Beispiel: Gesellschafter-Geschäftsführer Huber ist zu 90 Prozent an der XY-GmbH beteiligt. Er beschließt im März 2018, sich rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine Gehaltserhöhung zu gönnen.
Folge: Da Huber ein beherrschender GmbH-Gesellschafter ist, sind die Gehaltserhöhungen von Januar bis März unzulässig, weil sie vor Januar noch nicht vereinbart waren. Es liegt für diese drei Monate insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt, dass die Gehaltserhöhung von Januar bis März das Einkommen der GmbH nicht mindern darf und dass der GmbH-Gesellschafter Huber diese Zahlungen als Kapitalerträge versteuern muss.
Praxis-Tipp: In der Gesamtbetrachtung – also bei Betrachtung der Steuernachzahlungen bei der GmbH und beim Gesellschafter – führt eine verdeckte Gewinnausschüttung stets zu Steuernachteilen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sollte also stets vermieden werden.
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In einer GmbH waren zwei Geschäftsführer A und B tätig. Nur B war für den Bereich Steuern zuständig. Nachdem die GmbH zahlungsunfähig wurde nahm das Finanzamt A und in geringem Umfang B für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung. A klagte gegen die Haftung und gab an, zum einen nicht für die Steuerangelegenheiten der GmbH zuständig gewesen zu sein und zum anderen, dass er sich mehrmals bei der Steuerberaterin der GmbH erkundigte, ob alles in Ordnung sei.
* Es lag keine im Vorhinein getroffene eindeutige und schriftliche Klarstellung über die Aufgabenverteilung der Geschäftsführer A und B vor.
* Selbst bei Vorliegen einer solchen schriftlichen Aufgabenverteilung darf der Geschäftsführer nicht blind auf die Aufgabenerfüllung seines Geschäftsführer-Kollegen vertrauen.
* Bei einer GmbH in der finanziellen Krise trifft jeden Geschäftsführer eine gesteigerte Überwachungspflicht – auch für Bereiche des anderen Geschäftsführers.
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Der Gesellschafter hat zwar nicht mehr als 50 Prozent der Stimmrechte, kann jedoch aufgrund gleichgerichteter Interessen mit dem Stimmen der anderen Gesellschafter seine Rechte durchsetzen (andere Gesellschafter sind Kinder oder der Ehegatte).