht, daß man es so machen muß, weil man eben nicht anders kann.

    Die dritte Gruppen der Personen (Nichtanerkannte mit Abschiebeverbot) basiert im Wesentlichen auf einem Irrglauben der deutschen (und zunehmen europäischen) Justiz, daß das Leben außerhalb Europas an sich einen Menschenrechtsverstoß darstellt (sehr schön und treffend [Links nur für registrierte Nutzer] dargestellt).

    Soviel zu den Fakten. Von Dir kam da bisher rein gar nichts.

  2. #162
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    Standard AW: Dublin-III kennt keinen Ausnahmezustand

    Zitat Zitat von John Donne Beitrag anzeigen
    ...Die 20,9% wurden als Flüchtlinge anerkannt und sind keine anerkannten Asylberechtigten....
    Doch sie haben Asyl beantragt und bekamen Asyl gemäß §3 Abs.1 Asylgesetz.
    Die Politisch Verfolgten haben auch Asyl beantragt und bekamen Asyl gemäß Art.16a Grundgesetz.
    Beide sind also anerkannte Asylberechtigte und beide haben gleichzeitig die Rechtsstellung als Flüchtlinge:



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    Du solltest nicht dem BAMF widersprechen, das macht hier die Musik.
    Deutsch wird groß geschrieben
    Ausschwitz: Hier darf nichts über seine Gedenktafeln stehen
    USrael: Der Schwanz Israel wedelt mit dem Hund USA
    Quadrokopter in der Bibel:
    https://www.politikforen.net/showthread.php?186118


  3. #163
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    Standard AW: Dublin-III kennt keinen Ausnahmezustand

    Zitat Zitat von tosh Beitrag anzeigen
    Doch sie haben Asyl beantragt und bekamen Asyl gemäß §3 Abs.1 Asylgesetz.
    Die Politisch Verfolgten haben auch Asyl beantragt und bekamen Asyl gemäß Art.16a Grundgesetz.
    Beide sind also anerkannte Asylberechtigte und beide haben gleichzeitig die Rechtsstellung als Flüchtlinge:



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    Du solltest nicht dem BAMF widersprechen, das macht hier die Musik.


  4. #164
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    Standard AW: Dublin-III kennt keinen Ausnahmezustand

    Zitat Zitat von John Donne Beitrag anzeigen
    Soweit richtig.


    Nein. Die 20,9% wurden als Flüchtlinge anerkannt und sind keine anerkannten Asylberechtigten. §3 I AsylG ("Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951[...]") wiederholt schlicht die Kriterien der GFK (das ist das Abkommen vom 28. Juli 1951), wann jemand ein Flüchtling ist. Jemand, der Flüchtling ist, fällt allerdings nicht unter das Grundrecht auf des §16a I GG, das schon nach dem Grundgesetz allein politisch Verfolgten zukommt. Fakt ist, daß von allen Asylbewerbern im genannten Zeitraum lediglich 0,5% asylberechtigt waren.
    Gemäß der [Links nur für registrierte Nutzer] (Art. 31 I GFK) wäre die Bundesrepublik sogar berechtigt, nahezu alle Flüchtlinge für ihre illegal Einreise zu bestrafen, da nahezu alle nicht direkt aus dem Fluchtland in die Bundesrepublik eingereist sind. Sie fliehen ja nicht aus Österreich, der Schweiz, Frankeich, Tschechien oder Polen. Auch das Non-Refoulment gilt gegenüber dem Fluchtland, nicht gegenüber sicheren Drittstaaten.

    Im Gegensatz zu anerkannten Asylberichtigten steht Flüchtlingen auch kein Aufenhaltstitel zu. Er kann ihnen gewährt werden, sie können geduldet werden, haben aber prinziell nur folgende Rechte

    • Non-Refoulment: Keine Abschiebung in den Fluchtstaat
    • Straffreiheit bei etwaiger illegaler Einreise, wenn sie direkt aus dem Flüchtland einreise und sich direkt bei den Behörden melden.
    • Anrecht auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge
    • Ausübung bestimmter menschenrechtlicher Grundrechte.


    Um die geringe Anerkennungsquote (seit 2002 stets < 2%) zu kaschieren, werden Konstrukte wie eine Gesamtschutzquote bemüht, in der
    • anerkannte Asylberechtigte,
    • anerkannte Flüchtlinge und
    • Nichtanerkannte mit Abschiebeverbot

    addiert werden.

    Die Gruppe der anerkannten Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel basiert nicht auf einem Grundrecht (auf Asyl), sondern rein auf politischen Willen (weshalb es hier auch albern ist, eine quasi naturgesetzliche Alternativlosigkeit zu bemühen), weil der Bundesminister des Inneren und - mit seinem Einvernehmen - auch die Innenminister der Länder hier Aufenthaltstitel nach §23 I und II AufenthG vergeben (haben):


    Das kann man nach dem Gesetz so machen. Sollte dann aber ehrlichweise sagen, daß man es eben so machen will und nicht, daß man es so machen muß, weil man eben nicht anders kann.

    Die dritte Gruppen der Personen (Nichtanerkannte mit Abschiebeverbot) basiert im Wesentlichen auf einem Irrglauben der deutschen (und zunehmen europäischen) Justiz, daß das Leben außerhalb Europas an sich einen Menschenrechtsverstoß darstellt (sehr schön und treffend [Links nur für registrierte Nutzer] dargestellt).

    Soviel zu den Fakten. Von Dir kam da bisher rein gar nichts.
    Nach oben. Bitte dort antackern

  5. #165
    Der Richtige Benutzerbild von Sven71
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    Standard AW: Dublin-III kennt keinen Ausnahmezustand

    Zitat Zitat von tosh Beitrag anzeigen
    Du solltest nicht dem BAMF widersprechen, das macht hier die Musik.
    Du kannst dem Führer bedingunglos folgen, das aber bitte nicht von anderen erwarten. Zumal Du gerade erneut allen demonstrierst, daß Du NICHT verstehst, dafür aber Deine Überzeugungen nach Art von Tagespreisen änderst. Hauptsache gespammt.
    "200 goals isn't a plan. It's a wishlist!"
    Dr. Jordan Peterson zu den Zielen des Pariser Klimaabkommens



  6. #166
    Erfinder von USrael Benutzerbild von tosh
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    Standard AW: Dublin-III kennt keinen Ausnahmezustand

    Zitat Zitat von Frankenberger_Funker Beitrag anzeigen
    Du sollst doch nicht von dir auf andere schliessen!
    Deutsch wird groß geschrieben
    Ausschwitz: Hier darf nichts über seine Gedenktafeln stehen
    USrael: Der Schwanz Israel wedelt mit dem Hund USA
    Quadrokopter in der Bibel:
    https://www.politikforen.net/showthread.php?186118


  7. #167
    Mitglied
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    Standard AW: Dublin-III kennt keinen Ausnahmezustand

    Zitat Zitat von tosh Beitrag anzeigen
    (.....)

    Du solltest nicht dem BAMF widersprechen, das macht hier die Musik.
    Quatsch.

    Das BAMF macht keine Musik, sondern spielt falsch.

    Die spielen so falsch, dass sie sogar einen Bundeswehrleutnant als syrischen Asylbewerber anerkennen.

    Auf das BAMF ist gepfiffen und getrommelt.

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