Richtig, nach §10 (1) der Geschäftsordnung des Bundestages:
aber auch:(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.
Ich bezweifele allerdings, dass man gerade im Fall der AfD einer Ausnahme von der Regel zustimmen würde.Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.