Das kann man durchaus so sehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden (2 BvR 1613/91), dass Akte der öffentlichen Gewalt eines fremden Staates von inländischen Gerichten nicht überprüft werden können. Sie unterliegen auch sonst nicht fremder Staatsgewalt (Staatenimmunität). Wer den alten Familienbesitz wiederhaben will, der wird also den Rechtsweg beschreiten müssen. Vor dem zuständigen polnischen Gericht.